samten nach den Absätzen 1 bis 5 bcrudsich-
tigungsfähigen Baukosten nur der nach dem
Verhältnis der Nutzungswertc den Wohn
zwecken entsprechende Teil steuerbegünstigt.
Unter Nutzungswert ist die Jabresrohmiete
nach § 34 der Durchführungsverordnung zum
Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 zu
verstehen.
(9) Bei Fcrsonengcmeinschaften sind die
steuerbegünstigten Baukosten auf die Betei
ligten entsprechend ihren Anteilen an den
Einkünften zu ycrteilen. Zu den Personenge
meinschaften zählen insbesondere Offene
HandeLsgese^schaften, Kommanditgesellschaf
ten, Arbeitsgemeinschaften, Gesellschaften
bürgerlichen Rechts und Erbengemeinschaften.*'
Besonders herauszustelien sind die Be
stimmungen des Absatzes 6. Hierdurch sollen
wirtschaftlich schwache Steuerpflichtige be
sonders begünstigt werden, indem ihnen für
notwendige Nacharbeiten, die bei Erstellung
des Gebäudes eigentlich schon hätten erledigt
werden müssen, für 1954 Steuererleichterung
gewährt wird.
$ 5 bringt eine wesentliche Änderung ge
genüber der StGEV. Die Höhe der Steuerer
leichterung bei der Einkommensteuer beträgt
nach wie vor 3 von 100 der im Aufwendungs
zeitraum angefallenen, steuerbegünstigten
Baukosten. Die Arbeitnehmer, die nicht zur
Einkommensteuer veranlagt worden sind, und
die einen Antrag auf Steuererleichterung stellen
wollten, mußten nach Ablauf des Jahres diesen
Antrag cinreichen und erhielten dann 3 v. H.
der steuerbegünstigten Bauaufwendungen,
höchstens aber die Hälfte der gezahlten Lohn
steuer erstattet. Nunmehr ist insofern eine
wesentliche Verbesserung eingetreten, als
jetzt bis zur vollen Höhe der gezahlten Lohn
steuer erstattet wird. Die Höchstgrenze be
trägt :
1. bei einem Neubau
a) 50.000 frs. und außerdem
b) 25.000 frs. für jeden neugcsciiaffc-
nen Wohnraum.
2. bei einem Anbau, Aufbau oder Umbau
25.000 frs. für jeden neugeschaffenen
Wohnraum.
§ 6 bestimmt, daß ab dem Veranlagungs
zeitraum 1954 nicht mehr wie bisher und wie
in obiger Anmerkung zu $ 5 erläutert ein An
trag nach Ablauf des Jahres genügt, sondern
eine Veranlagung hei berechtigtem Interesse
nach $ 56 Absatz 1 Nr. 6 des Einkommen
steuergesetzes beantragt werden muß.
Verbessert» qibedürltige Bestimmung
§ 56 Absatz 1 Nr. 6 lautet:
„Besteht das steuerpflichtige Einkom
men ganz oder teilweise aus Einkünften,
vön denen ein Steuerabzug vorgenommen
worden ist, so wird der Steuerpflichtige
veranlagt, wenn der Steuer
pflichtige die Veranlagung für ein Kalen
derjahr vor Ablauf der Steuererklärungs-
frist für dieses Kalenderjahr beantragt und
bei ihm ein berechtigtes Interesse vorliegt".
Dem „berechtigten" Verlangen der Arbeit
nehmer, dann in den Genuß der Steuerer
leichterung zu kommen, wenn es am ange
brachtesten ist, wird demnach nicht Rech
nung getragen. Bekanntlich braucht die Mehr
zahl der baulustigen Arbeitnehmer während
der Zeit der Durchführung des Bauvorhabens
jeden einzelnen Franken. Es ist doch in fast
allen Fällen so, daß der Arbeiter oder der
kleine Angestellte sein Bauvorhaben auf die
Art durchzuführen beginnt, daß er mit eige
ner Leistung und eigenen Mitteln, dis vom
Munde abgespart werden müssen, das Keller
geschoß erstellt, um dadurch in den Genuß
des Baudarlehens zu kommen. Es müßte da
her ein Weg gefunden werden, der den Bau
lustigen in der Zeit, in der er die Steuerer
leichterung am dringendsten benötigt, auch in
den Genuß derselben kommen läßt. Vielleicht
hat das Ministerium für Finanzen und For
sten ein Einsehen und erläßt eine entspre
chende Bestimmung. (Wir empfehlen die Ein
tragung eines angemessenen, steuerfreien Be
trages auf der Lohnsteuerkarte, wobei dann
die Abrechnung nach Fertigstellung der Bau
maßnahme erfolgen kann).
§ 7 enthält keine Bestimmung, die die Ar
beitnehmer interessiert,
§ 8 besagt, daß Steuererleichterungsallträge,
die sich im Veranlagungszeitraum 1954 nicht
oder nicht in voller Höhe auswirken fa B,
weil 3 v. H. der steuerbegünstigten Aufwen
dungen höher sind als die gezahlte Lohn
steuer), noch auf die Einkommensteuer 1955
und erforderlichenfalls 1956 übertragen wer
den können,
§ 9 bringt wichtige Übergangsvorschriften
und behandelt die Fälle, in denen das Bau
vorhaben bis 31. 12. 1953 nicht fertig ge
stellt werden konnte. Insbesondere bestimmt
dieser Paragraph, daß die Erleichterungsbc-
träge, die sich auf Grund der StGEVO (die
Hälfte der gezahlten Lohnsteuer) für 195 3
nicht voll ausgewirkt haben, im Jahre 1954
nach den neuen Bestimmungen, also bis zu
den in § 5 genannten Beträgen, erstattet wer
den.
