Full text: 8.1954 (0009)

Steuerfreie Beträge auf der Lohnsteuerkarte 
Gerade zu Jahresbeginn, empfiehlt es sich, unsere Leser auf die 
Möglichkeiten von Steuervergünstigungen durch Eintragung von Frei 
beträgen auf der Lohnsteuerkarte hinzuweisen. 
Nach f 47 EStG (Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 
22. 12. 1953 sind auf Antrag des Arbeitnehmers bei der Berechnung 
der Lohnsteuer besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. 
Diese liegen vor, wenn 
1. die Werbungskosten den nach dem festgesetzten Pauschsatz er- 
rechneten Pauschbetrag übersteigen, 
2. die Sonderausgaben die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen So 
zialversicherung und dem ^om Ministerium für Finanzen und For 
sten festgesetzten Pauschbetrag für Sonderausgaben übersteigen, 
5. ein sonstiger Abzug wegen außergewöhnlicher Belastung in Be 
tracht kommt (ein Sonderfall der außergewöhnlichen Belastung ist 
auch gegeben, wenn der Arbeitnehmer körperbehindert ist). 
Werbungskosten 
< 20 I. LStDV (I. Lohnsteuerdurchführungsverordnung) erläutert den 
Begriff Werbungskosten wie folgt: 
„Werbungskosten des Arbeitnehmers sind Aufwendungen zur Er 
werbung, Sicherstellung und Erhaltung des Arbeitslohns. Werbungs 
kosten sind alle Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit 
•ich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach der Verkehrsauf 
fassung durch die allgemeine Lebensführung bedingt sind. Keine 
Werbungskosten »lud die Aufwendungen für die Lebensführung, die 
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers 
mit sich bringt. Stehen solche Aufwendungen im Zusammenhang mit 
der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, dann kann der Teil, der 
auf die beruflichen Zwecke entfällt, als Werbungskosten zugelassen 
werden, wenn eine Abgrenzung möglich ist. In diesem Falle können 
insoweit die Werbungskosten auch im Wege der Schätzung ermittelt 
werden. 
Werbungskosten sind auch: 
1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbändon, deren 
Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet 
ist (Gewerkschaftsbeitrag); 
2. notwendige Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen 
Wohnung und Arbeitsstätte; 
3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und übliche Be 
rufskleidung, nicht also der Straßenanzug, der auch im Büro ge 
tragen wird); 
4. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirtschaftsguts, dessen 
Verwendung oder Nutzung durch den Arbeitnehmer zur Erzielung 
von Arbeitslohn sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von 
mehr als einem Jahr erstreckt." 
Werbungskosten sind demnach alle Aufwendungen, die mit der 
Berufsausübung im Zusammenhang stehen und zwar sind sie nur bei 
dem Dienstverhältnis zu berücksichtigen, bei dem sie entstehen. Eine 
Berücksichtigung von Werbungskosten des einen Ehegatten bei dem 
Dienstverhältnis des anderen Ehegatten ist daher nicht möglich. 
Übersteigen nun die Werbungskosten den Pauschbetrag für Wer 
bungskosten, der zurzeit 10% vom Arbeitslohn beträgt, so kann der 
Steuerpflichtige bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Finanzamt 
den Antrag stellen, auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag in Höhe 
des übersteigenden Betrages einzutragen. Bei dem Antrag hat der 
Arbeitnehmer nachzuweisen, zumindest aber glaubhaft zu machen, 
wieviel Werbungskosten ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er 
wachsen werden. 
Abweichend von dieser Regelung sind gewissen Berufsgruppen 
zusätzliche Pauschsätze für Werbungskosten eingeräumt, die also 
ohne besonderen Nachweis zu dem allgemeinen Pauschbetrag für 
Werbungskosten gewährt werden. (Bühnenangehörige, Artisten, Rei 
tende, Journalisten. Redakteure, Berufsmusiker), Diese Berufsgrup 
pen brauchen also keinen besonderen Nachweis zu führen, müssen 
Jedoch auch bei dem Wohnsitzfinanzamt den Antrag auf Eintragung 
des erhöhten Pauschbetrages in die Steuerkarte stellen. Natürlich 
müssen auch diese Berufsgruppen den Nachweis führen, wenn sie Wer 
bungskosten geltend machen wollen, die diese erhöhten Pauschsätze 
übersteigen. 
Die Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten geschieht auto 
matisch durch den Arbeitgeber d. h. also ohne Antragstellung des 
Arbeitnehmers und ohne Eintragung auf der Steuerkarte bei den Un 
tertagearbeitern der Saargruben, fÜT die zusätzliche Werbungskosten 
von monatlich 3 000,— ffrs. genehmigt sind. 
