Full text: 8.1954 (0009)

Steuer- und Gebührenerleichterung für den Wohnungsbau 
D'.e Grundlage der Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen lür den Wohnungsbau (WStGEV) vom 29. Dezember 1953 
Wir bringen die Besprechung der Verord 
nung, die in Heft 2 des Jahrganges 1945 der 
Zeitschrift „Die Arbeitskammer" erschienen 
ist, mit freundlicher Genehmigung der Ar 
beitskammer. 
Das Amtsblatt des Saarlandes Nr, 2 vom 
9. Januar 1954 veröffentlicht die Verordnung 
über Steuer- und Gebiihrenerleidbterungen 
für den Wohnungsbau (WStGEV) vom 29. 
12. 1953. Diese Verordnung ist für alle die 
jenigen Arbeitnehmer äußerst wichtig, -die 
Wohnhäuser erstellen oder die beabsichtigen, 
Bauvorhaben durchzuführen. Weiterhin ist 
diese Verordnung von Bedeutung für alle die 
jenigen, die Wohnhäuser, welche nach dem 
20. 11. 1947 erbaut wurden, käuflich erwer 
ben wollen. 
Für welche Steuern gibt es Erleichterungen? 
Steuer- und Gebührencrleiditerungen wer 
den für folgende Steuern und Gebühren ge 
währt: 
1. Einkommensteuer (Lohnsteuer) 
2. Vermögensteuer 
3. Grundsteuer 
4. Grunderwerbsteuer 
5. Urkundensteuer 
6. Gebühren für Eintragungen im Grund 
buch 
7. Baupolizeigebühren. 
Die Voraussetzungen für die Gewährung 
der Steuer und GebührenerleichteTungen 
für den Wohnungsbau erläutert § 1 der 
WStGEV. Dannach werden Steuererleichterun 
gen nur gewährt 
1. für Steuern, die im Saarland geschul 
det sind, 
2. für Grundstücke, die im Saarland liegen, 
3. Beim Nachweis der Herkunft der ver 
wendeten Mittel und 
4. bei Stellung eines Antrages nach dem 
amtlichen Vordruck. 
Die Ziffern 1 und 2 enthalten selbstver 
ständliche Bestimmungen, die keiner nähe 
ren Erläuterung bedtiifen. 
Bezgl. Ziffer 3 verlangt die Verordnung, 
daß der Antragsteller die Herkunft der Mittel 
nachweisen muß, die er für die Baukosten 
verwendet. Diese Bestimmung enthielt auch 
bereits die StGEV vom 15. 11. 1949. Da nun 
bekanntlich die Arbeitnehmer nicht diejenigen 
sind, die über „schwarzes“ Geld verfügen, ist 
diese Bestimmung für die Masse der Bau- 
lustigen Arbeitnehmer eine reine Formalität. 
Bemerkenswert ist die Bestimmung in Zif 
fer 4. Danach können Steuererleichterungen 
nur gewährt werden, wenn ein Antrag nach 
dem amtlichen Formular gestellt wird. Ob 
hierzu die alten Formulare verwendet werden, 
oder ob das Ministerium für Finanzen neue 
Formulare drucken läßt, ist noch nicht be 
kannt. Jedenfalls kann jeder Arbeitnehmer 
im Bedarfsfälle bei seinem zuständigen Fi 
nanzamt das entsprechende Formular ver 
langen, das unentgeltlich ausgehändigt wird. 
§ 2 der Verordnung erklärt, was unter 
den Begriff „Wohnraumbeschaffung“ fällt. 
Bemerkenswert ist hierbei, daß gewerbliche 
Raume künftig nicht mehr steuerbegünstigt 
sind. Steuerbegünstigt beibt nur die Her 
stellung flächenmäßig neuen Wohnraumes. 
Steuererleichterungen werden auch gewährt 
e 
für bauliche Änderungen durch Anbau, Auf 
bau oder Umbau, wenn flächenmäßig neuer 
Wohnraum geschaffen wird. Der Herstellung 
wird die bauliche Umgestaltung notdürftig 
bewohnbaren Raumes in gesunden und ange 
messenen Wohnraum gleichgestellt. 
§ 3 legt fest, daß der Aufwendungszeit 
raum für die steuerbegünstigten Baukosten 
das Kalenderjahr 1954 ist. Weiterhin grenzt 
§ 3 die steuerbegünstigten Baukosten ab. Es 
kann im Rahmen dieser Ausführungen nicht 
der gesamte Inhalt des § 3 angegeben oder 
angeführt werden. Doch bleibt zu sagen, daß 
bezüglich des Inhalts keine Neuerungen ge 
genüber der StGEV eingetreten sind. 
Steuerbegünstigte Baukosten 
§ 4 behandelt die steuerbegünstigten Bau 
kosten. Zum besseren Verständnis wird § 4 
in seinem Wortlaut gebracht. 
