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Leistungen der
Saar-Knappschaft an die Mitglieder der Arbeiterabteitung
nach dem Stande vom 1. Juni 1932.
I. Krankenversicherung.
1. Krankenhilfe.
Die Mitglieder der Krankenkasse erhalten als
Krankenhilfe freie ärztliche Behandlung und Ge¬
stellung von Arznei sowie freie Krankenpflege. Bei
Arbeitsunfähigkeit erhalten sie nebenbei als Ersatz
für den Lohnausfall Krankengeld und bei Kranken¬
hausbehandlung Hausgeld vom vierten Tage der
Krankheit, jedoch frühestens vom ersten Tage der
Arbeitsunfähigkeit ab. Kranken- und Hausgeld wird
für die Sonntage und gesetzlichen Feiertage nicht ge¬
währt. Nachfolgende Tabelle enthält die Beträge,
welche ab 1. Januar 1932 gelten.
Lohn¬
höhe
Fr.
Lohn-
stufe
Grund¬
lohn
Fr.
Das Kranken-
Hausgeld beträ
Kranke
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für
Nichter¬
nährer
Fr.
Beitrag
beträgt
monall.
Fr.
Bis 15
I
13,-
6,50
5,20
0,65
15,75
über
15—18
II
16-
9,-
6,40
0,60
16,75
18—21
III
19,-
9,50
7,60
0,95
17,75
21—24
IV
22,-
11,-
8,80
1,10
16,75
24—27
V
25,—
12,50
10,-
1,25
19,75
27—30
VI
28,
14,—
11,20
1,40
20,75
30—33
VII
31,-
15,50
12 20
1,55
21,75
33
VIII
34,-
17,-
13,60
1,70
22,75
Das Hausgeld für Ernährer von unterhaltspflich¬
tigen Angehörigen ist in obiger Tabelle mit 40
Prozent des Grundlohnes errechnet. Hat der Ver¬
sicherte mehr als einen Angehörigen, dann erhöht
sich das Hausgeld für jeden weiteren Angehörigen
um 5 Prozent. Der Gesamtbetrag darf jedoch 50
Prozent des Grundlohnes nicht übersteigen. Die
Höchstgrenze wird bei 3 Angehörigen erreicht.
Für jeden Tag, für den Krankengeld bezogen wird,
zahlt die Bergwerksdirektion eine Sozialzulage.
Diese beträgt 1,50 Frs. für die Ehefrau und jedes
eheliche oder vor Gericht an Kindes Statt ange¬
nommene Kind, sofern es nicht das schulpflichtige
Alter überschritten hat, d. h. bis zur Beendigung des
gesetzmäßigen Schulbesuches.
Bei jedem Krankheitsfall wird die Krankenhilfe
für 26 Wochen gewährt. Wenn die Wiederher¬
stellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist, kann
sie auch auf 52 Wochen ausgedehnt werden.
2. Familienhilfe.
Die Kassenmitglieder erhalten für ihre Ehegatten'
und ihre unterhaltsberechtigten Kinder bis zur
Vollendung des 15. Lebensjahres freie ärztliche Be¬
handlung für 26 Wochen bei einem Krankheitsfall.
Zahnersatz wird nicht gewährt. Es übernimmt auch
die Knappschaft die Hälfte der Arzneikosten. Das
Fahrgeld zum Facharzt wird gleichzeitig über¬
nommen, wenn die Entfernung zu ihm mehr als 5
Kilometer beträgt und derselbe außerhalb des
Wohnsitzes des Kranken wohnt. Bei Krankenhaus¬
behandlung übernimmt die Knappschaft die Arzt¬
kosten und beteiligt sich an den Pflegekosten. Erfolgt
die Behandlung in den Knappschaftskranken¬
anstalten, so trägt das Mitglied pro Pflegetag
12,50 Frs., für eine erwachsene Person, für ein Kind
im Alter bis zu 14 Jahren 10.— Frs. und für ein
Kind im Alter von einem Jahre und weniger 4,—
Frs. Bei Behandlung in fremden Krankenanstalten
trägt die Knappschaft neben dem Arzthonorar nach
den Mindestsätzen der Gebührenordnung noch die
Hälfte der sonstigen Kosten, jedoch höchstens pro Tag
12.50 Frs. für eine erwachsene Person, für ein Kind
bis zum 14. Lebensjahr 10.— Frs. und bis einem
Jahr 4.— Frs. In den Krankenhäusern, welche keine
Arztkosten berechnen, wird zu diesen Sätzen noch
1.50 Frs. pro Pflegetag vergütet.
3. Wochenhilfe.
Die Wochenhilfeleistungen der Krankenkasse an
Familienangehörige betragen:
1. Einmaliger Beitrag zu den Ent¬
bindungskosten 120,— Frs.
2. Wochengeld für 71 Tage (je Tag
3,— Frs.) 213,— Frs.
3. Stillgeld für 85 Tage (je Tag
1,50 Frs.) 127,50 Frs.
zusammen: 460,50 Frs.
Die weiblichen Mitglieder der Krankenkasse er¬
halten Wochengeld in Höhe des ihnen zustehenden
Krankengeldes und Stillgeld in Höhe des halben
Krankengeldes, so daß sich der oben bezeichnete Satz
wesentlich erhöht.
4. Sterbegeld.
Für verstorbene Mitglieder der Kranken¬
kasse beträgt das Sterbegeld das dreißigfache des
Erundlohnes ihrer zuständigen Lohnstufe und zwar
in den Lohnstufen:
I 390,- Frs.
II 480,— ..
III 570,— ,.
IV 660,— „
V 750,— ..
VI 840,— „
VII 930,— „
VIII 1020,— „
Für eine verstorbene Ehefrau wird das Zwanzig¬
fache, für ein Kind das Zehnfache und für ein aus¬
getragenes totgeborenes Kind das Fünffache des
jeweils gezahlten Grundlohnes an Sterbegeld
gewährt.