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NEUES RECHT
über Lohn,
Gehalt, Arbeits- und Dienstvertrag
Mit Wirkung vom 20. November 1947 — dem
Tage der Umstellung der Währung von Saar-
Mark in französische Pranken — gilt sinnge
mäss für die Lohn- .nd Gehaltszahlung aller
Belegschaftsmitglieder der Saargruben das für
den französischen Bergbau bestehende STATUT
DES MINEURS. Der Inhalt und die Aufgliede
rung des Statuts gleicht dem Tarifvertrag (Man
teltarifvertrag), den die Gewerkschaften des
Saargebietes erstmalig am 8. Oktober 1921, mit
Erweiterung und Ergänzung vom 1. Mai 1929,
mit der Administration des Mines Domaniales
de la Sarre abgeschlossen hatten.
Mit Verfügung Nr. 47/77, veröffentlicht im
Amtsblatt des Saarlandes Nr. 60, hat der Gou
verneur de la Sarre unter d°m 18. November
1947 die Lohn- und Gehaltsbeding ngen des Per
sonals der bergbaulichen Betriebe im Saarland
bekannt gegeben. Der Inhalt dieser Verfügung
sowie die Bestimmungen des Statuts für den
französischen Bergbau, die jetzt schon im Saar
bergbau sinngemäss angewandt werden, sollen
nachstehend auszugsweise auf gezeigt und erläu
tert werden :
Einstellung.
Für Neuanfahrende gelten die Bestimmungen
der Verfügung vom Tage der Anlegung ab. Die
in anderen Betrieben des Steinkohlenbergbaues
nachgewiesenen Beschäftigungszeiten werden
gleichberechtigt im Saarbergbau in Anrechnung
gebracht.
Die Neueinstellung der kaufmännischen Ange
stellten erfolgt durch Nachweis ng einer ent
sprechenden Lehrzeit mit b°standener Prüfung
oder durch den Nachweis der Befähigung als
Angestellter. Zunächst hat der Neueingestellte
eine Probezeit von 6 Monaten zurückzulegen und
wird nach entsprechender Eignung nach Vollen
dung des 23. Lebensjahres angestellt.
Das gleiche gilt sinngemäss für das Aufsichts-
persnnal sowie die Techniker. Letztere sollen in
der Regel die Bergschule oder eine gleichwertige
Schule besucht haben. Den Arbeitern steht bei
guten Leistungen und den entsprechenden tech
nischen Kenntnissen der Aufstieg z :m Meister
oder Pahrhauer oder Steiger offen.
Ingenieure und Gleichgestellte werden nach
dem für den Bergbau vorgesehenen Ausbil
dungsplan und nach Erhalt des erstrebten Diplo
mes auf Probezeit eingestellt und nach sechs
monatiger Bewährung in der Regel angestellt.
Studienfonds.
Bemerkenswert ist," dass die Rögie des Mines
Kindern von Belegschaftsmitgliedern, welche
die entsprechende Vorbildung besitzen und ein
Technikum oder die Universität besuchen, um
sich für den Dienst im Bergba i die notwendi
gen praktischen und wissenschaftlichen Kennt
nisse zu erwerben, Studienbeihilfen gewährt.
Aroeits- und Vertragsrecht.
Hinsichtlich der Erhaltung und der innerbe
trieblichen Disziplin sind für Arbeiter, Ange
stellte, Ingenieure und Gleichgestellte besondere
Bestimmungen im Statut vorgesehen, die der
Erhaltung und Garantie der Sicherheit der
gesamten Belegschaft und der erfolgreichen
Betriebsarbeit dienlich sind. Es ist selbstver
ständlich, dass diese Bestimmungen mit den
bestehenden arbeits- und sozialrechtlichen und
anderen gesetzlich zutreffenden Bestimmungen
übereinstimmen müssen.
Berufskategorien i.nd Lohn.
Die Arbeiter, Angestellten, Ingenieure und
Gleichgestellte sind in Berufskategorien einge
teilt. Die Löhne und Gehälter sämtlicher Beleg
schaftsmitglieder werden unter Zugrundelegung
der 1. Kategorie von über oder unter Tage
ermittelt.
Der Stundenlohn des erwachsenen Hilfsarbei
ters über 18 Jahre der 1. Kategorie ist für die
Uebertagearbeiter auf 112,5% und für den Un
tertagearbeiter auf 132% des Höchstdurch
schnittslohnes der Hilfsarbeiter der 1. Kategorie
der Metall-Industrie innerhalb der Vergleichs
zone Paris abzüglich 5% festgesetzt. Dies
bedingt : wenn der Hilfsarbeiter in der Metall
industrie Kategorie 1 in Paris z, B. einen Stun
denlohn von 50.— Prs. hat, so werden hiervon
5% abgesetzt.
50,— Prs.
- 5% ••= 47,50
Koeffizient : >: 112,5
= 5,343
+ 47,50
= 52,84 Prs. Stundenlohn.
Bei dem Untertagearbeiter gilt nach dem an
genommenen Beispiel der gleiche St ndenlohn
47,5
Koeffizient : x 132
= 6,27 gl. 53,77 Prs. Stundenlohn.
Die Arbeiter von über Tage sind in sieben und
die von unter Tage in sechs Kategorien einge
stuft. Die Einstufung erfolgt unter Berücksich
tigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und
unter Berücksichtigung der getroffenen Verein
barungen sowie der bestehenden Uebung.
Das Aufsichtspersonal und die Techniker
unter Tage werden in fünf und das gleiche Per
sonal über Tage in sieben St :fen, die mittleren
und höheren kaufmännischen Angestellten in
neun Stufen eingeteilt.
Das Gehalt der Angestellten von über Tage
wird berechnet nach dem Arbeitslohn der Kate
gorie 1 von über Tage und das Gehalt der Unter-
tage-Angestellten nach dem Lohn der Arbeiter
von Kategorie 1 unter Tage. Hierbei ist bei der
Einstufung sowohl der techn. wie der kaufm.
Angestellten in die einzelnen Kategorien die tat
sächlich ausgeübte Tätigkeit zu berücksichtigen.
Die gleiche Regelung gilt auch für die Inge
nieure und Gleichgestellten.