Full text: 1954 (0009)

samten nach den Absätzen 1 bis 5 bcrudsich- 
tigungsfähigen Baukosten nur der nach dem 
Verhältnis der Nutzungswertc den Wohn 
zwecken entsprechende Teil steuerbegünstigt. 
Unter Nutzungswert ist die Jabresrohmiete 
nach § 34 der Durchführungsverordnung zum 
Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 zu 
verstehen. 
(9) Bei Fcrsonengcmeinschaften sind die 
steuerbegünstigten Baukosten auf die Betei 
ligten entsprechend ihren Anteilen an den 
Einkünften zu ycrteilen. Zu den Personenge 
meinschaften zählen insbesondere Offene 
HandeLsgese^schaften, Kommanditgesellschaf 
ten, Arbeitsgemeinschaften, Gesellschaften 
bürgerlichen Rechts und Erbengemeinschaften.*' 
Besonders herauszustelien sind die Be 
stimmungen des Absatzes 6. Hierdurch sollen 
wirtschaftlich schwache Steuerpflichtige be 
sonders begünstigt werden, indem ihnen für 
notwendige Nacharbeiten, die bei Erstellung 
des Gebäudes eigentlich schon hätten erledigt 
werden müssen, für 1954 Steuererleichterung 
gewährt wird. 
$ 5 bringt eine wesentliche Änderung ge 
genüber der StGEV. Die Höhe der Steuerer 
leichterung bei der Einkommensteuer beträgt 
nach wie vor 3 von 100 der im Aufwendungs 
zeitraum angefallenen, steuerbegünstigten 
Baukosten. Die Arbeitnehmer, die nicht zur 
Einkommensteuer veranlagt worden sind, und 
die einen Antrag auf Steuererleichterung stellen 
wollten, mußten nach Ablauf des Jahres diesen 
Antrag cinreichen und erhielten dann 3 v. H. 
der steuerbegünstigten Bauaufwendungen, 
höchstens aber die Hälfte der gezahlten Lohn 
steuer erstattet. Nunmehr ist insofern eine 
wesentliche Verbesserung eingetreten, als 
jetzt bis zur vollen Höhe der gezahlten Lohn 
steuer erstattet wird. Die Höchstgrenze be 
trägt : 
1. bei einem Neubau 
a) 50.000 frs. und außerdem 
b) 25.000 frs. für jeden neugcsciiaffc- 
nen Wohnraum. 
2. bei einem Anbau, Aufbau oder Umbau 
25.000 frs. für jeden neugeschaffenen 
Wohnraum. 
§ 6 bestimmt, daß ab dem Veranlagungs 
zeitraum 1954 nicht mehr wie bisher und wie 
in obiger Anmerkung zu $ 5 erläutert ein An 
trag nach Ablauf des Jahres genügt, sondern 
eine Veranlagung hei berechtigtem Interesse 
nach $ 56 Absatz 1 Nr. 6 des Einkommen 
steuergesetzes beantragt werden muß. 
Verbessert» qibedürltige Bestimmung 
§ 56 Absatz 1 Nr. 6 lautet: 
„Besteht das steuerpflichtige Einkom 
men ganz oder teilweise aus Einkünften, 
vön denen ein Steuerabzug vorgenommen 
worden ist, so wird der Steuerpflichtige 
veranlagt, wenn der Steuer 
pflichtige die Veranlagung für ein Kalen 
derjahr vor Ablauf der Steuererklärungs- 
frist für dieses Kalenderjahr beantragt und 
bei ihm ein berechtigtes Interesse vorliegt". 
