Full text: 8.1954 (0009)

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Wirtschaftspolitik aus gesehen noch im 
Hinblick auf die Organisation und Lei 
tung des Einzelbetriebes irgendwelche 
Schuld trägt. Oder heißt es nicht letzten 
Endes Übernahme der Verantwortung, 
wenn man auf Kosten der Arbeitneh 
mer nicht nur um einzelne Grenzbe 
triebe sondern um ganze Wirtschafts 
gruppen einen wirtschaftlichen Schutz 
zaun errichten will. 
Wir sind nun nicht der Auffassung, 
daß ganzen Wirtschaftszweigen oder 
einzelnen Betrieben auf die Dauer durch 
ein ausgesprochenes Lohndumping ge 
holfen werden kann, stellt doch der 
Lohn meist nicht einmal die größte 
Komponente der Betriebskosten dar, es 
wäre vielmehr in erster Linie Aufgabe 
des Staates, sogenannte Grenzbetriebe, 
an deren Erhaltung ein arbeitsmarkt 
politisches Interesse besteht, natürlich 
nur vorübergehend und mit entspre 
chenden Auflagen, zu subventionieren, 
so wie das in Frankreich auch geschieht. 
Es entzieht sich unserer Kenntnis, ob 
von der „notleidenden Wirtschaft“ die 
ser Weg bereits ernsthaft beschritten 
worden ist, oder sucht man den Weg 
des vermeintlich geringsten Widerstan 
des in der Beschneidung gerade der 
Einkommen der am geringsten bezahl 
ten Arbeitnehmer? Einer derartigen 
Tendenz ist natürlich ganz entschieden 
zu begegnen. 
Um zum Ausgangspunkt unserer Be 
trachtungen zurückzukommen: 
Wir haben uns als Arbeitnehmer nie 
gescheut, in der Wirtschaft die Mitver 
antwortung zu übernehmen, Vorausset 
zung ist jedoch die Mitbestimmung und 
dazu gehört auch, daß das Unternehmer 
tum seine Karten auf den Tisch legt. 
Der Kampfeswille trägt Früchte 
Streiksieg in Bayern — Einigung über Löhne und Gehalter in der Metall-Industrie 
in Nordrhein-Westfalen 
Während am Wochenanfang zehntaasende bayerisdie Metallarbeiter in einer Urabstimmung 
über einen Schiedsspruch zur Beilegung ihres Streikes entsdiieden, konnte die Gefahr eines 
Streiks der 750 000 Beschäftigten in der Metallindustrie von Nordrhein-Westfalen gebannt 
werden. Nach langwierigen Verhandlungen erzielte die IG Metall mit den Metallindustriellen 
an Rhein und Ruhr eine Einigung. Dieser erfolgreiche Absdiluß der Lohnverhandlungen in 
Nordrhein-Westfalen ist nicht zuletzt nur deswegen auf dem Verhandlungswege möglich ge 
wesen, weil die Kampfentschlossenheit der Metallarbeiter in Nordbaden und Nordwürttem 
berg vor einigen Wodien und das beharrliche Ausharren der streikenden bayerischen Metall 
arbeiter in diesen Tagen den Metallindustriellen an Rhein und Ruhr eine sehr deutliche 
Warnung gewesen sind. Daß es in Nordrhein-Westfalen nicht zu einer Stillegung der Hüt 
ten- und Walzwerke, der zahlreichen Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe 3er Metallindustrie 
zu kommen brauchte, ist damit auch ein Sieg der Solidarität und Opferbereitschaft jener 
Metallarbeiter, die ihren Forderungen den gebührenden Nadidruck zu verleihen wußten 
und beispielgebend wirkten. 
ln Bayern ist der Streik erfolgreich beendet. 
Beide Parteien unterwarfen sich dem Vorschlag 
des Schiedsgerichts, den wir weiter unten wie 
dergeben. Er bedeutet, wenn auch nicht die 
Erfüllung aller Forderungen, einen vollen Er 
folg des Streiks. Die Wiederaufnahme der Ar 
beit wurde durch Rundfunk bekanntgegeben. 
* 
. In Nordrhein-Westfalen hat die IG Metall 
*ich mit den Metallindustriellen auf folgender 
Basis geeinigt: 
Ab 1. September 1954 werden der Ecklohn 
für den Metallfacharbeiter von bisher 1,48 D- 
Mark um 8 Pfennig auf 1,56 DM sowie die 
Tarifgehälter der Angestellten um 7 vH er 
höht. Lehrlinge und Anlernlinge erhalten eine 
Zulage, die zwischen 3 und 7 DM beträgt. 
Darüber hinaus wurden noch Vereinbarun 
gen getroffen, durch weiche die Auswirkung 
der Erhöhung auf die Effektiwerdienste weit 
gehend gewährleistet wird. 
Am vergangenen Freitag hatte das Schieds 
gericht in Bayern nach 19stiindiger Beratung 
folgenden Schiedsspruch gefällt: 
Der Ecklohn für den Facharbeiter wird um 
10 Pfennig und für Akkordanten um 8 Pfen 
nig erhöht. Angelernte und ungelernte Arbei 
ter und Ar' jiterinnen erhalten in der Orts 
klasse A eine Lohnerhöhung von 5 Pfennig. 
