Full text: 64.1936 (0064)

§ 329. (1) Die Hauerprüfung kann nur aus 
der Betriebsanlage abgelegt werden, auf der die 
letzten dei Monate der Lehrhauerzeit (8 328, 
Zffr. 3) verbracht worden sind. 
(2) Die Hauerprüfung ist vom Betriebsführer 
abzuhalten. Einem Mitgliede des Vertrauens¬ 
rates ist Gelegenheit zu geben, bei der Prüfung 
zugegen zu fein. 
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf 
sie erst nach 0 Monaten weiterer Ausbildung als 
Lehrhauer wiederholen. 
tz 330. Hat der Lehrhauer die Prüfung bestan¬ 
den, so mutz ihm der Bergwerksbesitzer den 
Hauerschein nach dem vom Oberbergamt vorge¬ 
schriebenen Muster ausstellen. 
K 331. fl) Bergleute, die auf einem Stein¬ 
kohlenbergwerk eines anderen Steinkohlenbezirks 
Deutschlands den Hauerschein nach planmäßiger 
Ausbildung erworben haben, dürfen ohne wei¬ 
teres als Hauer beschäftigt werden. 
(2) Bergleute, die auf einem Steinkohlenberg¬ 
werk Deutschlands als Hauer tätig gewesen sind, 
aber keinen nach planmäßiger Ausbildung er¬ 
teilten Hauerschein besitzen, können ihn erwer¬ 
ben, nachdem sie auf einem Steinkohlenbergwerk 
des Oberbergamtsbezirks Bonn 3 Monate als 
Lehrhauer ausgebildet worden sind. 
(3) Bergleute, die in anderen Bergbauzweigen 
Deutschlands (Erz-, Salz-, Braunkohlen- usw. 
Bergbau) als Hauer tätig gewesen sind, können 
den Hauerschein erwerben, nachdem sie auf einem 
Steinkohlenbergwerk des Oberbergamtsbezirks 
Bonn 6 Monate als Lehrhauer ausgebildet wor¬ 
den sind. 
(4) Im übrigen gelten in den Fällen der 
Abs. 2 und 3 die 88 328—330 entsprechend. 
B. Andere Ausbildung 
§ 332. Auf Verlangen des Oberbergamts darf 
der Bergwerksbesitzer auch mit anderen bestimm¬ 
ten Arbeitern nur solche Leute beschäftigen, die 
dafür planmäßig ausgebildet worden sind. 
Abschnitt 18. Betriebsaufsicht 
A. Aufsichtspersonen 
8 333. (1) Unter Aufsichtspersonen im Sinne 
dieser Bergpolizeiverordnung sind die im 8 73 
bezeichneten Personen zu verstehen. 
(2) Für den Fall der Behinderung von Auf¬ 
sichtspersonen. denen diese Verordnung bestimmte 
Wichten auferlegt, müssen andere Aufsichtsper¬ 
sonen als Vertreter vorhanden sein, die der 
Bergrevierbeamte als solche anerkannt hat. 
(3) Der Betriebsführer darf bestimmte Pflich¬ 
ten, die ihm diese Verordnung auferlegt, anderen 
Aufsichtspersonen nur dann übertragen, wenn 
der Bergrevierbeamte ihre Befähigung dazu an¬ 
erkannt hat. 
8 334. Der Geschäftskreis der Aufsichtspersonen 
darf nur so groß sein, daß sie ihre sicherheit- 
lichen Verpflichtungen erfüllen können. 
8 335. (1) Die Aufsichtspersonen müssen die 
Arbeiter bei Uebertragung der Arbeit über be¬ 
sondere Gefahren und ihre Bekämpfung unter¬ 
richten, soweit nicht der Ortsälteste hierzu ver¬ 
pflichtet ist. 
(2) Neu Angelegte, die noch nicht auf einem 
Steinkohlenbergwerk beschäftigt gewesen sind, 
müssen während einer vom Vetriebsführer zu 
bestimmenden Zeit mit betriebserfahrenen Leu¬ 
ten zusammengelegt werden. 
8 336. (1) In jeder Schicht hat der Schicht¬ 
steiger alle belegten Arbeitspunkte mindestens 
einmal zu befahren. Ist er hieran durch außer¬ 
ordentliche Umstünde gehindert, so hat er dafür 
zu sorgen, daß die Befahrung durch eine andere 
geeignete Person vorgenommen wird. 
(2) Arbeitspunkte, die mit nur einem Mann 
belegt sind, müssen in jeder Schicht mindestens 
zweimal durch eine Aufsichtsperson befahren 
werden. Zwischen den beiden Befahrungen müs¬ 
sen wenigstens 2 Stunden liegen. 
8 337. (1) Alle Bauabteilungen müssen Fern¬ 
sprechverbindung zu Tage haben. Ausnahmen 
kann der Bergrevierbeamte genehmigen. 
(2) Solange Arbeiter unter Tage sind, mutz 
wenigstens eine Aufsichtsperson auf der Schacht¬ 
anlage anwesend oder durch Fernsprecher er¬ 
reichbar sein. 
8 338. (1) Der Betriebsführer hat dafür zu 
sorgen, daß jederzeit Zahl und Namen der unter 
Tage befindlichen Leute festgestellt werden kön¬ 
nen. 
(2) Die Arbeiter haben die zu diesem Zweck 
angeordneten Ueberwachungsmaßnahmen zu be¬ 
folgen. 
8 339. Bevor der Schichtsteiger die Schacht¬ 
anlage verläßt, muß er sich davon überzeugen, 
daß sich von seinen Leuten niemand ohne sein 
Wissen unter Tage befindet. 
8 340. (1) Der Vetriebsführer ist verpflichtet, 
besondere Ereignisse (z. B. Wasserdurchbrüche, 
Gebirgsschläge, Verschüttungen, große Brüche. 
Gasausbrüche, Explosionen, Brände unter und 
über Tage, sowie größere Störungen in der För¬ 
derung, Fahrung. Bewetterung und Wasserhal¬ 
tung) dem Vergrevierbeamten unverzüglich an¬ 
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Unkenntnis schützt vor Strafe nickt!
	        
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