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2. Erlaubnis, die zur Fabrikation notwendigen Rohstoffe
sich zu beschaffen, woimmer sie zu haben sind, gegen Ent¬
schädigung der Eigentümer auf Grund sachverständiger Aus¬
sagen.
3. Freie, unbehinderte Ausfuhr der Erzeugnisse
4. Abgabefreiheit für Möbel und Geräte ira Falle einer
endgültigen Niederlassung der Gebrüder Boch in der Provinz
Luxemburg.
5. Die Ermächtigung, an auffallender Stelle des Fabrik¬
gebäudes eine Tafel mit dem Wappen ihrer Majestät und der
Inschrift:"Manufacture Impériale et Royale” anzubringen.
6. Freiheit von gewissen Real- und Personallasten.
7. Die Verpflichtung, innerhalb eines Jahres nach Verlei¬
hung der Konzession die Fabrik in entsprechende Tätigkeit
zu bringen.
Maria Theresia gewährte also den Fabrikanten in diesem
umfassenden Privileg nicht nur die bei ähnlichen Anlässen
im merkantilistischen 18. Jahrhundert üblichen Vergünsti¬
gungen, sondern ernannte das Unternehmen auch sofort zur
Kaiserlichen und Königlichen Manufaktur, was für den hohen
Ruf spricht, den die Gebrüder Boch sich schon damals erwor-
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ben hatten. Das zum Betrieb des Unternehmens erforderliche
Anwesen wurde den Gebrüdern Boch von der Stadt Luxemburg
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durch Urkunde vom 6. Februar 1767 in Erbpacht übertragen
und zwar:
1. Das Pachtgut, genannt ” Folie Grégoire ”, zu Septfon-
taines gelegen, mit Scheune, Stallung und einem Garten von
ungefähr 5/4 Journal.
2. Acht Wasserbecken, von Mauern umgeben und einem Dache
bedeckt, die gegen gewisse Abgaben der Benutzer auch dem