Änderung des Beioldungsdienstollers
Antwort des Innenministeriums
Die nachstehende Antwort des Ministe
riums des Innern auf unseren Antrag vom
12. Oktober 1953 betreffend Neufestsetzung
des BDA in Besoldungsgruppe 7 a nach
Ablegung der 2 Verwaltungsfachprüfung
können und wollen wir unseren Kollegen
nicht vorenthalten und geben sie deshalb
in vollem Wortlaut wieder:
Betr.: Besoldungsdienstalter für Beamte
d^r Kommunalverwaltung.
Bezug: Dortiges Schreiben vom 12.10. 1953.
Die immer wieder auftretenden Klagen
der Kommunalbeamten über ungünstige BDA-
Festsetzungen finden ihre Ursache darin, daß,
obwohl nach der noch gültigen Verordnung
über die Vorbildung und die Laufbahnen der
Beamten vom 28. 2. 1939 (RGBl. I S. 371)
auch für die Gemeinden die Verpflichtung
besteht, den Beamtennachwuchs unter Beach
tung der Vorschriften der Doppellaufbahn
(mittlerer Dienst — gehobener Dienst) heran
zubilden, in der Praxis nicht hiernach ver
fahren wird. Solange aber die Verordnung
vom 28. 2. 1939 — die nur den einfachen
mittleren Dienst mit der Eingangsgruppe
A 8 a und den gehobenen mittleren Dienst
mit der Eingangsgruppe A 4 c 2 kennt —
geltendes Recht ist und das derzeitige tat
sächliche Ausbildungsverfahren im Bereich
der Kommunalverwaltung, das im übrigen
auch keinesfalls mit der Einheitslaufbahn
iibereinstimmt, keine Rechtsgrundlage besitzt,
können die Gemeindebeamten bei der Fest
setzung ihres Besoldungsdienstalters nicht an
ders behandelt werden, als es im staatlichen
Bereich Übung und Vorschrift ist. Dieser
Grundsatz ist auch im § 64 der Gemeinde
ordnung vom 16. 5 1951 ausdrücklich nieder-
gelegt.
Im übrigen darf zu ihrem Antrag folgen
des festgestellt werden:
In der Regel wirkt sich der Umstand, daß
der Beamte vor seiner Ernennung zum In
spektor im Angestellten- oder bereits im Be-
amtenverhältnis stand, bei der Festsetzung
des Besoldungsdienstalters nicht erheblich
aus. Dem Beamten, der bei der erstmaligen
Anstellung sofort zum Inspektor ernannt
|| r .^ wird, können nur in beschränktem Umfange
Vordienstzeiten auf das BDA in Besoldungs
gruppe A 4 c 2 angerechnet werden, nämlich
Zeiten nach Ablegung der II. Prüfung oder
in Vergütungsgruppe VI b TOA verbrachte
Zeiten. Davon werden im Regelfälle 5 Jahre
apl. Zeit und 2 Jahre Vorbereitungsdienst
abgehetzt. Dem zum Inspektor ernannten Be
amten, der vorher den mittleren Dienst durch
laufen hat und in der Regel vor seiner Be
förderung Obersekretär war, kommen dage
gen die Dienstaltersstufen im mittleren Dienst
zugute, da er gemäß § 7 des Besoldungsge
setzes von 1927 den nächsthöheren Grundge
haltssatz in der neuen Besoldungsgruppe er
hält und hiernach sein Besoldungsdienstalter
festgesetzt wird. Eine Besserstellung der In
spektoren, die unmittelbar aus dem Angeslell-
tenverhältnis als Inspektor eingestellt werden
gegenüber den übrigen, dürfte daher hinsicht
lich der Festsetzung des Besohlungsdienst-
alters nur selten Vorkommen. Soweit aber in
Einzelfällen besondere unbillige Härten noch
auftraten, hat das Ministerium des Innern als
obere Aufsichtsbehörde stets unter Anwendung
des § 6 des Besoldungsgesetzes von 1927 und
der dazu ergangenen BV Nr. 46 einen Aus
gleich gewährt und wird auch in Zukunft der
artige Härten beseitigen.
