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298.) In der zweiten Hälfte des Krieges ist
§ 17 auf andere Personen ausgedehnt worden.
Durch Rundschreiben vom 28. April 1944 — AN
1944 S II 124 — hat das Reichsversicherungs
amt im Einverständnis *mit dem Reichsarbeits
ministerium den Rentenversicherungsträgern
mitgeteilt, daß nichts dagegen einzuwenden ist.
die Wartezeit als erfüllt anzusehen, wenn der
Versicherte infolge Luftangriffen invalide ge
worden oder gestorben ist. Das Landesver
sicherungsamt für das Saarland hat keine Be
denken dagegen erhoben, wenn nach diesen
Richtlinien verfahren wird.
Des weiteren wird es nicht beanstandet, wenn
das vorgenannte Rundschreiben vom 28. April
1944 darüber hinaus auf alle versicherten Per
sonen Anwendung findet, die unter die Per
sonenschädenverordnung vom 10. November
1940 (RGBl. 1940 I S. 1482) fallen.
Gewährung von Hinterbliebenenrenten an die
Angehörigen verschollener Versicherter.
Den Knappschafts- und Angestelltenältesten
ist mit Rundschreiben Nr. 4/46 folgendes mit
geteilt worden:
Betr.: Gewährung von Hinterbliebenenrenten
an die Angehörigen verschollener Ver
sicherter.
Nach § 39 Abs. 3 RKG in Verbindung mit den
§§ 1259 und 1260 RVO wird Hinterbliebenen
rente auch gewährt, wenn der Versicherte ver
schollen ist.
Als verschollen gilt ein Versicherter, wenn
während eines Jahres keine glaubhaften Nach
richten ,von ihm eingegangen sind und die
Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen.
Diese Regelung gilt auch für die im Kriege
vermißten Versicherten.
In solchen Fällen können Anträge auf Hinter
bliebenenrenten gestellt werden. Diesen An
trägen sind beizufügen:
1. eine eidesstattliche Erklärung der Ehefrau
des verschollenen Versicherten bzw. des
Vormundes seiner Kinder, daß sie von dem
Leben des Versicherten seit einem Jahre
keine Nachricht erhalten haben,
2. irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der
Tod des Versicherten wahrscheinlich ist,
z. B. Bestätigung von Kriegskameraden, daß
der Versicherte an einem bestimmten Tag
besonders schwer verwundet worden ist oder
als schwer verwundet zurückgelassen wer
den mußte, oder einem Kommando ange
hörte, das völlig aufgerieben wurde, Ode’-
in einem Fahrzeug bzw. Ort war, der völlig
zerstört worden ist, usw.
Die unter Nr. 2 angeforderten Unterlagen
sind außergewöhnlich wichtig. Ohne sie kann
einem Rentenantrag nicht stattgegeben werden
weil die bloße Tatsache, daß ein Versicherter
vermißt ist, die Gewährung der Hinterbliebenen
rente nicht rechtfertigen kann.
Falls die Angehörigen des vermißten Ver
sicherten eine amtliche Todeserklärung erwirkt
haben, ist diese Erklärung einzureichen.
Für den Fall, daß an Hinterbliebene vermiß
ter Kriegsteilnehmer Hinterbliebenenrente ge
zahlt worden ist und nachgewiesen wird, daß
der Versicherte noch lebt, wird die Zahlung
der Hinterbliebenenrente natürlich eingestellt.
Ob und in welchem Umfange die in diesen
Fällen zu Unrecht gezahlten Hinterbliebenen
renten zurückgefordert werden, unterliegt der
Entscheidung des Knappschaftsvorstandes.
Da insbesondere bei den in Rußland vermiß
ten Versicherten eine hohe Wahrscheinlichkeit
besteht, daß der Versicherte noch lebt, ist bei
Prüfung der Frage, welche Umstände den Tod
eines Versicherten wahrscheinlich erscheinen
lassen, ein strenger Maßstab anzulegen.
Kinderkliniken.
Der Kinderklinik in Neunkirchen, dem Bür
gerhospital Saarbrücken und dem- St. Michaels-
Krankenhaus in Völklingen ist am 7. 11. 1946
mitgeteilt worden, daß die Saarknappschaft ah
1. 12. 1946 für Kinder bis zu 6 Jahren — bis
her bis zu 5 Jahren — die gesamten Kosten der
Behandlung in der Kinderklinik übernimmt.
Renten für Ostflüchtlinge.
Das Landesversicherungsamt hat sich damit
einverstanden erklärt, daß die Saarknappschaft
für Ostflüchtlinge, die Beiträge zur knapp-
schaftlichen Versicherung geleistet haben, ohne
Anerkennung einer gesetzlichen Verpflichtung
Renten festsetzt und zahlt.
Krankenscbeinfälschungen.
Der vorläufige Vorstand der Saarknappschafi
hat in seiner Sitzung vom 2. 12. 1946 beschlos
sen, in Zukunft Krankenscheinfälschungen wie
der zur Anzeige zu bringen, um ein Uberhand
nehmen von Fälschungen auszuschließen.
Unsere Dienststellen wurden angewiesen.
Krankenscheinfälschungen und Fälschungen
anderer Urkunden, z. B. von Fahrkostenbelegen
und dergl., in jedem Falle zur Bestrafung des
Versicherten anzuzeigen.
Stationäre Behandlung von Anspruchsberech
tigten der Saarknappschaft durch zugelassene
Fachärzte in fremden Krankenhäusern oder
Vertragskrankenhäusern.
Es ist von den Versicherten vielfach bean
standet worden, daß sie auch dann einen Teil
der Krankenhauskosten zu zahlen haben, wenn
sie von einem bei der Saarknappschaft .zuge
lassenen Facharzt in ein fremdes Krankenhaus
oder in ein Vertragskrankenhaus zu Operatio
nen und dergl. eingewiesen werden.
Den Anspruchsberechtigten der Saarknapp
schaft soll aber auch dann freie Krankenhaus
behandlung gewährleistet sein, wenn die not
wendige Behandlung in einem Knappschafts
krankenhaus nicht durchgeführt werden kann.
Aus diesem Grunde werden vom 1. Februar 1947
ab die Krankenhauspflegekosten auch dann in
voller Höhe übernommen, wenn Anspruchs
berechtigte von einem bei der Saarknappschaft
zugelassenen Facharzt zu Operationen und
dergl. in fremde Krankenhäuser oder Vertrags
krankenhäuser eingewiesen werden, weil der
Facharzt keine Möglichkeit hat, in einem
Knappschaftskrankenhaus zu operieren.
Übernahme von Renten nichtsaarländischer
Knappschaften.
Die Verwaltungskommission des Saarlandes,
Abteilung Arbeit und Wohlfahrt, hat die Ab
sicht, eine ähnliche Regelung zu treffen, wie
sie in der Bekanntmachung über die Fürsorge
für Versicherte aus den abgetretenen Gebieten
vom 28. 11. 1930 festgelegt war.
Aus diesem Grunde ist das Landesversiche
rungsamt für das Saarland damit einverstan
den, daß die Saarknappschaft neben den Renten
für Ostflüchtlinge ab 1. 4. 1947 auch Renten der
früheren Luxemburger Knappschaft ohne An
erkennung einer gesetzlichen Verpflichtung
übernimmt.