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rialverwaltung auf Grube Maybach wieder
auf. Am 8. Dezember 1921 wurde er zum
Service Approvisionnements, Comptabilite
Matiere, in Saarbrücken versetzt.
Am 12. August 1922 verheiratete er sich
mit Cäcilie geb. Braun; im Jahre 1928 hat er
sich mit Hilfe eines Darlehns der Saarknapp
schaft ein eigenes Haus in Bildstock erbaut.
Schiffler hat zwei Brüder, die ebenfalls Berg
mann sind; sein einziger Sohn Erich ist am
24. April 1947 in der Maschinen-Abteilung
beim Steinkohlenbergwerk Maybach in
Grube Mellin angefahren.
Verbesserungen
in der Knappschaftsversicherung
Von Knappschaftsdirektor Peter Zimmer.
Im „Saarbrücker Bergmannskalender“
möchte natürlich auch die Knappschaft nicht
fehlen. Besonders nicht in diesem Jahre,
weil wir überwiegend Gutes zu sagen haben.
Vor allem: die allgemeine Rentenentziehungs
aktion ist beendet' Viele Bergleute waren
der Meinung, daß die Rentenentziehung dann
und dort einsetzen würde, wenn Knapp
schaftsrentner noch, oder wieder, eine andere
Lohnarbeit aufnehmen. Das ist nicht der
Fall. Wenn ein Rentner nach ärztlichem Gut
achten nicht mehr wesentlich bergmännische
oder ihr gleiche Tätigkeit ausüben kann,
steht ihm immer die Rente zu, auch wenn
er noch andere Arbeit gegen Lohn aufnimmt.
Entscheidend ist also nicht die Frage, ob er
noch Geld verdient, sondern ob er berufs
unfähig oder invalide ist im Sinne des
Knappschaftsgesetzes. Nur dann, wenn einer
ln einem neuen Beruf sich neue Fertigkeiten
erwirbt, die ihm dauernd einen gleichen Ver
dienst wie seinem voll berufsfähigen Kame
raden einbringt, kann im Einzelfalle eine
Rentenentziehung geprüft und evtl, vor
genommen werden. Das ist aber so selten
der Fall, daß es kaum wirksam wird.
V ; pi f'rfr°uli r 'h c, r d e B^endi^ung d~r
allgemeinen Rentenentziehungsaktion war
aber für uns die Tatsache, daß wir eine we
sentliche Verbesserung unserer Leistungen
durchführen konnten. Wir verdanken das
in erster Linie der Belegschaftsvermehrung
der Saargruben, wodurch sich die Beitrags
einnahme gesteigert hat. In Anerkennung
der Tatsache, daß die Bergleute die Renten-
entziehungsaktion so verständnisvoll hinge
nommen haben, wurde uns aber dazu von
der französischen Militärregierung der Zu
schuß in Höhe von 2,5 Millionen Mark
weiterbelassen. Dadurch kamen wir in die
La<*e, die Rentenkürzungen, wie sie nach dem
Kriege wegen Geldmangel durchgeführt wer
den mußten, aufzuheben und die Knapo-
schaftsrente, die Knoppschaftsvollrente, die
Witwenrente und Witwenvollrente, sowie die
Waisenrente wieder voll zu zahlen.
Wir konnten auch wieder mit Heilverfahren
beginnen, und zwar vorerst mit 1. Tuber-
ku^senheilverfahren in Heilstätten für Ver
sicherte und Angehörige; 2. Asylierung sol
cher Kranken in Krankenhäusern für Vo r-
sicherte und Angehörige; 3. offener spezi
fischer Behandlung (Pneumothorax — Saug
drainage — Oleathorax) für Versicherte und
Angehörige und 4. Lupusbekämpfang. Wir
hoffen bestimmt, schon bald eine Erweite
rung der Heilverfahrensmöglichkeiten durch
führen zu können.
Für d<e Inanspruchnahme von Nicht
knappschaftskrankenhäusern haben wir eben
falls klare Verhältnisse geschaffen. Bei Nicht-
knapnschaftskrankenhäusern ist zu unter
scheiden zwischen Vertragskrankenhäusern
iund Nichtvertragskrankenhäusern. Versicherte
werden grundsätzlich nur in Knaposchafts-
krankenhäusern behandelt. Im Sonderfall
trägt die Knappschaft, wenn die Überweisung
unvermeidbar ist, für Versicherte auch in
Nichtknappschaftskrankenhäusern die vollen
Kosten. Für Angehörige übernimmt die
Knappschaft in Vertragskrankenhäusern nur
70 Prozent und in jedem Falle in Niahtver-
tragskrankenhäusern nur 50 Prozent der
Kosten. In gleichem Prozentverhältnis wer
den auch die Fahrkosten zu und von den
Krankenhäusern von der Knappschaft er
stattet. Wenn eine besondere Behandlung
notwendig ist, die in einem Knappschafts
krankenhaus nicht durchgeführt werden
kann, werden immer die gesamten Kosten
übernommen.
Wöchnerinnenheimpflege wird nur gewährt,
wenn der Knappschafts- oder Familienarzt
die Krankenhauseinweisung vornimmt. Dau
ert die Einweisung länger als 15 Tage, dann
wird vom 16. Tag der Fall als Krankanhaus-
fall gerechnet und neben der Krankenlrms-
ibehandlung das Wochengeld gezahlt. Ohne
Einweisung durch den Arzt wird nur das
Wochengeld bezahlt, wobei die Krankenhaus
kosten von der Wöchnerin getragen warden
müssen. Auch bei Einweisung in ein Ver-
•tragskrankenhaus werden bis zu 15 Tagen
die vollen Kosten von der Knappschaft über
nommen. Vom 16. Tage ab aber nur noch
70 Prozent bei gleichzeitiger Zahlung das
Wochengeldes. Wird ein Nichtvertrags
krankenhaus in Anspruch genommen, dann
wird nur das Wochengeld gezahlt.