Full text: 60.1932 (0060)

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len erteilen die Postanstalten Aus¬ 
kunft.) 
Überweisungen. 
Die Angabe der Gebühr wird 
für entbehrlich erachtet, weil sie 
bereits vom Auftraggeber, der 
Postscheckkunde ist, angerechnet 
wird. Der Interessentenkreis ist 
nach der Zahl nur gering, den 
Interessenten sind die Sätze ohne 
weiteres bekannt. 
Für jede Barauszahlung durch 
«ine Postanstalt (Zahlungsan¬ 
weisung) bis 25 Fr 
über 2» Fr. bis 100 Fr. . . 
„ 100 „ „ 500 „ . . 
„ 600 „ (unbeschränkt) für 
je weitere 500 Fr. oder einen 
Teil davon mehr 
Fr. 
Ct. 
20 
40 
60 
— 
50 
C. AetegrapHenverKehr. 
Gewöhnliche Telegramme bis 
10 Wörter 
für jedes weitere Wort.... 
Dringende Telegramme das 
Dreifache der Gebühr für ge¬ 
wöhnliche Telegramme. 
D. Jernsprechverkehr. 
Ferngebiihren s. jede Verbindung 
von nicht mehr als 3 Minuten 
Dauer bet einer Enfternung 
dis zu 15 km. . 
über 18 „ „ 25 „ . . 
„ 25 „ „ 50 „ . . 
„ 50 „ „ 75 „ . . 
„ 75 „ .. 100 „ . . 
100 km für je 100 km 
oder einen Teil davon mehr 
Fr. 
Ct. 
3 
25 
1 
35 
2 
3 
4 
5 
— 
1 
50 
Bei einer Dauer von mehr als 3 Minuten 
wird bei Ferngesprächen die überschießende 
Zeit nach einzelnen vollen oder angefangenen 
Minuten mit einem Drittel der Gebühr für 
ein Dreimtnutengespräch berechnet. 
Die Gebühren gelten auch für den Verkehr 
mit dem Reichspostgebiet. 
Ferngebühreu im Verkehr mit Frankreich 
für jede Verbindung von nicht mehr als 
3 Minuten Dauer 
a) in der Grenz-(30 km)-zone 2 Fr. — Ct. 
b) mitverl.sranröstschenZone 3 ,, 50 „ 
c) mit der2. französischen Zone 4 „ 50 „ 
c>) mit der 3. französischen Zone 5 Fr.KOCt. 
e) sürjedeweitereZone(75km) 
aufsranzöstsch.Gebteterhöht 
sich die Gebühr um.... 1 „ — „ 
II. Werkehr mit dem übrige« Zustand. 
Fr. 
Ct. 
Briefe bis 20 g . . . 
1 
60 
für je weitere 20 g ... 
(Höchstgewicht 2 kg) 
90 
im Verkehr mtt Luxembv rg bis 20 g 
75 
für je weitere 20 g 
40 
Postkarleu (Größe nicht über 
15X10,5 cm) 
einfache 
90 
mit Antwort. . . 
1 
80 
im Verkehr mit Luxemburg einfache 
— 
40 
mit Antwort 
80 
Drucksachen für je 50 g 
— 
30 
(Höchstgewicht 2 kg) 
Blindenfchristsendungen (Höchst¬ 
gewicht 5 kg) für jedes Kilo¬ 
gramm oder einen Teil davon. 
30 
Geschäfrspapiere für je 50 g . . 
— 
30 
mindestens ....... 
(Höchstgewicht 2 kg) 
1 
60 
Mindestgebühr im Verkehr mit 
Luxembsirg . 
75 
Warenproben für je 50 g ... 
30 
mindestens 
(Höchstgewicht 500 g) 
60 
Mischsendungen für je 50 g . . 
jedoch mindestens 60 Ct.,weun die 
Sendung nur Drucksachen und 
Warenproben enthält, sonst min- 
30 
bestens I,50Fr.(Höchstgewlcht2kg) 
Fr. 
Ct. 
Fr. 
Ct. 
90 
i 
50 
3 
45 
c) Verfichrrungsgebühr wie für 
Briese mit Wertangabe (stehe 
vorstehend) 
Pakete wit Wertangabe 
a) Beförderungsgebühren nach 
besonderer Gebührentafel (f. 
