Grössere He imitiel und Hilfcmittef
Ein größeres Heilmittel unterscheidet sich
von einem kleineren nicht etwa begrifflich,
sondern nur in der Höhe der Kosten und dem
hierfür durch die Satzung wertmäßig fest
gesetzten Betrag. Größere Heilmittel werden
ebenso wie Hilfsmittel nur als satzungsmäßige
Mehrleistung und nicht als Regelleistung ge
währt. Das bedeutet, daß in der Satzung des
jeweiligen Krankenversicherungsträgers die Zu
schußgewährung für größere Heilmittel und
Hilfsmittel eingeführt sein muß. Ein größeres
Heilmittel ist z. B. eine Leibbinde, die auf
Grund ärztlicher Anordnung und vertrauens-
Mitglieder
Zuschuß zu größeren Heilmitteln und zu Hilfs
mitteln sowie zu deren Instandsetzung 2/3 der
Kosten, höchstens
15 000.— Fr.
Mindestbetrag des Zuschusses:
4 000.— Fr.
Unter dem Begriff größere Heilmittel und
Hilfsmittel fallen auch die orthopädischen
Schuhe, die bei anormalen Fußstrukturen er
forderlich sind. Es dürfte wohl jedem ein
leuchten, daß von den Kosten eines Paar or
thopädischer Schuhe der Betrag für ein Paar
Normalschuhe von dem Versicherungsträger in
Abzug gebracht wird. Zweifellos wäre es ein
unbilliges Verlangen, wenn der Versicherte
auch die Kosten der Normalschuhe, die wohl
jeder Mensch nötig hat, von dem Krankenver-
sicherungsträger fordern würde.
Eine Mahnung an alle Versicherten
Für die Gewährung all dieser Sachleistungen
gilt immer wieder der Grundsatz, den alle
Sozialversicherten beachten sollten:
Mit jeder unberechtigten Inanspruchnahme
von Kassenleistungen wird nicht etwa die
Krankenkasse, sondern die Versicherung« ge-
meinsehaft und damit letzten Endes der Ver
sicherte selbst geschädigt. Wie könnte es, um
aus der Vielzahl der Mißbräuche nur ein Bei
ärztlicher Befürwortung nach Maß angefertigt
werden muß und deren Anschaffung die Wert
grenze für kleinere Heilmittel mit 4000.— Fr.
übersteigt.
Hilfsmittel dienen dazu, fehlerhafte Körper
zustände auszugleichen. Hier ist also nichts
mehr zu heilen, z. B. Bein- und Armprothesen,
Stützkorsette usw.
Die Wertgrenze ist sowohl für größere Heil
mittel als auch Hilfsmittel satzungsgemäß ein
heitlich festgesetzt. Sie betrag' für (soweit es
LVA und Eisenbahnbetriebskrankenkasse be
trifft)
F amilienmi tglie der
Den gleichen Zuschuß wie bei Mitgliedern, je
doch mit der Maßgabe, daß sich der Mindest
betrag des Zuschusses auf
3 200.— Fr.
beläuft.
spiel herauszugreifen, sonst Vorkommen, daß
statt einer verordneten und genehmigten Leib
binde von der „Patientin“ in dem betreffen
den Fachgeschäft schlankweg die Verabfol
gung von Damenwäsche (!) gefordert wird.
Nur Verantwortungslosigkeit gegenüber der
Versicherungsgemeinschaft hat ein solches
Verlangen zur Ursache. Unser aller Ziel muß
aber sein, den Menschen wieder zum Ver
antwortungsbewußtsein zu erziehen, daß er
nur dann ärztliche Hilfe und die erforderlichen
Heilmittel beansprucht, wenn dies unumgäng
lich notwendig ist.
Ein Trugschluß, zu glauben, daß dann die
Krankenkassen noch mehr Geld haben wer
den, wenn sie weniger ausgeben müßten. Auf
wievielen Gebieten sind die sozialen Leistun
gen — es sei nur an das Krankengeld er
innert — noch verbesserungsbedürftig, jedoch
verbietet die ungeheuere Inanspruchnahme
auf den recht vielfältigen Leistungsgebieten
der Krankenversicherung auch nur daran zu
denken, hier tatsächlich notwendige Verbes
serungen dtirchziiführen. XXX
Gehaltsvorschüsse
Das-Ministerium des Innern teilte am 2.6.
954 mit:
I * .
Betrifft: Gewährung von u^verzinslichen Ge
haltsvorschüssen; Richtlinien für die
Gewährung von Gelialtsvorschüssen in
besonderen Fällen (VR) in der Fas
sung v. 10 Juni 1942 (RBB1. S. 144).
I. Neufassung der Ziffer 1 Abs. 2 der vor
genannten Richtlinien.
