Full text: 1947 (0075)

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f) Erkrankte haben alles zu ihrer 
Genesung Erforderliche zu 
tun, insbesondere den Anord 
nungen des behandelnden 
Arztes hinsichtlich ihrer 
Lebensweise zu entsprechen. 
Die Versicherten haben sich 
der von der Saarknappschaft 
angeordneten Krankenüber 
wachung zu unterziehen. Kran 
kenbesuchern und Ältesten 
ist jederzeit der Zutritt zu 
den Aufenthaltsräumen zu er 
möglichen und jede gewünschte 
Auskunft wahrheitsgemäß zu 
erteilen. 
Die Wohnung darf ohne Er 
laubnis des Arztes und ohne 
Unterrichtung der Familien 
angehörigen oder Hausbewoh 
ner über den Aufenthalt nicht 
verlassen werden. 
Der Besuch von Wirtshäu 
sern, Lustbarkeiten usw. ist 
während der Arbeitsunfähig 
keit untersagt. 
Erwerbsarbeit und die Gene 
sung beeinträchtigende häus 
liche Arbeiten dürfen während 
der Krankheit nicht verrich 
tet werden. 
3. Wo ist der Rentenantrag 
zu stellen? 
Der Antrag auf Leistungen der 
knappschaftlichen Rentenver 
sicherung ist grundsätzlich bei 
dem für den Antragsteller zu 
ständigen Knappschaftsältesten 
(Angestelltenältesten), zu stellen. 
Wenn alle Anträge bei d c m 
Ältesten gestellt werden, ist die 
beste Gewähr für eine schnelle 
Erledigung des Antrages gege 
ben, weil dadurch Zeit und Ar 
beitskraft raubende Rückfragen 
meist vermieden werden können. 
4. Was ist dem Antrag 
beizufügen? 
Jedem Antrag sind die erfor 
derlichen Unterlagen beizufügen, 
z. B. Familienstammbuch oder 
Geburts-, Heirats-, Todesurkun 
den, Arbeitsbücher, Arbeitszeug 
nisse, Bescheinigungen der Be 
triebe, Beitragsauf rechnungsbe- 
■jcheinigungen, Quittungskarten 
usw., Militär- oder Wehrpaß, 
mil : tä’’bf'hördliche Kriegsdi enst- 
bescheinigungen,Rentenbescheide 
'lSW. 
5. Welche Rechtsmittel gibt es 
gegen den Bescheid 
der Knappschaft? 
Gegen den Bescheid der Saar 
knappschaft kann bis auf weite 
res nur Berufung bei dem Knapp 
schaftsoberversicherungsamt ein 
gelegt werden; vorherigen Ein 
spruch an den Geschäftsausschuß 
gibt es nicht mehr. Die Berufung 
ist binnen einem Monat nach der 
Zustellung des Bescheides ent 
weder bei der Saarknappschaft 
oder dem Knappschaftsoberver- 
dcherungsamt einzulegen 
6. Wer vertritt den Bergmann 
im Rechtsmittelverfahren? 
Eine Vertretung vor den Spruch 
behörden ist gesetzlich nicht vor 
geschrieben. Es kann sich also 
jeder selbst vertreten. 
7. Wie und wann werden 
die Leistungen ausgezahlt? 
Die laufenden Barleistungen 
der Krankenversicherung, wie 
Krankengeld und Hausgeld, 
Wochen- und Stillgeld, werden 
regelmäßig auf Antrag von der 
Knappschaft, den Zahlstellen oder 
der Werksverwaltung ausgezahlt. 
Wochenhilfe sowie Sterbegeld 
werden bei Nachweis des An 
spruchs ausgezahlt. 
Die laufenden Leistungen der 
knappschaftlichen Rentenver 
sicherung werden, auf 0,10 RM 
abgerundet, monatlich im voraus 
gezahlt und zwar nunmehr wie 
der durch die Post. Die Renten 
werden auf Verlangen auch auf 
ein eigenes Postscheckkonto oder 
auf ein Konto bei einer Spar 
und Girokasse überwiesen. 
Die ausgehändigten Ausweise 
sind bei der Zahlung auf Verlan 
gen vorzuweisen. 
8. Welche Mitteilungspflichten 
hat der Berechtigte? 
