Full text: 1954 (0009)

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März 1954 
Die Krankenversicherung des Saarlandes Mick in die, Weh 
111. Oer Krankenschein 
Vor Beginn der Behandlung ist — aus 
genommen in Dringlichkeitsfällen — die 
Ausstellung eines Krankenscheines bei 
dem Arbeitgeber, der Dienststelle oder 
auch der Kreisversicherungsanstalt zu be 
antragen. 
(Die Sonderregelung der Mitglieder der 
Snarkr ;ppschaft und der Eisenbahn-Be 
triebskrankenkasse wird hierdurch nicht 
berührt). 
Der Krankenschein gilt jeweils für das 
Kalendervierteljahr, in dem er ausge 
stellt wurde. Ausgenommen dann, wenn 
die ärztliche Behandlung ab dem 20. 
des letzten Monats eines Kalenderviertel 
jahres beginnt (z. B. am 20.12., 20. 3., 20. 
6., 20. 9. Tag der ersten ärztlichen Be 
handlung). In diesen Fällen gilt der Kran 
kenschein auch für das folgende Kalen 
dervierteljahr, also der am 20. 12. 1953 
ausgestellte Krankenschein gilt bis ein 
schließlich 31. 3. 1954. 
Für die Ausstellung des Krankenschei 
nes wird eine Krankenscheingebühr erho 
ben (§ 187 RVO). Sie beträgt: 
a) für pflichtversicherte Mit 
glieder ' 25 Fr. 
b) für freiwillig versicherte Mit 
glieder (versicherungsberech 
tigte und weiterversicherte) 50 Fr. 
c) für die anspruchsberechtigten 
Angehörigen eines Versicherten 50 Fr. 
Für Versicherte, deren ärztliche Be 
handlung über das Ende des Kalender- 
Vierteljahres hinaus notwendig ist, ist 
solange keine Gebühr für den neuen 
Krankenschein zu entrichten, wie die Er 
krankung Arbeitsunfähigkeit bedingt und 
es sich um denselben Versicherungsfall 
(Erkrankungsfall) handelt. 
Von der Entrichtung der Kranken 
scheingebühr sind befreit: 
1. Personen, die aus der Invaliden- oder 
Angestelltenversicherung ein Invaliden- 
oder Ruhegeld, oder aus der Unfall 
versicherung oder nach dem Versor 
gungsgesetz Rente als Schwerver 
sehrte oder als Schwerbeschädigte be 
ziehen. 
2. Solche Tuberkulöse und Geschlechts 
kranke, die von ihrer Fürsorge- oder 
Beratungsstelle eine Bescheinigung über 
ihre Bedürftigkeit beibringen. 
3. Kriegsbeschädigte — Wehrdienstbeschä 
digte —, die wegen ihres Versorgungs- 
leidens Leistungen beanspruchen ohne 
.Unterschied, ob sic leicht oder schwer 
beschädigt sind.' 
4. Personen, die an einer ansteckungsge 
fährlichen Geschlechtskrankheit leiden. 
5. Versicherte, die mindestens 4, Witwen, 
die mindestens 3 leibliche eheliche oder 
für ehelich erklärte Kinder haben oder 
gehabt haben: Voraussetzung für die 
Gebührenfreiheit ist, daß zu dem Haus 
halt des Versicherten mehr als 2 unter 
haltsberechtigte Kinder gehören, für 
die nach § 205 Abs. 1—2 RVO Fa 
milienhilfe gewährt wird. Die Befrei 
ungsgründe sind glaubhaft nachzuwei 
sen. Gebührenfreiheit besteht auch 
dann, wenn die Kinder nach dem Tode 
der Eltern oder eines Elternteils ge 
meinsam im Haushalt von Großeltern 
oder Pflegeeltern leben. Diese treten 
an die Stelle der Eltern. 
6. Körperbehinderte, deren Erwerbsmin 
derung derjenigen eines anerkannten 
Schwerkriegsbeschädigten gleichzustel 
len ist. Die Erwerbsminderung ist durch 
eine Bescheinigung der vertrauensärztii- 
chen Dienststelle nachzu weisen. Schwer- 
kriegsbeschädigt ist, dessen Erwerbs- 
fähigkeit infolge Dienstbeschä:!igung um 
50 vH. oder mehr gemindert ist. 
7. Arbeitslose, sofern sie Arbeitslosenun 
terstützung beziehen. 
8. Kriegshinterbliebene, Empfänger von 
Kriegshinterbliebenen-, Witwen- und 
Waisenrenten; Elternrenten. 
Darüberhinaus sind befreit: Versicherte 
und anspruchsberechtigte Angehörige, die 
an einer anzeigepflichtigen übertragbaren 
Krankheit leiden. 
