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Die Löhne im Saarbergbau
Zur Vervollständigung der im Bergmannskalender
für das Jahr 1950, Seite 72, unter dem gleichen
Titel aufgeführten Änderungen im Lohn- und
Arbeitsvertragsrecht bringen wir nachstehend die
seit 1948 vorgenommenen Änderungen bzw. die im
Jahre 1949/50 gezahlten Sondervergütungen.
Schaffung einer ,,Ergebnisprämie”
Die ab 1. 7. 1948 eingeführte Programmprämie
wurde bis einschließlich August 1949 gezahlt. Sie
wurde in einem bestimmten Verhältnis zum verdienten
Lohn errechnet. Bei der anschließend eingeführten
Ergebnisprämie kamen Pauschalsätze zur
Anwendung, wobei die niederen Lohnkategorien
bevorzugt wurden. Erstmalig kam diese Prämie mit
der Hauptlohnung vor Weihnachten 1949 zur Auszahlung.
Der Betrag der Prämie war wie folgt festgelegt:
Kategorien:
Betrag der
Anteil v. V 8
unt. Tage
üb. Tage
Prämie
der Prämie
Grundlohn
niederer als
Kat. I unt.
. u. üb. Tage
2000,—
Frs.
333,—
Frs.
Kat. I
Kat. I, II, III
2500,—
Frs.
417,—
Frs.
Kat. II, III
Kat. IV, V
2800,—
Frs.
467,—
Frs.
Kat. IV
Kat. VI
2900,—
Frs.
483,—
Frs.
Kat. V, VI
Kat. VII
3000,—
Frs.
500,—
Frs.
Hauer im Gedinge und
Aufsicht
3500,—
Frs.
583,—
Frs.
Arbeiter im Gedinge mit
weniger als 10 /io (n = V 1 «) 3500,—■ Frs.xn 583,— Frs.xn
10 10
Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung
wurden von diesen Beträgen nicht erhoben.
Regelmässigkeitsprämie
In Anlehnung an die Verrechnungsart der Charbonnages
de France, die halbmonatlich erfolgt,
wurde ab 1. Mai 1949 für Abwesenheiten der Anspruch
auf Regelmäßigkeitsprämie wie folgt festgesetzt:
Wenn ein Arbeiter infolge Unfall mehr als einen
Tag (selbst bei 3 Tagen und mehr) nur in einer der
beiden Monatshälften abwesend war und keine
sonstigen Feierschichten im Sinne der Regelmäßigkeitsprämie
aufweist, so hat er Anrecht auf 5 °/o
der Regelmäßigkeitsprämie.
Eine neue Regelung der Regelmäßigkeitsprämie ist
mit der Verrechnung der Mailöhne 1950 in Kraft
getreten.
Mehrmals war von seiten der Betriebsvertretung
und auch vor dem Oberen Grubenrat in Paris angeregt
worden, die Regelmäßigkeitsprämie einheitlich
zu gestalten und sie gegebenenfalls in den
Lohn einzubauen. An Hand dieser Anregungen und
um dem verhältnismäßig niedrigen Stand der durchschnittlichen
Abwesenheitsziffer der Belegschaft Rechnung
zu tragen, wurde lt. Note de Service Nr. 256
bestimmt, einen einheitlichen Satz der Regelmäßigkeitsprämie
für die gesamte Belegschaft jeden Monat
festzusetzen, der sich nach den Durchschnittsprozentsätzen
der Abwesenheitsziffer richtet.
Durchschnittsprozentsatz
der Abwesenheitsziffer
Satz der Prämie
o/o
Unter 4,8
9,5
von 4,8 bis 5,2
9,4
von 5,2 bis 5,6
9,3
von 5,6 bis 6
9,2
übersteigt für einen bestimmten Monat die Abwesenheitsziffer
6 %, so tritt für diesen Monat die
bis jetzt angewandte Vorschrift des Artikels 21 des
Statuts wieder in Kraft.
V orschusszahlung
auf bevorstehende Lohnerhöhung
Gemäß Note de Service Nr. 251 vom 25. 3. 1950
erfolgte ab Februar 1950 eine Vorschußzahlung auf
Lohnerhöhung und zwar:
An Schichtlöhner und Angestellte:
4,5 °/o des verdienten Steuer- und versicherungspflichtigen
Lohnes bzw. Gehaltes, mindestens
jedoch 900,— Frs.
An Arbeiter im Gedinge:
2 °/o des oben erwähnten Lohnes, mindestens
jedoch 900,— Frs.
An Arbeiter unter 18 Jahren:
Mindestbetrag von 900,— Frs., gekürzt gemäß
den im Artikel 13 des Bergbaustatuts vorgesehenen
prozentualen Reduzierungssätzen.
An Handwerkerlehrlinge, Bürolehrlinge usw. (ausgenommen
die Berglehrlinge):
4,5 °/o des entsprechenden Lohnes ohne Berücksichtigung
des Mindestbetrages.
Sondervergütungen
Ausserge wohnliche
Regelmässigkeitsprämie
Um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Belegschaft
im Monat Oktober 1948 ihrer Arbeit treu
geblieben ist, wurde im Januar 1949 auf Grund der
Anordnung vom 7. 1. 1949 den Arbeitern eine außergewöhnliche
Regelmäßigkeitsprämie gewährt, die
65 °/o der im Oktober gezahlten Regelmäßigkeitsprämie
entsprach.
Für den Gesamtbetrag dieser Sondervergütung
zusätzlich der Vergütungsschicht vom 18. 12. 1948
(Ausgleich für den 4. 12. — Barbaratag) wurde ein
Mindestsatz von 2000,— Frs. festgesetzt.