Der Berechtigte ist verpflich 
tet, der Knappschaft alle Bezüge 
mitzuteilen, die ein Ruhen der 
von der Knappschaft bezogenen 
Rente bewirken können. In allen 
Antragsvordrucken ist die Frage 
nach derartigen Bezügen aus 
drücklich gestellt. Solange der 
Berechtigte diese Frage nicht be 
antwortet, kann die Zahlung der 
Rente eingestellt werden. 
9. Gibt es eine Antragsfrist? 
Eine eigentliche Antragsfrist 
gibt es für den Beginn der Rente 
nicht. Jedoch ist zur Vermeidung 
einer Hinauszögerung des Ren 
tenbeginns der Antrag regel 
mäßig in dem Monat zu stellen, 
in dem die Berufsunfähigkeit, 
Invalidität eintritt oder das 65. 
Lebensjahr vollendet wird, spä 
testens jedoch in dem darauf 
folgenden Monat. Wird die Rente 
später beantragt, so beginnt sie 
erst mit dem Ablauf des Antrags 
monats. 
10. Wann ist der Antrag 
auf Witwenabfindung zu stellen? 
Der Antrag auf Witwenabfin 
dung ist innerhalb eines Jahres 
nach der Wiederverheiratung zu 
stellen; andernfalls verfällt der 
Anspruch. Aus finanziellen Grün 
den können zur Zeit Witwenab 
findungen nicht gezahlt werden. 
11. Was kann eine weibliche Ver 
sicherte im Falle 
der Eheschließung beantragen? 
Eine Versicherte, die nach dem 
31. 12. 1942 geheiratet hat, kann 
beantragen, daß ihr die knapp 
schaftlichen Versichertenbeitrags 
anteile erstattet werden, die für 
die Zeit vom 1. 1. 1924 bis zum 
Ende des Monats entrichtet sind, 
in dem der Antrag gestellt ist 
12. Wann ist der Antrag auf 
Beitragserstattung zu stellen? 
Der Anspruch auf Beitragser 
stattung verfällt, wenn er nicht 
binnen 3 Jahren nach der Ehe 
schließung geltend gemacht wird 
Die Erstattung schließt weitere 
Ansprüche aus den bisher ent 
richteten Beiträgen aus. 
13. Müssen Ansprüche gegen Dritte 
geltend gemacht werden? 
Hat der Versicherte gegen 
Dritte Anspruch auf eine Lei 
stung nach Gesetz oder Vertrag, 
die die Leistungspflicht der Saar 
knappschaft beeinflussen kann, 
so ist er verpflichtet, den An 
spruch geltend zu machen. Die 
selbe Verpflichtung obliegt den 
Hinterbliebenen von Versicher 
ten für die ihnen erwachsenden 
Ansprüche. 
14. Welche selbstverständliche 
Pflicht hat der Bergmann? 
Der Saarbergmann erhält im 
Hinblick auf seine schwere Arbeit 
und seine außerordentliche Be 
deutung für das Wirtschafts 
leben eine gute Fürsorge von der 
Knappschaft. Das in dieser Ver 
sorgung zum Ausdruck kommen 
de Vertrauen zum Bergmann 
muß dieser durch sein Verhalten 
rechtfertigen. Er erhält groß 
zügige Leistungen, wenn er ihrer 
bedarf. Es sollte daher selbstver 
ständliche Pflicht eines jeden 
sein oder werden, Leistungen 
nur dann zu beantragen und 
in Anspruch zu nehmen, wenn 
auch tatsächlich die Voraus 
setzungen dafür erfüllt sind. 
Vertrauen gegen Vertrauen! 
Vermeidet daher unnötige und 
unbegründete Anträge! 
Nur diese machen die unbelieb 
ten Kontrollmaßnahmen nötig 
Wirkt selbst auf Eure Arbeits 
kameraden ein, daß sie nicht die 
Leistungen der Knappschaft 
ohne Grund in Anspruch nehmen. 
Wahrt Eure Würde aber auch 
dann, wenn Ihr als pflichtbe 
wußte Bergmänner, die Ihr wirk 
lich krank und hilfsbedürftig 
seid, zu Kontrollen und Nach 
untersuchungen herangezogen 
werdet und denkt daran, daß 
ohne sie nicht auszukommen ist 
und daß diese Maßnahmen nichl 
Euch gelten, sondern denen, die 
sich auf Eure Kosten an der 
Arbeit vorbeidrücken möchten 
Die Ordnungsvorschriften sind 
keine Schikane, sie dienen nur 
dem allgemeinen Besten! Drum 
haltet sie ein! Ihr spart damit 
Arbeit, Zeit und eigenen Ver 
druß!
	        
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