Full text: 1954 (0009)

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tatsächlichen Reform aufzeigen würde. Un 
sere Vorschläge sind keine Anträge auf eine 
generelle Gehaltserhöhung im Hinblick auf 
die jüngste wirtschaftliche Entwicklung, son 
dern sind Vorschläge zu einer Reform der 
gesamten Besoldungsordnung, die seit Jahren 
fällig ist. Als verantwortungsbewußter Ver 
treter der Bediensteten des Öffentlichen Dien 
stes wissen wir, daß diese Besoldungsreform 
nur in Etappen durchgeführt werden kann. 
Daß sie finanzielle Auswirkungen haben 
wird, ist selbstverständlich und mußte auch 
die Regierung wissen, als sie diese Reform 
versprach. 
Staotshaushalt in Gefahr? 
Es wäre für die Regierung ein leichtes ge 
wesen, hier einen Anfang zu machen. Da 
durch käme der Staatshaushalt nicht in Ge 
fahr! Jedenfalls bestimmt nicht eher als durch 
die Aufwandsentschädigungen, die den leiten 
den Ministerialbeamten gewährt werden sol 
len. Wir erlauben uns in diesem Zusammen 
hang darauf hinzuweisen, daß nach unserer 
Meinung die leitenden Ministerialbeamten in 
unserem kleinen Land sowieso höher einge 
stuft sind als das früher der Fall war und in 
der Bundesrepublik heute der Fall ist. Ob da 
noch Aufwandsentschädigungen und zumal in 
dieser Hohe (15 8 /o des Grundgehaltes und 
Wohnungsgeldzusduisfps) gerechtfertigt sind, 
wagen wir zu bezweifeln. 
Wenn man darüberhinaus noch von einer 
Ministerialzulage spricht, dann schlägt dies 
dem Faß den Boden aus! E. L. 
Einstufung der Gemeindebeamten 
Stellungnahme zum Erlass über die Einstufung der hauptamtlichen Beamten 
der Gemeinden und Gemeindeverbönde 
Die Grundlage für die Einstufung der 
hauptamtlichen Beamten der Gemeinden und 
Gemeindeverbände des Saarlandes bildet der 
Erlaß der Regierung des Saarlandes vom 
20. Mai 1953 (ABI. Nr. 22). Es soll im Rah 
men unserer Stellungnahme nicht untersucht 
werden, inwieweit dieser Erlaß die gemeind 
liche Selbstverwaltung weiter einschränkt, 
sondern es sollen die im Erlaß festgelegten 
Stellenbewertungen und ihre Auswirkungen 
für die Beamten der Gemeinden, Städte und 
Amtsbezirke einer näheren Betrachtung un 
terzogen werden. Der Erlaß ist für die Be 
amten und auch die Angestellten der kom 
munalen Körperschaften von derartig eminen 
ter Bedeutung, daß es zur Aufgabe einer 
jeden Berufsorganisation des Öffentlichen 
Dienstes gehören, muß, sich mit diesem Pro 
blem eingehend zu beschäftigen. Bedauerlich 
ist, daß bei solch wichtigen Erlassen die ein 
zelnen Berufsorganisationen nicht zur Mit 
arbeit herangezogen werden, eine an und für 
sich bedauerliche Tatsache, die wir leider bei 
den Arbeitsmethoden unserer Regierung im 
mer wieder feststellen müssen. Die Stellen 
pläne der Gemeinden, Städte und Amts 
bezirke haben sich zweifellos diesen ergan 
genen Richtlinien anzupassen und bei der 
umstrittenen „Genehmigungspflicht“ der 
Stellenpläne — die trotz unterschiedlicher 
Auffassung in der Praxis nun einmal be 
steht — wird man von diesen realen Tat 
sachen auszugehen haben. 
Es wird von uns bei einer objektiven Be 
trachtung anerkannt, daß sich die Richtlinien 
bei der Stellenbewertung der hauptamtlichen 
Beamten in den größeren Gemeinden, Städten 
und Amtsbezirken mit über 10 000 Einwoh 
nern großenteils vorteilhaft auswirken, so daß 
wir hinsichtlich dieser Größengruppen keine 
Beanstandungen haben. 
