-^)ic Deutsche Arbeitsfront
hat den Arbeitsfrieden dadurch
zusichern, daß bei denBetriebö-
snhrern das Verständnis für
die berechtigten Ansprüche ihrer
Gefolgschaft, bei den Gefolg¬
schaften das Verständnis für
die Lage und die Möglichkeiten
ihres Betriebes geschaffen wird
Verordnung der D A §. v o in 24. 10. 1934
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