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tatsächlichen Reform aufzeigen würde. Un
sere Vorschläge sind keine Anträge auf eine
generelle Gehaltserhöhung im Hinblick auf
die jüngste wirtschaftliche Entwicklung, son
dern sind Vorschläge zu einer Reform der
gesamten Besoldungsordnung, die seit Jahren
fällig ist. Als verantwortungsbewußter Ver
treter der Bediensteten des Öffentlichen Dien
stes wissen wir, daß diese Besoldungsreform
nur in Etappen durchgeführt werden kann.
Daß sie finanzielle Auswirkungen haben
wird, ist selbstverständlich und mußte auch
die Regierung wissen, als sie diese Reform
versprach.
Staotshaushalt in Gefahr?
Es wäre für die Regierung ein leichtes ge
wesen, hier einen Anfang zu machen. Da
durch käme der Staatshaushalt nicht in Ge
fahr! Jedenfalls bestimmt nicht eher als durch
die Aufwandsentschädigungen, die den leiten
den Ministerialbeamten gewährt werden sol
len. Wir erlauben uns in diesem Zusammen
hang darauf hinzuweisen, daß nach unserer
Meinung die leitenden Ministerialbeamten in
unserem kleinen Land sowieso höher einge
stuft sind als das früher der Fall war und in
der Bundesrepublik heute der Fall ist. Ob da
noch Aufwandsentschädigungen und zumal in
dieser Hohe (15 8 /o des Grundgehaltes und
Wohnungsgeldzusduisfps) gerechtfertigt sind,
wagen wir zu bezweifeln.
Wenn man darüberhinaus noch von einer
Ministerialzulage spricht, dann schlägt dies
dem Faß den Boden aus! E. L.
Einstufung der Gemeindebeamten
Stellungnahme zum Erlass über die Einstufung der hauptamtlichen Beamten
der Gemeinden und Gemeindeverbönde
Die Grundlage für die Einstufung der
hauptamtlichen Beamten der Gemeinden und
Gemeindeverbände des Saarlandes bildet der
Erlaß der Regierung des Saarlandes vom
20. Mai 1953 (ABI. Nr. 22). Es soll im Rah
men unserer Stellungnahme nicht untersucht
werden, inwieweit dieser Erlaß die gemeind
liche Selbstverwaltung weiter einschränkt,
sondern es sollen die im Erlaß festgelegten
Stellenbewertungen und ihre Auswirkungen
für die Beamten der Gemeinden, Städte und
Amtsbezirke einer näheren Betrachtung un
terzogen werden. Der Erlaß ist für die Be
amten und auch die Angestellten der kom
munalen Körperschaften von derartig eminen
ter Bedeutung, daß es zur Aufgabe einer
jeden Berufsorganisation des Öffentlichen
Dienstes gehören, muß, sich mit diesem Pro
blem eingehend zu beschäftigen. Bedauerlich
ist, daß bei solch wichtigen Erlassen die ein
zelnen Berufsorganisationen nicht zur Mit
arbeit herangezogen werden, eine an und für
sich bedauerliche Tatsache, die wir leider bei
den Arbeitsmethoden unserer Regierung im
mer wieder feststellen müssen. Die Stellen
pläne der Gemeinden, Städte und Amts
bezirke haben sich zweifellos diesen ergan
genen Richtlinien anzupassen und bei der
umstrittenen „Genehmigungspflicht“ der
Stellenpläne — die trotz unterschiedlicher
Auffassung in der Praxis nun einmal be
steht — wird man von diesen realen Tat
sachen auszugehen haben.
Es wird von uns bei einer objektiven Be
trachtung anerkannt, daß sich die Richtlinien
bei der Stellenbewertung der hauptamtlichen
Beamten in den größeren Gemeinden, Städten
und Amtsbezirken mit über 10 000 Einwoh
nern großenteils vorteilhaft auswirken, so daß
wir hinsichtlich dieser Größengruppen keine
Beanstandungen haben.
