Fall sein müßte, wenn die menschliche Vernunft für die mensch¬
lichen Bewußtseinswesen Gesetzgeber wäre, wie Kant meint.
Denn nur Lebenseinheit kann Gesetzgeber sein für „ihre“ Be¬
wußtseinswesen überhaupt, die Vernunft menschlichen Bewußt¬
seins aber ist nicht, wie jede Lebenseinheit, Einziges, sondern
Allgemeines, zu dem also nicht, wie bei der gesetzgebenden
Lebenseinheit, die menschlichen Bewußtseinswesen gehören,
sondern das vielmehr zu jedem dieser Bewußtseinswesen gehört.
So erweist es sich dann ganz verfehlt, die Vernunft des mensch¬
lichen Bewußtseins für den Gebieter und für den Gesetzgeber
der menschlichen Bewußtseinswesen auszugeben; Kants Pflicht¬
ethik mit ihrer doppelten Rüstung, dem kategorischen Imperativ
und der moralischen Gesetzgebung schwebt völlig in der Luft,
da sie das allen menschlichen Bewußtseinswesen gemeinsame
Allgemeine „Vernunft“ in Einziges umdichtet und zwar als
Gebotsethik in Gebieter („Du sollst“), und als Gesetzesethik
in Lebenseinheit der menschlichen Bewußtseins wesen über¬
haupt.
Die gebietende und nicht weniger die gesetzgebende Ver¬
nunft des menschlichen Bewußtseins, auf die Kants Ethik ge¬
stellt ist, erweist sich als ein Trugbild, das den großen Königs¬
berger nur deshalb hat bezaubern können, weil für ihn hinter
der gebietenden Vernunft das Vernunft wesen „Gott“ und
hinter der gesetzgebenden Vernunft die gesetzgebende Lebens-
einheit aller menschlichen Bewußtseinswesen als Rücken¬
stütze sich einstellten, Stützen freilich, die selbst nicht den
Boden der Wirklichkeit berühren, sondern beide im Möglichen
wohnen. Nur diese ihm unbemerkte doppelte Rückenstütze
einer Herrschaftseinheit und einer Lebenseinheit macht es er¬
klärlich, daß Kant meint, die Pflicht schlechtweg aus der Vernunft
menschlichen Bewußtseins herleiten zu können, da doch Pflicht
niemals zu finden ist, es wäre denn eine Einheit von Bewußt¬
seinswesen, sei es Herrschaftseinheit sei es Lebenseinheit, ge¬
geben.