Full text: 1954 (0009)

veranstaltet werden, Erlernung einer Fremdsprache im berufliches 
Interesse usw.). 
Aufwendungen für die Beschaffung von Fachbüchern und Fach 
zeitschriften können als Werbungskosten anerkannt werden, wenn di« 
Bücher und Zeitschriften der Berufsforti .hing des Steuerpflichtigen 
dienen und sich die Ausgaben für die Bildungsmittel im berufsüblichen 
Rahmen halten. 
Umzugskosten kommen als Werbungskosten in Betracht, wenn der 
Arbeitnehmer in dienstlichen Interesse umziehen muß. Voraussetzung 
Ist natürlich auch hier, daß die Kosten nicht durch den Arbeitgeber 
erstattet werden. j 
Sonderausgaben 
Der Gesetzgeber nimmt davon Abstand, den Begriff Sonderaus 
gaben zu definieren, sondern legt im § 14 EStG in der Fassung vom 
Änderungsgesetz vom 22. 12. 53 in Einzelaufzählung fest, was als 
Sonderausgaben abzugsfähig ist. Nähere Erläuterungen gibt der § 22 
I. LStDV, den wir auszugsweise wiedergeben: 
(1) Sonderausgaben sind nur die folgenden: 
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende 
Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder 
Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem 
Zusammenhang stehen, die bei der Besteuerung des Einkommens 
außer Betracht bleiben; 
2. Beiträge und Versicherungsprämien zu Kranken-, Unfall-, Haft 
pflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwerbslosenversicherung, 
zu Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall und zu Wit 
wen-, Waisen- Versorgungs- und Sterbekassen; 
3. Abschlußgebühren und Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung 
von Baudarlehen, höchstens jedoch 80 000 Franken jährlich; 
4. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an inländischen 
Bau- und Wohnungsgenossenschaften, deren Zweck auf den Bau, 
den Erwerb oder die Finanzierung und Verwaltung von Wohnungen 
(Eigenheimen, Eigenwohnungen oder Miethäusern) gerichtet ist; 
5. Leistungen auf Grund anderer Kapitalansammlungsverträge, wenn 
diese als steuerbegünstigt anerkannt worden sind, höchstens je 
doch 80 000 Franken jährlich. 
6. Zuwendungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirch 
licher, religiöser, wissenschaftlicher und künstlerischer Zwecke, 
wenn diese Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt worden sind, 
höchstens jedoch 60 000 Franken jährlich; 
7. inländische Kirchensteuer; 
8. inländische Vermögenssteuer 
(2) Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben für die nicht 
dauernd vom Ehemann getrennt lebende Ehefrau und diejenigen Kin 
der des Arbeitnehmers, für die ihm Kinderermäßigung zusteht oder 
auf Antrag gewährt wird; Sonderausgaben für die Ehefrau und für 
Kinder können aber nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nicht 
bereits beim Steuerabzug vom Arbeitslohn der Ehefrau oder der Kin 
der zu berücksichtigen sind oder auf Antrag berücksichtigt worden 
sind. 
Die Lebenshaltungskosten im Januar 1954 
— Bericht des Statistischen Amtes des Saarlandes — 
Der Index der Lebenshatlungskosten in der Stadt Saarbrücken 
ist von Mitte Dezember 1953 bis Mitte Januar 1954 von 164,8 auf 
165,6, also um 0,8 Punkte oder 0,5 Prozent gestiegen. 
Die Ausgaben für die Ernährung haben sich um 1,4 Punkte oder 
1,0 Prozent erhöht. Den Preiserhöhungen für Kartoffeln und Gemüs« 
standen Preissenkungen für Speisebohnen und Eier gegenüber, außer 
dem war in geringem Umfang verbilligte Importbutter erhältlich. 
Dagegen blieben die Kosten für Bekleidung, Wohnung sowie Hei 
zung und Beleuchtung unverändert, während sich die Ausgaben für 
Verschiedenes nur geringfügig ermäßigt haben. 
Die Meßziffern der einzelnen Verbrauchsgruppen sind aus der 
folgenden Übersicht zu ersehen. 
Monat 
Messziflern über die Entwicklung der Kosten 
für (Januar 1S148 = 100) 
Indexziffer 
der gesam- 
ten Lebens 
haltungs 
kosten 
Er 
nährung 
Be 
kleidung 
Wohnung 
Heizung u. 
Beleuch 
tung 
Verschie 
denes 
1953 
November 
Dezember 
143.7 
142.8 
157,0 
157.0 
331,8 
331,8 
179,0 
179,0 
212,6 
212,6 
165,3 
,164,8 
1954 
Januar 
144,2 
157,0 
331,8 
179,0 
212,4 
165,6 
(3) Beiträg« und Versicherungsprämien an Verslcherungsunfef* 
nehmen oder Bausparkassen, di* weder ihr« Geschäftsleitung noch' 
ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn 
diesen Unternehmen di« Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland 
erteilt ist. 
