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f) Erkrankte haben alles zu ihrer
Genesung Erforderliche zu
tun, insbesondere den Anord
nungen des behandelnden
Arztes hinsichtlich ihrer
Lebensweise zu entsprechen.
Die Versicherten haben sich
der von der Saarknappschaft
angeordneten Krankenüber
wachung zu unterziehen. Kran
kenbesuchern und Ältesten
ist jederzeit der Zutritt zu
den Aufenthaltsräumen zu er
möglichen und jede gewünschte
Auskunft wahrheitsgemäß zu
erteilen.
Die Wohnung darf ohne Er
laubnis des Arztes und ohne
Unterrichtung der Familien
angehörigen oder Hausbewoh
ner über den Aufenthalt nicht
verlassen werden.
Der Besuch von Wirtshäu
sern, Lustbarkeiten usw. ist
während der Arbeitsunfähig
keit untersagt.
Erwerbsarbeit und die Gene
sung beeinträchtigende häus
liche Arbeiten dürfen während
der Krankheit nicht verrich
tet werden.
3. Wo ist der Rentenantrag
zu stellen?
Der Antrag auf Leistungen der
knappschaftlichen Rentenver
sicherung ist grundsätzlich bei
dem für den Antragsteller zu
ständigen Knappschaftsältesten
(Angestelltenältesten), zu stellen.
Wenn alle Anträge bei d c m
Ältesten gestellt werden, ist die
beste Gewähr für eine schnelle
Erledigung des Antrages gege
ben, weil dadurch Zeit und Ar
beitskraft raubende Rückfragen
meist vermieden werden können.
4. Was ist dem Antrag
beizufügen?
Jedem Antrag sind die erfor
derlichen Unterlagen beizufügen,
z. B. Familienstammbuch oder
Geburts-, Heirats-, Todesurkun
den, Arbeitsbücher, Arbeitszeug
nisse, Bescheinigungen der Be
triebe, Beitragsauf rechnungsbe-
■jcheinigungen, Quittungskarten
usw., Militär- oder Wehrpaß,
mil : tä’’bf'hördliche Kriegsdi enst-
bescheinigungen,Rentenbescheide
'lSW.
5. Welche Rechtsmittel gibt es
gegen den Bescheid
der Knappschaft?
Gegen den Bescheid der Saar
knappschaft kann bis auf weite
res nur Berufung bei dem Knapp
schaftsoberversicherungsamt ein
gelegt werden; vorherigen Ein
spruch an den Geschäftsausschuß
gibt es nicht mehr. Die Berufung
ist binnen einem Monat nach der
Zustellung des Bescheides ent
weder bei der Saarknappschaft
oder dem Knappschaftsoberver-
dcherungsamt einzulegen
6. Wer vertritt den Bergmann
im Rechtsmittelverfahren?
Eine Vertretung vor den Spruch
behörden ist gesetzlich nicht vor
geschrieben. Es kann sich also
jeder selbst vertreten.
7. Wie und wann werden
die Leistungen ausgezahlt?
Die laufenden Barleistungen
der Krankenversicherung, wie
Krankengeld und Hausgeld,
Wochen- und Stillgeld, werden
regelmäßig auf Antrag von der
Knappschaft, den Zahlstellen oder
der Werksverwaltung ausgezahlt.
Wochenhilfe sowie Sterbegeld
werden bei Nachweis des An
spruchs ausgezahlt.
Die laufenden Leistungen der
knappschaftlichen Rentenver
sicherung werden, auf 0,10 RM
abgerundet, monatlich im voraus
gezahlt und zwar nunmehr wie
der durch die Post. Die Renten
werden auf Verlangen auch auf
ein eigenes Postscheckkonto oder
auf ein Konto bei einer Spar
und Girokasse überwiesen.
Die ausgehändigten Ausweise
sind bei der Zahlung auf Verlan
gen vorzuweisen.
8. Welche Mitteilungspflichten
hat der Berechtigte?
Der Berechtigte ist verpflich
tet, der Knappschaft alle Bezüge
mitzuteilen, die ein Ruhen der
von der Knappschaft bezogenen
Rente bewirken können. In allen
Antragsvordrucken ist die Frage
nach derartigen Bezügen aus
drücklich gestellt. Solange der
Berechtigte diese Frage nicht be
antwortet, kann die Zahlung der
Rente eingestellt werden.
