beteiligt, es fehlte jedoch das formale Element der Weisung, obwohl durchaus
denkbar ist, daß auch Formweistiimer in ähnlicher Weise ausgehandelt
wurden.
Unabdingbar für die Bezeichnung einer Rechtsquelle als Weistum war also
sowohl die Beteiligung beider Seiten, von Herrschaft und Beherrschten, als auch
die Verkündung des Rechtes in gerichtsverfassungsmäßiger Weise.
1.2.2. Vergleich des Weistumsbegriffs der Quellen mit wissenschaftlichen
Definitionen
Der formale Weistumsbegriff des 13. bis 18. Jahrhunderts entspricht den älteren
formalen Definitionen von Below54 — „Aussage der Pflichtigen über geltendes
Recht, abgegeben auf amtliche Anfrage“ — und der von Gustav Winter55
— „Wahrspruch, der auf amtliche Anfrage von glaubwürdigen Männern über
geltendes Gewohnheitsrecht abgegeben wird“ — mehr als der sonst üblichen
Zusammenstellung von Kriterien, wie sie als erster Fehr58 vorgenommen hatte.
Von den neueren Definitionen entspricht Baltls Formulierung57 „gemeinschafts¬
bezogene, weisende Feststellung von Rechtssätzen in gerichtsverfassungsmäßiger
Weise, gültig für einen bestimmten, räumlich begrenzten Bezirk“, die immer
„in einer förmlichen Versammlung“58 stattfand, „auch wenn diese noch so klein
sein sollte“ am ehesten dem, was die Zeitgenossen unter dem Begriff verstanden.
Allerdings ist in dieser Definition nicht das für den saarländischen Raum typische
Bannweistum einbegriffen. In dieser Hinsicht ist die Baltische Definition für
unseren Raum zu modifizieren, so daß folgende Formulierung möglich ist:
Ein Weistum ist eine in gerichtsverfassungsmäßiger, d.h. förmlicher und feier¬
licher Weise entstandene Feststellung von gegenseitigen Rechten und Pflichten
der Genossenschaft und der Herrschaft, die in einem bestimmten Bezirk galten,
aber auch die Festlegung des Bezirkes, in dem eine Gemeinschaft lebte, die durch
Gerichts-, Grund- oder Landesherrschaft verbunden war bzw. gemeinsame
Nutzungsrechte besaß.
Damit ist allerdings nur das sogenannte „Formweistum“59 berücksichtigt, das aber
im saarländischen Raum d i e ländliche Rechtsquelle schlechthin darstellt. Nicht
54 Georg von Below, Besprechung von: Hans Fehr (wie Anm. 24) in: Zeitschrift für
Sozialwissenschaften, N. F. 15/1914, 363.
55 Gustav Winter, Das niederösterreichische Banntaidingswesen in Umrissen (Jahrbuch
für Landeskunde in Niederösterreich N. F. 13/14/1915) 200, zitiert nach Werk¬
müller (wie Anm. 15) 73.
56 Fehr (wie Anm. 24) Einleitung.
57 Baltl (wie Anm. 4) 377. Ihm schlossen sich in letzter Zeit auch Werkmüller (wie
Anm. 15) 75 und Gernot Kocher, Richter und Stabsübergabe im Verfahren der
Weistümer (Grazer Rechts- und Staatswissenschaftliche Studien, hrsg. von Hermann
Baltl Bd. 25) Graz 1971, 25 aus unterschiedlichen Gründen an: Werkmüller meint,
daß Baltls Definition „das Wesen der Weistümer als allgemeine Erscheinung am
besten zum Ausdruck“ bringt; Kocher benutzte die Definition als Arbeitshypothese
ohne sich kritisch mit ihr auseinanderzusetzen.
58 Das Element der Förmlichkeit und Feierlichkeit der Weisung betonten ebenfalls
Karl Kollnig, Probleme der Weistumsforschung (Heidelberger Jahrbuch 1/1957,
13—20) 17 und früher Paul Gehring, Um die Weistümer (ZRG GA 60/1940, 261 ff.)
265/266.
59 Vgl. dazu die Ausführungen von Burmeister (wie Anm. 2) 29—31.
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