Verbesserungen in der Sozialversicherung
Erhöhung in der staatlichen Soziairenlnerhilfe — Erhöhung des Richtsatzes
Aenderung der Anrechnungsbestimmungen
Der Landtag des Saarlandes hat in seiner
Sitzung am 7.7.54 eine Änderung des Ge
setzes über die Gewährung der staatl. Sozial-
lentnerhilüe beschlossen. Als staatl. Sozial-
rentnerhilfe wird nunmehr der Unterschieds-
betxag zwischen dem um 25°/« (bisher 10%)
erhöhten Richtsatz der öffentlichen Fürsorge
für die Stadt Saarbrücken, der für den Rent-
Die neuen Richtsätze betragen demnach
a) für den Haushaltungsvorstand
b) Für Haushaltangehörige über 16 Jahre
(Ehefrau und Kinder)
c) Für Haushaltangehörige unter 16 Jahren
d) Für Alleinstehende mit oder ohne
eigenem Haushalt
e) Für Pflegekinder
f) für Miete
Danach haben alle Rentner sowie die Witwen,
die entweder das 50. Lebensjahr vollendet
oder mindestens 1 Kind unter 16 Jahren bzw.
ein erwerbsunfähiges Kind zu versorgen ha
ben oder aber wenigstens 50"/o erwerbsunfähig
sind, deren anrechenbares Einkommen unter
dem um 25% erhöhten Fürsorgerichtsatz
liegen, Anspruch auf Gewährung der staatl.
Sozialrentnerhilfe.
Änderung der Anrechnungsbestimmungen
Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt hat
im Einvernehmen mit dem Minister für Fi
nanzen und Forsten auf Grund der Ermäch
tigung im Gesetz über die Gewährung einer
staatl. Sozialrentnerhilfe eine Änderung der
Anrechnung von Einkünften verfügt. Diese
Änderung bringt hauptsächlich eine Besser
stellung derjenigen Bezieher der staatl. Sozial-
rentnerhilfe mit sich, die in ihrer Haushalts
gemeinschaft unterhaltsverpflichtete, aber nicht
familienzulageberechtiigte Angehörige haben.
Die neuen Anrechnungsbestimmungen lauten
wie folgt:
Lebt der Rentner in Hausgemeinschaft mit
einem oder mehreren unterhaltsverpflichteten
aber nicht familienzulageberechtigten Fami
lienangehörigen, so bleibt das Einkommen
für einen dieser Haushaltsangehörigen bis zum
Doppelten des für einen Haushallsvorstand
maßgeblichen erhöhten Fürsorgerichtsatzes an
rechnungsfrei. Das Einkommen der übrigen
unterhaltsverpflichteten Familienangehörigen, -
die nicht familienumlageberechtigt sind, bleibt
bis zu Doppelten des für diese Personen maß
geblichen erhöhten Fürsorgerichtsatzes anrech
nungsfrei. Zwischen dem Zwei- und Dreifachen
des erhöhten Richtsatzes liegendes Einkommen
wird zu 25 Prozent, zwischen dem Drei- und
Vierfachen des erhöhten Richtsatzes liegendes
Einkommen wird zu 50 Prozent, über dem
Vierfachen des erhöhten Richtsatzes liegendes
Einkommen wird in voller Höhe angerechnet.
Bei der Berechnung des anrechenbaren Ein
kommens der nicht familienzulageberechtigten
Familienangehörigen sind solche ohne eigenes
F.inkommen, die in Haushaltsgemeinschaft mit
dem Rentner leben, in den Gesamtrichtsatz
der verdienenden nicht familienzulageberech-
tigten Familienangehörigen einzubeziehen.
Nach dem Erlaß bleiben bei der Berech
nung der Sozialrentnerhilfe folgende Bezüge
außer Ansatz:
ner und seine familienzulageberechtigten An
gehörigen maßgebend ist und dem anzurech
nenden Einkommen der Haushaltsgemeinschaft
sowie die Mietbeihilfe in der Höhe der tat
sächlichen Mietaufwtendungen, soweit diese
das nach Fürsorgegrondsätzen zuzubilligende
Maß nicht überschreiten, gewährt.
Richtsatz
allgem.
Richtsatz
+ 10%
Richtsatz
+ 25 %
6 600,—
7 260,—
8 250,—
4 000—
4 400,—
5 000,—
3 000,—
3 300,—
3 750,—
6 S00—
7 480,—
8 500,—
4 500—
4 950,—
5 625,—
1 200,—
tatsächlicher
tatsächlicher
Betrag Betrag
a) Zuwendungen, die die freie Wohlfahrts
pflege oder ein Dritter ohne eine recht
liche Verpflichtung gewährt,
b) die Pflegezulage, die ein Kriegs- oder
Unfallbeschädigter erhält, die einem Bün
den gewährte Führhundzulage, die Blind
heitshilfe und die Tbc-Ernährungsbeihilfe.
