Verwirkung im Arbeitsrecht
Unser gesamtes Rechtsleben steht unter dem
Grundsatz von Treu und Glauben. Die ge
setzliche Grundlage hierfür bietet der § 242
BGB, der folgenden Wortlaut hat;
,,Der Schuldner ist verpflichtet, die Lei
stung' so zu bewirken, wie Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Ver
kehrssitte es erfordern.”
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für das
Recht der Schuld Verhältnisse.' Er stellt eine
Generalklausel dar, die überall da Geltung
beansprucht, wo ohne ihre Heranziehung ein
mit dem natürlichen Rechtsempfinden nicht
vereinbares Ergebnis entstehen würde.
Der § 242 BGB bildet die rechtliche
Grundlage für alle Entscheidungen, die der
Einrede der Arglist, dem Einwand des Wi
derspruchs einer Partei mit ihrem früheren
Verhalten oder dem Einwand der veränderten
Umstände Rechnung tragen. Der gemeinsame
Gesichtspunkt für alle diese durch § 242
BGB gedeckten Rechtsbehelfc ist die BE
GRENZUNG jeglichen Rechtes auf das, was
mit Treu und Glauben und dem Grundsatz
der guten Sitten vereinbar ist.
Di ese Rechtsgrundsätze haben zur Her
ausarbeitung des Begriffs der VERWIRKUNG
und seiner Anerkennung für das gesamte
Rechtsleben geführt'.
Die Verwirkung bedeutet, daß ein an sich
bestehendes Recht nicht mehr ausgeübt wer
den kann, wenn seine verspätete Geltendma
chung einen Verstoß gegen Treu und Glau
ben bedeutet.
Die Verwirkung ist nicht gleichbedeutend
mit Verjährung, sie tritt zusätzlich neben
diese.
Während durch die Verjährung ein An
spruch in seinem Bestand nicht angegrif
fen wird, sondern dem Schuldner nur eine
Einrede zubilligt, derzufolge der Gläubiger
an der Geltendmachung seiner Ansprüche nach
Ablauf einer bestimmten Frist gehindert wird,
geht ein Anspruch durch Verwirkung gänzlich
unter, sie vernichtet ihn.
Die Verjährung dient dem Bedürfnis der
Rechtssicherheit. Die Verwirkung will mehr,
sie will nicht nur der Rechtssicherheit, son
dern auch dem Bedürfnis nach richtigem,
Treu und Glauben Rechnung tragenden Ergeb
nis dienen. Die Verwirkung steht daher, trotz
ihrer Verwandtschaft zur Verjährung, auf
einer höheren Ebene als diese.
Voraussetzung der Verwirkung
Eine Verwirkung tritt nur ein, wenn fol
gende Voraussetzungen erfolgt sind:
1. Es muß ein rechtsgültiger Anspruch vor
handen sein. Wo ein gültiger Anspruch
nicht besteht, kann auch eine Verwir
kung nicht in Frage kommen.
2. Der Anspruchsberechtigte muß sich des
Anspruchs bewußt gewesen sein lind die
Möglichkeit seiner Geltendmachung ge
habt haben. Wer garnicht weiß, daß
ihm ein Anspruch zusteht, dem kann
auch nicht die Verwirkung entgegenge-
halten werden.
3. Die Geltendmachung des Anspruchs muß
sich nach Lage der gesamten Umstände
des Einzelfalles als verspätet darstellen.
4. Im Gegensatz zur Verjährung, bei wel
cher der Ablauf einer bestimmten Frist
ausreicht, muß bei der Verwirkung noch
hinznkommon, daß der Anspruchsberech-
tigle mit seinem Rechtsanspruch längere
Zeit nicht hervorgetreten und dadurch in
dem Schuldner den Eindruck erweckt hat,
daß er seinen Anspruch aufgegeben habe.
Die verspätete Geltendmachung der For
derung mxiß sich als ein Widerspruch
mit dem bisherigen Verhalten des Gläu
bigers darstellen.
Die Frage, ob alle diese Voraussetzungen
gegeben sind, läßt sich nicht generell beant
worten, sondern läßt sich nur nach den ge
samten Umständen des Flinzelfalles entschei
den.
Eintritt der Verwirkung
Während die Verjährung nur durch Ein
rede geltend gemacht werden kann, also nicht
von Amtswegen vom Gericht zu berücksichti
gen ist, hat das Gericht das Eintreten der
Verwirkung von sich aus ohne Einwand zu
berücksichtigen. Denn ein Anspruch, der mit
dem das ganze Recht beherrschenden Grund
satz von Treu und Glauben unvereinbar ist,
kann vom Gericht nicht zugesprochen werden.
Die Verwirkung im Arbeitsrecht
Die vorstehend entwickelten Rechtsgrund
sätze gelten ebenfalls für die Verwirkung
arbeitsrechtlicher Ansprüche.
Bei der Frage, inwieweit arheits recht liehe
Ansprüche verwirken können, ist jedoch zu
unterscheiden zwischen Ansprüchen aus ei
nem Tarifvertrag und zwischen sonstigen An
sprüchen.
