Full text: 1954 (0009)

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Tarmat 1954 
Z U S ATZVE RSORGUN3 
Ein Akt der Gerechtigkeit 
Wir machen unsere Mitglieder, die durch 
Epurationsmaßnahmen zeitweise nicht im 
öffentlichen Dienst tätig waren, dar 
auf aufmerksam, daß für die Zeit der 
Nichtbeschäftigung die Beiträge zur 
Zusatzversorgungskasse nachgezahlt 
werden können. 
Der geschäftsführende Direktor der 
ZVK, Herr Verwaltungsrat Schlichter, 
hat den Mitgliedern (Staat, Gemeinden 
und sonstige Körperschaften) durch 
Rundschreiben vom 23. 12. 1953 fol 
gende Ergänzung der Durchführungs 
bestimmungen zu § 19 der Satzung 
mitgeteilt: 
Betr.: Nachentrichtung von Beiträ 
gen zur Zusatzversorgungs 
kasse für Angestellte und Ar 
beiter des öffentlichen Dien 
stes, die auf Grund von Epu- 
rationsmaßnahmen zeitweilig 
aus ihrem Dienstverhältnis 
ausgeschieden waren. 
Die Durchführungsbestimmungen zu 
§ 19 der Satzung der ZVK werden 
mit Zustimmung der Regierung des 
Saarlandes — Ministerium des In 
nern — vom 1. 12. 1953 — II C 1 — 
54^53 — durch Absatz 4 wie folgt 
ergänzt: 
4. „Für Versicherte, die auf Grund 
der gegen sie verhängten Epura 
tionsmaßnahmen aus dem öffent 
lichen Dienst entlassen und spater 
wieder im öffentlichen Dienst 
weiter beschäftigt worden sind, 
können für die Zeit der Unterbre 
chung ihres Dienstverhältn ; sses 
die Versicherungsbeiträge zur Zu 
satzversorgungskasse unter Zu 
grundelegung des bei Wiederein 
tritt in das Dienstverhältms maß 
geblichen Diensteinkommens zu 
züglich detn gemäß § 19. Abs. 4. 
Satz 2 vorgeschriebenen Zuschlag 
von 4.5 v. H- Zmsen nachentrich 
tet werden. Der Antrag auf Nach- 
vers'cherung muß bis spätestens 
30. 9. 1954 — Ausschlußfrist — 
hei der ZVK ein^eg^ngen c e*n. D‘e 
Beiträge nebst Zuschlag sind in 
nerhalb von b Monaten nach Ge 
nehmigung des An*rao-es. späte 
stens bis zum 31. 3. 1953 — Aus 
schlußfrist — an die Zu^ntzver- 
sorgungskasse nachzuentrichten. 
Die Berechnung der nachzuent 
richtenden Beiträge hat nach der 
im Zeitpunkt der Zahlung jeweils 
gültigen Beitragstabelle zu erfol 
gen.“ 
Wir freuen uns, daß hierdurch glei 
ches Recht für alle Epurierte geschaf 
fen wurde (bekanntlich wird bei den 
Beamten die Zeit der Nichtbeschäfti 
gung auf die ruhegehaltsfähige Dienst 
zeit angerechnet) und hoffen, daß alle 
Dienstgeber von dieser Kann-Y orschrift 
Gebrauch machen. Unseren Mitglie 
dern empfehlen wir, die erforderlichen 
Anträge sofort an ihre Beschäftigungs 
behörde zu richten, damit die Aus 
schlußfrist nicht versäumt wird. 
E. L. 
Ermäßigung der Einkommensteuer 
Gegen Jahresende wurde vom saar 
ländischen Landtag das Abänderungs 
gesetz zum Einkommensteuergesetz 
verabschiedet. Unter anderem bringt 
dieses Gesetz auch Ermäßigungen des 
Einkommensteuertarifes. So wurde bei 
derS affelsteuer (die Ei kommensteuer 
wird bekanntlich in Teilbeträgen nach 
festen Hundertsätzen und nach gestaf 
felten Hundertsätzen berechnet) in der 
Steuerklasse I der Freibetrag von 
180000 Fr9. Jahreseinkommen auf 
220000 Frs. erhöht. Die 2. Stufe (10 
Prozent Belastung) wurde von früher 
180000 Frs. bis 370 000 Frs. auf 
220 000 Frs. bis 420 003 Frs. geändert. 
