Full text: 1948 (0076)

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rialverwaltung auf Grube Maybach wieder 
auf. Am 8. Dezember 1921 wurde er zum 
Service Approvisionnements, Comptabilite 
Matiere, in Saarbrücken versetzt. 
Am 12. August 1922 verheiratete er sich 
mit Cäcilie geb. Braun; im Jahre 1928 hat er 
sich mit Hilfe eines Darlehns der Saarknapp 
schaft ein eigenes Haus in Bildstock erbaut. 
Schiffler hat zwei Brüder, die ebenfalls Berg 
mann sind; sein einziger Sohn Erich ist am 
24. April 1947 in der Maschinen-Abteilung 
beim Steinkohlenbergwerk Maybach in 
Grube Mellin angefahren. 
Verbesserungen 
in der Knappschaftsversicherung 
Von Knappschaftsdirektor Peter Zimmer. 
Im „Saarbrücker Bergmannskalender“ 
möchte natürlich auch die Knappschaft nicht 
fehlen. Besonders nicht in diesem Jahre, 
weil wir überwiegend Gutes zu sagen haben. 
Vor allem: die allgemeine Rentenentziehungs 
aktion ist beendet' Viele Bergleute waren 
der Meinung, daß die Rentenentziehung dann 
und dort einsetzen würde, wenn Knapp 
schaftsrentner noch, oder wieder, eine andere 
Lohnarbeit aufnehmen. Das ist nicht der 
Fall. Wenn ein Rentner nach ärztlichem Gut 
achten nicht mehr wesentlich bergmännische 
oder ihr gleiche Tätigkeit ausüben kann, 
steht ihm immer die Rente zu, auch wenn 
er noch andere Arbeit gegen Lohn aufnimmt. 
Entscheidend ist also nicht die Frage, ob er 
noch Geld verdient, sondern ob er berufs 
unfähig oder invalide ist im Sinne des 
Knappschaftsgesetzes. Nur dann, wenn einer 
ln einem neuen Beruf sich neue Fertigkeiten 
erwirbt, die ihm dauernd einen gleichen Ver 
dienst wie seinem voll berufsfähigen Kame 
raden einbringt, kann im Einzelfalle eine 
Rentenentziehung geprüft und evtl, vor 
genommen werden. Das ist aber so selten 
der Fall, daß es kaum wirksam wird. 
V ; pi f'rfr°uli r 'h c, r d e B^endi^ung d~r 
allgemeinen Rentenentziehungsaktion war 
aber für uns die Tatsache, daß wir eine we 
sentliche Verbesserung unserer Leistungen 
durchführen konnten. Wir verdanken das 
in erster Linie der Belegschaftsvermehrung 
der Saargruben, wodurch sich die Beitrags 
einnahme gesteigert hat. In Anerkennung 
der Tatsache, daß die Bergleute die Renten- 
entziehungsaktion so verständnisvoll hinge 
nommen haben, wurde uns aber dazu von 
der französischen Militärregierung der Zu 
schuß in Höhe von 2,5 Millionen Mark 
weiterbelassen. Dadurch kamen wir in die 
La<*e, die Rentenkürzungen, wie sie nach dem 
Kriege wegen Geldmangel durchgeführt wer 
den mußten, aufzuheben und die Knapo- 
schaftsrente, die Knoppschaftsvollrente, die 
Witwenrente und Witwenvollrente, sowie die 
Waisenrente wieder voll zu zahlen. 
Wir konnten auch wieder mit Heilverfahren 
beginnen, und zwar vorerst mit 1. Tuber- 
ku^senheilverfahren in Heilstätten für Ver 
sicherte und Angehörige; 2. Asylierung sol 
cher Kranken in Krankenhäusern für Vo r- 
sicherte und Angehörige; 3. offener spezi 
fischer Behandlung (Pneumothorax — Saug 
drainage — Oleathorax) für Versicherte und 
Angehörige und 4. Lupusbekämpfang. Wir 
hoffen bestimmt, schon bald eine Erweite 
rung der Heilverfahrensmöglichkeiten durch 
führen zu können. 
Für d<e Inanspruchnahme von Nicht 
knappschaftskrankenhäusern haben wir eben 
falls klare Verhältnisse geschaffen. Bei Nicht- 
knapnschaftskrankenhäusern ist zu unter 
scheiden zwischen Vertragskrankenhäusern 
iund Nichtvertragskrankenhäusern. Versicherte 
werden grundsätzlich nur in Knaposchafts- 
krankenhäusern behandelt. Im Sonderfall 
trägt die Knappschaft, wenn die Überweisung 
unvermeidbar ist, für Versicherte auch in 
Nichtknappschaftskrankenhäusern die vollen 
Kosten. Für Angehörige übernimmt die 
Knappschaft in Vertragskrankenhäusern nur 
70 Prozent und in jedem Falle in Niahtver- 
tragskrankenhäusern nur 50 Prozent der 
Kosten. In gleichem Prozentverhältnis wer 
den auch die Fahrkosten zu und von den 
Krankenhäusern von der Knappschaft er 
stattet. Wenn eine besondere Behandlung 
notwendig ist, die in einem Knappschafts 
krankenhaus nicht durchgeführt werden 
kann, werden immer die gesamten Kosten 
übernommen. 
Wöchnerinnenheimpflege wird nur gewährt, 
wenn der Knappschafts- oder Familienarzt 
die Krankenhauseinweisung vornimmt. Dau 
ert die Einweisung länger als 15 Tage, dann 
wird vom 16. Tag der Fall als Krankanhaus- 
fall gerechnet und neben der Krankenlrms- 
ibehandlung das Wochengeld gezahlt. Ohne 
Einweisung durch den Arzt wird nur das 
Wochengeld bezahlt, wobei die Krankenhaus 
kosten von der Wöchnerin getragen warden 
müssen. Auch bei Einweisung in ein Ver- 
•tragskrankenhaus werden bis zu 15 Tagen 
die vollen Kosten von der Knappschaft über 
nommen. Vom 16. Tage ab aber nur noch 
70 Prozent bei gleichzeitiger Zahlung das 
Wochengeldes. Wird ein Nichtvertrags 
krankenhaus in Anspruch genommen, dann 
wird nur das Wochengeld gezahlt.
	        
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