„(1) Zu den steuerbegünstigten Baukosten 
gehören alle im Aufwendungszeitraum anfal 
lenden Herstellungskosten im Sinn des Ein 
kommensteuerrechts, insoweit sie mit der Her 
stellung oder Erweiterung von Woknräumefi 
unmittelbar Zusammenhängen. Werden heim 
Bau von Wohnraumen auch dazu gehörende 
Nebenräome erstellt, beispielsweise Küche, 
Diele, Bad, Abstellraum, Waschküche, Boden-, 
Trocken- oder Kellerraum, Garage, so zählen 
auch die darauf entfallenden Baukosten zu 
den steuerbegünstigten Baukosten, 
(2) Steuerbegünstigte Baukosten sind ins 
besondere die Aufwendungen für Baupläne, 
Baugenehmigungen, Baumaterialien, Löhne, 
Fuhrleistungen, Anschlußgebühren für Wasser, 
Gas, Strom und Kanalisation, Aufwendungen 
für Kläranlagen sowie Finanzierungskosten 
insoweit sie nicht mit dem Erwerb des Grund 
stücks in Zusammenhang stehen. Zu den 
steuerbegünstigten Baukosten zählt auch der 
Wert von beweglichen Sachen und von Lei 
stungen, die ein Unternehmer zur Herstel 
lung von eigenen oder vermieteten Wohnräu- 
men dem Unternehmen entnommen oder im 
Unternehmen" verwendet hat, es sei denn, daß 
ein Fall nach Absatz 4, Satz 1, gegeben ist. 
(3) Zu den steuerbegünstigten Baukosten 
zählen beispielsweise nicht die Aufwendungen 
für den F.nverb des Bodens, für miterworbene 
Gebäude, Gebäudeteile und Rechte an Grund 
stücken, die damit zusammenhängenden Ge 
bühren für gerichtliche und notarielle Beur 
kundungen, Vermessungskosten und StTaßeu- 
baukosten (Anliegerbeiträge), ferner Kosten 
für Abbruch, Enttrümmerung, Rodung, Pla 
nierung und gärtnerische Anlagen sowie der 
Wert der eigenen Arbeitsleistung. 
(4) Aufwendungen im Kalenderjahr 1954 
für ein nichtbezugsfertig oder bezugsfertig 
hergestelltes Wohngebäude, das zu einem ge 
werblichen Umlaufvermögen gehört, zählen 
nicht zu den steuerbegünstigten Baukosten. 
Bei der Veräußerung eines solchen Gebäudes 
im Kalenderjahr 1954 zählt jedoch der Kauf 
preis in Höhe der nach dem 19. November 
1947 beim Veräußerer angefallenen Bauaul - 
wendungen, insoweit sie als steuerbegünstig 
te Baukosten auf Wohnräume entfallen, zu 
den steuerbegünstigten Baukosten des Erwer 
bers. Dies gilt nicht, wenn das Gebäude 
einem gewerblichen Umlaufvermögen zuge 
führt wird. 
(5) Hat ein gemeinnütziger Bauträger, eine 
Gemeinde oder ein Gemeindeverband auf 
Vorrat oder für Rechnung eines bestimmten 
Dritten ein Wohngebäude nichtbezugsfertig 
oder bezugsfertig hergestellt, so zählt bei 
einer Veräußerung im Kalenderjahre 1954 
der Kaufpreis in Höhe der nach dem 19. 
November 1947 beim Veräußerer angefallenen 
Bauaufwendungen, insoweit sie als steuer 
begünstigte Baukosten auf Wohnräume ent 
fallen, zu den steuerbegünstigten Baukosten 
des Erwerbers. Dies gilt nicht, wenn das Ge 
bäude einem gewerblichen Umlaufvermögen 
zugeführt wird. ^ 
(6) Sind Wohnrätime im Kalenderjahr 1952 
oder 1953 bezugsfertig hergestellt worden 
und werden im Kalenderjahr 1954 nachträg 
lich Bauaufwendungen gemacht, die sonst 
üblicherweise bereits bei Herstellung des Ge 
bäudes anfallen, beispielsweise Fertigstellung 
von Nebenräumen, Innen- und Außenanstrich, 
Tapezieren oder Yerputzarbeiten, so gelten 
diese Aufwendungen als steuerbegünstigte 
Baukosten für das Kalenderjahr 1954. 
(7) Von den steuerbegünstigten Baukosten 
sind verlorene Baukostenzuschüsse (Geld- und 
Sachleistungen) und aus öffentlichen Mitteln 
gewährte verlorene Zuschüsse abzusetzen. 
Baukostenzuschüsse gelten als verloren, inso 
weit sie weder zurückgewährt, noch auf Mie 
ten, Pachten oder andere Forderungen ange 
rechnet werden. Als ungerechnet gilt auch ein 
Mehrbetrag der ortsüblichen Miete gegenüber 
der vereinbarten Miete für die Wohnräume, 
für die der Baukostenzuschuß gegeben worden 
ist. 
(8) Sind Bauaufwendungen gemacht worden 
für die Herstellung von Gebäuden oder Ge 
bäudeteilen, die teilweise anderen Zwecken 
als Wohnzwecken dienen, so ist von den ge-
	        
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