Full text: 64.1936 (0064)

Schicht persönlich oder durch schriftliche Mittei- 
lung oder Zeichnung darüber unterrichten, wie¬ 
viele Schüsse gezündet worden sind und wo sie 
gesessen haben. 
8 234. (1) Haben Schüsse versagt oder sind 
Sprengstoffreste stecken geblieben, so darf in ge¬ 
fährlicher Nähe des Schusses im Stotz die Arbeit 
nicht wieder aufgenommen werden. 
(2) Versager und steckengebliebene Sprengstoff¬ 
reste dürfen nur durch die Schietzberechtigten un¬ 
schädlich gemacht werden. Während dieser Arbeit 
dürfen nur die dabei Beteiligten vor Ort sein. 
(3) Ist der Ortsälteste nicht selbst mit der 
Schietzarbeit betraut, so mutz er sofort den 
zuständigen Schietzberechtigten benachrichtigen. 
Wenn das nicht möglich ist, mutz er entweder 
Len Versager oder die Pfeife mit dem Spreng¬ 
stoffrest dem ablösenden Ortsältesten zeigen oder 
dre Schutzstelle sperren und dem Schichtsteiger 
oder Schietzsteiger Meldung machen. 
(4) Kann der Schietzberechtigte den Versager 
oder den steckengebliebenen Sprengstoffrest nicht 
bis Schichtende unschädlich machen, so mutz er 
ihn dem ablösenden Schietzberechtigten persönlich 
zeigen, oder er mutz die Schutzstelle sperren und 
dem Schichtsteiger oder Schietzsteiger Meldung 
machen. 
Silberkeit zuerst! 
§ 235. Es ist verboten, Schüsse ganz oder teil¬ 
weise auszukratzen oder auszubohren, stehen¬ 
gebliebene Pfeifen weiter zu bohren oder von 
neuem zu laden. 
1!. Schietzarbeit beim Schachtabteufen 
236. Für die Schietzarbeit beim Abteufen 
von Tagesschächten gelten die §§ 199—235 mit 
den Aenderungen, die sich aus den KZ 237—242 
ergeben. 
§ 237. Die Schietzarbeit darf nur von einer 
bestimmten Aufsichtsperson ausgeführt werden. 
Schachthauer, die in der Schietzarbeit ausgebildet 
sind (§ 200), dürfen dabei helfen. 
§ 238. Die Schlagpatronen dürfen nur in 
einem besonderen, vom Vetriebsführer bestimm¬ 
ten Raum fertig gemacht werden. 
§ 239. (1) Sprengstoffe dürfen erst in den 
Schacht befördert werden, nachdem alle bei der 
Schietzarbeit Unbeteiligten die Sohle geräumt 
haben und entbehrliches Eezähe entfernt wor¬ 
den ist. 
(2) Die Sprengstoffe müssen in verschlossenen 
Behältern zur Sohle gebracht werden. Für 
Schlagpatronen sind besondere Behälter zu ver¬ 
wenden. 
K 240. (1) Beim Kuppeln der Zllnderdrähte 
und beim Anschließen an das Schietzkabel dürfen 
höchstens 3 Mann und die Aufsichtsperson zu¬ 
152 
gegen sein. Diese hat die Sohle als letzte; 
verlassen. 
(2) Zünden mutz die Aufsichtsperson selbst, un 
zwar von Tage oder einer Zwischensohle aus. 
K 241. (1) Für das Schießen mutz ein best» 
deres Kabel vorhanden sein. 
(2) Die Aufsichtsperson mutz das Schietzkabe 
vor jedem Schietzen mit einem besonderen Een 
prüfen. 
(3) Vor dem Anschlietzen der Zünderdrijhi, 
an das Schietzkabel mutz der Strom für die Bk 
leuchtung der Schachtsohle ausgeschaltet werde». 
(4) Wird mit Strom aus dem Leitungsnq 
geschossen, so müssen die Schalteranschlüsse sii 
das Schietzkabel in einem sicher verschlosseim, 
Kasten sein, dessen Schlüssel die Aufsichtperson f 
verwahren hat. 
§ 242. Nach dem Schietzen darf die Arbeit uni 
der Schachtsohle erst wieder aufgenommen wer 
den, nachdem die Aufsichtsperson die Wirkung 
der Schüsse untersucht hat. 
F. Ueberwachung der Sprengstosfwirtschast 
und Schietzarbeit 
§ 243. Für die Ueberwachung der gesamte» 
Sprengftoffwirtschaft und Schietzarbeit mug a«i 
jeder selbständigen Betriebsanlage eine Ach 
sichtsperson (Schietzsteiger) bestellt werden. Tei 
Betriebsführer mutz sie gegen Empfangsbeschei¬ 
nigung mit einer vom Bergrevierbeamten ge¬ 
nehmigten Dienstanweisung versehen. 
Abschnitt 11 
Sicherung gegen Brandgefahr 
A. Verhütung von Bränden 
§ 244. (1) Unter Tage und im Schachtgebäu!»' 
darf weder geraucht noch Rauch- oder Feuerzeug 
mitgeführt werden. 
(2) In feuergefährlichen Räumen über TG 
ist das Rauchen und das Benutzen von Feuer 
zeug verboten. Die Räume dürfen nicht mit 
offenem Licht betreten werden. 
K 245. Feuer jeder Art, Schneidbrenner 
Schweitzgeräte und Lötlampen dürfen unter 
Tage, im Schachtgebäude, im Fördergerüst unt 
in feuergefährlichen Räumen über Tage nur wir 
Genehmigung des Bergrevierbeamten gebraum 
werden. 
§ 246. Brennbare Flüssigkeiten mit einer 
Flammpunkt bis 55° C. (z. B. Benzin, Benzol 
Petroleum) dürfen, soweit nichts anderes be¬ 
stimmt ist, unter Tage nur mit Genehmigung 
des Bergrevierbeamten und nur in feuersichere» 
Räumen aufbewahrt und benutzt werden. 
§ 247. (lj Bremskammern für Blindschächt» 
Reparaturräume und Maschinenräume untt' 
Tage sind nebst ihren Einbauten feuersicher hel¬ 
zustellen.
	        
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