Full text: 1954 (0009)

Änderung des Beioldungsdienstollers 
Antwort des Innenministeriums 
Die nachstehende Antwort des Ministe 
riums des Innern auf unseren Antrag vom 
12. Oktober 1953 betreffend Neufestsetzung 
des BDA in Besoldungsgruppe 7 a nach 
Ablegung der 2 Verwaltungsfachprüfung 
können und wollen wir unseren Kollegen 
nicht vorenthalten und geben sie deshalb 
in vollem Wortlaut wieder: 
Betr.: Besoldungsdienstalter für Beamte 
d^r Kommunalverwaltung. 
Bezug: Dortiges Schreiben vom 12.10. 1953. 
Die immer wieder auftretenden Klagen 
der Kommunalbeamten über ungünstige BDA- 
Festsetzungen finden ihre Ursache darin, daß, 
obwohl nach der noch gültigen Verordnung 
über die Vorbildung und die Laufbahnen der 
Beamten vom 28. 2. 1939 (RGBl. I S. 371) 
auch für die Gemeinden die Verpflichtung 
besteht, den Beamtennachwuchs unter Beach 
tung der Vorschriften der Doppellaufbahn 
(mittlerer Dienst — gehobener Dienst) heran 
zubilden, in der Praxis nicht hiernach ver 
fahren wird. Solange aber die Verordnung 
vom 28. 2. 1939 — die nur den einfachen 
mittleren Dienst mit der Eingangsgruppe 
A 8 a und den gehobenen mittleren Dienst 
mit der Eingangsgruppe A 4 c 2 kennt — 
geltendes Recht ist und das derzeitige tat 
sächliche Ausbildungsverfahren im Bereich 
der Kommunalverwaltung, das im übrigen 
auch keinesfalls mit der Einheitslaufbahn 
iibereinstimmt, keine Rechtsgrundlage besitzt, 
können die Gemeindebeamten bei der Fest 
setzung ihres Besoldungsdienstalters nicht an 
ders behandelt werden, als es im staatlichen 
Bereich Übung und Vorschrift ist. Dieser 
Grundsatz ist auch im § 64 der Gemeinde 
ordnung vom 16. 5 1951 ausdrücklich nieder- 
gelegt. 
Im übrigen darf zu ihrem Antrag folgen 
des festgestellt werden: 
In der Regel wirkt sich der Umstand, daß 
der Beamte vor seiner Ernennung zum In 
spektor im Angestellten- oder bereits im Be- 
amtenverhältnis stand, bei der Festsetzung 
des Besoldungsdienstalters nicht erheblich 
aus. Dem Beamten, der bei der erstmaligen 
Anstellung sofort zum Inspektor ernannt 
|| r .^ wird, können nur in beschränktem Umfange 
Vordienstzeiten auf das BDA in Besoldungs 
gruppe A 4 c 2 angerechnet werden, nämlich 
Zeiten nach Ablegung der II. Prüfung oder 
in Vergütungsgruppe VI b TOA verbrachte 
Zeiten. Davon werden im Regelfälle 5 Jahre 
apl. Zeit und 2 Jahre Vorbereitungsdienst 
abgehetzt. Dem zum Inspektor ernannten Be 
amten, der vorher den mittleren Dienst durch 
laufen hat und in der Regel vor seiner Be 
förderung Obersekretär war, kommen dage 
gen die Dienstaltersstufen im mittleren Dienst 
zugute, da er gemäß § 7 des Besoldungsge 
setzes von 1927 den nächsthöheren Grundge 
haltssatz in der neuen Besoldungsgruppe er 
hält und hiernach sein Besoldungsdienstalter 
festgesetzt wird. Eine Besserstellung der In 
spektoren, die unmittelbar aus dem Angeslell- 
tenverhältnis als Inspektor eingestellt werden 
gegenüber den übrigen, dürfte daher hinsicht 
lich der Festsetzung des Besohlungsdienst- 
alters nur selten Vorkommen. Soweit aber in 
Einzelfällen besondere unbillige Härten noch 
auftraten, hat das Ministerium des Innern als 
obere Aufsichtsbehörde stets unter Anwendung 
des § 6 des Besoldungsgesetzes von 1927 und 
der dazu ergangenen BV Nr. 46 einen Aus 
gleich gewährt und wird auch in Zukunft der 
artige Härten beseitigen. 
