veranstaltet werden, Erlernung einer Fremdsprache im berufliches
Interesse usw.).
Aufwendungen für die Beschaffung von Fachbüchern und Fach
zeitschriften können als Werbungskosten anerkannt werden, wenn di«
Bücher und Zeitschriften der Berufsforti .hing des Steuerpflichtigen
dienen und sich die Ausgaben für die Bildungsmittel im berufsüblichen
Rahmen halten.
Umzugskosten kommen als Werbungskosten in Betracht, wenn der
Arbeitnehmer in dienstlichen Interesse umziehen muß. Voraussetzung
Ist natürlich auch hier, daß die Kosten nicht durch den Arbeitgeber
erstattet werden. j
Sonderausgaben
Der Gesetzgeber nimmt davon Abstand, den Begriff Sonderaus
gaben zu definieren, sondern legt im § 14 EStG in der Fassung vom
Änderungsgesetz vom 22. 12. 53 in Einzelaufzählung fest, was als
Sonderausgaben abzugsfähig ist. Nähere Erläuterungen gibt der § 22
I. LStDV, den wir auszugsweise wiedergeben:
(1) Sonderausgaben sind nur die folgenden:
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende
Renten und dauernde Lasten, die weder Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind noch mit Einkünften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, die bei der Besteuerung des Einkommens
außer Betracht bleiben;
2. Beiträge und Versicherungsprämien zu Kranken-, Unfall-, Haft
pflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwerbslosenversicherung,
zu Versicherungen auf den Lebens- oder Todesfall und zu Wit
wen-, Waisen- Versorgungs- und Sterbekassen;
3. Abschlußgebühren und Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung
von Baudarlehen, höchstens jedoch 80 000 Franken jährlich;
4. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an inländischen
Bau- und Wohnungsgenossenschaften, deren Zweck auf den Bau,
den Erwerb oder die Finanzierung und Verwaltung von Wohnungen
(Eigenheimen, Eigenwohnungen oder Miethäusern) gerichtet ist;
5. Leistungen auf Grund anderer Kapitalansammlungsverträge, wenn
diese als steuerbegünstigt anerkannt worden sind, höchstens je
doch 80 000 Franken jährlich.
6. Zuwendungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger, kirch
licher, religiöser, wissenschaftlicher und künstlerischer Zwecke,
wenn diese Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt worden sind,
höchstens jedoch 60 000 Franken jährlich;
7. inländische Kirchensteuer;
8. inländische Vermögenssteuer
(2) Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben für die nicht
dauernd vom Ehemann getrennt lebende Ehefrau und diejenigen Kin
der des Arbeitnehmers, für die ihm Kinderermäßigung zusteht oder
auf Antrag gewährt wird; Sonderausgaben für die Ehefrau und für
Kinder können aber nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nicht
bereits beim Steuerabzug vom Arbeitslohn der Ehefrau oder der Kin
der zu berücksichtigen sind oder auf Antrag berücksichtigt worden
sind.
Die Lebenshaltungskosten im Januar 1954
— Bericht des Statistischen Amtes des Saarlandes —
Der Index der Lebenshatlungskosten in der Stadt Saarbrücken
ist von Mitte Dezember 1953 bis Mitte Januar 1954 von 164,8 auf
165,6, also um 0,8 Punkte oder 0,5 Prozent gestiegen.
Die Ausgaben für die Ernährung haben sich um 1,4 Punkte oder
1,0 Prozent erhöht. Den Preiserhöhungen für Kartoffeln und Gemüs«
standen Preissenkungen für Speisebohnen und Eier gegenüber, außer
dem war in geringem Umfang verbilligte Importbutter erhältlich.
Dagegen blieben die Kosten für Bekleidung, Wohnung sowie Hei
zung und Beleuchtung unverändert, während sich die Ausgaben für
Verschiedenes nur geringfügig ermäßigt haben.
Die Meßziffern der einzelnen Verbrauchsgruppen sind aus der
folgenden Übersicht zu ersehen.
Monat
Messziflern über die Entwicklung der Kosten
für (Januar 1S148 = 100)
Indexziffer
der gesam-
ten Lebens
haltungs
kosten
Er
nährung
Be
kleidung
Wohnung
Heizung u.
Beleuch
tung
Verschie
denes
1953
November
Dezember
143.7
142.8
157,0
157.0
331,8
331,8
179,0
179,0
212,6
212,6
165,3
,164,8
1954
Januar
144,2
157,0
331,8
179,0
212,4
165,6
(3) Beiträg« und Versicherungsprämien an Verslcherungsunfef*
nehmen oder Bausparkassen, di* weder ihr« Geschäftsleitung noch'
ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn
diesen Unternehmen di« Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland
erteilt ist.
