Verordnung
zur Neufestsetzung des Mindestlohnes
vom 9. März 1954
Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt
verordnet
auf Grund der Verfügung Nr. 47-62 vom 18.
November 1947 über das Lohnrecht im
Saarland,
abgeändert und ergänzt durch die Verord
nung Nr. 48-22 vom 3. März 1948,
- auf Grund des Art. 4 des Wirtschaftsvertrages
zwischen Frankreich und dem Saarland vom
20. Mai 1953
was folgt:
§ 1
Die Verordnung gilt
für die Betriebe und Unternehmen der In
dustrie, des Handels, des Handwerks, des
privaten Verkehrsgewerbes, der freien Berufe,
private Gesellschaften und Vereinigungen
gleich welcher Art sowie Einrichtungen mit
^^besonderem Rechtsstatut und die Heimarbeit.
Sic gilt nicht
für die in der privaten Hauswirtschaft und
der Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmer, mit
Ausnahme des kaufmännischen Personals und
der Gutshandwerker,
für, Lehrlinge, Anlernlingen, Volontäre und
-Praktikanten sowie das beim Caritasverband
u. der Inneren Mission beschäftigte Personal.
I
bei 40 Stundcn/Woche 4 428
bei 48 Stundcn/Woche 5 535
bei 173*4 Stunden/Monat 19 188
bei 208 Stundcn / Monat 23 985
§ 5
In dem Mindeststundenlohn können Lei-
stungs- bzw. Akkordzulagen und Prämien oder
Sachleistungen enthalten sein. Außer Betracht
bleiben nichtleistungsbcdingtc Zulagen
(Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen), Zulagen
zur Abgeltung eines Mehraufwandes (Aus-
lösungen), Dienstalterzulagen und die Mehr
ow arbcitszuschläge.
I
bei 1 Arbeitsstunde 14,45
bei 40 Stunden/Woche 578,00
bei 48 Stunden- Woche 722,00
bei 173';i Stunden/Monat 2 505,00
bei *208 Stunden Monat 3 131,00
Auf diese Sätze können etwaige zu den
Sondermindeststundenlöhnen gezahlte Lei
stungszulagen, Akkordverdienste und Prämien
in Anrechnung gebracht werden,
(2) Bei den in § 7, Abs. 1 genannten Wirt
schaftszweigen können die Zuschläge des Abs.
1 insoweit gekürzt werden, als diese unter
Hinzurechnung der für diese Wirtschafts
zweige genehmigten Sondermindeststunden-
löhne und der anrechenbaren Zulagen 99,50
frs. übersteigen.
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(1) Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt
kann im Benehmen mit dem Minister für
Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Land-
§ 2
(1) Der mit dieser Verordnung festgesetzte
Mindeststundenlohn ist der unabdingbare,
vom tariflichen Grundlohn unabhängige Lohn,
unter dem kein Arbeitnehmer(in) mit nor
maler Leistung nach Vollendung des 18. Le
bensjahres entlohnt werden darf.
(2) Arbeitnehmer unter 18 Jahren erhalten:
von 14—15 Jahren 50°/o
von 15—16 Jahren 60°/o
von 16—17 Jahren 70°/o
von 17—18 Jahren 80 n /o
des Mindeststundenlohnes.
§ 3
Der Mindeststundenlohn beträgt:
in der Lohnzone I 110,70 frs.
in der Lohnzone II 106,40 frs.
in der Lohnzone III 102,05 frs.
in der Lohnzone IV 99,50 frs.
