Reichsgesetz
über die Wiedervereinigung Oesterreichs
mit dem Deutschen Reich
Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom
13. März 1938.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Artikel i:
Das von der österreichischen Bundesregierung beschlossene Bundesverfassungs¬
gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13 März
1938 wird hiermit deutsches Neichsgesctz; es hat folgenden Wortlaut:
Artikel I: Österreich ist ein Land desDeutfchen Reiches.
Artikel II: Sonntag, den io. April 1938, findet eine freieundgeheime
V 0 l k s a b st i m m u n g der über 20 Jahre alten deutschen MÄnner und Frauen
Dsterrcichö über die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich statt.
Artikel III: Bei der Volksabstimmung entscheidet d i e M chrheit der ab¬
gegebenen Stimmen.
Artikel IV: Die zur Durchführung und Ergänzung des Artikels II dieses Ver¬
fassungsgesetzes erforderlichen Vorschriften werden durch Verordnung getrosten.
Artikel V: Dieses Bundesverfastungsgefetz tritt am Tage seiner Kundmachung
in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bnndesverfastungsgesetzes ist die Bundes¬
regierung betraut.
W i e n , den 13. Marz 1938.
Artikel 2:
Das derzeit in Österreich geltende Recht bleibt bis auf weiteres in Kraft. Die
Einführung des Reichsgesetzes in Österreich erfolgt durch den Führer und Reichs¬
kanzler oder der von ihm hierzu ermächtigten Reichsminister.
Artikel 3:
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
beteiligten Reichsministern die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Artikel 4:
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
L i n z, den 13. März 1938.
Der Führer und Reichskanzler.
Der Reichsminister des Innern.
Der Reichsminister des Auswärtigen.
Der Stellvertreter des Führers.
22