Weiterhin werden auf die Leistungen der
Sozialrentnerhilfe nicht angerechnet:
a) von der Elternrente nach der Kriegsopfer
versorgung und den Gesetzen, die das
Reichsversorgungsgesetz für anwendbar er
klären, ein Betrag in Höhe von 3000.—
ffrs, für das Eltempaar oder ein Betrag
in Höhe von 2000.— ffrs. für ein Eltern
teil.
b) von der Kriegshinterbliebenemente einer
Witwe ein Betrag von 2 000.—- ffrs —
von Kriegsbeschädigten- oder Unfallren-
ten bei einer Minderung der Erwerbs-
uiliigkeit
bis 50 v. H. ein Betrag von 2 000.— ffrs.
bis 60 v. H. ein Betrag von 3 000.— ffrs,
bis 80 v. H. ein Betrag von 4 000.— ffrs.
HO v. H. ein Betrag von 5 000.— ffrs.
Wird zu einer der vorgenannten Leistun
gen die Alterszulage aus der Kriegsopfer
versorgung gewährt, so bleibt diese und
der Unterschiedsbetrag bis zu den genann
ten Freigrenzen anrechnungsfrei.
c) der den Richtsatzanteil übersteigende Be
trag einer Waisenrente.
Der Arbeitsverdienst des Rentners und
seiner familienzulageberechtigten Ange
hörigen bleibt bis zu einem Betrag, der
einem Drittel des für diese Personen maß
gebliche erhöhten Richtsatz der öffent
lichen Fürsorge für die Stadt Saarbrücken
entspricht anrechnungsfrei. Von dem über
schießenden Betrag werden zwei Drittel
angerechnet. Der anrechnungsfreie Arbeits
verdienst darf zwei Drittel des für diese
Personen maßgeblichen erhöhten Richt
satzes nicht übersteigen.
Einkünfte aus dem Betrieb eines Handels
gewerbes oder Handwerks kleinsten Um
fangs werden den Arbeitseinkünften gleich
gestellt.
Als Arbeitseinkommen gilt auch die Er
ziehungsbeihilfe für Lehrlinge.
Für die Anrechnung des Einkommens aus
Landwirtschaft finden die Richtlinien der
allgemeinen Fürsorge Anwendung.
Renten und alle sonstigen Einkünfte de#
Rentners und seineT familienzulageberech
tigten Angehörigen werden in voller Höhe
angerechnet.
Diese Änderungen treten ab 1. 8. 54 in
Kraft. Die neuen Leistungen werden von
Amtswegen festgesetzt, sodaß der Berech
tigte keinen neuen Antrag zu stellen
braucht.
Endlich Rechtsmittelverlahren
in Uebergangsrentensachen
Der Ubergangsirente kommt im Zusammen
hang mit Maßnahmen zur Bekämpfung von
Berufskrankheiten eine ganz besondere Be
deutung zu, da sie den durch eine vorbeu
gende Verlegung entstehenden Lohnausfall
decken muß. Sie soll dem Versicherten den
Übergang in neue Lebensverhältnisse, der in
folge silikolischer Erkrankung oder bei be
stehender Gefahr einer solchen notwendig ge
worden ist, erleichtern, indem sie den damit
verbundenen wirtschaftlichen Schaden aus-
gleich t.
Der Gewährung der Übergangsrente war
bis zum Erlaß der 5. Berufskrankheitenver-
ordnung eine Kann- bzw. eine Sollvorschrift.
In der 5. Berufskrankheitenverordnung vom
5. 3. 1951 wurde endlich dem Versicherten
ein Rechtsanspruch eingeräumt. Außer der
Gegebenheit eines Rechtsanspruches ergibt
sich notwendigerweise die Verfolgbarkeit des
selben im ordentlichen Rechtsweg, d. h. spe
ziell leier vor den Spruchkammern des Knapp-
schafts-Oberversicherungsamt bzw. Landes
versicherungsamtes.
Die Unfall versicherungsträger hatten sich
jedoch geweigert, in Übergangsrentenangele
genheiten berufsunfähige Bescheide zu ertei
len, weil es in der 5. Berufskrankheitenver-
ordnung an präzisen Vorschriften fehlt, so
wohl materiellrechtlicher, wie verfahrensreeht-
licher Art, die zwingend vorschreiben, unter
welchen Voraussetzungen die Übergang,srente
zu gewähren ist, unter 'welchen sie entzogen
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