Full text: 40.1912 (0040)

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durch das Königliche Bergamt zur Folge hatte, fürsorge gewidmet, ja das 1. Reglement, das 
Diese gesetzliche Bestimmung gelangte durch das am 17. Oktober [1797 herausgegeben wurde, 
Knappschaftsstatut vom 29. Januar 1857 zur . kennt sozusagen nur eineMrsorge „bey Kranck- 
Rückansicht vom Hauptgebäude mit Operationssälen. 
Ausführung, indem die Verwaltung in die Hände 
eines zu gleichen Teilen aus Vertretern der 
Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammen¬ 
gesetzten Vor¬ 
standes gelegt 
wurde. Das All¬ 
gemeine Berg¬ 
gesetz vom 24. 
Juni1865,sowie 
die nach dem 
ruhmreichen 
Kriege von 1870 
einsetzende so¬ 
ziale Gesetzge¬ 
bung, ferner die 
allgemein ge¬ 
wünschte Er¬ 
höhung der Lei¬ 
stungen, mit 
denen selbstver¬ 
ständlich eine 
Beitragser¬ 
höhung verbun¬ 
den war, gaben zu weiteren Statutänderungen 
Veranlassung, bis durch das sogenannte Knapp- 
schastsgesetz vom 19. Juni 1906 die noch jetzt gel¬ 
tende Satzung vom 21. März 1907 bedingt wurde. 
Besondere Aufmerksamkeit hat der Knapp- 
schastsverein von Anbeginn an der Kranken- 
Liegehalle, 1. Stock. 
heit und Unglücks Fällen". Schon lange vor 
Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Kranken¬ 
versicherung gewährte der Verein seinen Mit¬ 
gliedern den 
größten Teil der 
durch dieses Ge¬ 
setz erstmalig 
auch für andere 
Berusszweige 
eingeführten 
Benefizien in 
Krankheitsfäl¬ 
len. Neben der 
Gewährung von 
freier Kur und 
Arznei, sowie 
von Kranken¬ 
geld wurde be¬ 
reits ein Sterbe¬ 
geld bewilligt, 
und es wurden 
die Kosten des 
Transportes 
der Erkrankten in die Knappschaftslazarette und 
in die Heimatsorte, Beschaffung von Bandagen, 
Bruchbändern usw. übernommen. Selbstverständ¬ 
lich war die Höhe der Krankengeldentschädigung 
zuerst noch recht niedrig, und erst tm Lause der 
rund 100 Jahre des Bestehens einer festeren
	        
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