Wir sind der Auffassung, daß es nun Auf 
gabe der Gemeinden, Städte und Amtsbezirke 
sein muß, ihre Beamten — soweit noch nicht 
geschehen — entsprechend ihren Leistungen 
und ihrer Verantwortung auch tatsächlich in 
diese als zulässig bezeichneten Bes.-Gruppen 
nach vorangegangener Stellenbewertung im 
Stellenplan einzuweisen. Relativ schlecht und 
den tatsächlichen Verhältnissen nicht Rech- v 
nung tragend wirkt sich die Stellenbewertung 
in der Hauptsache bei den mittleren Ge 
meinden und Amtsbezirken aus, hier ganz 
besonders bei der Größengruppe bis zu 10 000 
Einwohnern. Wenn man davon ausgeht, daß 
beispielsweise bei einer Vorstadtgemeinde mit 
rd. 9000 Einwohnern und einer aufstrebenden 
Entwicklung die höchstzulässige Stellenbewer 
tung der Stelle des Baumeisters, des Rent 
meisters, des Leiters der Finanzverwaltung 
und evtl, des Rechnungsprüfungsamtes nach 
Bes.-Gruppe Adel vorgesehen ist, dann wird 
doch diese Stellenbewertung den leistungs- 
mäßigen Anforderungen und Verantwortung 
der betreffenden Stelleninhaber in keiner 
Weise gerecht. Handelt es sich doch hier bei 
der heutigen Aufgabenstellung um qualifi 
zierte Verwaltungsfachkräfte, die neben um 
fassenden Verwaltungskenntnissen auch über 
ein entsprechendes Spezialwissen verfügen 
müssen. Hinzu kommt, daß sie in der Praxis 
nicht über die entsprechenden qualifizierten 
Mitarbeiter verfügen, sodaß sie verantwor- 
tungs- und leistungsmäßig mehr belastet sind 
als ein Kollege in einer größeren Verwaltung. 
Nehmen wir als weiteres Beispiel die Funk 
tion des Baumeisters in einer solchen Ge 
meinde. Ihm obliegt neben der Bauplanung 
und Ausführung (Hoch- und Tiefbau) die 
Wahrnehmung baupolizeilicher Aufgaben und 
mitunter audi noch die Leitung der gemeind 
lichen Versorgungsbetriebe. Unterzieht man 
sich einmal der Mühe und vergleicht diese 
Stelle mit einer beamteten techn. Stelle der 
gleichen Bes. Gruppe in einer Stadt oder 
Großgemeinde, so tritt doch augenscheinlich 
zu Tage, daß hier eine ungerechte Bewertung 
gegeben ist. Deshalb ist unsere berechtigte 
Forderung, diese vorerwähnten Stellen bei 
der Größengruppe bis zu 10 000 Einwohner 
als höchstzulässig zumindestens in solche der 
Bes.-Gruppe A 4 b 2 vorzusehen. 
In dem Erlaß ist unter Ziffer 5 weiterhin 
gesagt, daß die Bewertung der übrigen Plan 
stellen für den gehobenen und mittleren 
Dienst in der nächst niedrigen Bes.-Gruppe 
derjenigen der in Ziff. 1—4 bezeichneten 
entsprechenden Stellen erfolgen kann. Dies 
bedeutet, daß z. B. die übrigen Dienststellen- ^ 
leiterstellen mit entsprechendem Aufgaben 
gebiet mit Bes.-Gruppe A 4 c 2 bewertet 
werden können. Aber in der Praxis ist es oft 
So, daß Dienststellenleiter mit verschiedenen 
zusammengefaßten Aufgabengebieten nach 
Ablegung ihrer beiden Verwaltungsprüfungen 
und jahrzehntelanger Verwaltungstätigkeit 
noch nach der Bes.- Gruppe A 5 b besoldet 
werden. Audi hier gilt das bereits vorher 
angeführte, daß nämlich diese Beamten neben 
gründlichen Verwaltungsfachkenntnissen audi 
auf verschiedenen Verwaltungsgebieten Spe 
zialisten sein müssen. Es dürfte auch hier 
kein Zweifel bestehen, daß der verantwort- 
lkhe Dienststellenleiter bei einer Gemeinde 
bis zu 10 000 Einwohnern bei der Bewälti 
gung verschiedener Aufgabengebiete — so z. 
