§ 329. (1) Die Hauerprüfung kann nur aus
der Betriebsanlage abgelegt werden, auf der die
letzten dei Monate der Lehrhauerzeit (8 328,
Zffr. 3) verbracht worden sind.
(2) Die Hauerprüfung ist vom Betriebsführer
abzuhalten. Einem Mitgliede des Vertrauens¬
rates ist Gelegenheit zu geben, bei der Prüfung
zugegen zu fein.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf
sie erst nach 0 Monaten weiterer Ausbildung als
Lehrhauer wiederholen.
tz 330. Hat der Lehrhauer die Prüfung bestan¬
den, so mutz ihm der Bergwerksbesitzer den
Hauerschein nach dem vom Oberbergamt vorge¬
schriebenen Muster ausstellen.
K 331. fl) Bergleute, die auf einem Stein¬
kohlenbergwerk eines anderen Steinkohlenbezirks
Deutschlands den Hauerschein nach planmäßiger
Ausbildung erworben haben, dürfen ohne wei¬
teres als Hauer beschäftigt werden.
(2) Bergleute, die auf einem Steinkohlenberg¬
werk Deutschlands als Hauer tätig gewesen sind,
aber keinen nach planmäßiger Ausbildung er¬
teilten Hauerschein besitzen, können ihn erwer¬
ben, nachdem sie auf einem Steinkohlenbergwerk
des Oberbergamtsbezirks Bonn 3 Monate als
Lehrhauer ausgebildet worden sind.
(3) Bergleute, die in anderen Bergbauzweigen
Deutschlands (Erz-, Salz-, Braunkohlen- usw.
Bergbau) als Hauer tätig gewesen sind, können
den Hauerschein erwerben, nachdem sie auf einem
Steinkohlenbergwerk des Oberbergamtsbezirks
Bonn 6 Monate als Lehrhauer ausgebildet wor¬
den sind.
(4) Im übrigen gelten in den Fällen der
Abs. 2 und 3 die 88 328—330 entsprechend.
B. Andere Ausbildung
§ 332. Auf Verlangen des Oberbergamts darf
der Bergwerksbesitzer auch mit anderen bestimm¬
ten Arbeitern nur solche Leute beschäftigen, die
dafür planmäßig ausgebildet worden sind.
Abschnitt 18. Betriebsaufsicht
A. Aufsichtspersonen
8 333. (1) Unter Aufsichtspersonen im Sinne
dieser Bergpolizeiverordnung sind die im 8 73
bezeichneten Personen zu verstehen.
(2) Für den Fall der Behinderung von Auf¬
sichtspersonen. denen diese Verordnung bestimmte
Wichten auferlegt, müssen andere Aufsichtsper¬
sonen als Vertreter vorhanden sein, die der
Bergrevierbeamte als solche anerkannt hat.
(3) Der Betriebsführer darf bestimmte Pflich¬
ten, die ihm diese Verordnung auferlegt, anderen
Aufsichtspersonen nur dann übertragen, wenn
der Bergrevierbeamte ihre Befähigung dazu an¬
erkannt hat.
8 334. Der Geschäftskreis der Aufsichtspersonen
darf nur so groß sein, daß sie ihre sicherheit-
lichen Verpflichtungen erfüllen können.
8 335. (1) Die Aufsichtspersonen müssen die
Arbeiter bei Uebertragung der Arbeit über be¬
sondere Gefahren und ihre Bekämpfung unter¬
richten, soweit nicht der Ortsälteste hierzu ver¬
pflichtet ist.
(2) Neu Angelegte, die noch nicht auf einem
Steinkohlenbergwerk beschäftigt gewesen sind,
müssen während einer vom Vetriebsführer zu
bestimmenden Zeit mit betriebserfahrenen Leu¬
ten zusammengelegt werden.
8 336. (1) In jeder Schicht hat der Schicht¬
steiger alle belegten Arbeitspunkte mindestens
einmal zu befahren. Ist er hieran durch außer¬
ordentliche Umstünde gehindert, so hat er dafür
zu sorgen, daß die Befahrung durch eine andere
geeignete Person vorgenommen wird.
(2) Arbeitspunkte, die mit nur einem Mann
belegt sind, müssen in jeder Schicht mindestens
zweimal durch eine Aufsichtsperson befahren
werden. Zwischen den beiden Befahrungen müs¬
sen wenigstens 2 Stunden liegen.
8 337. (1) Alle Bauabteilungen müssen Fern¬
sprechverbindung zu Tage haben. Ausnahmen
kann der Bergrevierbeamte genehmigen.
(2) Solange Arbeiter unter Tage sind, mutz
wenigstens eine Aufsichtsperson auf der Schacht¬
anlage anwesend oder durch Fernsprecher er¬
reichbar sein.
8 338. (1) Der Betriebsführer hat dafür zu
sorgen, daß jederzeit Zahl und Namen der unter
Tage befindlichen Leute festgestellt werden kön¬
nen.
(2) Die Arbeiter haben die zu diesem Zweck
angeordneten Ueberwachungsmaßnahmen zu be¬
folgen.
8 339. Bevor der Schichtsteiger die Schacht¬
anlage verläßt, muß er sich davon überzeugen,
daß sich von seinen Leuten niemand ohne sein
Wissen unter Tage befindet.
8 340. (1) Der Vetriebsführer ist verpflichtet,
besondere Ereignisse (z. B. Wasserdurchbrüche,
Gebirgsschläge, Verschüttungen, große Brüche.
Gasausbrüche, Explosionen, Brände unter und
über Tage, sowie größere Störungen in der För¬
derung, Fahrung. Bewetterung und Wasserhal¬
tung) dem Vergrevierbeamten unverzüglich an¬
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Unkenntnis schützt vor Strafe nickt!