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Pfzsmto- 19S3
potuiiver Sov tner «n/uerkcDMea und
tu betonen ist, so darf doch nicht ver
kannt werden, daß die Arbeitgeber ver
bände in der Abwehr gewerkschaftlicher
Kr Im entstanden sind, als« nicht die
Au i r *a. e einer fiiaaa ijBation' Bewegung
tu freiheitlichem Fortschritt haben kenn
ten. Das ist in der Geschichte der deut
schen Arbeitgeberverbände anerkannt.“'
„.. . die Fragen, die die Dynamik der
Arbeituehmerorganisatian inj Ringen um
Freineit und gleichberechtigte Mitwirkung
der Arbeiter im Staats- und Wirtschafts
leben beherrschen, sind von Anfang an
hier nicht in wirtschaftliche (wirtschafte -
politische) Fragen auf der einen Seite
und in sozialpolitische (sozialrechtliehe)
Fragen auf der anderen Seite aufgetrennt
worden. Die Frentenstellung, von der der
Bonner Kommentar zu Art. 9 Abs. 3 mit
Recht spricht, die Frontenstellung also,
die für die Wahrung der Interessen in
Arbeite- und Wirtscuaftsbedingungen die
Koalitionen des Abs. 3 als soziale Ge
genspieler — jetzt als Sozialpartner —
sowohl gegenüber wie nebeneinander stellt,
konnte bei der Gründung der deutschen
Arbeitnehmervereiüigungen und Gewerk
schaften noch nicht im Blick auf eins
gleichartige Organisation des Unterneh
mertums gebildet werden. Denn die Ge
schichte der deutschen Arbeitgeberver
bände ist wesentlich jünger als die Ge
schichte der Gewerkschaften. Deshalb war
von jeher alles, was das Emanzipations-
bestreben des sogenannten Proletariats und
die Hebung des Arbeiterstandes im deut
schen Staats-, Wirtschafts- und Arbeite -
leben betraf, im Aufgabenbereich und in
der Zielsetzung der Gewerkschaftsbewe
gung zur Neuordnung von Wirtschaft
un d Gesellschaft einheitlich zusammen-
gefaßt. Im Ergebnis treten also die Ge
werkschaftsverbände sowohl als die so
zialpolitische (sozialrecbtliche) wie auch
als wirtschaftspolitische Organisation der
Arbeitnehmersctiaft auf. Die Wahrung der
Interessen der Arbeitnehmerschaft bei der
Gesetzgebung im ganzen, war und ist so
von jeher im Aufgaben- und Satzungs
bereich der Gewerkschaften. Hieraus folgt,
daß die Gewerkschaften nicht nur Ver
einigungen im Spezialsinn des Art. 9
Abs. 3, sondern auch im allgemeinen Be
griff des Art. 9 Abs. 1 GG sind. Das
muß erkannt werden. Denn darin liegt das
iVerfassungsrecht, daß die Gewerkschaf
ten nicht nur in dem engeren Spezial-
rahmen des Art. 9 Abs. 3 den Arbeit-
{ eberverbänden als Sozialpartner gegen-
bertreten, sondern auch in allen wirt
schaftspolitischen und wirtschaftsrechtli
chen Vorgängen von der Gesetzgebung
bis zur Verwaltung sich regen und tätig
werden, also auch den wirtschaftspoliti
schen Ünternehmerverbänden zur Interes
senvertretung gegenüberstehen.“
Das Urteil befaßt sich dann mit den
Rechten, die der einzelne im Grundgesetz
erhält, und kommt zu dem Ergebnis, daß
jederaian die Freiheit hat, „innerhalb der
Schranken der Gesetze und der ^uten Sit
ten alles zu tun, was anderen nicht scha
det.“ Und was dem einzelnen zugebilligt
wird, das billigt das Grundgesetz aucn
dem Kollektiv, der gesellschaftlichen Ver
einigung der Menschen zu. „Darin liegt
die Bedeutung des Satzes, daß der freie
Staatsbürger im Kollektiv Mensch trotz
Organisation, Mensch im richtigen Zeit
punkt und Anlaß auch gegen die Orga
nisation, wenn sie irregehen will, aber
Im gan zen auch Mensch in der Organi
sation bleiben muß.“ Darin unterschei
det sich das Kollektiv vom Kollektivis
mus. Im ersten Falle trotz Bindung dia
weitestgehende persönliche und staats
bürgerliche Freiheit mit ihren Grundrech
ten; im zweiten Falle die Bindung an
die Gemeinschaft ohne persönliche Frei
heit und Recht. Hat der einzelne das
Recht, sieh politisch zu betätigen, dam;
hat dies seine Interessenorganisation auch.
Ein Verzicht auf politische Betätigung
ist ein Verzicht auf ein verfassungsmä
ßiges Grundrecht. Wer von einem ihm
eingeräumten Recht keinen Gebrauch
macht, der darf sich nicht beklagen, wenn
*s ibns wieder entrissen wird.
hin bestehende» Recht hat Buch die
Folge, daß es wahrgenammen wird. Bas
Urteil untersucht deshalb die Frage der
Beeinflussung der Gesetzgebung. Auf den
strittigen Fall nur nebenher eingehend,
sagt die Begründung des Urteils: „Ein
Zwang gegen den Bundestag tritt in den.