Wir sind der Auffassung, daß es nun Auf
gabe der Gemeinden, Städte und Amtsbezirke
sein muß, ihre Beamten — soweit noch nicht
geschehen — entsprechend ihren Leistungen
und ihrer Verantwortung auch tatsächlich in
diese als zulässig bezeichneten Bes.-Gruppen
nach vorangegangener Stellenbewertung im
Stellenplan einzuweisen. Relativ schlecht und
den tatsächlichen Verhältnissen nicht Rech- v
nung tragend wirkt sich die Stellenbewertung
in der Hauptsache bei den mittleren Ge
meinden und Amtsbezirken aus, hier ganz
besonders bei der Größengruppe bis zu 10 000
Einwohnern. Wenn man davon ausgeht, daß
beispielsweise bei einer Vorstadtgemeinde mit
rd. 9000 Einwohnern und einer aufstrebenden
Entwicklung die höchstzulässige Stellenbewer
tung der Stelle des Baumeisters, des Rent
meisters, des Leiters der Finanzverwaltung
und evtl, des Rechnungsprüfungsamtes nach
Bes.-Gruppe Adel vorgesehen ist, dann wird
doch diese Stellenbewertung den leistungs-
mäßigen Anforderungen und Verantwortung
der betreffenden Stelleninhaber in keiner
Weise gerecht. Handelt es sich doch hier bei
der heutigen Aufgabenstellung um qualifi
zierte Verwaltungsfachkräfte, die neben um
fassenden Verwaltungskenntnissen auch über
ein entsprechendes Spezialwissen verfügen
müssen. Hinzu kommt, daß sie in der Praxis
nicht über die entsprechenden qualifizierten
Mitarbeiter verfügen, sodaß sie verantwor-
tungs- und leistungsmäßig mehr belastet sind
als ein Kollege in einer größeren Verwaltung.
Nehmen wir als weiteres Beispiel die Funk
tion des Baumeisters in einer solchen Ge
meinde. Ihm obliegt neben der Bauplanung
und Ausführung (Hoch- und Tiefbau) die
Wahrnehmung baupolizeilicher Aufgaben und
mitunter audi noch die Leitung der gemeind
lichen Versorgungsbetriebe. Unterzieht man
sich einmal der Mühe und vergleicht diese
Stelle mit einer beamteten techn. Stelle der
gleichen Bes. Gruppe in einer Stadt oder
Großgemeinde, so tritt doch augenscheinlich
zu Tage, daß hier eine ungerechte Bewertung
gegeben ist. Deshalb ist unsere berechtigte
Forderung, diese vorerwähnten Stellen bei
der Größengruppe bis zu 10 000 Einwohner
als höchstzulässig zumindestens in solche der
Bes.-Gruppe A 4 b 2 vorzusehen.
In dem Erlaß ist unter Ziffer 5 weiterhin
gesagt, daß die Bewertung der übrigen Plan
stellen für den gehobenen und mittleren
Dienst in der nächst niedrigen Bes.-Gruppe
derjenigen der in Ziff. 1—4 bezeichneten
entsprechenden Stellen erfolgen kann. Dies
bedeutet, daß z. B. die übrigen Dienststellen- ^
leiterstellen mit entsprechendem Aufgaben
gebiet mit Bes.-Gruppe A 4 c 2 bewertet
werden können. Aber in der Praxis ist es oft
So, daß Dienststellenleiter mit verschiedenen
zusammengefaßten Aufgabengebieten nach
Ablegung ihrer beiden Verwaltungsprüfungen
und jahrzehntelanger Verwaltungstätigkeit
noch nach der Bes.- Gruppe A 5 b besoldet
werden. Audi hier gilt das bereits vorher
angeführte, daß nämlich diese Beamten neben
gründlichen Verwaltungsfachkenntnissen audi
auf verschiedenen Verwaltungsgebieten Spe
zialisten sein müssen. Es dürfte auch hier
kein Zweifel bestehen, daß der verantwort-
lkhe Dienststellenleiter bei einer Gemeinde
bis zu 10 000 Einwohnern bei der Bewälti
gung verschiedener Aufgabengebiete — so z.