Aus Kreisen der Versicherten wird 
über die Entrichtung der Krankensehein- 
gebühr oft Kritik geübt. Die Sonderauf 
lage der Krankenscheingebühr entstand 
in der Zeit nach der Inflation im Jahre 
1923. Der Zweck war nicht der, etwa dem 
Krankenversicherungsträger eine zusätz 
liche Einnahmequelle zu verschaffen, son 
dern die Gewährung der Krankenpflege 
vor Mißbrauch zu schützen und ihre 
Kosten in erträglichen Grenzen zu halten. 
Die Gebühr für den Krankenschein soll 
den Versicherten an die Pflicht erinnern, 
die das Leben in der Versicherungsge 
meinschaft mit sich bringt und ihn da 
vor warnen, sich auf Kosten seiner „Mit 
versicherten“ einen ungerechtfertigten 
Vorteil zu verschaffen. Es ist übrigens 
interessant zu wissen, daß Form und 
Höhe des Versicherungsanteils an den 
Kosten der Krankenpflege in den we 
sentlichen Ländern Europas durchaus 
keine unbekannte Erscheinung ist und 
beispielsweise in der Schweiz, Frankreich 
sowie auch in England bedeutend weit 
gehender ausgeprägt ist als bei uns. 
Vollbeschäftigung ist möglich 
In einer Rundfunkrede, die ClO-Prä- 
sident Walter Reuthcr in Detroit hielt, 
wandte er sich gegen die Auffassung, 
daß eine Wirtschaftskrise in den Ver 
einigten Staaten unvermeidlich sei. 
Reuther berief sich auf einen Artikel, 
der in „Business Week“, einer führen 
den Zeitschrift der amerikanischen In 
dustrie, erschien, in dem es hieß: „Je 
der erwartet eine Wirtschaftskrise; in 
der Industrie- und Geschäftswelt 
herrscht die Auffassung, daß es in die 
sem Jahr zu einer Wirtschaftskrise 
kommen könnte.“ 
Reuther nahm zu dieser Behauptung 
in folgender Weise Stellung: 
„Die amerikanische Gewerkschafts 
bewegung verwirft die defaitistische 
Haltung von der Unvermeidlichkeit ei 
ner Wirtschaftskrise. Wir wenden uns 
gegen die Kleingläubigkeit der Vertre 
ter der Industrie, die die wirtschaft 
liche Zukunft Amerikas so pessimi 
stisch beurteilen. Die amerikanische 
Gewerkschaftsbewegung ist entschlos 
sen, es nicht zu einer Wirtschaftskrise 
in Friedenszeiten kommen zu lassen. 
Wir verfügen über die erforderlichen 
technischen Kenntnisse und die wirt 
schaftlichen Hilfsmittel, um ständig die 
Vollbeschäftigung für all jene zu si 
chern, die arbeiten wollen und die die 
Güter hersteilen, die erforderlich sind, 
um die unbegrenzten Bedürfnisse un 
seres Volkes in Friedenszeiten zu si 
chern.“ 
Reuther führte weiter aus: „Wenn es 
Stellenausschreibung i 
Bei der Verbandsgesdiäftsstelle ist die 
Stelle eines Büroangestellten zu besetzen. 
Geeignete Bewerber wollen ihr Bewer 
bungsschreiben mit handgeschriebenen! 
Lebenslauf bis 15. April 1954 an die Ver- 
handsgeschäftsstelle, Saarbr. 3, Brauer 
strabe 6-8, richten. Die Vergütung erfolgt 
nadi den Vorschriften der T. O. A. 
uns gelingt, die Vollbeschäftigung zu 
sichern und die für unsere Verteidi 
gung erforderlichen Waffen herzustel 
len, so müssen wir auch in der Lage 
sein, die in Friedenszeiten notwendi 
gen Waren unter dem Zeichen der 
Vollbeschäftigung zu produzieren. 
Amerika weiß, auf welche Weise das 
geschehen kann. Es ist absolut 
erforderlich, die notwendige Kauf 
kraft für die Arbeiter, Farmer, An 
gestellten und andere Berufsschichten 
zu schaffen, um ein wirtschaftliches 
Gleichgewicht in den Vereinigten Staa 
ten herzustellen. Wenn die amerika 
nische Wirtschaftskapazität voll aus 
genutzt wird, so können genügend Wa 
ren produziert werden, um die Bedürf 
nisse aller zu befriedigen und um 
gleichzeitig eine positive Offensive im 
Kampf gegen die Feinde der Mensch 
heit zu starten: gegen Armut, Hunger, 
önwissen und Krankheit.“ 
(CICG Nachrichten, September 1953) 
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