Ziffer 1 Abs. 2 der Richtlinien v. 10. Juni
1942 erhält folgende Fassung:
„(2) Als besondere Umstände, die zu un
abwendbaren Ausgaben nötigen, sind ins
besondere anzusehen:
a) Wohnungswechsel aus zwingendem
Anlaß,
b) Aufwendungen aus Anlaß der eigenen
Eheschließung,
c) Aussteuer oder Ausstattung eigener
Kinder bei deren Verheiratung,
d) schwere Erkrankung, Ableben und Be
stattung von mittellosen Familienange
hörigen, wenn durch eine öffentliche
oder private Fürsorgemaßnahmc über
haupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
ausreichend geholfen wird,
e) ungedeckter Verlust von Hausrat,
Wäsche, Kleidern und Schuhwerk, z. B.
durch Brandschaden,
f) Aufwendungen für die Einkleidung
und Ausstattung der Konfirmanden
und Kommunikanten.“
Es besteht nunmehr die Möglichkeit, Ge
haltsvorschüsse wieder aus Anlaß der Ver
heiratung der eigenen Kinder zu gewäh
ren. Die Bestimmungen des Erlasses Nr.
6 50 vom 31.7. 1950, soweit sie entgegen
stehen, und der Erlaß Nr. 5/52 vom
19 2. 1952, werden aufgehoben.
II. Gehaltsvorschüsse zur Erlangung von
Mietwohnungen am dienstlichen Wohn
ort; Erlaß Nr. 1/53 vom 18. 3. 1953.
Die mit dem Erlaß Nr. 1 53 erfolgte Er
gänzung der Richtlinien für die Gewährung
von Vorschüssen in besonderen Fällen
durch Einfügung einer Ziffer 2a wird un
ter Buchstabe a) wie folgt geändert und
neu gefaßt und durch nachfolgende Be
stimmungen zu Buchstabe f) ergänzt:
,,a) Die Zuschüsse dürfen nur an Beamte
gewährt werden, die in einem aktiven
Dienstverhältnis stehen sowie an Ange
stellte und Arbeiter, die mit Aussicht
auf dauernde Verwendung tätig sind.
Ausgeschlossen sind demzufolge Warte-
und Ruhestandsbeamte sowie Hinter
bliebene von Beamten, weiterhin Be
amte im Vorbereitungs- u. Probedienst.
Das gleiche gilt für Angestellte und
Arbeiter, die nicht ständig oder nicht
voll beschäftigt sind sowie für ver
heiratete weibliche Bedienstete. Ledige,
verwitwete oder geschiedene Bedien
stete ohne unterhaltsberechtigte Fami-
lienangehörige können in Ausnahme
fällen berücksichtigt werden, wenn sie
einen eigenen Hausstand haben und
mindestens 5 Jahre ununterbrochen im
öffentlichen Dienst tätig sind.“
,,f) Zur Sicherung der Rückzahlungen der
gewährten unverzinslichen Gehaltsvor
schüsse zur Erlangung von Mietwoh
nungen am dienstlichen Wohnsitz ge
mäß vorstehenden Bestimmungen ist
folgendes zu beachten:
1. Die Auszahlung des Vorschusses ist
davon abhängig zu machen, daß der
Bedienstete die Ansprüche auf seine
monatlichen Bezüge in Höhe der
festgesetzten Tilgungsraten an das
Saarland abtritt.
Die Abtretungserklärung ist von dem
jeweiligen Dienstvorgesetzlen oder
einem von diesem bestimmten Be
amten zu beglaubigen. Eine beglau
bigte Abschrift der Abtretungserklä
rung ist der Auszahlungsanordnung
beizufügen.
2. Bei verheirateten Bediensteten ist
ferner eine Erklärung der Ehefrau
zu fordern, in der sie anerkennt, daß
der Vorschuß von ihren Gnaden- und
Hintorbliebencnbezügen eiubebal ten
werden kann, wenn der Bedienstete
vor der vollständigen Abdeckung des
Vorschusses stirbt.
3. Weiterhin hat der Bedienstete die
Ansprüche, die ihm g* gen den Haus
eigentümer aus der Zahlung der
Mietvorauszahlung zustehen, an das
Saarland abzutreten und einen ent
sprechenden Vorbehalt im Mietver
trag auszubedingen.“
III. Die Bewilligung von Gehaltsvorschüssen
für den Erwerb eines Stockwerkseigen-
turns oder einer Kaufanwartschaft für Sied
lungshäuser und für den Bau oder die
Aufstockung eines. Eigenheimes ist ausge
schlossen, da für diese Zwecke Darlehen
im Rahmen der im Haushaltsplan bereit
gestellten Mittel gewährt werden. Die
diesbezüglichen Richtlinien werden zu ge
gebener Zeit erlassen.
gez. Dr. Hector
<R. QLiegenl
legendem
Blumengeschäft
SAARBRÜCKEN 3
Dudweilerstrasse 2 (neben Union-Theater)