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heilen und Zufällen aus, wovon andere Menschen 
weniger angefochten werden." 
Er redet weiter von den Unfällen, nämlich: 
„Bon den Krankheiten, welche von 
den äußeren Gefahren entstehen. 
Der Bergnlann ist sehr leicht äußerlichen Ver- 
lehungen bloßgestellt. Dergleichen sind allerlei Zer¬ 
quetschungen, Verrenkungen der Glieder, Knochen- 
brüche und Wunden, welche vom Fallen, Stoßen, 
Hauen, Schlagen, Drücken usw. entstehen. Viele 
dieser Verletzungen geschehen unvermutet und ohn- 
geachtet aller angewandten Vorsicht: die mehrsten 
llnglücksfälle könnten aber verhütet 
werden, und der Bergmann ist an ihnen meisten¬ 
teils selbst schuld. Sie würden viel seltener geschehen, 
wenn der Bergmann sich die nötigen Kenntnisse 
' seines Faches mit Ernst erwürbe, mit den möglichen 
Gefahren bekannt machte und dabei die gehörige Vor¬ 
sicht gebrauchte. Er muß bei der Arbeit sich nicht mit 
fremden Gedanken beschäftigen; er muß denjenigen, 
welche mehr Erfahrungen haben und die Gefahren 
besser als er kennen, gehörig trauen und ihre Erin¬ 
nerungen sich zu Nutzen machen; bei etwa vorkom¬ 
menden Gefährlichkeiten muß er schnell gute Ent¬ 
schlüsse zur Rettung fassen lernen und übrigens mit 
Vertrauen auf den göttlichen Schutz seine Berufs¬ 
arbeit treu und munter verrichten. Diese sind die 
besten Regeln, welche ich überhaupt zur Verhütung 
der so gewöhnlichen traurigen Unglücksfälle und 
Verletzungen geben kann." 
Er gibt dann kurze Anweisungen für Notverbände 
und dergl., für den Transport des Verletzten, für 
Blutstillung, Wundbehandlung, alles einfach und klar 
dargestellt und unter Betonung der Notwendigkeit 
des alsbaldigen Zuziehens des Arztes. Auch die son¬ 
stigen Krankheiten, die Bergleute häufig befallen, 
namentlich Bruchleiden, Skorbut und so weiter, be¬ 
handelt er ausführlich und gibt zum Schluß eine 
eingehende Darstellung der Maßnahmen bei „Er¬ 
sticken vom bösen Wetter". — Auch er predigt also 
Ichon die „U n f a l l v e r h ü t u n g", gleich wie sie 
heutigen Tages die wichtigste Aufgabe der gewerb¬ 
lichen Hygiene darstellt, und wie sie den Gegenstand 
der Maßnahmen unseres saarländischen Oberberg¬ 
amts, derer wir an anderer Stelle gedenken, dauernd 
bildet. 
I. Zur Frage der Reform unseres geltenden Ehercchtes. 
Das deutsche Eherecht bedarf einer llmgestaltung, 
veranlaßt durch die neue deutsche Reichsverfassung. 
Diese hat den Grundsatz in sich ausgenommen, daß 
Mann und Frau gleichgestellte Personen sind; ein 
stärkerer Niederschlag dieser Idee fehlte aber bisher 
im bürgerlichen Recht, so daß eben neuerdings eine 
Änderung dieser Rechtsbestimmungen ernsthaft 
erwogen wird. 
Im Eherechte Deutschlands trat bisher im Gegen¬ 
satz zu den Gesetzgebungen anderer Länder die 
Leitungsgewalt des Mannes noch sehr 
deutlich zutage. Zwar bezieht sich im deutschen 
bürgerlichen Gesetzbuche das ehemännliche Entschei¬ 
dungsrecht nur auf die gemeinsamen Eheangelegen¬ 
heiten, aber für die heutige Zeit, in welcher die Frau 
sehr oft zwecks' Vergrößerung des wirtschaftlichen 
Einkommens einer Berufsarbeit außer dem Hause 
nachgehen muß, bedeutet dieses Entscheidungsrecht 
schon eine starke Beschränkung. So hat der Mann 
öeu Wohnort der Familie zu bestimmen, was der 
berufstätigen Frau und damit ihrer Familie sehr 
nachteilig sein kann. Manchmal besitzt die Frau 
heilte eine gleichwertige Berufsausbildung wie der 
Mann, lind muß trotzdem ein festes Anstellungs¬ 
verhältnis oder einen eigenen Geschäftsbetrieb ver¬ 
lassen, wenn der Mann an einen anderen Platz ver¬ 
zieht, weil er vielleicht am alten Wohnorte beruflich 
kein Glück hatte. Aber auch sonst hat der Mann 
nach der heutigen Gesetzgebung noch großen Einfluß 
auf das Berufsleben seiner Frau. Er kann 
ihr z. B. jede Berufsarbeit umersagen und sogar die 
Verpflichtungen seiner Frau gegenüber ihrem Arbeit¬ 
geber lösen, wenn „ihre Tätigkeit die ehelichen Inter¬ 
essen beeinträchtigt". Schon, wenn die Frau durch 
ihren Beruf davon abgehalten wird, ihrer Haus- 
frauenpslicht nachzugehen, wird dies nach Entschei¬ 
dungen der Gerichte schon den Interessen der Ehe 
zuwiderlaufen. — Ferner hat an sich zwar die Haus¬ 
frau das Recht, die Wirtschaft zu leiten, aber selbst 
dieses Recht wird nach deutschem Gesetz noch durch 
das Entscheidungsrecht des Mannes in häuslichen 
Angelegenheiten beschränkt. — Noch zwei weitere 
persönliche Ehewirkungen müßten für die beruflich 
selbständige Ehefrau längst umgestaltet worden sein: 
— Zunächst: Die berufstätige Frau, welche sich vor 
der Ehe den Ruf der Tüchtigkeit erworben hat, will 
in vielen Fällen auch nach der Ehe ihren Mädchen- 
nainen noch in Erscheinung treten lassen. Man findet - 
zwar häufig heute die Führung eines solchen 
Doppelnamens, aber dieselbe entbehrt jeder gesetz¬ 
lichen Grundlage, so daß ein solcher Name vor den 
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