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Die Zahlung der Sonderbeihilfe an die Lehr
linge entspringt der Erwägung, diese zum
Sparen anzuleiten. Im Hinblick auf die Lohn
gestaltung in früheren Jahren müßte es mög
lich sein, daß die Lehrlinge auch noch von
den Lohnbeträgen, die sie ausgezahlt be
kommen, bestimmte Beträge sparen.
Bis Ende September 1921 erhielten die
Arbeiter nach der damals geltenden Lohn
regelung im Alter von 16, 17 und 18 Jahren
6/10, im Alter von 19, 20 und 21 Jahren 7/10,
im Alter von 22 Jahren 8/10 und im Alter
von 23 Jahren 9/10 des Lohnes der Vollarbei
ter, mit Vollendung des 24. Lebensjahres
wurden erst die vollen Löhne zur Auszahlung
gebracht.
Ab 1. 10. 1921 wurde die Altersgrenze zum
Erreichen der vollen Löhne auf 22 Jahre her
abgesetzt.
Heute erhalten unsere Berglehrlinge im
Alter von 16 Jahren 60 v. H., im Alter von
17 Jahren 70 v. H., und wenn sie ihre Knap
penprüfung vor Vollendung des 18. Lebens
jahres ablegen, 80 v. H. der vollen Löhne.
Darüber hinaus erhalten sie als Knappen
bis zur Ablegung der Hauerprüfung — die
schon mit HM/s Jahren abgelegt werden
kann — je nach dem Fortschreiten ihres Aus
bildungsstandes 85, 90 und 95 v. H. des erreich
ten Gedinge- bzw. Schichtlohnes. Nach Ab
legung der Hauerprüfung erhalten sie 100 v. H.
der Gedinge- oder Schichtlöhne. Die gewerb
lichen Lehrlinge erhalten nach Ablegung der
Gesellenprüfung unter den gleichen Voraus
setzungen die gleiche Lohnsteigerung wie die
Knappen. Sie erhalten mit Vollendung des
20. Lebensjahres gleichfalls den Vollarbeiter
lohn.
Beim Vergleich der Löhne von heute und
früher müßte man annehmen, daß die Berg-,
gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge
bei gutem Willen und entsprechender Unter
stützung der Eltern mehr sparen könnten —
wir denken an das eigene Heim des Saarberg
mannes — wie dies früher möglich war. Alle
Berglehrlinge, die ihre Knappenprüfung ab
gelegt, und alle gewerblichen und kaufmän
nischen Lehrlinge, die ihre Gesellenprüfung
abgelegt haben, müßten eigentlich von diesem
Zeitpunkt ab je Schicht mindestens M. 1,—
zur Sparkasse bringen können. Wer darüber
hinaus dann noch vorsichtig ist in der Wahl
seiner Zukünftigen und zugleich der Schwie
gereltern, des Onkels und der Tante, die
gegebenenfalls noch mithelfen, müßte es fertig
bringen, daß er die Hochzeit im eigenen Heim
feiern würde. Wir sind der felsenfesten Auf
fassung. daß spätestens in 4-5 Jahren wieder
nach Herzenslust auch von dem Bergmann
gebaut werden kann. Hierfür heute schon
Vorsorge zu treffen, ist ein Gebot der Klug
heit.
Durchschnittslöhne.
Der Barverdienst der im Gedinge beschäf
tigten Arbeiter betrug im Jahre 1946 je
Schicht M. 9,78, der Durchschnitts-Barver
dienst aller Arbeiter unter Tage M. 9,00 und
der durchschnittliche Barverdienst aller
Arbeiter M. 8,14 unter und über Tage.
Der Nettolohn — das ist abzügl. der Knapp
schaftsbeiträge und Steuern — betrug im
Jahre 1946 für die im Gedinge beschäftigten
Arbeiter M. 8,45, für sämtliche Arbeiter unter
Tag M. 7,80 und für sämtliche Arbeiter unter
und über Tag M. 7,05 je Schicht.
Das Gesamt-Einkommen aller im Jahre
1946 auf den Saargruben beschäftigten Ar
beiter betrug M. 101.545,906.—.
Hierin sind unter anderem enthalten:
M. 5 301 706.— für Frauenzulage und Kinder
geld
M. 1476 661.— an Zuschlägen für Sonn- und
Feiertagsarbeit,
M. 3 109 471.— für Erholungsurlaub einschließ
lich Schichten, die nach § 56
der Betriebsordnung vergütet
werden,
M. 1 577 267.— für Schichtausfälle am 1. Mai
und den sonstigen Wochenfeier
tagen,
M. 3 166 165.— für Regelmäßigkeitsprämien,
M. 864 096.— für Fahrgeldrückerstattung.
Ab 1. November 1946 wird auch für die Uber-
tage-Arbeiter im gleichen Umfang und in
gleicher Höhe je Schicht 1/25 des monatlichen
FahrgeMbetrages rückvergütet, der M. 10,—
im Monat übersteigt, wie dies bei den Unter-
tage-Arbeitern ab 1. 7. 1946 der Fall ist.
Regelmäßigkeits-Prämie und Regelmäßigkeits-
Prämien-Bezugssche ! n.
Die Regelmäßigkeits-Prämie in Höhe von
10 v. H. des Brutto-Lohnes wird ab 1. Juli 1946
der Untertage-Belegschaft. und ab 1. 12. 1946
der Übertage-Belegschaft unter der Voraus
setzung gewährt, daß sämtliche, jeden Monat
anfallenden Schichten verfahren werden.
Feiert ein Belegschaftsmitglied, gleich aus
welchem Grunde, eine Schicht, so beträgt
die Prämie 7,5 v. H., feiert das gleiche Beleg
schaftsmitglied im Monat 2 Schichten, so be
trägt die Prämie nur noch 5 v. H. Feiert
dieses Belegschaftsmitglied im Monat 3 oder
mehr Schichten, so wird keine Prämie ge
währt.
Als verfahrene Schichten gelten auch Er
holungsurlaub und Schichten, die nach § 56
der Betriebsordnung vergütet werden, sowie
Schichtteile, die Belegschaftsmitglieder nicht
verfahren, welche infolge Unfall oder Krank
heit früher abfahren mußten.
Werden einem Belegschaftsmitglied nach
§ 56 der Betriebsordnung Schichten vergütet
und dieses Belegschaftsmitglied feiert nach
dieser bezahlten Freistellung von der Arbeit
unentschuldigt eine Schicht, so gilt die ge
samte Abwesenheit als unentschuldigt. Dies
hat zur Folge, daß die Regelmäßigkeitsprämie
sich verringert oder für den laufenden Monat
ganz ausfällt.
Das gleiche gilt bei Gewährung von unbe
zahltem Urlaub. \