Dem „berechtigten" Verlangen der Arbeit 
nehmer, dann in den Genuß der Steuerer 
leichterung zu kommen, wenn es am ange 
brachtesten ist, wird demnach nicht Rech 
nung getragen. Bekanntlich braucht die Mehr 
zahl der baulustigen Arbeitnehmer während 
der Zeit der Durchführung des Bauvorhabens 
jeden einzelnen Franken. Es ist doch in fast 
allen Fällen so, daß der Arbeiter oder der 
kleine Angestellte sein Bauvorhaben auf die 
Art durchzuführen beginnt, daß er mit eige 
ner Leistung und eigenen Mitteln, dis vom 
Munde abgespart werden müssen, das Keller 
geschoß erstellt, um dadurch in den Genuß 
des Baudarlehens zu kommen. Es müßte da 
her ein Weg gefunden werden, der den Bau 
lustigen in der Zeit, in der er die Steuerer 
leichterung am dringendsten benötigt, auch in 
den Genuß derselben kommen läßt. Vielleicht 
hat das Ministerium für Finanzen und For 
sten ein Einsehen und erläßt eine entspre 
chende Bestimmung. (Wir empfehlen die Ein 
tragung eines angemessenen, steuerfreien Be 
trages auf der Lohnsteuerkarte, wobei dann 
die Abrechnung nach Fertigstellung der Bau 
maßnahme erfolgen kann). 
§ 7 enthält keine Bestimmung, die die Ar 
beitnehmer interessiert, 
§ 8 besagt, daß Steuererleichterungsallträge, 
die sich im Veranlagungszeitraum 1954 nicht 
oder nicht in voller Höhe auswirken fa B, 
weil 3 v. H. der steuerbegünstigten Aufwen 
dungen höher sind als die gezahlte Lohn 
steuer), noch auf die Einkommensteuer 1955 
und erforderlichenfalls 1956 übertragen wer 
den können, 
§ 9 bringt wichtige Übergangsvorschriften 
und behandelt die Fälle, in denen das Bau 
vorhaben bis 31. 12. 1953 nicht fertig ge 
stellt werden konnte. Insbesondere bestimmt 
dieser Paragraph, daß die Erleichterungsbc- 
träge, die sich auf Grund der StGEVO (die 
Hälfte der gezahlten Lohnsteuer) für 195 3 
nicht voll ausgewirkt haben, im Jahre 1954 
nach den neuen Bestimmungen, also bis zu 
den in § 5 genannten Beträgen, erstattet wer 
den. 
Steuererleichterungen bei der Vermögen-, 
Grund- und Gründer wer bst euer 
Die §§ 10—15 enthalten Bestimmungen 
für Steuererleichterungen bei der Vermögen- 
Steuer. Die Steuererleichterung wird wie bis 
her für die Dauer von 5 Jahren gewährt. Ab 
1. 1. 1954 gilt die Steuererleichterung nur für 
den neugesdiaffenen Wohnraum, d, h., dient 
ein Gebäude, das 1954 bezugsfertig geworden 
ist, teils zu Wohnzwecken, teils anderen 
Zwecken, wird die Steuererleichterung nur für 
den Teil gewährt, der Wohnzwecken dient. 
Der Einheitswert für ein solch gemischt ge 
nutztes Gebäude ist dann entsprechend auf 
zuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach der 
Jahreswohnmiete. Zu erwähnen ist noch, daß 
die Steuererleichterung an das Objekt gebun 
den, also übertragbar ist. Wenn das Eigen 
tum an dem Wohngebäude, für das Steuerer 
leichterung gewährt wird, auf andere Steuer 
pflichtige übertragen wird, dann steht diesen 
ab dem 1. Januar des auf den Erwerb folgen 
den Jahres die Steuererleichterung zu. 
§ 16 enthält die Steuererleichterung für die 
Grundsteuer, und zwar auf die Dauer von 
10 Jahren. Die F.rrechnung für die Steuer 
erleichterung hat dieselben Grundlagen wie 
bei der Vermögensteuer. 
17 —22 bringen die Vorschriften für 
die Befreiung von der Grunderwerbsteuer. 
Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer 
kann erst nach Bezugsfeitigslellnng erteilt 
werden. Der Zeitpunkt für die Bezugsfertig 
keit ist hier der 31. Dezember 1955. 
