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Tarmat 1954
Z U S ATZVE RSORGUN3
Ein Akt der Gerechtigkeit
Wir machen unsere Mitglieder, die durch
Epurationsmaßnahmen zeitweise nicht im
öffentlichen Dienst tätig waren, dar
auf aufmerksam, daß für die Zeit der
Nichtbeschäftigung die Beiträge zur
Zusatzversorgungskasse nachgezahlt
werden können.
Der geschäftsführende Direktor der
ZVK, Herr Verwaltungsrat Schlichter,
hat den Mitgliedern (Staat, Gemeinden
und sonstige Körperschaften) durch
Rundschreiben vom 23. 12. 1953 fol
gende Ergänzung der Durchführungs
bestimmungen zu § 19 der Satzung
mitgeteilt:
Betr.: Nachentrichtung von Beiträ
gen zur Zusatzversorgungs
kasse für Angestellte und Ar
beiter des öffentlichen Dien
stes, die auf Grund von Epu-
rationsmaßnahmen zeitweilig
aus ihrem Dienstverhältnis
ausgeschieden waren.
Die Durchführungsbestimmungen zu
§ 19 der Satzung der ZVK werden
mit Zustimmung der Regierung des
Saarlandes — Ministerium des In
nern — vom 1. 12. 1953 — II C 1 —
54^53 — durch Absatz 4 wie folgt
ergänzt:
4. „Für Versicherte, die auf Grund
der gegen sie verhängten Epura
tionsmaßnahmen aus dem öffent
lichen Dienst entlassen und spater
wieder im öffentlichen Dienst
weiter beschäftigt worden sind,
können für die Zeit der Unterbre
chung ihres Dienstverhältn ; sses
die Versicherungsbeiträge zur Zu
satzversorgungskasse unter Zu
grundelegung des bei Wiederein
tritt in das Dienstverhältms maß
geblichen Diensteinkommens zu
züglich detn gemäß § 19. Abs. 4.
Satz 2 vorgeschriebenen Zuschlag
von 4.5 v. H- Zmsen nachentrich
tet werden. Der Antrag auf Nach-
vers'cherung muß bis spätestens
30. 9. 1954 — Ausschlußfrist —
hei der ZVK ein^eg^ngen c e*n. D‘e
Beiträge nebst Zuschlag sind in
nerhalb von b Monaten nach Ge
nehmigung des An*rao-es. späte
stens bis zum 31. 3. 1953 — Aus
schlußfrist — an die Zu^ntzver-
sorgungskasse nachzuentrichten.
Die Berechnung der nachzuent
richtenden Beiträge hat nach der
im Zeitpunkt der Zahlung jeweils
gültigen Beitragstabelle zu erfol
gen.“
Wir freuen uns, daß hierdurch glei
ches Recht für alle Epurierte geschaf
fen wurde (bekanntlich wird bei den
Beamten die Zeit der Nichtbeschäfti
gung auf die ruhegehaltsfähige Dienst
zeit angerechnet) und hoffen, daß alle
Dienstgeber von dieser Kann-Y orschrift
Gebrauch machen. Unseren Mitglie
dern empfehlen wir, die erforderlichen
Anträge sofort an ihre Beschäftigungs
behörde zu richten, damit die Aus
schlußfrist nicht versäumt wird.
E. L.
Ermäßigung der Einkommensteuer
Gegen Jahresende wurde vom saar
ländischen Landtag das Abänderungs
gesetz zum Einkommensteuergesetz
verabschiedet. Unter anderem bringt
dieses Gesetz auch Ermäßigungen des
Einkommensteuertarifes. So wurde bei
derS affelsteuer (die Ei kommensteuer
wird bekanntlich in Teilbeträgen nach
festen Hundertsätzen und nach gestaf
felten Hundertsätzen berechnet) in der
Steuerklasse I der Freibetrag von
180000 Fr9. Jahreseinkommen auf
220000 Frs. erhöht. Die 2. Stufe (10
Prozent Belastung) wurde von früher
180000 Frs. bis 370 000 Frs. auf
220 000 Frs. bis 420 003 Frs. geändert.
Die 3. Stufe läuft demnach an mit ei
nem Jahreseinkommen von über
420000 Frs. Die übrigen Stufen sind
gleich geblieben, so daß die Neufassung
des Einkommensteuergesetzes zu einer
Steuerermäßigung für die Bezieher
kleinerer Einkommen führt.
Bei der Veranlagung werden Renten
aus der Angestelltenversicherung, In
validenversicherung und Knappschafts
versicherung vom Einkommen abge
zogen, wenn der Gesamtbetrag der
Einkünfte den Betrag von 300000 Frs.
im Jahre nicht übersteigt. Das heißt
mit anderen Worten, daß Renten
steuerfrei bleiben, wenn sie den Jah
resbetrag von 300000 Frs. nicht er
reichen und sonstige Einkünfte nicht
bezogen wurden.
Durch die Neuregelung der Haus
haltsbesteuerung werden gewisse
Härten ausgeräumt. So kommen Ehe
gatten erst dann zur Veranlagung,
wenn ab dem Veranlagungszeitraum
1952 der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte
im Jahre 900 000 Frs. überstiegen hat
(monatlich 75 000 Frs.). Zur Vermei
dung von Härten bei der Zusammen
veranlagung wird die für die beiden
Ehegatten berechnete Steuer um 15
Prozent der Einkünfte der Ehefrau aus
nichtselbständiger Arbeit gekürzt, je
doch höchstens um 15000 Frs. für den
Veranlagun^szei träum 1952, um 22 0^0.—
Frs. für den Veranlagungszeitraum ab
1953.
Sobald das Abänderungsgesetz offi
ziell vorliegt, werden wir es eingehend
besprechen.
(„Die Arbeit“, Januar 1954)
10 Gebote eines schlechten Gewerkschaftlers
1. Besuche keine Versammlungen.
2. Wenn du kommst, komme zu spät.
Dann gehe wieder fort, bevor du recht
Platz genommen hast.
3. Wenn das Wetter schlecht ist, so
komme natürlich nicht.
4. Wenn du auch keine Versammlung
besuchst, so schimpfe eieichwoh! über die
Beschlüsse und die des Vorstandes.
5. Nimmer nie ein Amt an. du es leich
ter ist. zu kritisieren, als selbst etwas zu
leisten und mitzuarbeiten.
6. Trotzdem sei aber gekränkt, wenn du
nicht vorgeschlagen und in den Vorstand
gewählt wirst. Ist es aber doch der Fall
dann gehe in keine Sitzung und demis
sioniere wieder so bald als möglich.
7. Wenn dich der Präsident einmal um
deine Meinung befragt, so sage, du habest
nichts zu b merken. Nachher erz "hie aber
allen, wie es hätte gemacht werden sol
len.
8. Tue nur das absolut Notwendige,
wenn aber andere .Mitglieder jahrelang
selbstlos Zeit und Arbeit für diie Sache
einsetzen, so klage über Cliquenwirt
schaft. v
9. Bezahle drinen Beitrag möglichst spät
und lasse dich zuerst einige Male mahnen.
10. Kümmere dich überhaupt möglichst
wenig um das, was in den Statuten und im
Cesamtarbeitsvertra- steht und lies die
Verbandszeitung nie. Ueberlasse dies lie
ber anderen und dann behaupte, es sei
alles zusammen nichts wert.
Helvetische Typographie