Frauen sollen 80 vH des Lohnes der Männer 
erhalten. Die Tarifgehälter der kaufmännischen 
und technischen Angestellten sowie der Meister 
werden um 5,6 und 7 vH, je nach der Gehalts 
gruppe, erhöht. Die Vergütungen für Lehr- 
linge und Anlernlinge erhöhen sich im 1. bis 
3. Lehrjahr um 6 DM, im 4. Lehrjahr um 
8 DM. 
Für Betriebe, die aus zwingenden betriebs 
wirtschaftlichen Gründen die Lohn- und Ge 
haltserhöhungen nicht sofort in voller Aus 
wirkung tragen können, soll eine Schiedsstelle 
auf Antrag endgültig entscheiden. 
Der geschäftsführende Hauptvorstand der 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport 
und Verkehr hat gemeinsam mit den Bezirks- 
leitem aus dem gesamten Bundesgebiet zur 
Tarifsituation im öffentlichen Dienst Stellung 
genommen. Er nahm davon Kenntnis, daß die 
Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände 
sowie die Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
ihre beschließenden Gremien zum 3. Septem 
ber 1954 na di Stuttgart eingeladen haben. 
Die Gewerkschaft ÖTV gib^ der bestimmten 
Erwartung Ausdruck, daß unverziiglidi nach 
diesen Beratungen neue Verhandlungen mit 
den Tarifpartnera des öffentlichen Dienstes 
stattfinden, um eine gütliche Lösung des Kon 
fliktes herbeizuführen. 
Einen breiten Raum nahmen bei den Bera 
tungen die im Falle eines Streiks durchzufüh 
renden Notstandsmaßnahmen ein. 
Am 3. September treten die Hauptvorstände 
der Gewerkschaft ÖTV, der Postgewerkschaft 
und der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutsch 
lands zu gemeinsamen Beratungen wegen der 
noch immer unnachgiebigen Haltung der Bun 
desregierung in Frankfurt/Main zusammen. 
Welt der Arbeit 
Verordnung 
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung 
vom 9. März 1954 zur Neufestsetzung des 
Mindestlohnes vom 21. August 1954 
Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt ver- * 
ordnet auf Grund der Verfügung Nr. 47-62 vom 
18. November 1947 über das Lohnrecht im Saar 
land, 
abgeändert und ergänzt durch die Verordnung 
Nr. 48-22 vom 3. März 1948 
was folgt: 
Einziger Paragraph 
Die Verordnung zur Neufestsetzung des Min 
deststundenlohnes vom 9. März 1954 (ABI. S. 252) 
wird nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrif 
ten geändert bzw. ergänzt. 
§ 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 
(1) Soweit auf Grund des § 3 der Verordnung 
vom 28. Marz 1951 zur Aenderung der Verord 
nung zur Festsetzung des Mindeststundenlohnes 
(ABI. S. 453) am Tage des Inkrafttretens dieser 
Verordnung Sondermindeststundenlöhne rechts 
wirksam gezahlt werden konnten, gelten diese 
bis zum 15. September 1954 mit der Maßgabe wei 
ter, daß auf die genehmigten Lohnsätze ein Zu 
schlag zu zahlen ist, der für die einzelnen Lohn 
gruppen bezw. Arbeitszeiten folgende Höhe hat: 
Uebriger Text unverändert. 
Anstelle des § 7 tritt folgende Neufassung: 
(1) Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt kann 
im Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft, 
Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft in Wah 
rung der Grundsätze des § 4 des franzosich-saar- 
ländischen Wirtschaftsvertrages im Verordnungs 
wege mit verbindlicher Wirkung für die im Gel 
tungsbereich der Verordnung genannten Personen 
und Betriebe ab dem Zeitpunkt der Antragstel 
lung befristete Abweichungen von den Mindest 
sätzen der §§ 3 und 4 genehmigen. 
(2) Voraussetzung zur Genehmigung nach Abs. 
1 ist jeweils bei Antragstellung die Vorlage eines 
neu abgeschlossenen Tarifvertrages. 
(3) In den nach Abs. 2 vorzulegenden Tarif 
verträgen dürfen die Mindestsätze der §§ 3 und 4 
e) für Betriebe der Textil-, Schuh-, Leder-, Be- 
kleidungs- und Wäscheindustrie unter Ein 
schluß der entsprechenden handwerklichen 
Gewerbezweige sowie für die papier- und 
pappeverarbeitende Industrie den Mindest 
satz der Lohnzone IV (99,50 Frs.), 
b) für Betriebe der übrigen Wirtschaft den 
Mindestsatz der Lohnzone III (102,05 Frs.) 
nicht unterschritten werden. 
(4) Für die Betriebe des Groß- und Einzelhan 
dels können unter den Voraussetzungen der Abs. 
1 und 2 folgende Abweichungen genehmigt wer 
den: 
a) eine von Abs. 3 abweichende Sonderrege 
lung für die zur Zeit bestehenden besonde 
ren Beschäftigungsveihältnisse (sogenannte 
Einarbeitungsverhältnisse ohne kaufmänni 
schen Lehrvertrag), die spätestens mit Wir 
kung vom 28. Februar 1955 abläuft, 
b) eine Sonderregelung unter Abweichung von 
§ 2 mit der Maßgabe, daß Arbeitnehmer 
von 18—19 Jahren 90 Prozent 
von 19—20 Jahren 95 Prozent 
des Mindeststundenlohnes erhalten können, 
die mit Wirkung vom 28. Februar 1955 ab 
läuft. 
Ein weiterer Paragraph (9a) erhält folgenden 
Wortlaut: 
Soweit bisher für die Arbeitnehmer günstigere 
Mindeststundenlöhne gezahlt wurden, hat es d - 
mit sein Bewenden. 
Saarbrücken, den 21. August 1954. 
Regierung des Saarlandes 
Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt 
Klein
	        
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