B. Wohlfahrts- und Jugendamt oder Polizei- 
verwaltung, Versicherungsamt, Standesamt 
us'w. vielleidit mehr an persönlicher Verant 
wortung zu tragen hat als der sachbearbei- 
tende Beamtenkollege in einer größeren Ver 
waltung. Bei der Bearbeitung verschiedener 
Verwaltungsgebiete hat er die gleichen recht 
lichen Entscheidungen zu treffen wie der 
Spezialist in der Großgemeinde oder Stadt. 
Man hat es jedenfalls bisher noch nidit 
erlebt, daß bei aufsichtsbehördlichen Prüfun 
gen großzügig darüber hinweggesehen wurde, 
daß der Beamte in einer mittleren Gemeinde 
eben verschiedene Verwaltungsgebiete zu be 
herrschen hat oder nur nach der oder der Bes. 
Gruppe bezahlt wird, sondern man verlangt 
von ihm die gleiche rechtliche Handhabung 
der Gesetze und Verwaltungsvorschriften wie 
bei einem Sachbearbeiter in einer größeren 
Verwaltung. Ein Standesbeamter in der Ge 
meinde A hat doch die Bestimmungen des 
Personenstandsgesetzes rechtlich genau so an 
zuwenden und zu beherrschen wie beispiels 
weise der Standesbeamte der Stadt B. Die 
Regierung hat in ihrem Erlaß den Gemein 
den l>is zu 10 000 Einwohnern die Möglich 
keit gegeben die betr. Dienststellcnleiter nach 
der Bes.-Gruppe A 4 c 2 einzuweisen, be 
dauerlich ist nur, daß man verschiedentlich 
versucht, nur zögernd von dieser Möglichkeit 
Gebrauch zu machen. 
Unser Verband wird nie verlangen wollen, 
daß die Größenverhältnisse einer Gemeinde, 
Stadt oder eines Amtsbezirkes bei der Stellen 
bewertung außer Betracht bleiben sollen. Sie 
ist durchaus berechtigt. Was wir wollen, ist 
nur, daß gerade die kleineren und mittleren 
Gemeinden entsprechend ihrer Aufgabenstel 
lung bei den Stellenbewertungen nicht allzu 
stiefmütterlich behandelt werden sollen. Ne 
ben dem Größenverhältnis ist audi grund 
sätzlich die Struktur der Gemeinden von ganz 
besonderer Bedeutung. Wenn audi in dem 
Erlaß hiervon nicht gesprochen wird, so sind 
wir doch der Auffassung, daß es im Ermessen 
der Gemeinde, Städte und Amtsverbände und 
auch der Aufsichtsbehörde liegt, die struk 
turellen Verhältnisse entsprechend zu berück 
sichtigen. Ein gewisser Spielraum muß jeden 
falls vorhanden sein, sonst wird eine klein 
liche Anwendung unbedingt zu Härten füh 
ren. Unsere Stellungnahme werden wir der 
Regierung zugehen issen. Wir hoffen, daß 
die Regierung die dargelegten Gründe für 
eine Änderung des Erlasses anerkennen wird, 
denn was wir verlangen, ist maßvoll und ge 
recht und man wird sich unseren immerhin 
bescheidenen Abänderungsvorschlägen nicht 
verschließen wollen. 
In einer weiteren Abhandlung wird dem 
nächst die Frage der Zahl der Planstellen, 
der Beförderungsstellen und der Laufbahn 
verhältnisse in Verbindung mit dem o. a. 
Erlaß behandelt werden. W. Gr. 
Anmerkung: 
Wir stellen die vorstehenden Ausführungen 
zur Diskussion und bitten die Kollegen um 
Mitteilung bis 25. Juli 1954, wenn hinsicht 
lich der Einstufung noch weitere Vorschläge 
gemacht werden. Die Redaktion.
	        
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