UnuSeelecffeK 
HEUFANG MALZBIER" 
Neue Bestimmungen 
über die Grundstucksgrösse 
Besonders erfreulich ist die neue Bestim 
mung über die Grundstücksgröße, die wesent 
lich großzügiger ist als in den alten Bestim 
mungen. § 20 sagt über die Grundstücks 
größe wörtlich: 
,,(1) Die Steuererleichterung wird für den 
Grundstückserwerb gewährt, insoweit er not 
wendig ist, die Baumaßnahme durchzuführen. 
Als in diesem Sinn notwendig gilt die be 
baute Fläche einschließlich des Hofraumes 
und der Fläche, die zur Anlegung eines Vor 
gartens und eines angemessenen Hausgartens 
oder einer angemessenen Freifläche benötigt 
wird (Baustelle). 
(2) Als Baustelle wird ohne Nachprüfung 
der Angemessenheit der Größe und des Ver 
wendungszwecks der unbebaut gebliebenen 
Teilfläche ein Grundstück angesehen, wenn 
Grundstücksfläche bei einem Wohngebäude 
mit einer selbständigen Wohnung innerhalb 
eines Stadtgebietes 600 qm, außerhalb eines 
Stadtgebietes 1000 qm und hei einem Wohn 
gebäude mit mehreren selbständigen Woh 
nungen für jede weitere Wohnung 200 qm 
nicht übersteigt (Normalfläche). Ob eine Woh 
nung als selbständige Einzelwohnung anzu 
sehen ist, entscheidet sich nach der baulichen 
Anordnung oder nach dem Ortsbrauch unter 
der Voraussetzung, daß jede Wohnung von 
einem Mieter -oder sonstigen Nutzungsberech 
tigten mit eigenem Hausstand bewohnt wird, 
(3) Hat ein Grundstück nicht die Eigen 
schaft einer Baustelle, so ist der im Kalender 
jahr 1954 erfolgte Erwerb einer angrenzenden 
Grundstücksfläche steuerbegünstigt, insoweit 
er notwendig ist, um dem Gesamtgrundstiick 
die Eigenschaft einer Baustelle zu verschaffen. 
(4) Wird in den Fallen der Absätze 2 und 
3 ein Teil der Baustelle für andere Zwecke 
als Wohnzwecke in Anspruch genommen, so 
ist dies unschädlich. 
(5) Wird im Falle des § 19 Absatz 1 Nr. 
6 auf der unbebauten Teilfläche des bebauten 
Grundstücks ein Wohngebäude errichtet, so 
wird Steuererleichterung bis zur Größe der 
Normalfläche (Absatz 2) nur für den Teil 
der Gesamtfläche gewährt, die für die Bau 
maßnahme in Anspruch genommen wird, und 
zwar nach dem Verhältnis ihres Wertes zum 
Wert der Gesamtfläche. 
(6) Die Steuer für den Erwerb eines die 
Normalfläche übersteigenden Grundstücks 
(Absätze 2 und 3) wird aus dem Teil des 
Entgelts oder Werts des Gesamtgrundstücks 
(§ 10 des Grunderwerbsteuergesetzes) be 
rechnet, der auf das Teilgrundstück nach dem 
Verhältnis seiner Größe zur Gesamtfläche 
entfällt." 
lu § 21 ist der Begriff „Wohngebäude'* 
behandelt. Hier ist gegenüber den alten Be 
stimmungen insofern eine Verschärfung einge 
treten, als nunmehr der Vomhundertsatz für 
nicht Wohnzwecken dienende Räume, von 30 
auf 20 heruntergesetzt ist. Wird also ein Ge 
bäude errichtet, das mehr als 20 v. H. anderen 
als Wohnzwecken dient, dann tritt für den ge 
samten Grundstückserwerb keine Steuerbe 
freiung ein. 
Uebergaftgsbestimimmgen 
§ 22 enthält Übergangsbestimmungen. Ec 
legt fest, daß alle Grundstückserwerbe in der 
Zeit vom 20. 11. 1947 bis 31. 12. 1952, die 
bisher vorläufig steuerbefreit waren, dec 
Gnmdgewerbcsteuer unterliegen, wenn die 
Erwerber nicht bis zum 30. Juni 1954 auf 
den erworbenen Grundstücken bezugsfertige 
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