(4) Für Sonderausgaben im Sinn der Absätze 1 bi« 3 gilt folgendes'
1. die Abzüge nach Absatz 1 Nummern 2 bla 6 dürfen zusammen
den Jahresbetrag von 80 000 Franken für den Arbeitnehmer nicht
übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich um je 40 000 Franken ira
Jahr für die Ehefrau, wenn sie nicht dauernd vom Ehemann ge
trennt lebt, und für Jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen
Kinderermäßigung zusteht oder gewährt wird;
2. die Höchstbeträge nach Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 3, 5 u. 6 erhöhen sich’
um 25 vom Hundert, wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatt«
von dem er nicht dauernd getrennt lebt, das 50. Lebensjahr vol
lendet hat. Die Erhöhung tritt vom Beginn des Kalenderjahres ein,
i in das der Tag nach Vollendung des 50. Lebensjahres fällt.
Auch die Sonderausgaben sind durch Pauschbeträge in der Dezima-
Gesamtabzugstabelle bereits berücksichtigt und zwar
a) di« Arbeitnehmerbeträge zur Sozialversicherung,
b) ein Pauschbetrag von 24 000 Franken jährlich, 2 000 Franken
monatlich, 924 Franken 2-wöchentlich, 462 Franken wöchentlich
oder 77 Franken täglich, d. h. also je nach dem Lohnabrechnungs
zeitraum.
Übersteigen nun die Sonderausgaben die in dem Lohnsteuertarif
eingebauten Pauschbeträge, so muß der Arbeitnehmer die erhöhten
Sonderausgaben in der gleichen Weise geltend machen, wie schon
unter Werbungskosten ausgeführt. Dabei ist zu beachten, daß frei
willige Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur privaten
Krankenversicherungen unteT dem Pauschbetrag von 24 000.— ffrs.
jährlich zusätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Ausserg$wöhnliche Belastung
§ 15 des EstG in der Fassung vom 22. 12. 53 ln Verbindung mit
8 29 I. LstDV führt aus, was unter außergewöhnlicher Belastung zu
verstehen ist und in welcher Höhe außergewöhnliche Belastungen be
rücksichtigt werden können.
,,(1) Erwächst dem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer
eine außergewöhnliche Belastung, so hat das Wohnsitzfinanzamt auf
Antrag des Arbeitnehmers den Betrag, der sich als Mehrbelastung aus
Absatz 4 ergibt, auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei einzutragen.
(2) Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Absatzes 1 liegt
vor, insoweit einem Arbeitnehmer zwangsläufig (Absatz 3) größer«
Aufwendungen als der Mehrzahl der Arbeitnehmer gleicher Einkom
mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Fami
lienstandes entstehen und diese Aufwendungen die steuerliche Lei
stungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 4).
Aufwendungen, die als Werbungskosten oder Sonderausgaben gel
tend gemacht werden können, bleiben als außergewöhnliche Belastung
außer Betracht.
(3) Eine Belastung erwächst dem Arbeitnehmer zwangsläufig, insoweit
er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
(4) Die Aufwendungen beeinträchtigen die Leistungsfähigkeit des Ar
beitnehmers nur insoweit wesentlich, als die Aufwendungen nicht aus
Einkünften, die der inländischen Besteuerung nicht unterliegen, be
stritten werden können oder ihre Berücksichtigung nach den Vermö
gensverhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie nach dem Hundert
sätzen der folgenden Übersicht ermittelte zumutbare Belastung über
steigen (Mehrbelastung)“.
Arbeitnehmer d. Steuerklasse
bei einem voraussichtlichen steuer
pflichtigen Arbeitslohn im Kalender
jahr
(jedoch ohne Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Belastung)
Franken
bis höchstens
250 000
5
4
3
1
0
mehr als 250 000 bis
500 000
6
5
4
2
0
mehr als 500 000 bis
1 000 000
7
6
5
3
1
mehr als 1 000 000 bis
1 500 000
8
7
6
4
2
mehr als 1 500 000 bis
3 000 000
9
8
7
5
3
mehr als 3 000 000 bis
6 000 000
10
9
8
6
4
mehr als 6 000 000 bis
11 10 9 .7
(Fortsetzung auf
5
Seite 6)
5
mit Kinder-
ermässi&u ng