Bei Beurteilung der von Ihnen angeschnit 
tenen Probleme darf aber auch nicht über 
sehen werden, daß der überwiegende Teil 
der Kommunalbeamten, die nach dem der 
zeitig gehandhabten Verfahren in den geho 
benen Dienst gelangen, nach der Verordnung 
vom 28. 2. 1939 aul Grund ihrer Vorbildung 
(Volksschule) nicht als Anwärter für den ge 
hobenen Dienst zugelassen werden könnten. 
Der Beamtenanwärter mit Volksschulbildung 
hat also im kommunalen Dienst weitaus gün 
stigere Aufstiegsmöglichkeiten als im Staats 
dienst, wo Beamte mit entsprechender Vor 
bildung nur in beschränktem Umfange als 
Aufstiegsbeamte in den gehobenen Dienst 
übernommen werden können. Einem solchen 
Komrnunalbeamten kann daher im Wege des 
§ 6 Besoldungsgesetz oder BV Nr. 46 kein 
besseres Besoldungsdienstalter gewährt wer 
den, als in der Regel gleichaltrige Aufstiegs 
beamte iin Staatsdienst bei Ernennung zum 
Inspektor erhalten können. Dies wäre aber 
u. a. der Fall, wenn bei den Kommunalbe- 
amten des mittleren Dienstes nach Ablegung 
ihrer II. Prüfung das BDA unter Zugrunde 
legung der Besoldungsgruppe A 7 a als Ein 
gangsgruppe neu festgesetzt würde. Es ist 
auch im Staatsdienst nicht üblich, Beamten 
des mittleren Dienstes das BDA zu verbessern, 
wenn sie die Inspektorenprüfung abgelegt ha 
ben, aber aus stellenplanmäßigen Gründen 
vorerst eine Beförderung nicht möglich ist. 
Die abgelegte Prüfung qualifiziert den Beam 
ten lediglich für die Übernahme in den ge 
hobenen Dienst, sie gibt ihm aber keinen 
Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf 
Forderungen vermögensrechtlicher Art. 
Es wird nicht verkannt, daß der derzeitige 
Zustand nicht voll befriedigt. Es ist daher 
beabsichtigt, neue einheitliche und allgemein 
geltende Laufbahn- und Ausbildungsvor 
schriften vorzubereiten. Vorerst ist keine Mög 
lichkeit gegeben, einer Überprüfung der Vor 
schriften für die Festsetzung des BDA näher 
zutreten. 
I. V. 
Unterschrift 
Oberregierungsrat. 
Anmerkung der Redaktion: 
Die vorstehenden Ausführungen sind für 
die Stellungnahme des Innenministeriums und 
vor allem seiner Referenten bezeichnend Da 
unser Beamtenausschuß wegen der Bespre 
chungen hinsichtlich des neuen Besoldungs 
gesetzes noch keine Zeit hatte zu der Ant 
wort des Ministeriums eingehend Stellung zu 
nehmen, stellen wir sie ohne weiteren Kom 
mentar zur Diskussion. Wir würden uns 
freuen, wenn alle interessierten Kollegen uns 
ihre Meinung schriftlich mitteilen würden. 
Vielleicht werden wir dadurch noch auf den 
einen oder anderen Gedanken gebracht, der 
unseren Standpunkt noch verbessern und er 
härten könnte. Wir verweisen dabei auf un 
sere Ausführungen in Nr. 5/1954. E. L. 
