Full text: 1953 (0081)

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c) Beschaffung von Arzneien, Brillen, Bruchbändern, 
Heil- und Hilfsmitteln ohne Verordnung eines 
Knappschaftsarztes; 
d) Inanspruchnahme eines Krankenhauses ohne Ein 
weisung durch den zuständigen Arzt entstehen, 
kann abgelehnt werden, sofern nicht ein drin 
gender Fall, der regelmäßig durch ärztliche Be 
scheinigung nachgewiesen werden muß, vorliegt, 
(2) Anträge auf Erstattung von Kosten nach Abs. 1 
sind zu begründen. Grundsätzlich sind die Rechnun 
gen beizufügen, die alle notwendigen Angaben über 
Zeit und Art der Leistungen enthalten müssen. Er 
stattet werden höchstens die Mindestsätze der Preu 
ßischen Gebührenordnung für approbierte Ärzte und 
Zahnärzte. 
C. Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit 
§ 12 
(1) Bei Arbeitsunfähigkeit haben die Versicherten 
unverzüglich, d. h. am 1. Tage des Fern 
bleibens von der Arbeit, den zuständigen Arzt in 
der Sprechstunde aufzusuchen. Dies ist so oft, wie 
der Arzt es für erforderlich hält, mindestens aber 
einmal wöchentlich zu wiederholen. 
§ 13 
Die Versicherten haben zu jeder angeordneten 
Nachuntersuchung pünktlich zu erscheinen und den 
Anordnungen des Arztes (Vertrauensarztes) Folge 
zu leisten. Bei nicht ausreichend entschuldigtem Fern 
bleiben wird die Zahlung des Krankengeldes ein 
gestellt. 
Die Entschuldigung wegen Nichterscheinens zur 
vertrauensärztlichen Untersuchung ist spätestens an 
dem für die Untersuchung bestimmten Tage dem 
Vertrauensarzt vorzulegen. Erkrankte, die vom be 
handelnden Arzt vor dem Untersuchungstermin ar 
beitsfähig geschrieben werden, brauchen zur ver 
trauensärztlichen Untersuchung nicht zu erscheinen. 
§ 14 
Während des Bezugs von Kranken- oder Hausgeld 
ist jede für die Zahlung der Barleistungen maß 
gebliche Änderung im Familienstand, wie Geburt, 
Tod oder Erreichen der Altersgrenze von anspruchs 
berechtigten Familienangehörigen oder Scheidung der 
Ehe der zuständigen Grubenkasse beim Abheben der 
nächsten Geldleistung zu melden, 
§ 15 
Sofern Krankengeld oder Ersatzleistungen bean 
sprucht werden, ist der Saarknappschaft die Höhe der 
Bezüge mitzuteilen, die aus einer anderen Kranken 
versicherung und die auf Grund des Arbeitsverhält 
nisses gewährt werden. 
§ 16 
(1) Wird eine Krankheit auf einen Betriebsunfall 
oder eine Berufskrankheit im Sinne der Unfallver 
sicherung zurückgeführt, so ist dies unverzüglich der 
den Krankenschein ausfertigenden Stelle mitzuteilen. 
(2) Die gleiche Mitteilung ist dem Arzt bei Un 
fällen des täglichen Lebens und bei auf Kriegs- und 
sonstige Dienstbeschädigungen zurückzuführenden 
Krankheiten zu geben. Hierbei sind dem Arzt alle 
näheren Umstände zu erläutern. 
§ 17 
(1) Der Krankenschein ist dem Knappschaftsarzt un 
verzüglich vorzulegen und nach Abschluß der ärzt 
lichen Behandlung und Feststellung der Arbeitsfähig 
keit bei der Arbeitsstelle abzugeben. 
(2) Auf dem Krankenschein dürfen 
keine Eintragungen oder Änderungen 
vorgenommen werden; für jede un 
befugte Änderung oder Eintragung 
ist der Versicherte verantwortlich. 
§ 18 
(1) Die Versicherten haben sich der von der Saar 
knappschaft angeordneten Krankenüberwachung zu 
unterziehen. Sie haben Krankenbesuchern und Älte 
sten jederzeit den Zutritt zu ihren Aufenthalts 
räumen zu ermöglichen und jede gewünschte Aus 
kunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
(2) Während der Arbeitsunfähigkeit darf der Ver 
sicherte die Wohnung nicht ohne Erlaubnis des 
Arztes und ohne Unterrichtung der Familienangehö 
rigen (Hausbewohner, Nachbarn) über den Aufenthalt 
verlassen. 
(3) Der Besuch von Wirtshäusern, Lustbarkeiten 
usw. ist während der Arbeitsunfähigkeit untersagt. 
(4) Erwerbsarbeiten und die Genesung beeinträch 
tigende häusliche Arbeiten dürfen während der 
Krankheit nicht verrichtet werden. 
§ 19 
Wird der Erkrankte aus dem Krankenhaus als 
arbeitsunfähig entlassen, so hat er sich unverzüglich 
dem zuständigen Arzt vorzustellen. Wird er als 
arbeitsfähig entlassen, so ist die Arbeit unverzüglich 
wieder aufzunehmen und der Krankenschein bei der 
Arbeitsstelle abzugeben. 
D. Ordnungsstrafen 
§ 20 
Zuwiderhandlungen gegen die Krankenordnung 
werden mit einer Strafe bis zum dreifachen Betrag 
des täglichen Krankengeldes für jeden Ubertretungs- 
fall bestraft; bei Versicherten, für die Krankengeld 
nicht in Betracht kommt, beträgt die Strafe Frs. 500,— 
bis Frs. 5000,—. 
Kathreiner/
	        
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