Bei Beurteilung der von Ihnen angeschnit
tenen Probleme darf aber auch nicht über
sehen werden, daß der überwiegende Teil
der Kommunalbeamten, die nach dem der
zeitig gehandhabten Verfahren in den geho
benen Dienst gelangen, nach der Verordnung
vom 28. 2. 1939 aul Grund ihrer Vorbildung
(Volksschule) nicht als Anwärter für den ge
hobenen Dienst zugelassen werden könnten.
Der Beamtenanwärter mit Volksschulbildung
hat also im kommunalen Dienst weitaus gün
stigere Aufstiegsmöglichkeiten als im Staats
dienst, wo Beamte mit entsprechender Vor
bildung nur in beschränktem Umfange als
Aufstiegsbeamte in den gehobenen Dienst
übernommen werden können. Einem solchen
Komrnunalbeamten kann daher im Wege des
§ 6 Besoldungsgesetz oder BV Nr. 46 kein
besseres Besoldungsdienstalter gewährt wer
den, als in der Regel gleichaltrige Aufstiegs
beamte iin Staatsdienst bei Ernennung zum
Inspektor erhalten können. Dies wäre aber
u. a. der Fall, wenn bei den Kommunalbe-
amten des mittleren Dienstes nach Ablegung
ihrer II. Prüfung das BDA unter Zugrunde
legung der Besoldungsgruppe A 7 a als Ein
gangsgruppe neu festgesetzt würde. Es ist
auch im Staatsdienst nicht üblich, Beamten
des mittleren Dienstes das BDA zu verbessern,
wenn sie die Inspektorenprüfung abgelegt ha
ben, aber aus stellenplanmäßigen Gründen
vorerst eine Beförderung nicht möglich ist.
Die abgelegte Prüfung qualifiziert den Beam
ten lediglich für die Übernahme in den ge
hobenen Dienst, sie gibt ihm aber keinen
Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf
Forderungen vermögensrechtlicher Art.
Es wird nicht verkannt, daß der derzeitige
Zustand nicht voll befriedigt. Es ist daher
beabsichtigt, neue einheitliche und allgemein
geltende Laufbahn- und Ausbildungsvor
schriften vorzubereiten. Vorerst ist keine Mög
lichkeit gegeben, einer Überprüfung der Vor
schriften für die Festsetzung des BDA näher
zutreten.
I. V.
Unterschrift
Oberregierungsrat.
Anmerkung der Redaktion:
Die vorstehenden Ausführungen sind für
die Stellungnahme des Innenministeriums und
vor allem seiner Referenten bezeichnend Da
unser Beamtenausschuß wegen der Bespre
chungen hinsichtlich des neuen Besoldungs
gesetzes noch keine Zeit hatte zu der Ant
wort des Ministeriums eingehend Stellung zu
nehmen, stellen wir sie ohne weiteren Kom
mentar zur Diskussion. Wir würden uns
freuen, wenn alle interessierten Kollegen uns
ihre Meinung schriftlich mitteilen würden.
Vielleicht werden wir dadurch noch auf den
einen oder anderen Gedanken gebracht, der
unseren Standpunkt noch verbessern und er
härten könnte. Wir verweisen dabei auf un
sere Ausführungen in Nr. 5/1954. E. L.
