Die Arbeitsgerichtbarkeit im Saarland
Oberlandesgericht Saarbrücken
— Senat für Arbeitssachen —
/ Rechtsmittel: Revision
Revisionsbeschwerde
3. Instanz
2. Instanz
1. Instanz
Durch di« Rechtsanordnung über die Er
richtung von Arbeitsgerichten und das Ver
fahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 1, 4.
1947 — ABI. S. 174 — wurde im Saarland
die Arbeitsgerichtsbarkeit wieder eingeführt.
Danach wurden für das Saarland folgende
Gerichte xur Entscheidung von Arbeitssachen
(Arbeitsgerichte) errichtet:
1. Arbeitsgerichte 1. Instanz:
Arbeitsgericht Saarbrücken, Arbeitsgericht
Neunkirchen, Arbeitsgericht Saarlouis.
2. Arbeitsgerichte 2. Instanz:
Landesarbeitsgericht Saarbrücken.
3. Arbeitsgerichte 3. Instanz:
Oberlandesgericht Saarbrücken — Senat
für Arbeitssachen —
Die Arbeitsgerichte 1. Instanz bestehen je
weils aus mehreren Kammern, und zwar
Arbeitsgericht Saarbrücken
Arbeiterkammer
Angestelltenkammer
Handwerkerkammer
Eisenbahnfachkammer (zuständig
für das ganze Saarland, da Sit*
der EdS ln Saarbrücken)
Bergbaufachkammer (gleichzeitig
zuständig für den Arbeitsge
richtsbezirk Saarlouis)
Arbeitsgericht Neunkirchen
Ärbeiterkammer
Angestelltenkammer
Handwerkerkammer
Bergbaufachkammer
Arbeitsgericht Saarlouis
Arbeiterkammer
A nges telltenkamm er
Handwerkerkammer
Das Landesarbeitsgericht (LAG) besteht
aus einer Kammer, der Senat für Arbeits
aachen ist efn Fachsenat des Oberlandesge-
richts Saarbrücken.
Die Kammern der Arbeitsgerichte 1. In-
•tanz (ArbG) und 2. Instanz (LAG) aind mit
j« 3 Richtern besetzt, nämlich einen Berufs-
Tichter als Vorsitzenden und 2 Laien
richtern (Arbeitsrichter, Landesarbeitsrichter)
als Beisitzer und zwar einer aus den Reihen
der Arbeitnehmer und einer aus den Reihen
der Arbeitgeber.
Der Senat für Arbeitssachen des Oberlan
desgerichts setzt sich aus 5 Richtern zusam
men und zwar aus einem Berufsrichter als
Vorsitzenden, 2 weiteren Berufsrichtern als
Beisitzer und 2 Laienrichtern (Oberarbeits
richter) als Beisitzer, die wieder aus den
Reihen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
gestellt werden.
Die örtliche Zuständigkeit der einzelnen
Gerichte erstreckt sich wie folgt:
„Alle Saarländer haben das Recht, sich ohne
Anmeldung oder besondere Erlaubnis fried
lich und unbewaffnet zu versammeln“.
So steh es in Art. 6 der Verfassung des Saar
landes, und der ahnungslose Gewerkschaft
ler und Staatsbürger denkt: „das ist die
Freiheit, die ich meine, und niemand wird
meine Gewerkschaft daran hindern können,
ohne Anmeldung und ohne besondere Erlaub
nis Versammlungen einzuberufen; denn fried
lich sind wir allesamt und vor Waffen möge
uns der Himmel behüten, unser Bedarf ist ge
deckt“.
So hat er vielmehr gedacht, der Mann von
der Gewerkschaft, doch ist ihm mittlerweile
eindringlich vorexerziert worden, daß Gewerk
schaftsversammlungen doch angemeldet wer
den müssen und daß die hohe Obrigkeit in
jeder Versammlung darüber wachen kann und
auch darüber wacht, daß alles mit rechten
Dingen zugeht.
