Full text: 8.1954 (0009)

ORGAN OER EINHEITSGEHlERRgtHRET DER ARBEITER. RN GESTELLTEN UND BERUHEN 
8. Jahrgang Saarbrücken / Juni 1954 Nummer 6 
Endlich doch das Betriebsverfassungsgesetz? 
Wenn nichts ganz besonderes mehr dazwischen 
kommt, dürfte der Saarländische Landtag 
im Laufe des Monats Juni endlich das Be 
triebsverfassungsgesetz verabschieden. Damit 
Lwäre endlich ein sehr umstrittenes Gesetz zu 
stande gekommen, das uns jedoch als Arbeit 
nehmer — wir dürfen das wohl mit Recht be 
haupten — nur in wenigen Punkten zu 
friedenstellen kann. 
Das Gesetz stellt, wie alle Gesetze, einen 
Kompromiß dar, der das Kräfteverhältnis im 
Parlament widerspiegelt. Es zeigt uns vor 
allen Dingen, daß die saarländische Arbeit 
nehmerschaft auf die Staats- und Gesetzes- 
maschine noch nicht den Einfluß hat, der ihr 
nach ihrer Bedeutung in Wirtschaft und Staat 
eigentlich zukäme. Welche Wichtigkeit man 
dem Gesetz beimißt und wie heftig das Ge 
setz umstritten war, geht aus der Tatsache 
hervor, daß jahrelang Verhandlungen mit 
weit über 100 Sitzungen für die Verabschie 
dung dieses Gesetzes erforderlich waren. 
Wir sagten es schon, das Gesetz befriedigt 
uns keineswegs, besonders im Hinblick auf 
die Tatsache, daß das Mitbestimmungsrecht 
der Arbeitnehmer, auf das wir als Einheits 
gewerkschaft stets den größten Wert gelegt 
fhaben, nur in sehr beschränktem Umfange 
durchgesetzt werden konnte. 
In den kleinen Betrieben kann nach der 
Fassung des vor der Verabschiedung stehen 
den Gesetzentwurfes von einer Mitbestim 
mung überhaupt nicht mehr die Rede sein. 
In Betrieben mit weniger als 21 wahlberech 
tigten Arbeitnehmern tritt an Stelle des Be 
triebsrates ein Vertrauensmann, dem ledig 
lich ein Anhörungsrecht in sozialen und per 
sonellen Fragen zusteht. 
Eine begrüßenswerte Neuregelung ist darin 
zu sehen, daß auch die Jugendlichen unter 
18 Jahren, denen weder das aktive noch das 
passive Wahlrecht zusteht, ihre besondere In 
teressenvertretung im Jugendausschuß finden, 
der in Betrieben mit mehr als 5 Jugendlichen 
gewählt werden kann. Die Mitglieder des 
j ugendausschusses können im Alter von 16 bis 
24 Jahren stehen. Bei der Behandlung von 
Jugendfragen nehmen die Vertreter dieses 
Ausschusses an den Betriebsratssitzungen mit 
beratender Stimme teil. 
Wir bedauern außerordentlich, daß ein re 
lativ großer Teil der Arbeitnehmer durch das 
Gesetz von der Wählbarkeit zum Betriebsrat 
ausgeschlossen ist. Voraussetzung für das pas 
sive Wahlrecht ist die Wählbarkeit zum Saar 
ländischen Landtag, d. h. also, daß nur In 
haber des roten Passes zum Betriebsrat wähl 
bar sind. 
Wenn man bedenkt, daß dadurch außer den 
13 800 Grenzgängern noch mindestens 20 000 
Graupässler von der Wählbarkeit ausgeschlos 
sen sind, dann wird man ermessen können, 
daß durch diese Regelung die saarländischen 
Gewerkschaften, insbesondere die Einheits 
gewerkschaft, sehr empfindlich betroffen 
werden. 