Erhöhung des Mindestsiundenlohnes
auch im öffentlichen Dienst gesetzlich vorgeschrieben
Im Juni 1951 verabschiedete der Landtag
das Gesetz zur Einführung des Mindeststun-
denlohnes im öffentlidien Dienst und bei den
Saarländischen Eisenbahnen. Das genannte
Gesetz datiert vom 30. Juni 1951 und ist im
Amtsblatt auf Seite 859 abgedruckt. In sei
nem § 1, Absatz 2 heißt es:
„Zukünftige Änderungen der Mindestlohnbe-
stimmungen gelten mit ihrem Inkrafttreten
gleichzeitig für den öffentlichen Dienst und
die Saarländischen Eisenbahnen.“
Bei den späteren Erhöhungen des Mindest-
stundcnlohnes hielten sich die Behördenstellen
immer an die oben angeführte Gesetzesbe
stimmung und zahlten kurz nach Erlaß der
entsprechenden Mindeststundenlohnverordnun
gen die erhöhten Löhne. Anders bei der im
Februar 1954 erfolgten Aufbesserung der ge-
setzlidien Mindestvergütung, die bekanntlich
durch Erlaß der Verordnung zur Neufestset
zung des Mindeststundenlohnes vom 9. März
1954 (ABI. S. 252) erfolgt ist. Damit beträgt
der Mindeststundenlohn ab 8. Februar 1954
in Lohnzone I frs. 110,70.
Auf Grund des Gesetzes vom 30. 6. 1951
finden die neuen Mindestlohnbestimmungen
im Bereich des öffentlichen Dienstes ab 8. 2.
1954 ebenfalls Anwendung. Es haben auch
schon Bespredmngen im Innenministerium
stattgefunden, über die wir bereits berichte
ten. Da der neue Mindeststundcnlohn die
ersten vier Kategorien umfaßt, kamen wir in
diesen Sitzungen mit den Vertretern der Re
gierung überein, darüberhinaus die Katego
rie IV weiter zu heben und die Löhne der
Kategorien V, VI und VII ebenfalls zu er
höhen. Das Innenministerium hat dem Ka
binett einen entsprechenden Verordnungsent-
vvurf vorgelegt, über den jeclodi bis heute
nodi nidit entsdiieden ist. Nun ist die der
zeitige Lage so, daß weder der erhöhte Min-
deststundenlohn an die Kategorien I bis IV
bezahlt wird, nodi die Löhne der Kategorien
IV bis VII eine Aufbesserung erfahren ha
ben. Seit dem 8. 2. 1954 sind also schon mehr
als 4 Monate vergangen, ohne daß sidi etwas
geändert hat. Einige Dienststellen haben sich
damit geholfen, daß sie Vorsdiußzahlungen in
Höhe des Mindeststundenlohnes gewähren, der
größte Teil zahlt jedoch nach wie vqt den
alten Lohn. Diese Dienststellen erklären, sie
warten auf eine Anweisung von oben, ohne
die sie nicht die neuen Mindestlohnbestim
mungen anwenden könnten. Man sollte meinen
es gäbe kein Gesetz, welches zwingend die
Einhaltung der Mindeststundenlohnvorsdiriften
im öffentlichen Dienst vorschreibt. Oder ist es
so, daß sich die einzelnen Dienststellen erst
dann an ein Gesetz zu halten braudien, wenn
es von „oben“ verfügt wird? Wenn es sich
um Direktorengehälter handeln würde, wäre
man nach unserer Auffassung sicherlidi nicht
so zimperlich. Da hätte man sdion lange ge
zahlt. Aber so handelt es sich ja in der Haupt
sache nur um „kleinere“ Arbeitnehmer. Die
können warten, das Geld wird ihnen ja nach
gezahlt. 13s wird dabei nicht bedacht, daß ge
rade diese Arbeitnehmerkreise auf Lohner
höhungen am meisten angewiesen sind. Wirkt
sidi dodi jede Preissteigerung gerade in ihrem
Bereich am härtesten aus. Es hat ja schon
seinen Grund, warum in Frankreich der Min
deststundenlohn aufgebessert wurde. Wir ge
hen sidier nicht fehl in der Annahme, daß
man die seit 1951 eingetretenen Preiserhöhun
gen abfangen wollte, und zwar sdion im Fe
bruar 1954 und nidit zu einem viel späteren
Fortsetzung auf Seite 8