Steuer- und Gebührenerleichterung für den Wohnungsbau
D'.e Grundlage der Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen lür den Wohnungsbau (WStGEV) vom 29. Dezember 1953
Wir bringen die Besprechung der Verord
nung, die in Heft 2 des Jahrganges 1945 der
Zeitschrift „Die Arbeitskammer" erschienen
ist, mit freundlicher Genehmigung der Ar
beitskammer.
Das Amtsblatt des Saarlandes Nr, 2 vom
9. Januar 1954 veröffentlicht die Verordnung
über Steuer- und Gebiihrenerleidbterungen
für den Wohnungsbau (WStGEV) vom 29.
12. 1953. Diese Verordnung ist für alle die
jenigen Arbeitnehmer äußerst wichtig, -die
Wohnhäuser erstellen oder die beabsichtigen,
Bauvorhaben durchzuführen. Weiterhin ist
diese Verordnung von Bedeutung für alle die
jenigen, die Wohnhäuser, welche nach dem
20. 11. 1947 erbaut wurden, käuflich erwer
ben wollen.
Für welche Steuern gibt es Erleichterungen?
Steuer- und Gebührencrleiditerungen wer
den für folgende Steuern und Gebühren ge
währt:
1. Einkommensteuer (Lohnsteuer)
2. Vermögensteuer
3. Grundsteuer
4. Grunderwerbsteuer
5. Urkundensteuer
6. Gebühren für Eintragungen im Grund
buch
7. Baupolizeigebühren.
Die Voraussetzungen für die Gewährung
der Steuer und GebührenerleichteTungen
für den Wohnungsbau erläutert § 1 der
WStGEV. Dannach werden Steuererleichterun
gen nur gewährt
1. für Steuern, die im Saarland geschul
det sind,
2. für Grundstücke, die im Saarland liegen,
3. Beim Nachweis der Herkunft der ver
wendeten Mittel und
4. bei Stellung eines Antrages nach dem
amtlichen Vordruck.
Die Ziffern 1 und 2 enthalten selbstver
ständliche Bestimmungen, die keiner nähe
ren Erläuterung bedtiifen.
Bezgl. Ziffer 3 verlangt die Verordnung,
daß der Antragsteller die Herkunft der Mittel
nachweisen muß, die er für die Baukosten
verwendet. Diese Bestimmung enthielt auch
bereits die StGEV vom 15. 11. 1949. Da nun
bekanntlich die Arbeitnehmer nicht diejenigen
sind, die über „schwarzes“ Geld verfügen, ist
diese Bestimmung für die Masse der Bau-
lustigen Arbeitnehmer eine reine Formalität.
Bemerkenswert ist die Bestimmung in Zif
fer 4. Danach können Steuererleichterungen
nur gewährt werden, wenn ein Antrag nach
dem amtlichen Formular gestellt wird. Ob
hierzu die alten Formulare verwendet werden,
oder ob das Ministerium für Finanzen neue
Formulare drucken läßt, ist noch nicht be
kannt. Jedenfalls kann jeder Arbeitnehmer
im Bedarfsfälle bei seinem zuständigen Fi
nanzamt das entsprechende Formular ver
langen, das unentgeltlich ausgehändigt wird.
§ 2 der Verordnung erklärt, was unter
den Begriff „Wohnraumbeschaffung“ fällt.
Bemerkenswert ist hierbei, daß gewerbliche
Raume künftig nicht mehr steuerbegünstigt
sind. Steuerbegünstigt beibt nur die Her
stellung flächenmäßig neuen Wohnraumes.
Steuererleichterungen werden auch gewährt
e
für bauliche Änderungen durch Anbau, Auf
bau oder Umbau, wenn flächenmäßig neuer
Wohnraum geschaffen wird. Der Herstellung
wird die bauliche Umgestaltung notdürftig
bewohnbaren Raumes in gesunden und ange
messenen Wohnraum gleichgestellt.
§ 3 legt fest, daß der Aufwendungszeit
raum für die steuerbegünstigten Baukosten
das Kalenderjahr 1954 ist. Weiterhin grenzt
§ 3 die steuerbegünstigten Baukosten ab. Es
kann im Rahmen dieser Ausführungen nicht
der gesamte Inhalt des § 3 angegeben oder
angeführt werden. Doch bleibt zu sagen, daß
bezüglich des Inhalts keine Neuerungen ge
genüber der StGEV eingetreten sind.
Steuerbegünstigte Baukosten
§ 4 behandelt die steuerbegünstigten Bau
kosten. Zum besseren Verständnis wird § 4
in seinem Wortlaut gebracht.
