In der Regel wurde — wie schon gesagt — das Besthaupt als Leistung des
Güterinhabers geliefert388, in einigen Fällen ist allerdings unklar, ob es nicht auf
anderen Herrschaftsbeziehungen basiert, Gerichtsherrschaft oder Leibherr¬
schaft368 369. Mit der Weistumsüberlieferung allein ist das nicht zu entscheiden, da
die Begriffe zu unscharf sind.
Wandlungen sind beim Besthauptrecht nicht zu beobachten. Die Bestimmungen
werden zwar im Laufe der Zeit ausführlicher, blieben aber im Rechtsinhalt
konstant. Es handelt sich um eine ältere Rechtsschicht, da im ganzen Unter¬
suchungsgebiet gleichartige Bestimmungen Vorkommen. Aus welcher Herrschafts¬
beziehung heraus aber die Abgabe zu leisten war und wie die Einzelheiten des
Verfahrens geregelt wurden, ist jedoch von Hof zu Hof verschieden gewiesen
worden und damit eine jüngere Rechtsschicht.
3.2.3.2. Fronen und Dienste
Fronen für den Grundherren werden in ca. 30 % aller saarländischen Weis-
tümer behandelt. Es lassen sich keine lokal übergreifenden Rechtssätze fest¬
stellen, vielmehr differieren die Weisungen je nach den Grundherrschaftsverhält¬
nissen sehr stark.
Die Fronen, die fast ausnahmlos vom Güterinhaber oder pro Haus geleistet
werden mußten, sind teilweise sehr genau aufgeführt. Im Perler Weistum von
1457 sind ausdrücklich sämtliche Fron- und Dienstverpflichtungen der Hofleute
368 Alsweiler 1621 (besthauptpflichtig war jeder, der Gut nur so breit als ein drei-
beinichen Stuhl hatte), Biringen 1471 (Besthauptpflicht genannter Güter in Mennin¬
gen), Bliesransbach 1532 (B. vom „armen mann"), Dörrenbach 1504 (B. auch bei
Güterverkauf), Thalexweiler 1621 (vom Hofgutinhaber, sowohl Mann wie Frau),
Fremersdorf 1507 (einer under m.g.h. leuden), Harlingen vor 1559 (wehr auf der
herren erb wohnt), Haustadt 1577, 1584 (B. vom hobsmann), Brief Hostenbach
1433 (B. vom haupt des hauses, gleichgültig ob Mann oder Frau), Kastei 1618
soviele Güter jemand hatte, soviele B. sind zu geben), Königreich 1556 (pro
Hufe), Marpingen 1621 (sowohl Mann als Frau, wenn jemand 2 Güter hatte,
2 B.), Nalbach 1347 (von jedem der mit feuer und flamme sitzt), 1593 (von einer
hauptperson), Lebenstein und Blicken 1538 (B. auch bei Güterverkauf fällig),
Rissenthal 1620 (Witwe ist bei Wiederheirat nochmals B. schuldig, sonst sind die
Ansprüche durch Besthaupt des Ehemannes abgegolten), Roden 1342 (B. vom zu¬
letzt sterbenden Ehepartner), Saal 1487 (von jedem Gut über 5 Schilling Wert),
Schwarzenholz-Hülzweiler 1493—1545 (B. vom eingesessenen man), Walsheim
1607 (B. auch von dem, der Gut an Kinder übergeben hatte, bei Verweigerung
Güterentzug), Welferdingen 1347 (vom dienesz man), Wiesbach 1530 (wer mit
Feuer und Flamme im Bezirk sitzt).
369 Besthaupt an den Gerichtsherm kommt nicht ausdrücklich vor, jedoch ziemlich
häufig ein Drittelanteil des Vogtes am Besthaupt, d. h. also ein Anteil des Hoch¬
gerichtsherrn am B. z. B. in Düren 1610, Nunkirchen 1629, in Bliesransbach 1532
hatten die Vögte sogar Anspruch auf das halbe Besthaupt. Das Besthaupt an den
Leibherrn wird in zwei Tholeyer Weistümern von 1584 und 1587 erwähnt: das
erste Mal beantworten die Schöffen die Frage nicht, ob ein Leibeigener des Klo¬
sters, der keine Klostergüter bebaut, auf Grund der Leibherrschaft ein Besthaupt
schuldig ist, im zweiten Weistum wird festgestellt, daß es im Oberhof Tholey
kein Besthaupt vom Leibe gebe, weder an funker noch an den Abt. In unscharfen
Formulierungen anderer Weistümer ist manchmal die Möglichkeit offen, daß es
sich um ein Besthaupt vom Leib handelt, z. B. in Fremersdorf 1507 (einer under
meins gnedigen herrn leuden, später mit dem Ausdruck unser s g. h. an gehörigen
zu F.), Leiningen 1568 (nicht gesagt, aus welcher Herrschaftsbeziehung das Best¬
hauptrecht abgeleitet wird).
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