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c) Beschaffung von Arzneien, Brillen, Bruchbändern,
Heil- und Hilfsmitteln ohne Verordnung eines
Knappschaftsarztes;
d) Inanspruchnahme eines Krankenhauses ohne Ein
weisung durch den zuständigen Arzt entstehen,
kann abgelehnt werden, sofern nicht ein drin
gender Fall, der regelmäßig durch ärztliche Be
scheinigung nachgewiesen werden muß, vorliegt,
(2) Anträge auf Erstattung von Kosten nach Abs. 1
sind zu begründen. Grundsätzlich sind die Rechnun
gen beizufügen, die alle notwendigen Angaben über
Zeit und Art der Leistungen enthalten müssen. Er
stattet werden höchstens die Mindestsätze der Preu
ßischen Gebührenordnung für approbierte Ärzte und
Zahnärzte.
C. Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit
§ 12
(1) Bei Arbeitsunfähigkeit haben die Versicherten
unverzüglich, d. h. am 1. Tage des Fern
bleibens von der Arbeit, den zuständigen Arzt in
der Sprechstunde aufzusuchen. Dies ist so oft, wie
der Arzt es für erforderlich hält, mindestens aber
einmal wöchentlich zu wiederholen.
§ 13
Die Versicherten haben zu jeder angeordneten
Nachuntersuchung pünktlich zu erscheinen und den
Anordnungen des Arztes (Vertrauensarztes) Folge
zu leisten. Bei nicht ausreichend entschuldigtem Fern
bleiben wird die Zahlung des Krankengeldes ein
gestellt.
Die Entschuldigung wegen Nichterscheinens zur
vertrauensärztlichen Untersuchung ist spätestens an
dem für die Untersuchung bestimmten Tage dem
Vertrauensarzt vorzulegen. Erkrankte, die vom be
handelnden Arzt vor dem Untersuchungstermin ar
beitsfähig geschrieben werden, brauchen zur ver
trauensärztlichen Untersuchung nicht zu erscheinen.
§ 14
Während des Bezugs von Kranken- oder Hausgeld
ist jede für die Zahlung der Barleistungen maß
gebliche Änderung im Familienstand, wie Geburt,
Tod oder Erreichen der Altersgrenze von anspruchs
berechtigten Familienangehörigen oder Scheidung der
Ehe der zuständigen Grubenkasse beim Abheben der
nächsten Geldleistung zu melden,
§ 15
Sofern Krankengeld oder Ersatzleistungen bean
sprucht werden, ist der Saarknappschaft die Höhe der
Bezüge mitzuteilen, die aus einer anderen Kranken
versicherung und die auf Grund des Arbeitsverhält
nisses gewährt werden.
§ 16
(1) Wird eine Krankheit auf einen Betriebsunfall
oder eine Berufskrankheit im Sinne der Unfallver
sicherung zurückgeführt, so ist dies unverzüglich der
den Krankenschein ausfertigenden Stelle mitzuteilen.
(2) Die gleiche Mitteilung ist dem Arzt bei Un
fällen des täglichen Lebens und bei auf Kriegs- und
sonstige Dienstbeschädigungen zurückzuführenden
Krankheiten zu geben. Hierbei sind dem Arzt alle
näheren Umstände zu erläutern.
§ 17
(1) Der Krankenschein ist dem Knappschaftsarzt un
verzüglich vorzulegen und nach Abschluß der ärzt
lichen Behandlung und Feststellung der Arbeitsfähig
keit bei der Arbeitsstelle abzugeben.
(2) Auf dem Krankenschein dürfen
keine Eintragungen oder Änderungen
vorgenommen werden; für jede un
befugte Änderung oder Eintragung
ist der Versicherte verantwortlich.
§ 18
(1) Die Versicherten haben sich der von der Saar
knappschaft angeordneten Krankenüberwachung zu
unterziehen. Sie haben Krankenbesuchern und Älte
sten jederzeit den Zutritt zu ihren Aufenthalts
räumen zu ermöglichen und jede gewünschte Aus
kunft wahrheitsgetreu zu erteilen.
(2) Während der Arbeitsunfähigkeit darf der Ver
sicherte die Wohnung nicht ohne Erlaubnis des
Arztes und ohne Unterrichtung der Familienangehö
rigen (Hausbewohner, Nachbarn) über den Aufenthalt
verlassen.
(3) Der Besuch von Wirtshäusern, Lustbarkeiten
usw. ist während der Arbeitsunfähigkeit untersagt.
(4) Erwerbsarbeiten und die Genesung beeinträch
tigende häusliche Arbeiten dürfen während der
Krankheit nicht verrichtet werden.
§ 19
Wird der Erkrankte aus dem Krankenhaus als
arbeitsunfähig entlassen, so hat er sich unverzüglich
dem zuständigen Arzt vorzustellen. Wird er als
arbeitsfähig entlassen, so ist die Arbeit unverzüglich
wieder aufzunehmen und der Krankenschein bei der
Arbeitsstelle abzugeben.
D. Ordnungsstrafen
§ 20
Zuwiderhandlungen gegen die Krankenordnung
werden mit einer Strafe bis zum dreifachen Betrag
des täglichen Krankengeldes für jeden Ubertretungs-
fall bestraft; bei Versicherten, für die Krankengeld
nicht in Betracht kommt, beträgt die Strafe Frs. 500,—
bis Frs. 5000,—.
Kathreiner/