Full text: 56.1928 (0056)

Die Semelndederechtigungskohle an der Saar 
zur Zelt der Revolution und des 1. IKaiierreicl)$ 
ine der interessantesten Einrichtungen im Saar¬ 
bergbau ist das Privileg der Gemeinde- 
berechtigungskohlen. Hierunter ver¬ 
steht man, wie für den nicht saarländischen Leser er¬ 
gänzend gesagt sei, daß nicht nur Bergleute und Berg- 
beamte, . tote in allen Kohlenbezirken üblich, ihre 
Kohlen von ihrem Arbeitgeber als einen Teil ihres 
Einkommens erhalten, sondern daß noch darüber 
hinaus auch die übrigen Haushaltungen, die an 
sich mit dem Saarbergbau nichts zu tun haben, 
lediglich in ihrer Eigenschaft als Gemeindeein- 
gemessene eine bestimmte Menge Kohlen auf 
Grund einer Bescheinigung ihrer Gemeindebehörde 
unter Ausschaltung des Handels zu einem bedeutend 
ermäßigten Preise beanspruchen können. 
Dieses noch aus der Fürstenzeit stammende Privileg 
hat manche Anfechtungen erfahren; doch die Ge¬ 
meinden haben sich mit größter Hartnäckigkeit gegen 
jeden Versuch einer Schmälerung ihrer Rechte ge¬ 
wehrt. Insbesondere war dies der Fall in den Zeiten 
des Untergangs der bisher selbständigen Saarbrücker 
Lande bis zu ihrer Eingliederung in den großen Kom¬ 
plex des preußischen Staates. Uber all' diese oft 
höchst ergötzlichen Dinge war bisher so gut wie gar 
nichts bekannt. Es ist ein Verdienst des techni¬ 
schen Direktors unserer Saargruben, des 
Herrn Paul Sainte-Claire Deville, sie 
ans Tageslicht gezogen und in einem größeren Auf¬ 
sätze*) zum ersten Male der Öffentlichkeit unter¬ 
breitet zu haben, und der Bergmannskalender freut 
sich, heute auch seine Leser damit in auszugsweiser 
Übersetzung bekannt machen zu können. 
Die Archivbestände über die Saargruben, ihren 
Betrieb und ihre Verwaltung in der genannten Zeit 
sind nicht allzu vollständig: „Wir entdeckten aifree 
darin", so sagt Herr Sainte-Claire Deville, dessen 
Darlegungen wir im folgenden zugrunde legen, „eine 
kleine Aktensammlung, deren von einer ehrwürdigen 
Staubschicht bedeckter Deckel folgende summarische und 
zum mindesten für den Uneingeweihten recht rätsel¬ 
hafte Aufschrift trägt: 
«COMPAGNIE EQUER 
AUGMENTATION DU PRIX DES KREUTZERS » 
zu deutsch: „Gesellschaft Equer. Erhöhung des Kreutzer¬ 
preises'. Dies ist die Hauptquelle der folgenden Dar¬ 
stellung. 
Bekanntlich hatte Fürst Wilhelm Heinrich von 
Saarbrücken die bisher von den bäuerlichen Besitzern 
des Grund und Bodens betriebenen Gruben enteignet 
und für sich das Bergbauregal in Anspruch ge¬ 
nommen (1752). Um aber die erregten Gemüter zu 
besänftigen, auch den Kohlenverbrauch zu heben und 
*) «Le charbon d’affouage à prix de faveur sous la révolu¬ 
tion et le premier empire » von Paul Sainte Claire Deville ; 
Bulletin de la Société des Amis de la Sarre pour 1927. 
dadurch das sonst als Brennholz ihm weggeholte Holz 
aus den Saarbrücker Wäldern vorteilhaft anderweit 
verkaufen zu können, milderte er die Härten seines 
Monopols. Er räumte den Eingesessenen jener Ge¬ 
meinden, die seit altersher ihren Feuerungsbedarf für 
den Winter durch Kohlenschürfen gewonnen hatten, 
und ebenso denen, die Kohlen gebrauchten, um Kalk 
zur Düngung ihrer allzu silikathaltigen Felder zu 
brennen, Vorzugspreise ein. 
Die Kohlen wurden den Einwohnern im Prinzip 
zum Selbstkostenpreis geliefert und das waren in 
dieser, ach, so fernliegenden, glücklichen Zeit ganze 
4 Kreutzer für den Zentner, oder in französischem 
Gelde 0,14 Francs — 2,80 Francs für die Tonne. 
Anfänglich genügte eine einfache Bescheinigung des 
Gemeindevorstehers, um diesen Vorzugspreis zu er¬ 
halten. Man kann sich da leicht vorstellen, daß die 
Menge solcher „Gemeindekohlen", die der Fürst zum 
großen Nachteil seines Staatssäckels liefern mußte, 
bald zu phantastischen Ziffern heranschwoll. Er so¬ 
wohl wie sein Nachfolger, der Fürst Ludwig, 'ver¬ 
suchten zwar zu bremsen. .. So erhöhten sie allmäh¬ 
lich den Preis und beschränkten schließlich auch die 
zu beanspruchende Menge aus ein jährliches Höchst¬ 
maß von 1% Fuder (45 Zentner oder 2,25 t) pro 
Herdstelle. 
Aber je mehr das Brennholz rar wurde, desto mehr 
breitete sich der Kohlenverbrauch aus — derart, daß 
die Zahl der Liebhaber solcher „Gemeindebedarfs¬ 
kohle" von Tag zu Tag anschwoll. Und dabei wehte 
von dem unmittelbar benachbarten Frankreich gerade 
zu jener Zeit ein Wind herüber, aus dessen Säuseln 
die Bauern etwas horten von einem „Abschaffen der 
Feudalrechte", von einem „Beseitigen von Amtsmiß- 
bräuchen"..., ein Wind, der die Köpfe gären machte. 
Und in der Tat, die Köpfe gärten dermaßen, daß 
eines schönen Tages, im August 1789, die beiden 
Städte St. Johann und Saarbrücken dem Fürsten 
eine Bittschrift einreichten, der am 5. September eine 
Beschwerde folgte, die nicht weniger als 40 Punkte 
enthielt, deren letzter die Amtsenthebung des Günst¬ 
lings Hammerer forderte. 
Nach etlicher Zeit und nach zahlreichen Verhand¬ 
lungen „geruhte" endlich der Fürst, einer Anzahl der 
Forderungen seines Volkes Gehör zu schenken — und 
unter den Vergünstigungen, die durch die Verordnung 
vom 9. November 1789 zugestanden wurden, ftnden 
wir auch eine Garantie für die Einwohner der beiden 
Städte St. Johann und Saarbrücken, daß sie die 
notwendige Hausbrandkohle nur mit 
4 Kreutzer für den Zentner bezahlen 
sollten, „so lange als die Förderungs¬ 
kosten nicht steigen". Nunmehr war die Reihe 
an denjenigen Untertanen des Fürsten, die zu seiner 
Herrschaft O t t w e i l e r gehörten, ebenfalls ihre 
Wünsche vorzutragen. Auch sie erreichten von dem
	        
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