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durch das Königliche Bergamt zur Folge hatte, fürsorge gewidmet, ja das 1. Reglement, das
Diese gesetzliche Bestimmung gelangte durch das am 17. Oktober [1797 herausgegeben wurde,
Knappschaftsstatut vom 29. Januar 1857 zur . kennt sozusagen nur eineMrsorge „bey Kranck-
Rückansicht vom Hauptgebäude mit Operationssälen.
Ausführung, indem die Verwaltung in die Hände
eines zu gleichen Teilen aus Vertretern der
Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammen¬
gesetzten Vor¬
standes gelegt
wurde. Das All¬
gemeine Berg¬
gesetz vom 24.
Juni1865,sowie
die nach dem
ruhmreichen
Kriege von 1870
einsetzende so¬
ziale Gesetzge¬
bung, ferner die
allgemein ge¬
wünschte Er¬
höhung der Lei¬
stungen, mit
denen selbstver¬
ständlich eine
Beitragser¬
höhung verbun¬
den war, gaben zu weiteren Statutänderungen
Veranlassung, bis durch das sogenannte Knapp-
schastsgesetz vom 19. Juni 1906 die noch jetzt gel¬
tende Satzung vom 21. März 1907 bedingt wurde.
Besondere Aufmerksamkeit hat der Knapp-
schastsverein von Anbeginn an der Kranken-
Liegehalle, 1. Stock.
heit und Unglücks Fällen". Schon lange vor
Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die Kranken¬
versicherung gewährte der Verein seinen Mit¬
gliedern den
größten Teil der
durch dieses Ge¬
setz erstmalig
auch für andere
Berusszweige
eingeführten
Benefizien in
Krankheitsfäl¬
len. Neben der
Gewährung von
freier Kur und
Arznei, sowie
von Kranken¬
geld wurde be¬
reits ein Sterbe¬
geld bewilligt,
und es wurden
die Kosten des
Transportes
der Erkrankten in die Knappschaftslazarette und
in die Heimatsorte, Beschaffung von Bandagen,
Bruchbändern usw. übernommen. Selbstverständ¬
lich war die Höhe der Krankengeldentschädigung
zuerst noch recht niedrig, und erst tm Lause der
rund 100 Jahre des Bestehens einer festeren