Umso eigentümlicher muß uns diese Re 
gelung berühren, als doch eine große Zahl 
der Grenzgänger und Graupässler zum Stamm 
personal der saarl. Betriebe zu rechnen ist, ein 
Personenkreis, der häufig schon seit Generatio 
nen mit den saarl. Betrieben engstens ver 
bunden ist. Wenn man weiterhin bedenkt, daß 
bis in den höchsten leitenden Stellungen 
Nicht-Saarländer beschäftigt sind, dann muß 
man sich mit Recht fragen, weshalb der Be 
triebsrat für Arbeiter und Angestellte ver 
schlossen bleiben soll, wenn diese' nicht die 
Saareinwohnerschaft besitzen. Das Argument 
der njcht genügenden Werksverbundenheit 
dürfte doch keineswegs ziehen, da ein hoher 
Prozentsatz der leitenden Funktionen in der 
saarländischen Wirtschaft von Nicht-Saar 
ländern ausgeübt wird, denen man doch 
wahrscheinlich nicht ganz offiziell und gene 
rell ausreichendes Verantwortungsgefühl und 
Verbundenheit mit ihrem Betriebe absprechen 
will. 
Wir entsinnen uns recht gut, daß man der 
Arbeitnehmerschaft häufig ein besseres Be 
triebsverfassungsgesetz versprochen hatte, ais 
das der Bundesrepublik. Leider blieb es bei 
dem Versprechen, hat man doch in letzter 
Minute die §§ 49—77 vollkommen aus dem 
Betriebsverfassungsgesetz der Bundesrepublik 
übernommen. Wir entsinnen uns ebensogut, 
daß die Gewerkschaften in der Bundesrepu 
blik mit aller Entschiedenheit gegen das Be 
triebsverfassungsgesetz vorgegangen sind und 
auch heute noch die Regelung der Mitbestim 
mung als völlig unzulänglich kritisieren. Daß 
auch uns im Saarland das Ergebnis keines 
wegs befriedigen kann, ja daß wir noch grö 
ßeren Anlaß zu Kritik haben, geht schon aus 
der Tatsache hervor, daß in der Bundesrepu 
blik Vs aller Aufsichtsrats mitglieder sioh aus 
der Belegschaft rekrutieren müssen, während 
bei uns an der Saar der Autsichtsrat nur mit 
V* von Belegschaftsmitgliedern besetzt wird. 
Diese Regelung dürften wohl die Kreise be 
gründen müssen, die sie gegen den Willen 
der Einheitsgewerkschaft durchgesetzt haben. 
Das sind nur wenige Punkte, die wir heute 
äufzeigen, doch dürften sie genügen, um 
unsere Behauptung zu erhärten, daß das vor 
der Verabschiedung stehende Betriebsverfas 
sungsgesetz unseren Vorstellungen von der 
Mitbestimmung keinesfalls entpricht und 
allenfalls als ein Anfangsstadium in der Ver 
wirklichung der Wirtschaftsdemokratie be 
trachtet werden kann. 
Gesetze können geändert werden und auch 
bei diesem Gesetz besteht die Möglichkeit 
einer späteren Änderung in unserem Sinne, 
doch dazu gehört, daß die Arbeitnehmer 
schaft an der Saar sich ihrer Stärke bewußt 
wird und daß sie ihren Standort richtig er 
kennt, d. h. also, daß sie sich entschlossen 
in ihrer Gewerkschaft zusammenschließt 
Wir als Arbeitnehmer müssen vorerst unsere 
vordringlichste Aufgabe darin sehen, die Mög 
lichkeiten, die uns das Gesetz bietet, voll und 
ganz auszunutzen, und wir hoffen, daß aus 
den Betriebsrätewahlen, die, wie wir erfah 
ren, im August dieses Jahres stattfinden sol 
len, die Arbeitnehmervertreter hervorgehen 
werden, die sich mit aller Energie für ihre 
Arbeitskameraden einsetzen. Hierauf gilt es 
sich schon jetzt vorzubereiten. 
Aus dem jMhait: 
Für Mitbestimmung, Tarifrecht, Besoldungs 
und Lohnreform Seite 2/3 
Wer schädigt die Interessen der 
Arbeiterklasse? Seite 3 
Übertragbarkeit des Anspruchs auf 
Urlaubsvergütung Seite 4 
Blick in die Welt Seite 5 
Zuerst gleiche Startbedingungen Seite 6 
Freiwillige Höherversicherung Seite 7 
Die Arbeitslosenunterstützung Seite 7/8 
Zur Problematik internationaler 
Lohnvergleiche Seite 9/10 
Gemeinwirtsdraft in der 
Marktwirtschaft Seite 11/12 
Rheuma und Arbeitstätigkeit Seite 14 
Mitteilungen der Theatergemeinde Seite 10 
(Anzeigenteil)
	        
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