Full text: 1954 (0009)

Grössere He imitiel und Hilfcmittef 
Ein größeres Heilmittel unterscheidet sich 
von einem kleineren nicht etwa begrifflich, 
sondern nur in der Höhe der Kosten und dem 
hierfür durch die Satzung wertmäßig fest 
gesetzten Betrag. Größere Heilmittel werden 
ebenso wie Hilfsmittel nur als satzungsmäßige 
Mehrleistung und nicht als Regelleistung ge 
währt. Das bedeutet, daß in der Satzung des 
jeweiligen Krankenversicherungsträgers die Zu 
schußgewährung für größere Heilmittel und 
Hilfsmittel eingeführt sein muß. Ein größeres 
Heilmittel ist z. B. eine Leibbinde, die auf 
Grund ärztlicher Anordnung und vertrauens- 
Mitglieder 
Zuschuß zu größeren Heilmitteln und zu Hilfs 
mitteln sowie zu deren Instandsetzung 2/3 der 
Kosten, höchstens 
15 000.— Fr. 
Mindestbetrag des Zuschusses: 
4 000.— Fr. 
Unter dem Begriff größere Heilmittel und 
Hilfsmittel fallen auch die orthopädischen 
Schuhe, die bei anormalen Fußstrukturen er 
forderlich sind. Es dürfte wohl jedem ein 
leuchten, daß von den Kosten eines Paar or 
thopädischer Schuhe der Betrag für ein Paar 
Normalschuhe von dem Versicherungsträger in 
Abzug gebracht wird. Zweifellos wäre es ein 
unbilliges Verlangen, wenn der Versicherte 
auch die Kosten der Normalschuhe, die wohl 
jeder Mensch nötig hat, von dem Krankenver- 
sicherungsträger fordern würde. 
Eine Mahnung an alle Versicherten 
Für die Gewährung all dieser Sachleistungen 
gilt immer wieder der Grundsatz, den alle 
Sozialversicherten beachten sollten: 
Mit jeder unberechtigten Inanspruchnahme 
von Kassenleistungen wird nicht etwa die 
Krankenkasse, sondern die Versicherung« ge- 
meinsehaft und damit letzten Endes der Ver 
sicherte selbst geschädigt. Wie könnte es, um 
aus der Vielzahl der Mißbräuche nur ein Bei 
ärztlicher Befürwortung nach Maß angefertigt 
werden muß und deren Anschaffung die Wert 
grenze für kleinere Heilmittel mit 4000.— Fr. 
übersteigt. 
Hilfsmittel dienen dazu, fehlerhafte Körper 
zustände auszugleichen. Hier ist also nichts 
mehr zu heilen, z. B. Bein- und Armprothesen, 
Stützkorsette usw. 
Die Wertgrenze ist sowohl für größere Heil 
mittel als auch Hilfsmittel satzungsgemäß ein 
heitlich festgesetzt. Sie betrag' für (soweit es 
LVA und Eisenbahnbetriebskrankenkasse be 
trifft) 
F amilienmi tglie der 
Den gleichen Zuschuß wie bei Mitgliedern, je 
doch mit der Maßgabe, daß sich der Mindest 
betrag des Zuschusses auf 
3 200.— Fr. 
beläuft. 
spiel herauszugreifen, sonst Vorkommen, daß 
statt einer verordneten und genehmigten Leib 
binde von der „Patientin“ in dem betreffen 
den Fachgeschäft schlankweg die Verabfol 
gung von Damenwäsche (!) gefordert wird. 
Nur Verantwortungslosigkeit gegenüber der 
Versicherungsgemeinschaft hat ein solches 
Verlangen zur Ursache. Unser aller Ziel muß 
aber sein, den Menschen wieder zum Ver 
antwortungsbewußtsein zu erziehen, daß er 
nur dann ärztliche Hilfe und die erforderlichen 
Heilmittel beansprucht, wenn dies unumgäng 
lich notwendig ist. 
Ein Trugschluß, zu glauben, daß dann die 
Krankenkassen noch mehr Geld haben wer 
den, wenn sie weniger ausgeben müßten. Auf 
wievielen Gebieten sind die sozialen Leistun 
gen — es sei nur an das Krankengeld er 
innert — noch verbesserungsbedürftig, jedoch 
verbietet die ungeheuere Inanspruchnahme 
auf den recht vielfältigen Leistungsgebieten 
der Krankenversicherung auch nur daran zu 
denken, hier tatsächlich notwendige Verbes 
serungen dtirchziiführen. XXX 
Gehaltsvorschüsse 
Das-Ministerium des Innern teilte am 2.6. 
954 mit: 
I * . 
Betrifft: Gewährung von u^verzinslichen Ge 
haltsvorschüssen; Richtlinien für die 
Gewährung von Gelialtsvorschüssen in 
besonderen Fällen (VR) in der Fas 
sung v. 10 Juni 1942 (RBB1. S. 144). 
I. Neufassung der Ziffer 1 Abs. 2 der vor 
genannten Richtlinien. 