„(1) Zu den steuerbegünstigten Baukosten
gehören alle im Aufwendungszeitraum anfal
lenden Herstellungskosten im Sinn des Ein
kommensteuerrechts, insoweit sie mit der Her
stellung oder Erweiterung von Woknräumefi
unmittelbar Zusammenhängen. Werden heim
Bau von Wohnraumen auch dazu gehörende
Nebenräome erstellt, beispielsweise Küche,
Diele, Bad, Abstellraum, Waschküche, Boden-,
Trocken- oder Kellerraum, Garage, so zählen
auch die darauf entfallenden Baukosten zu
den steuerbegünstigten Baukosten,
(2) Steuerbegünstigte Baukosten sind ins
besondere die Aufwendungen für Baupläne,
Baugenehmigungen, Baumaterialien, Löhne,
Fuhrleistungen, Anschlußgebühren für Wasser,
Gas, Strom und Kanalisation, Aufwendungen
für Kläranlagen sowie Finanzierungskosten
insoweit sie nicht mit dem Erwerb des Grund
stücks in Zusammenhang stehen. Zu den
steuerbegünstigten Baukosten zählt auch der
Wert von beweglichen Sachen und von Lei
stungen, die ein Unternehmer zur Herstel
lung von eigenen oder vermieteten Wohnräu-
men dem Unternehmen entnommen oder im
Unternehmen" verwendet hat, es sei denn, daß
ein Fall nach Absatz 4, Satz 1, gegeben ist.
(3) Zu den steuerbegünstigten Baukosten
zählen beispielsweise nicht die Aufwendungen
für den F.nverb des Bodens, für miterworbene
Gebäude, Gebäudeteile und Rechte an Grund
stücken, die damit zusammenhängenden Ge
bühren für gerichtliche und notarielle Beur
kundungen, Vermessungskosten und StTaßeu-
baukosten (Anliegerbeiträge), ferner Kosten
für Abbruch, Enttrümmerung, Rodung, Pla
nierung und gärtnerische Anlagen sowie der
Wert der eigenen Arbeitsleistung.
(4) Aufwendungen im Kalenderjahr 1954
für ein nichtbezugsfertig oder bezugsfertig
hergestelltes Wohngebäude, das zu einem ge
werblichen Umlaufvermögen gehört, zählen
nicht zu den steuerbegünstigten Baukosten.
Bei der Veräußerung eines solchen Gebäudes
im Kalenderjahr 1954 zählt jedoch der Kauf
preis in Höhe der nach dem 19. November
1947 beim Veräußerer angefallenen Bauaul -
wendungen, insoweit sie als steuerbegünstig
te Baukosten auf Wohnräume entfallen, zu
den steuerbegünstigten Baukosten des Erwer
bers. Dies gilt nicht, wenn das Gebäude
einem gewerblichen Umlaufvermögen zuge
führt wird.
(5) Hat ein gemeinnütziger Bauträger, eine
Gemeinde oder ein Gemeindeverband auf
Vorrat oder für Rechnung eines bestimmten
Dritten ein Wohngebäude nichtbezugsfertig
oder bezugsfertig hergestellt, so zählt bei
einer Veräußerung im Kalenderjahre 1954
der Kaufpreis in Höhe der nach dem 19.
November 1947 beim Veräußerer angefallenen
Bauaufwendungen, insoweit sie als steuer
begünstigte Baukosten auf Wohnräume ent
fallen, zu den steuerbegünstigten Baukosten
des Erwerbers. Dies gilt nicht, wenn das Ge
bäude einem gewerblichen Umlaufvermögen
zugeführt wird. ^
(6) Sind Wohnrätime im Kalenderjahr 1952
oder 1953 bezugsfertig hergestellt worden
und werden im Kalenderjahr 1954 nachträg
lich Bauaufwendungen gemacht, die sonst
üblicherweise bereits bei Herstellung des Ge
bäudes anfallen, beispielsweise Fertigstellung
von Nebenräumen, Innen- und Außenanstrich,
Tapezieren oder Yerputzarbeiten, so gelten
diese Aufwendungen als steuerbegünstigte
Baukosten für das Kalenderjahr 1954.
(7) Von den steuerbegünstigten Baukosten
sind verlorene Baukostenzuschüsse (Geld- und
Sachleistungen) und aus öffentlichen Mitteln
gewährte verlorene Zuschüsse abzusetzen.
Baukostenzuschüsse gelten als verloren, inso
weit sie weder zurückgewährt, noch auf Mie
ten, Pachten oder andere Forderungen ange
rechnet werden. Als ungerechnet gilt auch ein
Mehrbetrag der ortsüblichen Miete gegenüber
der vereinbarten Miete für die Wohnräume,
für die der Baukostenzuschuß gegeben worden
ist.
(8) Sind Bauaufwendungen gemacht worden
für die Herstellung von Gebäuden oder Ge
bäudeteilen, die teilweise anderen Zwecken
als Wohnzwecken dienen, so ist von den ge-