(4) Für Sonderausgaben im Sinn der Absätze 1 bi« 3 gilt folgendes' 
1. die Abzüge nach Absatz 1 Nummern 2 bla 6 dürfen zusammen 
den Jahresbetrag von 80 000 Franken für den Arbeitnehmer nicht 
übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich um je 40 000 Franken ira 
Jahr für die Ehefrau, wenn sie nicht dauernd vom Ehemann ge 
trennt lebt, und für Jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen 
Kinderermäßigung zusteht oder gewährt wird; 
2. die Höchstbeträge nach Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 3, 5 u. 6 erhöhen sich’ 
um 25 vom Hundert, wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatt« 
von dem er nicht dauernd getrennt lebt, das 50. Lebensjahr vol 
lendet hat. Die Erhöhung tritt vom Beginn des Kalenderjahres ein, 
i in das der Tag nach Vollendung des 50. Lebensjahres fällt. 
Auch die Sonderausgaben sind durch Pauschbeträge in der Dezima- 
Gesamtabzugstabelle bereits berücksichtigt und zwar 
a) di« Arbeitnehmerbeträge zur Sozialversicherung, 
b) ein Pauschbetrag von 24 000 Franken jährlich, 2 000 Franken 
monatlich, 924 Franken 2-wöchentlich, 462 Franken wöchentlich 
oder 77 Franken täglich, d. h. also je nach dem Lohnabrechnungs 
zeitraum. 
Übersteigen nun die Sonderausgaben die in dem Lohnsteuertarif 
eingebauten Pauschbeträge, so muß der Arbeitnehmer die erhöhten 
Sonderausgaben in der gleichen Weise geltend machen, wie schon 
unter Werbungskosten ausgeführt. Dabei ist zu beachten, daß frei 
willige Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur privaten 
Krankenversicherungen unteT dem Pauschbetrag von 24 000.— ffrs. 
jährlich zusätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. 
Ausserg$wöhnliche Belastung 
§ 15 des EstG in der Fassung vom 22. 12. 53 ln Verbindung mit 
8 29 I. LstDV führt aus, was unter außergewöhnlicher Belastung zu 
verstehen ist und in welcher Höhe außergewöhnliche Belastungen be 
rücksichtigt werden können. 
,,(1) Erwächst dem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer 
eine außergewöhnliche Belastung, so hat das Wohnsitzfinanzamt auf 
Antrag des Arbeitnehmers den Betrag, der sich als Mehrbelastung aus 
Absatz 4 ergibt, auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei einzutragen. 
(2) Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Absatzes 1 liegt 
vor, insoweit einem Arbeitnehmer zwangsläufig (Absatz 3) größer« 
Aufwendungen als der Mehrzahl der Arbeitnehmer gleicher Einkom 
mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Fami 
lienstandes entstehen und diese Aufwendungen die steuerliche Lei 
stungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4). 
Aufwendungen, die als Werbungskosten oder Sonderausgaben gel 
tend gemacht werden können, bleiben als außergewöhnliche Belastung 
außer Betracht. 
(3) Eine Belastung erwächst dem Arbeitnehmer zwangsläufig, insoweit 
er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht 
entziehen kann. 
(4) Die Aufwendungen beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit des Ar 
beitnehmers nur insoweit wesentlich, als die Aufwendungen nicht aus 
Einkünften, die der inländischen Besteuerung nicht unterliegen, be 
stritten werden können oder ihre Berücksichtigung nach den Vermö 
gensverhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie nach dem Hundert 
sätzen der folgenden Übersicht ermittelte zumutbare Belastung über 
steigen (Mehrbelastung)“. 
Arbeitnehmer d. Steuerklasse 
bei einem voraussichtlichen steuer 
pflichtigen Arbeitslohn im Kalender 
jahr 
(jedoch ohne Berücksichtigung der 
außergewöhnlichen Belastung) 
Franken 
bis höchstens 
250 000 
5 
4 
3 
1 
0 
mehr als 250 000 bis 
500 000 
6 
5 
4 
2 
0 
mehr als 500 000 bis 
1 000 000 
7 
6 
5 
3 
1 
mehr als 1 000 000 bis 
1 500 000 
8 
7 
6 
4 
2 
mehr als 1 500 000 bis 
3 000 000 
9 
8 
7 
5 
3 
mehr als 3 000 000 bis 
6 000 000 
10 
9 
8 
6 
4 
mehr als 6 000 000 bis 
11 10 9 .7 
(Fortsetzung auf 
5 
Seite 6) 
5 
mit Kinder- 
ermässi&u ng
	        
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