Erhöhung des Mindestsiundenlohnes 
auch im öffentlichen Dienst gesetzlich vorgeschrieben 
Im Juni 1951 verabschiedete der Landtag 
das Gesetz zur Einführung des Mindeststun- 
denlohnes im öffentlidien Dienst und bei den 
Saarländischen Eisenbahnen. Das genannte 
Gesetz datiert vom 30. Juni 1951 und ist im 
Amtsblatt auf Seite 859 abgedruckt. In sei 
nem § 1, Absatz 2 heißt es: 
„Zukünftige Änderungen der Mindestlohnbe- 
stimmungen gelten mit ihrem Inkrafttreten 
gleichzeitig für den öffentlichen Dienst und 
die Saarländischen Eisenbahnen.“ 
Bei den späteren Erhöhungen des Mindest- 
stundcnlohnes hielten sich die Behördenstellen 
immer an die oben angeführte Gesetzesbe 
stimmung und zahlten kurz nach Erlaß der 
entsprechenden Mindeststundenlohnverordnun 
gen die erhöhten Löhne. Anders bei der im 
Februar 1954 erfolgten Aufbesserung der ge- 
setzlidien Mindestvergütung, die bekanntlich 
durch Erlaß der Verordnung zur Neufestset 
zung des Mindeststundenlohnes vom 9. März 
1954 (ABI. S. 252) erfolgt ist. Damit beträgt 
der Mindeststundenlohn ab 8. Februar 1954 
in Lohnzone I frs. 110,70. 
Auf Grund des Gesetzes vom 30. 6. 1951 
finden die neuen Mindestlohnbestimmungen 
im Bereich des öffentlichen Dienstes ab 8. 2. 
1954 ebenfalls Anwendung. Es haben auch 
schon Bespredmngen im Innenministerium 
stattgefunden, über die wir bereits berichte 
ten. Da der neue Mindeststundcnlohn die 
ersten vier Kategorien umfaßt, kamen wir in 
diesen Sitzungen mit den Vertretern der Re 
gierung überein, darüberhinaus die Katego 
rie IV weiter zu heben und die Löhne der 
Kategorien V, VI und VII ebenfalls zu er 
höhen. Das Innenministerium hat dem Ka 
binett einen entsprechenden Verordnungsent- 
vvurf vorgelegt, über den jeclodi bis heute 
nodi nidit entsdiieden ist. Nun ist die der 
zeitige Lage so, daß weder der erhöhte Min- 
deststundenlohn an die Kategorien I bis IV 
bezahlt wird, nodi die Löhne der Kategorien 
IV bis VII eine Aufbesserung erfahren ha 
ben. Seit dem 8. 2. 1954 sind also schon mehr 
als 4 Monate vergangen, ohne daß sidi etwas 
geändert hat. Einige Dienststellen haben sich 
damit geholfen, daß sie Vorsdiußzahlungen in 
Höhe des Mindeststundenlohnes gewähren, der 
größte Teil zahlt jedoch nach wie vqt den 
alten Lohn. Diese Dienststellen erklären, sie 
warten auf eine Anweisung von oben, ohne 
die sie nicht die neuen Mindestlohnbestim 
mungen anwenden könnten. Man sollte meinen 
es gäbe kein Gesetz, welches zwingend die 
Einhaltung der Mindeststundenlohnvorsdiriften 
im öffentlichen Dienst vorschreibt. Oder ist es 
so, daß sich die einzelnen Dienststellen erst 
dann an ein Gesetz zu halten braudien, wenn 
es von „oben“ verfügt wird? Wenn es sich 
um Direktorengehälter handeln würde, wäre 
man nach unserer Auffassung sicherlidi nicht 
so zimperlich. Da hätte man sdion lange ge 
zahlt. Aber so handelt es sich ja in der Haupt 
sache nur um „kleinere“ Arbeitnehmer. Die 
können warten, das Geld wird ihnen ja nach 
gezahlt. 13s wird dabei nicht bedacht, daß ge 
rade diese Arbeitnehmerkreise auf Lohner 
höhungen am meisten angewiesen sind. Wirkt 
sidi dodi jede Preissteigerung gerade in ihrem 
Bereich am härtesten aus. Es hat ja schon 
seinen Grund, warum in Frankreich der Min 
deststundenlohn aufgebessert wurde. Wir ge 
hen sidier nicht fehl in der Annahme, daß 
man die seit 1951 eingetretenen Preiserhöhun 
gen abfangen wollte, und zwar sdion im Fe 
bruar 1954 und nidit zu einem viel späteren 
Fortsetzung auf Seite 8
	        
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