Die 3. Stufe läuft demnach an mit ei 
nem Jahreseinkommen von über 
420000 Frs. Die übrigen Stufen sind 
gleich geblieben, so daß die Neufassung 
des Einkommensteuergesetzes zu einer 
Steuerermäßigung für die Bezieher 
kleinerer Einkommen führt. 
Bei der Veranlagung werden Renten 
aus der Angestelltenversicherung, In 
validenversicherung und Knappschafts 
versicherung vom Einkommen abge 
zogen, wenn der Gesamtbetrag der 
Einkünfte den Betrag von 300000 Frs. 
im Jahre nicht übersteigt. Das heißt 
mit anderen Worten, daß Renten 
steuerfrei bleiben, wenn sie den Jah 
resbetrag von 300000 Frs. nicht er 
reichen und sonstige Einkünfte nicht 
bezogen wurden. 
Durch die Neuregelung der Haus 
haltsbesteuerung werden gewisse 
Härten ausgeräumt. So kommen Ehe 
gatten erst dann zur Veranlagung, 
wenn ab dem Veranlagungszeitraum 
1952 der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte 
im Jahre 900 000 Frs. überstiegen hat 
(monatlich 75 000 Frs.). Zur Vermei 
dung von Härten bei der Zusammen 
veranlagung wird die für die beiden 
Ehegatten berechnete Steuer um 15 
Prozent der Einkünfte der Ehefrau aus 
nichtselbständiger Arbeit gekürzt, je 
doch höchstens um 15000 Frs. für den 
Veranlagun^szei träum 1952, um 22 0^0.— 
Frs. für den Veranlagungszeitraum ab 
1953. 
Sobald das Abänderungsgesetz offi 
ziell vorliegt, werden wir es eingehend 
besprechen. 
(„Die Arbeit“, Januar 1954) 
10 Gebote eines schlechten Gewerkschaftlers 
1. Besuche keine Versammlungen. 
2. Wenn du kommst, komme zu spät. 
Dann gehe wieder fort, bevor du recht 
Platz genommen hast. 
3. Wenn das Wetter schlecht ist, so 
komme natürlich nicht. 
4. Wenn du auch keine Versammlung 
besuchst, so schimpfe eieichwoh! über die 
Beschlüsse und die des Vorstandes. 
5. Nimmer nie ein Amt an. du es leich 
ter ist. zu kritisieren, als selbst etwas zu 
leisten und mitzuarbeiten. 
6. Trotzdem sei aber gekränkt, wenn du 
nicht vorgeschlagen und in den Vorstand 
gewählt wirst. Ist es aber doch der Fall 
dann gehe in keine Sitzung und demis 
sioniere wieder so bald als möglich. 
7. Wenn dich der Präsident einmal um 
deine Meinung befragt, so sage, du habest 
nichts zu b merken. Nachher erz "hie aber 
allen, wie es hätte gemacht werden sol 
len. 
8. Tue nur das absolut Notwendige, 
wenn aber andere .Mitglieder jahrelang 
selbstlos Zeit und Arbeit für diie Sache 
einsetzen, so klage über Cliquenwirt 
schaft. v 
9. Bezahle drinen Beitrag möglichst spät 
und lasse dich zuerst einige Male mahnen. 
10. Kümmere dich überhaupt möglichst 
wenig um das, was in den Statuten und im 
Cesamtarbeitsvertra- steht und lies die 
Verbandszeitung nie. Ueberlasse dies lie 
ber anderen und dann behaupte, es sei 
alles zusammen nichts wert. 
Helvetische Typographie
	        
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