Die Lohnsteuerrichtlinien vom 15. 7. 53 befassen sich sehr ein 
gehend mit dem Begriff Werbungskosten, und zeigen Einzelfälle auf, 
4 
die als Werbungskosten anerkannt werden. Wir wollen diese Erläute 
rungen in den wichtigsten Punkten wiedergeben: 
Früher wurden die Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeits 
stätte nur anerkannt, wenn der Wohnsitz im Siedlungsgebiet (also 
in der engeren Umgebung) des Arbeitsortes lag. 
Für die Dauer der Wohnraumbewirtschaftung sind die Aufwen 
dungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Rück 
sicht auf das Einzugs- und Siedlungsgebiet des Arbeitsortes als Wer- 
bungskosten anzuerkennen, es sei denn, daß der Arbeitnehmer aus 
persönlichen Gründen seinen Wohnsitz in erheblicher Entfernung 
außerhalb des Saarlandes nimmt oder beibehält. Als Werbungskosten 
werden in der Regel nur die Kosten für die Benutzung der öffent 
lichen Verkehrsmittel (Zeitkarten) anerkannt, vorausgesetzt natürlich, 
daß diese zur Verfügung stehen. Die Kosten für die Benutzung eines 
eigenen Kraftfahrzeuges sind im allgemeinen nicht als notwendige 
Aufwendungen anzusehen. Doch können sie ausnahmsweise anerkannt 
werden bei erheblich Gehbehinderten oder sonstigen Schwerkörperbe 
schädigten oder bei Arbeitnehmern, deren regelmäßige Ar 
beitszeit io ungünstigt liegt, daß die Benutzung der öffentlichen 
Verkehrsmittel unmöglich ist, oder ihnen billigerweise, beispielsweise 
wegen zu langer Wartezeiten, nicht zugemutet werden kann. Wenn 
das Kraftfahrzeug abgesehen von der Fahrt zwischen Wohnung und 
Arbeitsstätte überwiegend der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers 
dient, so können die Mehrkosten, die durch die Fahrten zwischen 
Wohnungs- und Arbeitsstätte entstehen, ebenfalls als Werbungs 
kosten anerkannt werden. An Stelle der tatsächlichen Mehraufwen 
dungen können auch folgende Kilometersätze angewandt werden: 
Kraftwagen bei einem Hubraum 
bis 
999 ccm 
20 
Franken 
von 
1000 bis 1499 ccm 
22 
Franken 
von 1500 ccm und mehr 
Motorrad bei einem Hubraum 
= 
23 
Franken 
von 
89 bis 122 ccm 
7 
Franken 
von 
123 bis 197 ccm 
«= 
8 
Franken 
von 
1500 ccm und mehr 
11 
Franken 
Damit sind sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbundene 
Aufwendungen (Kraftstoff, Garage, Versicherung, Abnutzung usw.) 
abgegolten. 
Kann ein Arbeitnehmer wegen der zu großen Entfernung zwischen 
Arbeitsstätte und Wohnort oder wegen »chlechter Verkehrsverhält 
nisse nicht täglich die Heimfahrt antreten und ist deshalb zur dop 
pelten Haushaltsführung gezwungen (möbliertes Zimmer am Arbeits 
ort), so sind die dadurch entstehenden notwendigen Mehraufwendungen 
als Werbungskosten anzuerkennen, Insoweit sie nicht vom Arbeitge 
ber erstattet werden. Es kommen insbesondere in Betracht: 
1. die notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung, 
2. die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, 
3. die tatsächlichen Fahrtkosten (unter Ausnutzung der bestehenden 
Tarifvergünstigungen) für jeweils eine Familienheimfahrt in der 
Woche. 
Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten ist, daß 
dem Arbeitnehmer eine Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäfti 
gungsort oder in die Nähe deis Beschäftigungsortes nicht zugemutet 
werden kann. Als nicht zumutbar wird der Umzug angesehen, wenn 
in der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort keine für die Un 
terbringung seiner Familie geeignete Wohnung zur Verfügung steht 
oder das Arbeitsverhältnis am Beschäftigungsort voraussichtlich nicht 
von Dauer ist (nicht länger als 2 Jahre). Die für doppelte Haushalts 
führung geltend gemachten Aufwendungen können bis zur Höhe fol 
gender Pauschbeträge für Trennungsentschädigung geltend gemacht 
werden. 
Voraussichtlicher Gesamtarbeits 
lohn im Kalenderjahr 
Frs. 
Anzuerkennende Mehraufwendun 
gen täglich für 
Ledige Frs. Verheiratete 
bis 
600 000 
375 
500 
von 
600 001 
bis 
840 000 
410 
570 
von 
840 001 
bis 
1 440 000 
440 
630 
von 
mehr als 
1 440 000 
475 
700 
Ausgaben beim Besuch von Veranstaltungen des Berufsstandes, 
des Berufsverbandes, des Fachverbandes oder der Gewerkschaft sind 
Werbungskosten, wenn sie beruflichen Zwecken dienen, also nicht nur 
der Förderung der Allgemeinbildung dienen oder gesellschaftlichen 
Charakter haben (z. B, fachliche Lehrgänge, gleichviel von wem sie
	        
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