Tabelle 50: Das Fronheu im Ober amt Ottweiler um 1732
Meierei
Fronheu nach Wirtschaftslage in kg
wohlhabend mittelmäßig schlecht
Welschbach
176
101
37
Dirmingen
186
89
45
Linxweiler
146
76
31
Werschweiler
110
75
28
Wiebelskirchen
159
61
37
Neunkirchen
161
86
37
Oberamt Ottweiler
156
81
36
Quelle: errechnet nach LA SB, Best. 22 Nr. 2456, S. 161 f.
Gesindegeld
Die Söhne und Töchter der Bauern mußten das gezwungene Jahr auf den herrschaft¬
lichen Höfen ableisten. In der Mehrzahl der Meiereien wurden die jungen Leute
auch tatsächlich dazu herangezogen. Einige Gemeinden hatten sich mit der Herr¬
schaft dahingehend geeinigt, daß ihre Jugendlichen das als besonders hart empfun¬
dene Jahr nicht mehr abzuleisten brauchten. Jeder Haushalt des Ortes entrichtete
stattdessen 8 Albus jährlich223. Diese Übereinlcundt kam zwischen dem Fürsten
und den Orten Bischmisheim, Bübingen, Fechingen und Güdingen zustande224.
Vielleicht hat man die zunächst als günstig empfundene Regelung bereut, weil es
durch das ständige Wachstum der Orte im Laufe des 18. Jahrhunderts und die
Schließung der herrschaftlichen Höfe gegen Ende des Untersuchungszeitraums
leichter fiel, das gezwungene Gesinde reihum zum Eschberger Hof zu schicken,
vielleicht drückten die vielen Geldabgaben zu sehr, die Güdinger und Biibinger
jedenfalls beschwerten sich 1789 beim Fürsten: • • - haben wir das Gesindegeld,
welches wir zahlen müssen, und aus anderen Ortschaften wird das Gesinde gezogen,
bitten wir, daß wir auch hierin den anderen gleich geh alten werden225. Die Beschwer¬
de, der sich auch die anderen betroffenen Orte anschlossen, wurde von der Re¬
gierung in der Sitzung vom 22. 12. 1792 zwar behandelt226, aber erst im zweiten
Generaldekret von 1793 erfolgte die Aufhebung des Gesindegeldes für die genann¬
ten vier Orte227.
Es stand jedem Jugendlichen frei, sich vom gezwungenen Jahr loszukaufen. Der
Knecht mußte den Gegenwert seines Lohnes, nämlich 10 Gulden, die Magd sechs
Gulden erlegen228.
223 LA SB, Best. 22 Nr. 2077 ff.; Hofkellereirechnung 1770 ff.
224 Ebenda; Datum ist nicht bekannt.
225 LA SB, Best. 22 Nr. 2648, Bl. 139; Beschwerde Güdingens v. 8. 9. 1789, § 11.
226 LA SB, Best. 22 Nr. 2979, BI. 153.
227 F. Rollé, a.a.O., S. 43 und J. M. Sittel, a.a.O., S. 26: Generaldekret v. 20. 1. 1793,
§ 10c.
228 J. M. Sittel, a.a.O., S. 25 Fußnote.
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