Steuerfreie Beträge auf der Lohnsteuerkarte
Gerade zu Jahresbeginn, empfiehlt es sich, unsere Leser auf die
Möglichkeiten von Steuervergünstigungen durch Eintragung von Frei
beträgen auf der Lohnsteuerkarte hinzuweisen.
Nach f 47 EStG (Einkommensteuergesetz in der Fassung vom
22. 12. 1953 sind auf Antrag des Arbeitnehmers bei der Berechnung
der Lohnsteuer besondere Verhältnisse zu berücksichtigen.
Diese liegen vor, wenn
1. die Werbungskosten den nach dem festgesetzten Pauschsatz er-
rechneten Pauschbetrag übersteigen,
2. die Sonderausgaben die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen So
zialversicherung und dem ^om Ministerium für Finanzen und For
sten festgesetzten Pauschbetrag für Sonderausgaben übersteigen,
5. ein sonstiger Abzug wegen außergewöhnlicher Belastung in Be
tracht kommt (ein Sonderfall der außergewöhnlichen Belastung ist
auch gegeben, wenn der Arbeitnehmer körperbehindert ist).
Werbungskosten
< 20 I. LStDV (I. Lohnsteuerdurchführungsverordnung) erläutert den
Begriff Werbungskosten wie folgt:
„Werbungskosten des Arbeitnehmers sind Aufwendungen zur Er
werbung, Sicherstellung und Erhaltung des Arbeitslohns. Werbungs
kosten sind alle Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit
•ich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach der Verkehrsauf
fassung durch die allgemeine Lebensführung bedingt sind. Keine
Werbungskosten »lud die Aufwendungen für die Lebensführung, die
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers
mit sich bringt. Stehen solche Aufwendungen im Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, dann kann der Teil, der
auf die beruflichen Zwecke entfällt, als Werbungskosten zugelassen
werden, wenn eine Abgrenzung möglich ist. In diesem Falle können
insoweit die Werbungskosten auch im Wege der Schätzung ermittelt
werden.
Werbungskosten sind auch:
1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbändon, deren
Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist (Gewerkschaftsbeitrag);
2. notwendige Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte;
3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und übliche Be
rufskleidung, nicht also der Straßenanzug, der auch im Büro ge
tragen wird);
4. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirtschaftsguts, dessen
Verwendung oder Nutzung durch den Arbeitnehmer zur Erzielung
von Arbeitslohn sich erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von
mehr als einem Jahr erstreckt."
Werbungskosten sind demnach alle Aufwendungen, die mit der
Berufsausübung im Zusammenhang stehen und zwar sind sie nur bei
dem Dienstverhältnis zu berücksichtigen, bei dem sie entstehen. Eine
Berücksichtigung von Werbungskosten des einen Ehegatten bei dem
Dienstverhältnis des anderen Ehegatten ist daher nicht möglich.
Übersteigen nun die Werbungskosten den Pauschbetrag für Wer
bungskosten, der zurzeit 10% vom Arbeitslohn beträgt, so kann der
Steuerpflichtige bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Finanzamt
den Antrag stellen, auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag in Höhe
des übersteigenden Betrages einzutragen. Bei dem Antrag hat der
Arbeitnehmer nachzuweisen, zumindest aber glaubhaft zu machen,
wieviel Werbungskosten ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er
wachsen werden.
Abweichend von dieser Regelung sind gewissen Berufsgruppen
zusätzliche Pauschsätze für Werbungskosten eingeräumt, die also
ohne besonderen Nachweis zu dem allgemeinen Pauschbetrag für
Werbungskosten gewährt werden. (Bühnenangehörige, Artisten, Rei
tende, Journalisten. Redakteure, Berufsmusiker), Diese Berufsgrup
pen brauchen also keinen besonderen Nachweis zu führen, müssen
Jedoch auch bei dem Wohnsitzfinanzamt den Antrag auf Eintragung
des erhöhten Pauschbetrages in die Steuerkarte stellen. Natürlich
müssen auch diese Berufsgruppen den Nachweis führen, wenn sie Wer
bungskosten geltend machen wollen, die diese erhöhten Pauschsätze
übersteigen.
Die Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten geschieht auto
matisch durch den Arbeitgeber d. h. also ohne Antragstellung des
Arbeitnehmers und ohne Eintragung auf der Steuerkarte bei den Un
tertagearbeitern der Saargruben, fÜT die zusätzliche Werbungskosten
von monatlich 3 000,— ffrs. genehmigt sind.
