men. Das Weistum eines Klosters ist also unter Weistum für geistliche Herren
aufgeführt, auch wenn ein weltlicher Vogt an der Weisung beteiligt war. In der
fünften bis siebten Spalte wird unterschieden, aus welchen Herrschaftsbeziehun¬
gen heraus die Weistümer entstanden sind. Wenn nach dem Grundherrn auch
noch der Vogt Fragen stellte, taucht eine Quelle u. U. mehrmals auf70 71.
Das Verhältnis zwischen Weistümern für geistliche und für weltliche Herren
erscheint ziemlich ausgewogen: das leichte überwiegen der Weisungen für geist¬
liche Herren war zu erwarten gewesen, da dies bei den Weistümern aller Land¬
schaften der Fall ist, für die bereits Untersuchungen vorliegen. Ebenfalls erwar¬
tungsgemäß entstammt der größte Teil der Weistümer der grundherrlichen
Sphäre, ein nicht unbeträchtlicher Teil enthält aber zusätzlich oder auch aus¬
schließlich Weisungen für den Vogt oder Hochgerichtsherrn.
Daß Weisungen, die aus der Landesherrschaft erwachsen sind, erst in späterer
Zeit auftauchen und verhältnismäßig selten sind, kann nicht erstaunen; darunter
wurden zusammengefaßt die Landrechtsweistümer von Ottweiler, die Erbacher
Zollweistümer und einige andere Stücke, die Rechte des Landesherrn (in dieser
Funktion, nicht in der als Klostervogt oder Grundherr) festlegten.
In den folgenden Diagrammen wurden jeweils die Weistümer eines Zeitraumes
von 50 Jahren zusammengefaßt, nur auf das Jahrhundert datierbare Stücke
wurden zur zweiten Jahrhunderthälfte gezählt72.
Das erste Diagramm zeigt die Gesamtkurve im Vergleich mit der Kurve der
Saarbrücker Weistümer: es ergibt sich, daß nach 1450 die Zahl sprunghaft
anwächst, zwischen 1500 und 1550 ihren Höhepunkt erreicht, in der zweiten
Jahrhunderthälfte langsam und nach der Wende zum 17. Jahrhundert stark
zurückgeht. Diese Beobachtung entspricht den Verhältnissen in anderen Gegen¬
den, für die moderne Editionen vorliegen73, allerdings nicht den Auszählungen
Werkmüllers aus der Grimmschen Sammlung, bei denen der Höhepunkt zwischen
1450 und 1500 liegt. Ein Grund könnte sein, daß spätere Weistümer nach meinen
Beobachtungen in der Grimmschen Sammlung oft nicht datiert sind74, was zur
Verschiebung des Zeitdiagrammes führt.
Das zweite Diagramm vergleicht die Entstehungszeit geistlicher und weltlicher
Weistümer: hier zeigt sich, daß — wohl auf Grund der früheren Schriftlichkeit
und den besseren Aufbewahrungsmöglichkeiten in Klöstern — die geistlichen
Rechtsquellen früher einsetzen und zwischen 1450 und 1550 auf nahezu kon¬
stanter Höhe bleiben. Erst in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts treten
weltliche Weistümer ebenso häufig auf und überrunden die geistlichen in der
zweiten Hälfte des Jahrhunderts bei weitem.
70 Zu den weltlichen Herren wurden auch die beiden geistlichen Territorialherren
Trier und Metz gezählt.
71 z. B. stellte der Amtmann von Schaumburg am Ende des Tholeyer Jahrgedings von
1450 eine Frage, deshalb taucht dieses Weistum zweimal in der Liste auf; in Wal¬
münster ist der Graf von Saarbrücken nach dem undatierten Weistum Hochgerichts¬
und Grundherr: auch dieses Weistum wurde zweimal aufgeführt.
72 Ich übernehme damit Werkmüllers Prinzip der graphischen Darstellung, vgl. Werk¬
müller (wie Anm. 15) 166—185.
73 Werkmüller (wie Anm. 15) 158.
74 Von 1530 Weistümern sind immerhin 308, also V* nicht datiert, vgl. Werkmüller
(wie Anm. 15) 181.
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