Tarifliche Ansprüche
Hinsichtlich der Verwirkung tariflicher An
sprüche unterscheidet das Tarifvertragsgesetz
(TVG) zwischen dem Erlöschen solcher An
sprüche durch unbenutzten Ablauf tariflich
vereinbarter Ausschluß- oder Verwirkungs
fristen und der Verwirkung durch Nichtgel-
tendmachimg.
tBtick in
IBFG tritt für die Angestellten ein
In einem Telegramm an den G neraldirek-
tor des IAA drückte der Generalsekretär des
IBFG sein Erstaunen über die geplante Ver
tagung des Zusammentritts des Beratenden
Ausschusses für Angestellte und geistige Ar
beiter aus. Nach einem Hinweis darauf, daß
die Probleme dieser .Arbeitnehmergruppe die
selbe Beachtung verdienten wie die der
Handarbeiter, betont der Generalsekrtär, daß
die interessierten Berufssekretariate eine
Reihe von Versammlungen und Sitzungen im
Hinblick auf das Zusammentreten des Aus
schusses geplant hätten, zu denen schon Ein
ladungen ergangen seien. Auch Leon Jouhaux
als Vizepräsident des Verwaltungsrates der
IAO wurde um sein Eingreifen ersucht.
IBFG beim Europarat
Nach langen Verhandlungen hat die Eu
ropäische Regionalorganisation des IBFG
beim Europarat in Straßburg den Konsultativ
status erreicht. Der IBFG darf seine eigenen
Vertreter und eigene Empfehlungen dem
Europarat übersenden, ohne vorherige Ab
sprache mit der Christlichen Gewerkschafts-
internationale, wie ursprünglich von dem Rat
beabsichtigt war
Chronische Bronchitis - Ein Weltproblem
Antibiotika im Dienst derVolksgesundheit
New York (MPIB) — Chronische Infektio
nen der Atmungsorgane bilden eines der ver-
breitesten und kostspieligsten Probleme der
Volksgesundheit in fast allen Teilen der
Welt. Mit an erster Stelle steht hier die
chronische Bronchitis, die den Ausfall von
Millionen Arbeitsstunden vor allem in Indu
striegebieten verursacht.
Zu den Faktoren, die eine solche Infek
tion noch verschlimmern, gehören kalte,
Gemäß § 5, Abs. 4, Satz 4 TVG können
Ausschlußfristen nur in einem Tarifvertrag
vereinbart werden. Danach ist es schlechnr-
dings unmöglich, in einem Arbeitsvertrag oder
einer Betriebsvereinbarung Ausschluß- oder
Verwirkungsfrist t;n zu begründen. Wenn in
einem bestehenden Arb itsverlrag oder einer
Betriebsordnung Verwirkungsklauseln enthal
ten sind, so *sind diese mit dem Inkrafttreten
des TVG nichtig geworden. Eine Verwirkung
ohne tarifliche Anschlußfrist lediglich dm-ch
Nichtgeltendmachung der Ansprüche ist gern.
§ 5, Abs. 4, Satz 3 TVG ausdrücklich aus
geschlossen.
Verwirkungsklauseln in alten, noch in
Kraft gebliebenen Tarifordnungen sind auch
nach dem TVG wirksam geblieben. Das V er
bot der Verwirkung gilt selbstverständlich nur
für Arbeitsverhältnisse zwischen beiderseits
Tarifgebundenen.
Nichttarifiiche Ansprüche
Bei der Verwirkung nichttariflicher ar-
beitsrechtlieher Ansprüche kommt es stets
darauf an, aus welchem Grunde der Gläubi
ger seine Ansprüche nicht zu einem früheren
Zeitpunkt geltend gemacht hat. Ist dies aus
Furcht vor Entlassung, also unter wirtschaft
lichem Druck geschehen, so wird in aller
Regel die verspätete Geltendmachung nicht
gegen Treu und Glauben verstoßen, eine Ver
wirkung also zu verneinen sein.
Wie auch sonst ist für die Verwirkung
ein bestimmtes Wissen von dem Anspruch
erforderlich, ist die Rechtslage unklar so
stellt dies der Verwirkung entgegen.
die TOeCt
feuchte Luft und Nebel. Verunreinigungen der
Luft mit industriellen Abgasen, Ruß usw.
spielen ebenfalls eine entscheidende Rolle.
Dieser Übelstand läßt sieh heutzutage in den
Großstädten leider kaum beheben, aber die
Krankheitskeime in den gereizten Luftwegen
können mit Hilfe von antibiotischen Heilmit
teln weitgehend bekämpft werden.
Eine Gruppe englischer Ärzte erprobte die
Wirksamkeit verschiedener Antibiotika bei
der Bekämpfung der zwei Bakterienarten, die
in erster Reihe für die chronische Bronchitis
verantwortlich sind. Dr. C. H. Stuart-Harris
und seine Mitarbeiter berichten in der Zeit
schrift Quarterly Journal ofMedi-
c i n e, daß Penicillin sich sehr gut gegen den
einen Keim, den Pnetimococcus, be
währte, aber weniger günstige Resultate gegen
den anderen, den Haemophilus influ
enzae, aufwies. Bei weiteren Versuchen
mit anderen und neueren antibiotischen Heil
mitteln, vor allem mit Terrantycin, wurde eine
ausgesprochene Hemmwirkung auf beide Bak
terien beobachtet.
Diese Befunde bestätigen einen früheren
Bericht von Dr. G. Bickel und Dr. H. Plauner
in der Schweizerischen Medizi
nischen Wochenschrift.
Amerikanische Forscher wiesen jüngst da
rauf hin, daß die Bekämpfung von chronischen
Erkrankungen der Atmungsorgane sich im
Falle von Personen, die zu Allergien neigen,
besonders schwierig gestaltet. Um die Aus
lösung von Asthmaanfällen durch Bronchitis
zu verhindern, wurden 114 Asthmakranke, die
an Bronchialkatarrh und anderen Erkrankun
gen der Atmungsorgane litten, mit Terramy-
cin behandelt. Dr. S. D. Klotz und Dr. Cla-
rencc Bernstein, die diese Therapie anwen
deten. berichten in der medizinischen Zeit
schrift Antibiotics and Chemo-
t h e r a p y , daß das Antibiotikum sich in
solchen Fällen gut bewährte.
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