Die Lohnsteuerrichtlinien vom 15. 7. 53 befassen sich sehr ein
gehend mit dem Begriff Werbungskosten, und zeigen Einzelfälle auf,
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die als Werbungskosten anerkannt werden. Wir wollen diese Erläute
rungen in den wichtigsten Punkten wiedergeben:
Früher wurden die Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeits
stätte nur anerkannt, wenn der Wohnsitz im Siedlungsgebiet (also
in der engeren Umgebung) des Arbeitsortes lag.
Für die Dauer der Wohnraumbewirtschaftung sind die Aufwen
dungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne Rück
sicht auf das Einzugs- und Siedlungsgebiet des Arbeitsortes als Wer-
bungskosten anzuerkennen, es sei denn, daß der Arbeitnehmer aus
persönlichen Gründen seinen Wohnsitz in erheblicher Entfernung
außerhalb des Saarlandes nimmt oder beibehält. Als Werbungskosten
werden in der Regel nur die Kosten für die Benutzung der öffent
lichen Verkehrsmittel (Zeitkarten) anerkannt, vorausgesetzt natürlich,
daß diese zur Verfügung stehen. Die Kosten für die Benutzung eines
eigenen Kraftfahrzeuges sind im allgemeinen nicht als notwendige
Aufwendungen anzusehen. Doch können sie ausnahmsweise anerkannt
werden bei erheblich Gehbehinderten oder sonstigen Schwerkörperbe
schädigten oder bei Arbeitnehmern, deren regelmäßige Ar
beitszeit io ungünstigt liegt, daß die Benutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel unmöglich ist, oder ihnen billigerweise, beispielsweise
wegen zu langer Wartezeiten, nicht zugemutet werden kann. Wenn
das Kraftfahrzeug abgesehen von der Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte überwiegend der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers
dient, so können die Mehrkosten, die durch die Fahrten zwischen
Wohnungs- und Arbeitsstätte entstehen, ebenfalls als Werbungs
kosten anerkannt werden. An Stelle der tatsächlichen Mehraufwen
dungen können auch folgende Kilometersätze angewandt werden:
Kraftwagen bei einem Hubraum
bis
999 ccm
20
Franken
von
1000 bis 1499 ccm
22
Franken
von 1500 ccm und mehr
Motorrad bei einem Hubraum
=
23
Franken
von
89 bis 122 ccm
7
Franken
von
123 bis 197 ccm
«=
8
Franken
von
1500 ccm und mehr
11
Franken
Damit sind sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbundene
Aufwendungen (Kraftstoff, Garage, Versicherung, Abnutzung usw.)
abgegolten.
Kann ein Arbeitnehmer wegen der zu großen Entfernung zwischen
Arbeitsstätte und Wohnort oder wegen »chlechter Verkehrsverhält
nisse nicht täglich die Heimfahrt antreten und ist deshalb zur dop
pelten Haushaltsführung gezwungen (möbliertes Zimmer am Arbeits
ort), so sind die dadurch entstehenden notwendigen Mehraufwendungen
als Werbungskosten anzuerkennen, Insoweit sie nicht vom Arbeitge
ber erstattet werden. Es kommen insbesondere in Betracht:
1. die notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung,
2. die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort,
3. die tatsächlichen Fahrtkosten (unter Ausnutzung der bestehenden
Tarifvergünstigungen) für jeweils eine Familienheimfahrt in der
Woche.
Voraussetzung für die Anerkennung als Werbungskosten ist, daß
dem Arbeitnehmer eine Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäfti
gungsort oder in die Nähe deis Beschäftigungsortes nicht zugemutet
werden kann. Als nicht zumutbar wird der Umzug angesehen, wenn
in der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort keine für die Un
terbringung seiner Familie geeignete Wohnung zur Verfügung steht
oder das Arbeitsverhältnis am Beschäftigungsort voraussichtlich nicht
von Dauer ist (nicht länger als 2 Jahre). Die für doppelte Haushalts
führung geltend gemachten Aufwendungen können bis zur Höhe fol
gender Pauschbeträge für Trennungsentschädigung geltend gemacht
werden.
Voraussichtlicher Gesamtarbeits
lohn im Kalenderjahr
Frs.
Anzuerkennende Mehraufwendun
gen täglich für
Ledige Frs. Verheiratete
bis
600 000
375
500
von
600 001
bis
840 000
410
570
von
840 001
bis
1 440 000
440
630
von
mehr als
1 440 000
475
700
Ausgaben beim Besuch von Veranstaltungen des Berufsstandes,
des Berufsverbandes, des Fachverbandes oder der Gewerkschaft sind
Werbungskosten, wenn sie beruflichen Zwecken dienen, also nicht nur
der Förderung der Allgemeinbildung dienen oder gesellschaftlichen
Charakter haben (z. B, fachliche Lehrgänge, gleichviel von wem sie