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len erteilen die Postanstalten Aus¬
kunft.)
Überweisungen.
Die Angabe der Gebühr wird
für entbehrlich erachtet, weil sie
bereits vom Auftraggeber, der
Postscheckkunde ist, angerechnet
wird. Der Interessentenkreis ist
nach der Zahl nur gering, den
Interessenten sind die Sätze ohne
weiteres bekannt.
Für jede Barauszahlung durch
«ine Postanstalt (Zahlungsan¬
weisung) bis 25 Fr
über 2» Fr. bis 100 Fr. . .
„ 100 „ „ 500 „ . .
„ 600 „ (unbeschränkt) für
je weitere 500 Fr. oder einen
Teil davon mehr
Fr.
Ct.
20
40
60
—
50
C. AetegrapHenverKehr.
Gewöhnliche Telegramme bis
10 Wörter
für jedes weitere Wort....
Dringende Telegramme das
Dreifache der Gebühr für ge¬
wöhnliche Telegramme.
D. Jernsprechverkehr.
Ferngebiihren s. jede Verbindung
von nicht mehr als 3 Minuten
Dauer bet einer Enfternung
dis zu 15 km. .
über 18 „ „ 25 „ . .
„ 25 „ „ 50 „ . .
„ 50 „ „ 75 „ . .
„ 75 „ .. 100 „ . .
100 km für je 100 km
oder einen Teil davon mehr
Fr.
Ct.
3
25
1
35
2
3
4
5
—
1
50
Bei einer Dauer von mehr als 3 Minuten
wird bei Ferngesprächen die überschießende
Zeit nach einzelnen vollen oder angefangenen
Minuten mit einem Drittel der Gebühr für
ein Dreimtnutengespräch berechnet.
Die Gebühren gelten auch für den Verkehr
mit dem Reichspostgebiet.
Ferngebühreu im Verkehr mit Frankreich
für jede Verbindung von nicht mehr als
3 Minuten Dauer
a) in der Grenz-(30 km)-zone 2 Fr. — Ct.
b) mitverl.sranröstschenZone 3 ,, 50 „
c) mit der2. französischen Zone 4 „ 50 „
c>) mit der 3. französischen Zone 5 Fr.KOCt.
e) sürjedeweitereZone(75km)
aufsranzöstsch.Gebteterhöht
sich die Gebühr um.... 1 „ — „
II. Werkehr mit dem übrige« Zustand.
Fr.
Ct.
Briefe bis 20 g . . .
1
60
für je weitere 20 g ...
(Höchstgewicht 2 kg)
90
im Verkehr mtt Luxembv rg bis 20 g
75
für je weitere 20 g
40
Postkarleu (Größe nicht über
15X10,5 cm)
einfache
90
mit Antwort. . .
1
80
im Verkehr mit Luxemburg einfache
—
40
mit Antwort
80
Drucksachen für je 50 g
—
30
(Höchstgewicht 2 kg)
Blindenfchristsendungen (Höchst¬
gewicht 5 kg) für jedes Kilo¬
gramm oder einen Teil davon.
30
Geschäfrspapiere für je 50 g . .
—
30
mindestens .......
(Höchstgewicht 2 kg)
1
60
Mindestgebühr im Verkehr mit
Luxembsirg .
75
Warenproben für je 50 g ...
30
mindestens
(Höchstgewicht 500 g)
60
Mischsendungen für je 50 g . .
jedoch mindestens 60 Ct.,weun die
Sendung nur Drucksachen und
Warenproben enthält, sonst min-
30
bestens I,50Fr.(Höchstgewlcht2kg)
Fr.
Ct.
Fr.
Ct.
90
i
50
3
45
c) Verfichrrungsgebühr wie für
Briese mit Wertangabe (stehe
vorstehend)
Pakete wit Wertangabe
a) Beförderungsgebühren nach
besonderer Gebührentafel (f.
Allgemeine Bemerkungen 5)
b) Behandlungsgebühr ....
2
50
1
25
c) Versicherungsgebühr für je
300 Franken oder einen Teil
davon
31
-
10
Einschreibgebühr
2
50
Etlzustellgebiihr für Briefsen¬
dungen
3
—
für Pakete
4
—
-
30
Verzoll,mgSgebtthr
a) Pakete
2
—
b) Wertkästchen ohne Rücksicht
ans Inhalt
2
1
c) Briefsendungen mit zollpflich¬
tigem Inhalt
2
5
Päckchen für je 60 g
im Verkehr mit Luxemburg
für je 50 g
mindestens jedoch
(Höchstgewicht 1 kg>
Päckchen sind nur im Verkehr mit
gewissen Ländern zugelassene
wegen der Päckchen im Verkehr
mit dem Reichspostgebiet und
Frankreich stehe unter I, A.
Postanweisungen
a) feste Gebühr
b> für je 20 Franken oder einen
Teil von 20 Franken des ein¬
gezahlten Betrages .....
Briefe mit Wertangabe
a) Freigebühr für gleichschwere
Einschreibbriefe
d) Berficherungsgebuhr für je
300 Franken oder einen Teil
davon
(tut Verkehr mit Luxemburg
statt 30 Centimen 15 fran¬
zösische Centimen)
Kästchen mit Wertangabe
a) Freigebühr für je 50 g oder
einen Teil davon. . .
mindestens jedoch
Allgemeine Bemerkungen.
1. Alle Postsendungen, mit Ausnahme der gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefe und Postkarten, jedoch
einschließlich der Nachnahmebriefsendungen, unterliegen dem Freimachungszwang.
2. Für nicht- oder unzureichend freigemachte Briefe und Postkarten, sowie für unzureichend freigemachte
Drucksachen (einschl. Blindenschriftsend.), Geschüftspapiere, Warenproben und Mischsendungen wird das
Doppelte des Fehlbetrags nacherhoben. Die nachzuerhebenden Beträge werden auf einen durch 5 teil¬
baren Centimenbetrag aufgerundet. Im Auslandsverkehr beträgt die Nachgebühr mindestens 60 Cei,timen.
Für nichtfreigemachte gebührenpflichtige Dienstbriefe und -Postkarten wird nur der einfache Fehlbetrag erhoben.
3. Ter Ortsverkehr gegen die ermäßigte Gebühr für Briefe und Postkarten umfaßt den Verkehr innerhalb
des Orts- und des Landzustellbeztrks des Aufgabepostorts. Liegen mehrere Postanstalten in derselben
Gemeinde, so bilden ihre Orts- und Landzustellbezirke einen einheitlichen Ortsverkehrsbezirk. Drucksachen,
Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen des Ortsverkehrs, die nach den entsprechenden Ge¬
bührensätzen für Briefe des Ortsverkehrs freigemacht sind, gelten als ausreichend freigemacht, überschreiten
gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten den Geltungsbereich der Ortsgebühr des Aufgabe¬
postorts, so unterliegen sie der Ferngebühr.
4. Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen des inneren Verkehrs bis zum Gewicht
von 600 Gramm, die den Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen der Briefgebnhr. Drucksachen in
Kartenform, die den Bestimmungen für Drucksachen nicht genügen, unterliegen der Postkartengebühr, so¬
fern sie den Bestimmungen für Postkarten entsprechen.
5. über die Beförderungsgebühren für Postpakete sowie über die Fernsprech- und Telegraphengebühren im
Verkehr mit dem Ausland erteilen die Postanstalten Auskunft.
6. Soweit bei den Gebühren von „Gold" die Rede ist, sind Gvldfranken gemeint; das Um-
rechnungsverhältnis beträgt z. Zt. 5 Frs. für 1 Goldfranken.