9. Gibt es eine Antragsfrist?
Eine eigentliche Antragsfrist
gibt es für den Beginn der Rente
nicht. Jedoch ist zur Vermeidung
einer Hinauszögerung des Ren
tenbeginns der Antrag regel
mäßig in dem Monat zu stellen,
in dem die Berufsunfähigkeit,
Invalidität eintritt oder das 65.
Lebensjahr vollendet wird, spä
testens jedoch in dem darauf
folgenden Monat. Wird die Rente
später beantragt, so beginnt sie
erst mit dem Ablauf des Antrags
monats.
10. Wann ist der Antrag
auf Witwenabfindung zu stellen?
Der Antrag auf Witwenabfin
dung ist innerhalb eines Jahres
nach der Wiederverheiratung zu
stellen; andernfalls verfällt der
Anspruch. Aus finanziellen Grün
den können zur Zeit Witwenab
findungen nicht gezahlt werden.
11. Was kann eine weibliche Ver
sicherte im Falle
der Eheschließung beantragen?
Eine Versicherte, die nach dem
31. 12. 1942 geheiratet hat, kann
beantragen, daß ihr die knapp
schaftlichen Versichertenbeitrags
anteile erstattet werden, die für
die Zeit vom 1. 1. 1924 bis zum
Ende des Monats entrichtet sind,
in dem der Antrag gestellt ist
12. Wann ist der Antrag auf
Beitragserstattung zu stellen?
Der Anspruch auf Beitragser
stattung verfällt, wenn er nicht
binnen 3 Jahren nach der Ehe
schließung geltend gemacht wird
Die Erstattung schließt weitere
Ansprüche aus den bisher ent
richteten Beiträgen aus.
13. Müssen Ansprüche gegen Dritte
geltend gemacht werden?
Hat der Versicherte gegen
Dritte Anspruch auf eine Lei
stung nach Gesetz oder Vertrag,
die die Leistungspflicht der Saar
knappschaft beeinflussen kann,
so ist er verpflichtet, den An
spruch geltend zu machen. Die
selbe Verpflichtung obliegt den
Hinterbliebenen von Versicher
ten für die ihnen erwachsenden
Ansprüche.
14. Welche selbstverständliche
Pflicht hat der Bergmann?
Der Saarbergmann erhält im
Hinblick auf seine schwere Arbeit
und seine außerordentliche Be
deutung für das Wirtschafts
leben eine gute Fürsorge von der
Knappschaft. Das in dieser Ver
sorgung zum Ausdruck kommen
de Vertrauen zum Bergmann
muß dieser durch sein Verhalten
rechtfertigen. Er erhält groß
zügige Leistungen, wenn er ihrer
bedarf. Es sollte daher selbstver
ständliche Pflicht eines jeden
sein oder werden, Leistungen
nur dann zu beantragen und
in Anspruch zu nehmen, wenn
auch tatsächlich die Voraus
setzungen dafür erfüllt sind.
Vertrauen gegen Vertrauen!
Vermeidet daher unnötige und
unbegründete Anträge!
Nur diese machen die unbelieb
ten Kontrollmaßnahmen nötig
Wirkt selbst auf Eure Arbeits
kameraden ein, daß sie nicht die
Leistungen der Knappschaft
ohne Grund in Anspruch nehmen.
Wahrt Eure Würde aber auch
dann, wenn Ihr als pflichtbe
wußte Bergmänner, die Ihr wirk
lich krank und hilfsbedürftig
seid, zu Kontrollen und Nach
untersuchungen herangezogen
werdet und denkt daran, daß
ohne sie nicht auszukommen ist
und daß diese Maßnahmen nichl
Euch gelten, sondern denen, die
sich auf Eure Kosten an der
Arbeit vorbeidrücken möchten
Die Ordnungsvorschriften sind
keine Schikane, sie dienen nur
dem allgemeinen Besten! Drum
haltet sie ein! Ihr spart damit
Arbeit, Zeit und eigenen Ver
druß!