Steuererleichterungen bei der Vermögen-,
Grund- und Gründer wer bst euer
Die §§ 10—15 enthalten Bestimmungen
für Steuererleichterungen bei der Vermögen-
Steuer. Die Steuererleichterung wird wie bis
her für die Dauer von 5 Jahren gewährt. Ab
1. 1. 1954 gilt die Steuererleichterung nur für
den neugesdiaffenen Wohnraum, d, h., dient
ein Gebäude, das 1954 bezugsfertig geworden
ist, teils zu Wohnzwecken, teils anderen
Zwecken, wird die Steuererleichterung nur für
den Teil gewährt, der Wohnzwecken dient.
Der Einheitswert für ein solch gemischt ge
nutztes Gebäude ist dann entsprechend auf
zuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach der
Jahreswohnmiete. Zu erwähnen ist noch, daß
die Steuererleichterung an das Objekt gebun
den, also übertragbar ist. Wenn das Eigen
tum an dem Wohngebäude, für das Steuerer
leichterung gewährt wird, auf andere Steuer
pflichtige übertragen wird, dann steht diesen
ab dem 1. Januar des auf den Erwerb folgen
den Jahres die Steuererleichterung zu.
§ 16 enthält die Steuererleichterung für die
Grundsteuer, und zwar auf die Dauer von
10 Jahren. Die F.rrechnung für die Steuer
erleichterung hat dieselben Grundlagen wie
bei der Vermögensteuer.
17 —22 bringen die Vorschriften für
die Befreiung von der Grunderwerbsteuer.
Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer
kann erst nach Bezugsfeitigslellnng erteilt
werden. Der Zeitpunkt für die Bezugsfertig
keit ist hier der 31. Dezember 1955.
UnuSeelecffeK
HEUFANG MALZBIER"
Neue Bestimmungen
über die Grundstucksgrösse
Besonders erfreulich ist die neue Bestim
mung über die Grundstücksgröße, die wesent
lich großzügiger ist als in den alten Bestim
mungen. § 20 sagt über die Grundstücks
größe wörtlich:
,,(1) Die Steuererleichterung wird für den
Grundstückserwerb gewährt, insoweit er not
wendig ist, die Baumaßnahme durchzuführen.
Als in diesem Sinn notwendig gilt die be
baute Fläche einschließlich des Hofraumes
und der Fläche, die zur Anlegung eines Vor
gartens und eines angemessenen Hausgartens
oder einer angemessenen Freifläche benötigt
wird (Baustelle).
(2) Als Baustelle wird ohne Nachprüfung
der Angemessenheit der Größe und des Ver
wendungszwecks der unbebaut gebliebenen
Teilfläche ein Grundstück angesehen, wenn
Grundstücksfläche bei einem Wohngebäude
mit einer selbständigen Wohnung innerhalb
eines Stadtgebietes 600 qm, außerhalb eines
Stadtgebietes 1000 qm und hei einem Wohn
gebäude mit mehreren selbständigen Woh
nungen für jede weitere Wohnung 200 qm
nicht übersteigt (Normalfläche). Ob eine Woh
nung als selbständige Einzelwohnung anzu
sehen ist, entscheidet sich nach der baulichen
Anordnung oder nach dem Ortsbrauch unter
der Voraussetzung, daß jede Wohnung von
einem Mieter -oder sonstigen Nutzungsberech
tigten mit eigenem Hausstand bewohnt wird,
(3) Hat ein Grundstück nicht die Eigen
schaft einer Baustelle, so ist der im Kalender
jahr 1954 erfolgte Erwerb einer angrenzenden
Grundstücksfläche steuerbegünstigt, insoweit
er notwendig ist, um dem Gesamtgrundstiick
die Eigenschaft einer Baustelle zu verschaffen.
(4) Wird in den Fallen der Absätze 2 und
3 ein Teil der Baustelle für andere Zwecke
als Wohnzwecke in Anspruch genommen, so
ist dies unschädlich.
(5) Wird im Falle des § 19 Absatz 1 Nr.
6 auf der unbebauten Teilfläche des bebauten
Grundstücks ein Wohngebäude errichtet, so
wird Steuererleichterung bis zur Größe der
Normalfläche (Absatz 2) nur für den Teil
der Gesamtfläche gewährt, die für die Bau
maßnahme in Anspruch genommen wird, und
zwar nach dem Verhältnis ihres Wertes zum
Wert der Gesamtfläche.
(6) Die Steuer für den Erwerb eines die
Normalfläche übersteigenden Grundstücks
(Absätze 2 und 3) wird aus dem Teil des
Entgelts oder Werts des Gesamtgrundstücks
(§ 10 des Grunderwerbsteuergesetzes) be
rechnet, der auf das Teilgrundstück nach dem
Verhältnis seiner Größe zur Gesamtfläche
entfällt."
lu § 21 ist der Begriff „Wohngebäude'*
behandelt. Hier ist gegenüber den alten Be
stimmungen insofern eine Verschärfung einge
treten, als nunmehr der Vomhundertsatz für
nicht Wohnzwecken dienende Räume, von 30
auf 20 heruntergesetzt ist. Wird also ein Ge
bäude errichtet, das mehr als 20 v. H. anderen
als Wohnzwecken dient, dann tritt für den ge
samten Grundstückserwerb keine Steuerbe
freiung ein.
Uebergaftgsbestimimmgen
§ 22 enthält Übergangsbestimmungen. Ec
legt fest, daß alle Grundstückserwerbe in der
Zeit vom 20. 11. 1947 bis 31. 12. 1952, die
bisher vorläufig steuerbefreit waren, dec
Gnmdgewerbcsteuer unterliegen, wenn die
Erwerber nicht bis zum 30. Juni 1954 auf
den erworbenen Grundstücken bezugsfertige
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