Full text: 1953 (0081)

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Krankenordnung 
A. Allgemeines 
§ 1 
Die Versicherten der Saarknappschaft und ihre an 
spruchsberechtigten Angehörigen werden im Krank 
heitsfälle von dem für ihren Wohnort zuständigen 
oder gewählten Knappschaftsarzt betreut. 
§ 2 
Andere praktische Ärzte dürfen nur in dringenden 
Notfällen in Anspruch genommen werden. 
§ 3 
(1) Fachärztliche Behandlung erfolgt nur auf Grund 
einer Überweisung des zuständigen Knappschafts 
arztes (Familienarztes) durch die bei der Saarknapp 
schaft zugelassenen Fachärzte; Zahnbehandlung auf 
Grund eines von der Arbeitsstelle — bei Rentnern 
und ihren Angehörigen vom zuständigen Knapp 
schaftsältesten — ausgestellten Zahnkurscheines durch 
die bei der Saarknappschaft zugelassenen Zahnärzte 
und Dentisten. 
(2) Name und Wohnsitz der zugelassenen Fachärzte, 
Zahnärzte und Dentisten sind auf der Rückseite der 
Überweisungsscheine bzw. der Zahnkurscheine ver 
merkt. 
§ 4 
Arzneien, Brillen, Bruchbänder sowie Heil- und 
Hilfsmittel dürfen nur durch die von der Saarknapp- 
schaft bestimmten Apotheken und Fachgeschäfte be 
zogen werden. 
§ 5 
Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung erhalten 
die Versicherten der Saarknappschaft für sich und 
ihre anspruchsberechtigten Angehörigen eine Dauer- 
Ausweiskarte, worauf der Name des für die ärztliche 
Betreuung zuständigen Knappschaftsarztes (Familien 
arztes) vermerkt ist. 
B. Verhalten im Erkrankungsfalle 
§ 6 
Die Anspruchsberechtigten der Saarknappschaft 
sind gehalten, im Erkrankungsfalle den Knappschafts 
arzt (Familienarzt) in der Sprechstunde aufzusuchen, 
dessen Name auf der Dauer - Ausweiskarte ver 
merkt ist. 
Wird in dringenden Fällen (bei Unfällen usw.) ein 
anderer Arzt in Anspruch genommen, so ist dieser 
Arzt unbedingt auf die Knappschaftszugehörigkeit 
hinzuweisen. 
§ 7 
Hausbesuche des Arztes sind nur dann anzufordern, 
wenn der Kranke außerstande ist, in die Sprech 
stunde des Arztes zu gehen. Der Arzt ist regelmäßig 
während der Vormittags-Sprechstunden um seinen 
Besuch zu bitten. Bei Besserung des Zustandes des 
Kranken ist der Besuch rechtzeitig wieder abzube 
stellen. 
Besuche des Arztes zur Nachtzeit oder an Sonn- 
und Feiertagen dürfen nur in besonders dringenden 
Fällen bestellt werden. 
§ 8 
(1) Erkrankte haben alles zu ihrer Genesung Er 
forderliche zu tun, insbesondere den Anordnungen 
des behandelnden Arztes hinsichtlich ihrer Lebens 
weise zu entsprechen. 
(2) Die vom Arzt verordneten Arzneien und Heil 
mittel sind nach Vorschrift zu gebrauchen. Bei Er 
neuerung der Arznei sind die leeren Arzneigefäße 
gereinigt in der Apotheke abzugeben. 
§ 9 
(1) Krankenhäuser dürfen nur in Anspruch ge 
nommen werden, wenn der Knappschaftsarzt (Fa 
milienarzt, Facharzt) die Einweisung angeordnet 
hat. Der Krankenhauseinweisung ist unverzüglich 
Folge zu leisten. 
(2) Nur in dringenden Fällen darf ein Kranken 
haus ohne Einweisung des Arztes aufgesucht wer 
den; hierbei muß jedoch unverzüglich auf die Knapp 
schaftszugehörigkeit hingewiesen werden. 
(3) Im Krankenhaus-Genesungs-Erholungsheim oder 
Kurheim sind die Hausordnung und die Anordnungen 
der Ärzte und Pfleger zu befolgen. 
(4) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des 
Abs. 1 und 3 sowie bei eigenmächtigem Verlassen 
des Krankenhauses kann jede weitere Krankenhilfe 
für die Dauer des ordnungswidrigen Verhaltens ver 
sagt werden. 
§ 10 
Bei Erkrankungen außerhalb ihres Wohnsitzes 
haben die Anspruchsberechtigten der Saarknappschaft 
den für den Aufenthaltsort zuständigen Knappschafts 
arzt unter Vorlage ihrer Dauer-Ausweiskarte in An 
spruch zu nehmen. Bei Erkrankungen außerhalb des 
Bezirks der Saarknappschaft, d. h. außerhalb eines 
Sprengels, aber im Gebiet einer anderen Knapp 
schaft, ist der nächste Knappschaftsarzt dieser Knapp 
schaft in Anspruch zu nehmen. Ist dies wegen zu 
großer Entfernungen nicht möglich, so ist die für den 
Wohnort zuständige Orts- oder Landkrankenkasse 
unter Vorlage der Dauer-Ausweiskarte um die Ge 
währung der Krankenhilfe zu Lasten der Saarknapp 
schaft zu bitten. 
Muß in dringenden Fällen sofort ein fremder Arzt 
in Anspruch genommen werden, so ist der Arzt vor 
Beginn der Behandlung auf die Knappschaftszuge 
hörigkeit hinzuweisen. Die Saarknappschaft ist un 
verzüglich von der Erkrankung unter Angabe des 
Namens und der Anschrift des behandelnden Arztes 
in Kenntnis zu setzen; Krankenhausbehandlung darf 
regelmäßig nur durch Vermittlung einer Knappsdiaft 
bzw. durch Vermittlung der für den Aufenthaltsort 
zuständigen Orts- oder Landkrankenkasse in An 
spruch genommen werden. Der Erkrankte soll sich 
nach Möglichkeit unverzüglich an seinen Wohnort 
zurückbegeben. 
§ 11 
(1) Die Bezahlung von Kosten, die durch 
a) Inanspruchnahme eines unzuständigen praktischen 
Arztes, Fachärzten, Zahnärzten, Dentisten- 
b) nicht bewilligte Zahnersatzarbeiten.
	        
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