S 4
Für die im Wochen- oder Monatslohn be
schäftigten Arbeitnehmer gelten in Anwen
dung des § 3 und unter Berücksichtigung des
normalen 25°/oigen Mehrarbeitszuschlages
folgende Mindestsätze:
Lohnzonc
II
III
IV
4 256
4 082
3 980
5 320
5 102
4 975
18 443
17 689
17 247
23 054
22 111
21 559
§ 6
(1) Soweit auf Grund des § 3 der Verord
nung vom 28. März 1951 zur Änderung der
Verordnung zur Festsetzung des Mindeststun
denlohnes (ABI. S. 453) bisher Sondermin-
deststundenlöhne genehmigt worden sind, gel
ten diese bis zum 15. April 1954 mit der
Maßgabe weiter, daß auf die genehmigten
Lohnsätze ein Zuschlag zu zahlen ist, der für
die einzelnen Lohnzonen bzw. Arbeitszeiten
folgende Höhe hat:
Lohnzone
II
111
IV
13,90
13,30
13,00
556,00
532,00
520,00
695,00
665,00
650,00
2 410,00
2 306,00 •
2 254,00
3 012,00
2 882,00
2 817,00
Wirtschaft auf Antrag im Verordnungswege
mit verbindlicher Wirkung für die im Gel
tungsbereich der Verordnung genannten Per
sonen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung be
fristete Abweichungen von den Mindest
sätzen der §§ 3 und 4 für die Betriebe der
Textil-, Schuh-, Leder-, Bekleidungs- und
Wäscheindustrie unter Einschluß der ent
sprechenden handwerklichen Gewerbezweige
sowie für die papier- und pappeverarbeitende
Industrie (ohne graphisches Gewerbe) geneh
migen.
(2) Die gleiche Maßnahme kann in den Be
trieben des Groß- und Einzelhandels auf Ar
beitnehmer im Alter von 18 bis 19 Jahren
angewendet werden.
(3) Voraussetzung zur Genehmigung nach
Abs. 1 und 2 ist jeweils bei Antragstellung
die Vorlage eines neu abgeschlossenen Tarif
vertrages. In keinem Falle darf der gemäß
§§ 3 und 4 festgesezte Mindeststundenlohn
der Lohnzone IV unterschritten werden.
§ S
Für Arbeitnehmer mit nachgewiesener Min
derleistung kann der Minister für Arbeit und
Wohlfahrt eine Unterschrcitung des Mindest
stundenlohnes im Verwaltungswege genehmi
gen.
Das Nähere regelt eine Durchführungsver
ordnung.
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Als Lohnzonen gelten die im Wege der
Verordnung erlassenen Vorschriften, vorbe
haltlich einer für den Arbeitnehmer günsti
geren Regelung in Tarifverträgen.
§ 10
Die Überwachung der Innehaltung der Min-
destlohnvorschrifien erfolgt gemäß § 15 des
Gesetzes über Tarifverträge und Schlichtungs
wesen vom 20. Juni 1950 (ABI. S. 597) durch
die Arbeitsämter. Verstöße gegen die Vor
schriften dieser Verordnung unterliegen den
Strafbestimmungen des gleichen Gesetzes.
§ H
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
8. Februar 1954 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1) Verordnung vom 27. August 1950 zur
Festsetzung des Mindeststunöcnlohnes
(ABI, S. 804),'
2) Erlaß vom 4. September 1950 zur Durch
führung der Verordnung zur Festsetzung
des Mindeststundenlohnes (ABI. S, 968),
3) Verordnung vom 28. März 1951 zur Än
derung der Verordnung zur Festsetzung
des Mindeststundenlohnes (ABI. S. 453),
4) Verordnung vom 17. Juli 1951 zur Fest
setzung des Mindeststundenlohnes (ABI.
S. 928),
5) Verordnung vom 13. September 1951 zur
Festsetzung des Mindeststundenlohnes
(ABI. S. 1188),
6) Verordnung vom 17. Juli 1951 zur Fest
setzung des Mindeststundenlohnes bei re
gelmäßiger Gewährung von Verpflegung
und Unterkunft (ABI. S. 929),
7) alle sonstigen dieser Verordnung xntge-
gensrehenden Vorschriften.
Regierung des Saarlandes
Der Minister
für Arbeit und Wohlfahrt
gez. Kirn.