B. Wohlfahrts- und Jugendamt oder Polizei-
verwaltung, Versicherungsamt, Standesamt
us'w. vielleidit mehr an persönlicher Verant
wortung zu tragen hat als der sachbearbei-
tende Beamtenkollege in einer größeren Ver
waltung. Bei der Bearbeitung verschiedener
Verwaltungsgebiete hat er die gleichen recht
lichen Entscheidungen zu treffen wie der
Spezialist in der Großgemeinde oder Stadt.
Man hat es jedenfalls bisher noch nidit
erlebt, daß bei aufsichtsbehördlichen Prüfun
gen großzügig darüber hinweggesehen wurde,
daß der Beamte in einer mittleren Gemeinde
eben verschiedene Verwaltungsgebiete zu be
herrschen hat oder nur nach der oder der Bes.
Gruppe bezahlt wird, sondern man verlangt
von ihm die gleiche rechtliche Handhabung
der Gesetze und Verwaltungsvorschriften wie
bei einem Sachbearbeiter in einer größeren
Verwaltung. Ein Standesbeamter in der Ge
meinde A hat doch die Bestimmungen des
Personenstandsgesetzes rechtlich genau so an
zuwenden und zu beherrschen wie beispiels
weise der Standesbeamte der Stadt B. Die
Regierung hat in ihrem Erlaß den Gemein
den l>is zu 10 000 Einwohnern die Möglich
keit gegeben die betr. Dienststellcnleiter nach
der Bes.-Gruppe A 4 c 2 einzuweisen, be
dauerlich ist nur, daß man verschiedentlich
versucht, nur zögernd von dieser Möglichkeit
Gebrauch zu machen.
Unser Verband wird nie verlangen wollen,
daß die Größenverhältnisse einer Gemeinde,
Stadt oder eines Amtsbezirkes bei der Stellen
bewertung außer Betracht bleiben sollen. Sie
ist durchaus berechtigt. Was wir wollen, ist
nur, daß gerade die kleineren und mittleren
Gemeinden entsprechend ihrer Aufgabenstel
lung bei den Stellenbewertungen nicht allzu
stiefmütterlich behandelt werden sollen. Ne
ben dem Größenverhältnis ist audi grund
sätzlich die Struktur der Gemeinden von ganz
besonderer Bedeutung. Wenn audi in dem
Erlaß hiervon nicht gesprochen wird, so sind
wir doch der Auffassung, daß es im Ermessen
der Gemeinde, Städte und Amtsverbände und
auch der Aufsichtsbehörde liegt, die struk
turellen Verhältnisse entsprechend zu berück
sichtigen. Ein gewisser Spielraum muß jeden
falls vorhanden sein, sonst wird eine klein
liche Anwendung unbedingt zu Härten füh
ren. Unsere Stellungnahme werden wir der
Regierung zugehen issen. Wir hoffen, daß
die Regierung die dargelegten Gründe für
eine Änderung des Erlasses anerkennen wird,
denn was wir verlangen, ist maßvoll und ge
recht und man wird sich unseren immerhin
bescheidenen Abänderungsvorschlägen nicht
verschließen wollen.
In einer weiteren Abhandlung wird dem
nächst die Frage der Zahl der Planstellen,
der Beförderungsstellen und der Laufbahn
verhältnisse in Verbindung mit dem o. a.
Erlaß behandelt werden. W. Gr.
Anmerkung:
Wir stellen die vorstehenden Ausführungen
zur Diskussion und bitten die Kollegen um
Mitteilung bis 25. Juli 1954, wenn hinsicht
lich der Einstufung noch weitere Vorschläge
gemacht werden. Die Redaktion.