Full text : 1951 (0079)

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Die  Löhne  im  Saarbergbau

Zur  Vervollständigung  der  im  Bergmannskalender
für  das  Jahr  1950,  Seite  72,  unter  dem  gleichen
Titel  aufgeführten  Änderungen  im  Lohn-  und
Arbeitsvertragsrecht  bringen  wir  nachstehend  die
seit  1948  vorgenommenen  Änderungen  bzw.  die  im
Jahre  1949/50  gezahlten  Sondervergütungen.
Schaffung  einer  ,,Ergebnisprämie”
Die  ab  1.  7.  1948  eingeführte  Programmprämie
wurde  bis  einschließlich  August  1949  gezahlt.  Sie
wurde  in  einem  bestimmten  Verhältnis  zum  verdienten ­
  Lohn  errechnet.  Bei  der  anschließend  eingeführten ­
  Ergebnisprämie  kamen  Pauschalsätze  zur
Anwendung,  wobei  die  niederen  Lohnkategorien
bevorzugt  wurden.  Erstmalig  kam  diese  Prämie  mit
der  Hauptlohnung  vor  Weihnachten  1949  zur  Auszahlung. ­


Der  Betrag  der  Prämie  war  wie  folgt  festgelegt:

Kategorien:

Betrag  der

Anteil  v.  V 8

unt.  Tage

üb.  Tage

Prämie

der  Prämie

Grundlohn

niederer  als

Kat.  I  unt.

.  u.  üb.  Tage

2000,—

Frs.

333,—

Frs.

Kat.  I

Kat.  I,  II,  III

2500,—

Frs.

417,—

Frs.

Kat.  II,  III

Kat.  IV,  V

2800,—

Frs.

467,—

Frs.

Kat.  IV

Kat.  VI

2900,—

Frs.

483,—

Frs.

Kat.  V,  VI

Kat.  VII

3000,—

Frs.

500,—

Frs.

Hauer  im  Gedinge  und
Aufsicht

3500,—

Frs.

583,—

Frs.

Arbeiter  im  Gedinge  mit
weniger  als  10 /io  (n  =  V 1 «)  3500,—■  Frs.xn  583,—  Frs.xn

10  10
Lohnsteuer  und  Beiträge  zur  Sozialversicherung
wurden  von  diesen  Beträgen  nicht  erhoben.
Regelmässigkeitsprämie
In  Anlehnung  an  die  Verrechnungsart  der  Charbonnages
  de  France,  die  halbmonatlich  erfolgt,
wurde  ab  1.  Mai  1949  für  Abwesenheiten  der  Anspruch ­
  auf  Regelmäßigkeitsprämie  wie  folgt  festgesetzt: ­

Wenn  ein  Arbeiter  infolge  Unfall  mehr  als  einen
Tag  (selbst  bei  3  Tagen  und  mehr)  nur  in  einer  der
beiden  Monatshälften  abwesend  war  und  keine
sonstigen  Feierschichten  im  Sinne  der  Regelmäßigkeitsprämie ­
  aufweist,  so  hat  er  Anrecht  auf  5  °/o
der  Regelmäßigkeitsprämie.
Eine  neue  Regelung  der  Regelmäßigkeitsprämie  ist
mit  der  Verrechnung  der  Mailöhne  1950  in  Kraft
getreten.
Mehrmals  war  von  seiten  der  Betriebsvertretung
und  auch  vor  dem  Oberen  Grubenrat  in  Paris  angeregt ­
  worden,  die  Regelmäßigkeitsprämie  einheitlich ­
  zu  gestalten  und  sie  gegebenenfalls  in  den
Lohn  einzubauen.  An  Hand  dieser  Anregungen  und

um  dem  verhältnismäßig  niedrigen  Stand  der  durchschnittlichen ­
  Abwesenheitsziffer  der  Belegschaft  Rechnung ­
  zu  tragen,  wurde  lt.  Note  de  Service  Nr.  256
bestimmt,  einen  einheitlichen  Satz  der  Regelmäßigkeitsprämie ­
  für  die  gesamte  Belegschaft  jeden  Monat
festzusetzen,  der  sich  nach  den  Durchschnittsprozentsätzen ­
  der  Abwesenheitsziffer  richtet.

Durchschnittsprozentsatz
der  Abwesenheitsziffer

Satz  der  Prämie
o/o

Unter  4,8

9,5

von  4,8  bis  5,2

9,4

von  5,2  bis  5,6

9,3

von  5,6  bis  6

9,2

übersteigt  für  einen  bestimmten  Monat  die  Abwesenheitsziffer ­
  6  %,  so  tritt  für  diesen  Monat  die
bis  jetzt  angewandte  Vorschrift  des  Artikels  21  des
Statuts  wieder  in  Kraft.
V  orschusszahlung
auf  bevorstehende  Lohnerhöhung
Gemäß  Note  de  Service  Nr.  251  vom  25.  3.  1950
erfolgte  ab  Februar  1950  eine  Vorschußzahlung  auf
Lohnerhöhung  und  zwar:
An  Schichtlöhner  und  Angestellte:
4,5  °/o  des  verdienten  Steuer-  und  versicherungspflichtigen ­
  Lohnes  bzw.  Gehaltes,  mindestens
jedoch  900,—  Frs.
An  Arbeiter  im  Gedinge:
2  °/o  des  oben  erwähnten  Lohnes,  mindestens
jedoch  900,—  Frs.
An  Arbeiter  unter  18  Jahren:
Mindestbetrag  von  900,—  Frs.,  gekürzt  gemäß
den  im  Artikel  13  des  Bergbaustatuts  vorgesehenen ­
  prozentualen  Reduzierungssätzen.
An  Handwerkerlehrlinge,  Bürolehrlinge  usw.  (ausgenommen ­
  die  Berglehrlinge):
4,5  °/o  des  entsprechenden  Lohnes  ohne  Berücksichtigung ­
  des  Mindestbetrages.
Sondervergütungen
Ausserge  wohnliche
Regelmässigkeitsprämie
Um  der  Tatsache  Rechnung  zu  tragen,  daß  die  Belegschaft ­
  im  Monat  Oktober  1948  ihrer  Arbeit  treu
geblieben  ist,  wurde  im  Januar  1949  auf  Grund  der
Anordnung  vom  7.  1.  1949  den  Arbeitern  eine  außergewöhnliche ­
  Regelmäßigkeitsprämie  gewährt,  die
65  °/o  der  im  Oktober  gezahlten  Regelmäßigkeitsprämie ­
  entsprach.
Für  den  Gesamtbetrag  dieser  Sondervergütung
zusätzlich  der  Vergütungsschicht  vom  18.  12.  1948
(Ausgleich  für  den  4.  12.  —  Barbaratag)  wurde  ein
Mindestsatz  von  2000,—  Frs.  festgesetzt.
            
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