Allgemeine Bemerkungen 5) 
b) Behandlungsgebühr .... 
2 
50 
1 
25 
c) Versicherungsgebühr für je 
300 Franken oder einen Teil 
davon 
31 
- 
10 
Einschreibgebühr 
2 
50 
Etlzustellgebiihr für Briefsen¬ 
dungen 
3 
— 
für Pakete 
4 
— 
- 
30 
Verzoll,mgSgebtthr 
a) Pakete 
2 
— 
b) Wertkästchen ohne Rücksicht 
ans Inhalt 
2 
1 
c) Briefsendungen mit zollpflich¬ 
tigem Inhalt 
2 
5 
Päckchen für je 60 g 
im Verkehr mit Luxemburg 
für je 50 g 
mindestens jedoch 
(Höchstgewicht 1 kg> 
Päckchen sind nur im Verkehr mit 
gewissen Ländern zugelassene 
wegen der Päckchen im Verkehr 
mit dem Reichspostgebiet und 
Frankreich stehe unter I, A. 
Postanweisungen 
a) feste Gebühr 
b> für je 20 Franken oder einen 
Teil von 20 Franken des ein¬ 
gezahlten Betrages ..... 
Briefe mit Wertangabe 
a) Freigebühr für gleichschwere 
Einschreibbriefe 
d) Berficherungsgebuhr für je 
300 Franken oder einen Teil 
davon 
(tut Verkehr mit Luxemburg 
statt 30 Centimen 15 fran¬ 
zösische Centimen) 
Kästchen mit Wertangabe 
a) Freigebühr für je 50 g oder 
einen Teil davon. . . 
mindestens jedoch 
Allgemeine Bemerkungen. 
1. Alle Postsendungen, mit Ausnahme der gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefe und Postkarten, jedoch 
einschließlich der Nachnahmebriefsendungen, unterliegen dem Freimachungszwang. 
2. Für nicht- oder unzureichend freigemachte Briefe und Postkarten, sowie für unzureichend freigemachte 
Drucksachen (einschl. Blindenschriftsend.), Geschüftspapiere, Warenproben und Mischsendungen wird das 
Doppelte des Fehlbetrags nacherhoben. Die nachzuerhebenden Beträge werden auf einen durch 5 teil¬ 
baren Centimenbetrag aufgerundet. Im Auslandsverkehr beträgt die Nachgebühr mindestens 60 Cei,timen. 
Für nichtfreigemachte gebührenpflichtige Dienstbriefe und -Postkarten wird nur der einfache Fehlbetrag erhoben. 
3. Ter Ortsverkehr gegen die ermäßigte Gebühr für Briefe und Postkarten umfaßt den Verkehr innerhalb 
des Orts- und des Landzustellbeztrks des Aufgabepostorts. Liegen mehrere Postanstalten in derselben 
Gemeinde, so bilden ihre Orts- und Landzustellbezirke einen einheitlichen Ortsverkehrsbezirk. Drucksachen, 
Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen des Ortsverkehrs, die nach den entsprechenden Ge¬ 
bührensätzen für Briefe des Ortsverkehrs freigemacht sind, gelten als ausreichend freigemacht, überschreiten 
gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten den Geltungsbereich der Ortsgebühr des Aufgabe¬ 
postorts, so unterliegen sie der Ferngebühr. 
4. Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen des inneren Verkehrs bis zum Gewicht 
von 600 Gramm, die den Bestimmungen nicht entsprechen, unterliegen der Briefgebnhr. Drucksachen in 
Kartenform, die den Bestimmungen für Drucksachen nicht genügen, unterliegen der Postkartengebühr, so¬ 
fern sie den Bestimmungen für Postkarten entsprechen. 
5. über die Beförderungsgebühren für Postpakete sowie über die Fernsprech- und Telegraphengebühren im 
Verkehr mit dem Ausland erteilen die Postanstalten Auskunft. 
6. Soweit bei den Gebühren von „Gold" die Rede ist, sind Gvldfranken gemeint; das Um- 
rechnungsverhältnis beträgt z. Zt. 5 Frs. für 1 Goldfranken.
	        
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