Full text: 61.1933 (0061)

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Leistungen der 
Saar-Knappschaft an die Mitglieder der Arbeiterabteitung 
nach dem Stande vom 1. Juni 1932. 
I. Krankenversicherung. 
1. Krankenhilfe. 
Die Mitglieder der Krankenkasse erhalten als 
Krankenhilfe freie ärztliche Behandlung und Ge¬ 
stellung von Arznei sowie freie Krankenpflege. Bei 
Arbeitsunfähigkeit erhalten sie nebenbei als Ersatz 
für den Lohnausfall Krankengeld und bei Kranken¬ 
hausbehandlung Hausgeld vom vierten Tage der 
Krankheit, jedoch frühestens vom ersten Tage der 
Arbeitsunfähigkeit ab. Kranken- und Hausgeld wird 
für die Sonntage und gesetzlichen Feiertage nicht ge¬ 
währt. Nachfolgende Tabelle enthält die Beträge, 
welche ab 1. Januar 1932 gelten. 
Lohn¬ 
höhe 
Fr. 
Lohn- 
stufe 
Grund¬ 
lohn 
Fr. 
Das Kranken- 
Hausgeld beträ 
Kranke 
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Fr. Fr. 
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für 
Nichter¬ 
nährer 
Fr. 
Beitrag 
beträgt 
monall. 
Fr. 
Bis 15 
I 
13,- 
6,50 
5,20 
0,65 
15,75 
über 
15—18 
II 
16- 
9,- 
6,40 
0,60 
16,75 
18—21 
III 
19,- 
9,50 
7,60 
0,95 
17,75 
21—24 
IV 
22,- 
11,- 
8,80 
1,10 
16,75 
24—27 
V 
25,— 
12,50 
10,- 
1,25 
19,75 
27—30 
VI 
28, 
14,— 
11,20 
1,40 
20,75 
30—33 
VII 
31,- 
15,50 
12 20 
1,55 
21,75 
33 
VIII 
34,- 
17,- 
13,60 
1,70 
22,75 
Das Hausgeld für Ernährer von unterhaltspflich¬ 
tigen Angehörigen ist in obiger Tabelle mit 40 
Prozent des Grundlohnes errechnet. Hat der Ver¬ 
sicherte mehr als einen Angehörigen, dann erhöht 
sich das Hausgeld für jeden weiteren Angehörigen 
um 5 Prozent. Der Gesamtbetrag darf jedoch 50 
Prozent des Grundlohnes nicht übersteigen. Die 
Höchstgrenze wird bei 3 Angehörigen erreicht. 
Für jeden Tag, für den Krankengeld bezogen wird, 
zahlt die Bergwerksdirektion eine Sozialzulage. 
Diese beträgt 1,50 Frs. für die Ehefrau und jedes 
eheliche oder vor Gericht an Kindes Statt ange¬ 
nommene Kind, sofern es nicht das schulpflichtige 
Alter überschritten hat, d. h. bis zur Beendigung des 
gesetzmäßigen Schulbesuches. 
Bei jedem Krankheitsfall wird die Krankenhilfe 
für 26 Wochen gewährt. Wenn die Wiederher¬ 
stellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist, kann 
sie auch auf 52 Wochen ausgedehnt werden. 
2. Familienhilfe. 
Die Kassenmitglieder erhalten für ihre Ehegatten' 
und ihre unterhaltsberechtigten Kinder bis zur 
Vollendung des 15. Lebensjahres freie ärztliche Be¬ 
handlung für 26 Wochen bei einem Krankheitsfall. 
Zahnersatz wird nicht gewährt. Es übernimmt auch 
die Knappschaft die Hälfte der Arzneikosten. Das 
Fahrgeld zum Facharzt wird gleichzeitig über¬ 
nommen, wenn die Entfernung zu ihm mehr als 5 
Kilometer beträgt und derselbe außerhalb des 
Wohnsitzes des Kranken wohnt. Bei Krankenhaus¬ 
behandlung übernimmt die Knappschaft die Arzt¬ 
kosten und beteiligt sich an den Pflegekosten. Erfolgt 
die Behandlung in den Knappschaftskranken¬ 
anstalten, so trägt das Mitglied pro Pflegetag 
12,50 Frs., für eine erwachsene Person, für ein Kind 
im Alter bis zu 14 Jahren 10.— Frs. und für ein 
Kind im Alter von einem Jahre und weniger 4,— 
Frs. Bei Behandlung in fremden Krankenanstalten 
trägt die Knappschaft neben dem Arzthonorar nach 
den Mindestsätzen der Gebührenordnung noch die 
Hälfte der sonstigen Kosten, jedoch höchstens pro Tag 
12.50 Frs. für eine erwachsene Person, für ein Kind 
bis zum 14. Lebensjahr 10.— Frs. und bis einem 
Jahr 4.— Frs. In den Krankenhäusern, welche keine 
Arztkosten berechnen, wird zu diesen Sätzen noch 
1.50 Frs. pro Pflegetag vergütet. 
3. Wochenhilfe. 
Die Wochenhilfeleistungen der Krankenkasse an 
Familienangehörige betragen: 
1. Einmaliger Beitrag zu den Ent¬ 
bindungskosten 120,— Frs. 
2. Wochengeld für 71 Tage (je Tag 
3,— Frs.) 213,— Frs. 
3. Stillgeld für 85 Tage (je Tag 
1,50 Frs.) 127,50 Frs. 
zusammen: 460,50 Frs. 
Die weiblichen Mitglieder der Krankenkasse er¬ 
halten Wochengeld in Höhe des ihnen zustehenden 
Krankengeldes und Stillgeld in Höhe des halben 
Krankengeldes, so daß sich der oben bezeichnete Satz 
wesentlich erhöht. 
4. Sterbegeld. 
Für verstorbene Mitglieder der Kranken¬ 
kasse beträgt das Sterbegeld das dreißigfache des 
Erundlohnes ihrer zuständigen Lohnstufe und zwar 
in den Lohnstufen: 
I 390,- Frs. 
II 480,— .. 
III 570,— ,. 
IV 660,— „ 
V 750,— .. 
VI 840,— „ 
VII 930,— „ 
VIII 1020,— „ 
Für eine verstorbene Ehefrau wird das Zwanzig¬ 
fache, für ein Kind das Zehnfache und für ein aus¬ 
getragenes totgeborenes Kind das Fünffache des 
jeweils gezahlten Grundlohnes an Sterbegeld 
gewährt.
	        
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