Ziffer 1 Abs. 2 der Richtlinien v. 10. Juni 
1942 erhält folgende Fassung: 
„(2) Als besondere Umstände, die zu un 
abwendbaren Ausgaben nötigen, sind ins 
besondere anzusehen: 
a) Wohnungswechsel aus zwingendem 
Anlaß, 
b) Aufwendungen aus Anlaß der eigenen 
Eheschließung, 
c) Aussteuer oder Ausstattung eigener 
Kinder bei deren Verheiratung, 
d) schwere Erkrankung, Ableben und Be 
stattung von mittellosen Familienange 
hörigen, wenn durch eine öffentliche 
oder private Fürsorgemaßnahmc über 
haupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht 
ausreichend geholfen wird, 
e) ungedeckter Verlust von Hausrat, 
Wäsche, Kleidern und Schuhwerk, z. B. 
durch Brandschaden, 
f) Aufwendungen für die Einkleidung 
und Ausstattung der Konfirmanden 
und Kommunikanten.“ 
Es besteht nunmehr die Möglichkeit, Ge 
haltsvorschüsse wieder aus Anlaß der Ver 
heiratung der eigenen Kinder zu gewäh 
ren. Die Bestimmungen des Erlasses Nr. 
6 50 vom 31.7. 1950, soweit sie entgegen 
stehen, und der Erlaß Nr. 5/52 vom 
19 2. 1952, werden aufgehoben. 
II. Gehaltsvorschüsse zur Erlangung von 
Mietwohnungen am dienstlichen Wohn 
ort; Erlaß Nr. 1/53 vom 18. 3. 1953. 
Die mit dem Erlaß Nr. 1 53 erfolgte Er 
gänzung der Richtlinien für die Gewährung 
von Vorschüssen in besonderen Fällen 
durch Einfügung einer Ziffer 2a wird un 
ter Buchstabe a) wie folgt geändert und 
neu gefaßt und durch nachfolgende Be 
stimmungen zu Buchstabe f) ergänzt: 
,,a) Die Zuschüsse dürfen nur an Beamte 
gewährt werden, die in einem aktiven 
Dienstverhältnis stehen sowie an Ange 
stellte und Arbeiter, die mit Aussicht 
auf dauernde Verwendung tätig sind. 
Ausgeschlossen sind demzufolge Warte- 
und Ruhestandsbeamte sowie Hinter 
bliebene von Beamten, weiterhin Be 
amte im Vorbereitungs- u. Probedienst. 
Das gleiche gilt für Angestellte und 
Arbeiter, die nicht ständig oder nicht 
voll beschäftigt sind sowie für ver 
heiratete weibliche Bedienstete. Ledige, 
verwitwete oder geschiedene Bedien 
stete ohne unterhaltsberechtigte Fami- 
lienangehörige können in Ausnahme 
fällen berücksichtigt werden, wenn sie 
einen eigenen Hausstand haben und 
mindestens 5 Jahre ununterbrochen im 
öffentlichen Dienst tätig sind.“ 
,,f) Zur Sicherung der Rückzahlungen der 
gewährten unverzinslichen Gehaltsvor 
schüsse zur Erlangung von Mietwoh 
nungen am dienstlichen Wohnsitz ge 
mäß vorstehenden Bestimmungen ist 
folgendes zu beachten: 
1. Die Auszahlung des Vorschusses ist 
davon abhängig zu machen, daß der 
Bedienstete die Ansprüche auf seine 
monatlichen Bezüge in Höhe der 
festgesetzten Tilgungsraten an das 
Saarland abtritt. 
Die Abtretungserklärung ist von dem 
jeweiligen Dienstvorgesetzlen oder 
einem von diesem bestimmten Be 
amten zu beglaubigen. Eine beglau 
bigte Abschrift der Abtretungserklä 
rung ist der Auszahlungsanordnung 
beizufügen. 
2. Bei verheirateten Bediensteten ist 
ferner eine Erklärung der Ehefrau 
zu fordern, in der sie anerkennt, daß 
der Vorschuß von ihren Gnaden- und 
Hintorbliebencnbezügen eiubebal ten 
werden kann, wenn der Bedienstete 
vor der vollständigen Abdeckung des 
Vorschusses stirbt. 
3. Weiterhin hat der Bedienstete die 
Ansprüche, die ihm g* gen den Haus 
eigentümer aus der Zahlung der 
Mietvorauszahlung zustehen, an das 
Saarland abzutreten und einen ent 
sprechenden Vorbehalt im Mietver 
trag auszubedingen.“ 
III. Die Bewilligung von Gehaltsvorschüssen 
für den Erwerb eines Stockwerkseigen- 
turns oder einer Kaufanwartschaft für Sied 
lungshäuser und für den Bau oder die 
Aufstockung eines. Eigenheimes ist ausge 
schlossen, da für diese Zwecke Darlehen 
im Rahmen der im Haushaltsplan bereit 
gestellten Mittel gewährt werden. Die 
diesbezüglichen Richtlinien werden zu ge 
gebener Zeit erlassen. 
gez. Dr. Hector 
<R. QLiegenl 
legendem 
Blumengeschäft 
SAARBRÜCKEN 3 
Dudweilerstrasse 2 (neben Union-Theater)
	        
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