Zweibrücker Kirchenordnung von 1557117 eine Konsistorialverfassung vor, die
der sächsischen nachgebildet sein sollte118. Zur Ausführung dieses Planes kam
es jedoch nicht - der Grund mag in der 1561 erfolgten Entlassung Sitzingers lie¬
gen und so blieb während Wolfgangs Regierung - wie auch unter derjenigen
seines Sohnes Johanns I. und seines Enkels Johanns II. - die Ratsstube die ober¬
ste Kirchenbehörde119.
Die geplante Errichtung des Konsistoriums kam schließlich Ende des Jahres
1664 zustande. Friedrich Ludwig ließ zunächst in den vier Oberamtsstädten vier
Unterkonsistorien einrichten, welche aus einem landesherrlichen Beamten -
gewöhnlich war dies der Amtmann - und einem Geistlichen, dem inspector
classis120 bestanden. In „wichtigen Fällen" - gedacht war hier an die Entschei¬
dung schwieriger Disziplinarangelegenheiten - konnte noch ein Pfarrer als
Assessor hinzugezogen werden121. Die Inspektoren, die vom Herzog ernannt
wurden122, übten einen Teil der landesherrlichen Aufsicht über Pfarrer und
Lehrer aus, hielten Visitationen ab und berichteten darüber an das Oberkonsi¬
storium, welches zu Beginn des Jahres 1665 seine Arbeit aufgenommen
hatte123. Präsident dieser Behörde war ein vom Herzog eigens ernannter Rat; bei
dessen Abwesenheit hatte der zum Vizepräsidenten oder Adjunkten bestimmte
Geistliche den Vorsitz inne124. Daneben sollten aus jeder Inspektion zwei Per¬
sonen, ein Pfarrer und ein Ältester, ernannt werden125.
Die personelle Zusammensetzung des Kollegiums ließ der Landesherr alle drei
Jahre erneuern126. Für die erste Periode erfolgte die Ernennung von der Herr¬
117 Die pfalz-zweibrückische Kirchenordnung von 1557 befindet sich in der Bibliotheca
Bipontina Zweibrücken T. 77 B.
118 Vgl. dazu KOCH, Presbyteramt und Kirchenzucht, S. 41.
119 Lediglich in einzelnen Orten gab es Zensurgerichte und Presbyterien. Siehe dazu die
Ältestenordnung des Herzogs Friedrich vom 16. September 1656; die Ordnung ist im
Druck von 1715 erhalten (Bibliotheca Bipontina Zweibrücken Zw. 18, Nr. 14). Vgl.
dazu auch SOHN, Geschichte der Kirchenschaffnei Zweibrücken, S. 194.
120 Vgl. dazu jung, Quellen der pfalz-zweibrückischen Kirchengeschichte, S. 250; koch,
Presbyteramt und Kirchenzucht, S. 50.
121 Vgl. dazu bachmann, Pfalz Zweibrückisches Staats-Recht, S. 203.
122 Vgl. dazu wagner, Verfassung und Verwaltung der protestantischen Kirche der Pfalz,
S. 8.
123 Siehe dazu Kurtze Verfassung wegen eines Ober-Consistorii in diesem Furstenthumb, die
aber nicht vor allezeit oder beständig gemeinet, sondern bis man anderer Kirchen-Gut-
achten eingeholet oder auch selbsten sehen möchte, daß ein Kirchen-Rath tunlicher und
nützlicher seye (KSchA Zweibrücken VI, Nr. 803 und 804).
124 Als erster Präsident des neuerrichteten Oberkonsistoriums wird der Hofmeister
Balthasar Schmidt von Schmidtfeld genannt Dessen Adjunkt war der Zweibrücker
Hofprediger Johann Adam Michaelis (zur personellen Besetzung dieser Behörde
siehe biundo, Mitglieder des zweibrückischen reformierten Oberkonsistoriums).
125 Vgl. dazu koch, Presbyteramt und Kirchenzucht, S. 50.
126 Vgl. dazu JUNG, Quellen der pfalz-zweibrückischen Kirchengeschichte, S. 250.
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