Zwar wird unserm Gewerkschafter nie ein
leuchten, daß eine Verordnung, die ihm über
ein Ubergangsgesetz serviert worden ist,
Grundrechte der Verfassung aufheben kann,
doch hat er sich inzwischen, wenn auch mit
leichtem Kopfschütteln, daran gewöhnt; denn
er ist ja friedlicher Natur. Vielleicht ist er
Arbeitsgericht Saarbrücken
auf die Gemeinden der Amtsgerichtsbe
zirke Saarbrücken, Völklingen, Sulzbach,
St. Ingbert, Blieskastel
Arbeitsgericht Neunkirchen
auf die Gemeinden der Amtsgerichtsbe
zirke Neunkirchen, Homburg, Ottweiler,
St. Wendel, Tholey, Nohfelden
Arbeitsgericht Saarlouis
auf die Gemeinden der Amtsgerichtsbe
zirke Saarlouis, Merzig, Perl, Wadern,
Lebach
Die örtliche Zuständigkeit des Landesar
beitsgerichts Saarbrücken und des Oberlan
desgerichts Saarbrücken — Senat für Arbeits-
sachen — erstreckt sich auf das gesamte Saar
land.
Die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsge
richte 1. Instanz (ArbG) ist bestimmt in § 2
Arbeitsgerichtsgesetz (AGG) wonach alle
Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis
gleich welcher Art und ohne Rücksicht auf die
Höhe des Streitwertes (im Gegensatz zur or
dentlichen Gerichtsbarkeit) vor das Arbeits
gericht (1. Instanz) gehören.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) ist sach
lich zuständig zur Entscheidung über di«
Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde) gegen
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) der
Arbeitsgerichte.
Die Berufung gegen die Urteile der Arbeits
gerichte ist jedoch nur dann zulässig, wenn der
Streitwert den Betrag von Fr. 10 000.— über
steigt oder das Arbeitsgericht bei geringerem
Streitwert die Berufung wegen der grund
sätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites be
sonders zugelassen hat. Ist dies nicht der
Fall, so sind die Urteile der Arbeitsgerichte
endgültig.
Gegen die Entscheidungen (Urteile, Be
schlüsse) des LAG ist das Rechtsmittel der
Revision (gegen Beschlüsse die Revisionsbe
schwerde) gegeben. Auch die Revision ist nur
zulässig, wenn der Streitwert einen Betrag
von Fr. 500 000.— übersteigt oder das LAG
die Revision wegen der grundsätzlichen Be
deutung des Rechtsstreites bei geringerem
Streitwert besonders zugelassen hat.
auch überzeugt, daß die Einschränkung seines
staatsbürgerlichen Grundrechts der Versamm
lungsfreiheit nur zum besten seines staats
bürgerlichen Seelenheiles geschieht, weil man
ihm sozusagen als Übergang (Ubergangsge
setz vom 7. 2. 48) die Freiheit in homöopa
thischen Dosen beibringen will. Wenn dieser
Übergang nun schon fast 0 Jahre andauert,
was bedeutet das im Vergleich zur Ewigkeit!
Doch jüngst wurde die Miene selbst dieses
friedlichen Gewerkschafters leicht frostig, als
er der Versammlung des Ortskartells St. Ing
bert beiwohnte, die hohen Besuch erhielt.
Gleich vier chargierte Hüter der Ordnung
kreuzten auf, um sich allerdings schon nach
kurzer Information über die Rechtmäßigkeit
der Gewerkschaftsversammlung wieder dis
kret zurückzüziehen.
„Sind wir denn im Ortskartell St Ingbert
so staatsgefährlich“, so fragle sich das Mit
glied der Gewerkschaft, „oder“ — und hier
hellte sich seine Miene wieder auf —
„mißt man uns so eminente Bedeutung bei,
daß man nur mit einer größeren Abordnung
bei uns erscheinen will“.
So denkt er tiefbewegt und seine Lippen
flüstern: „Na, wenn es so ist, dann vielen
Dank für die Blumen“, Dich.
Versammlungsfreiheit
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