Tatbestand des § 105 StGB ein, die Be
eindruckung aber liegt in den Befugnissen,
der Gewerkschaften aus Art. 9 GG. Da
bei sind Aeußerungen der Art etwa, der
Bundestag solle durch die Aktionen un
ter Druck gesetzt werden, für die An
nahme einer Parlamentsnötigung nach den
tatsächlichen Vorgängen nicht rechtsüb er
zeugend, ebensowenig die von der Kläge
rin vor getragenen Worte des Vorsitzen
den der IG Bergbau „diesmal — will
sagen: anders als bei den Vorgängen zum
sogenannten Mitbestimmungsgesetz Kohle
und Eisen — wäre der Gegner nicht der
Arbeitgeber oder dessen Organisation, son
dern in diesem Fall wäre es der Bun
destag und die Bundesregierung. Zum Tat
bestand der Parlamentsnötigung jeden
falls reichen solche Aeußerungen nicht
aus, ganz abgesehen davon, daß es nicht
verfassungs- und für sich allein rechts
widrig ist , wenn eine solche Kollektiv -
aktion im Ramen des Art. 9 Abs. 1 GG
ihre Fernwirkung ausdrücklich auf Re
gierung und Parlament richten will. Deo»
halb kann auch keine Rede davon sein, die
Kotlektivaktion eei aus diesem Grund sit
tenwidrig gewesen. Eine andere Auffas
sung müßte dazu führen, das Recht der
Korporationen im Sinne des Art. 9 Abs.
1 zu Kundgebungen und Einwirkungen
auf Staat und Regierung schlechthin zu
nehmen, was weder im Sinne des Art.
9 GG noch anderer verfassungsrechtlicher
Grundbestimmungen liegt. Parlamentsbe
einflussung, soweit sie nicht aus ande
ren Gründen rechtswidrig ist, ist nicht
unzulässig. Auch der Tatbestand des §
240 StGB liegt abseits.“
So weit sich also das Urteil mit der
politischen Stellung und Bedeutung der
Gewerkschaften befaßt, besagt es nicht
mehr und nicht weniger, als daß die Ge
werkschaften, hervor gerufen durch ihre
Geschichte und ihre gesellschaftliche Be
deutung, ein unveräußerliches, verfas
sungsmäßiges Recht auf politische Betäti
gung haben: eine Tatsache, die auch dann
besteht, wenn man sie aus dem einen
oder anderen Grunde nicht wahrhaben
will. Sie fordert nur Mut zum Bekennen.
Bec £esec hol das Wort:
Herrn Ruffing ins Stammbuch
Eine Zuschrift aus Mitgliedskreisen
In den letzten Tagen ist im Saarland wieder
einmal das Betriebsrätegesetz in eine heftige
Diskussion gekommen.
Wie geschah das?
Die „Volksstimme“ veröffentlichte zunächst,
kurz bevor der CVP-Parteitag begann, eine län
gere Abhandlung über dieses Gesetz, das jetzt
schon vier Jahre diskutiert wird. Darin war zu
lesen, daß der Vorsitzende des Sozialpolitischen
Ausschusses des Landtages, der Präsident der
GGS, Hans Ruffing, emsig bei der Verschlep-
S ung dieses Gesetzes mitgemischt hat. Diesach-
che Form dieser Darlegungen war Herrn Ruf
fing augenscheinlich äußerst unangenehm. Es
gibt doch schließlich auch innerhalb der CGß
Arbeiter, die genau so stark an diesem Gesetz
interessiert sind, wie jeder verantwortungsbe
wußte Mensch. Und da es für Herrn Ruffing
gefährlich werden könnte, die Arbeiter des CG©
nicht hinter sich zu wissen, (bei allen anderen
hat er schon vor Jahren diese Gewißheit erhal
ten, als er zum Matador der Gewerkschafts
spaltung wurde) hat er sich zu einer großange
legten Rede vor dem CVP-Parteitag hinreißen
lassen. Er konnte nicht schweigen, und so ver
leumdete er. Er konnte keine Tatsachen nen
nen, die ihn von dem Vorwurf der Beteiligung
an einer Verschleppung des Gesetzes befreit
hätten, und so sagte er Unwahrheiten und
drohte. Die SVZ hat diese lahme Ruffingsche
Entgegnung in ihrer Nummer vom 28. No
vember 1953 sogar noch abgedruckt, damit die
Nachwelt wisse, was ein „Gewerkschaftsführer“
zu sagen hat, wenn die Allgemeinheit interes
sierende Gesetze besprochen werdeu und welcher
Entschuldigungen er sich bedient, um vielleicht
eigene menschliche, allzu menschliche Unzuläng
lichkeiten zu bemänteln. Es wäre aber falsch,
Herrn Ruffing an das Beiu zu treten, ohne fest
zustellen, daß er selber seit Jahren ein Betriebs-
rfitegesetz fordert. Diese Tatsache möge zu
seinen Gunsten sprechen. Aber sie ist nackt
und ohne realen Wert, denn Herr Ruffing hat
bis jetzt nie gesagt, wer sich — wenn nicht er
— einer Verabschiedung dieses Gesetzes wider-
setzt hat.
Herr Ruffing kann doch nicht im Ernst be
haupten wollen, die Abfassung de« Gesetzestex
tes sei so schwierig, daß dazu Jahre benötigt
würden, wenn nicht andere Gründe dafür maß
gebend sind. Oder aber Herr Ruffing möchte
bescheinigen wollen, daß niemand an der Saar
im Stande ist, einen Gesetzestext zu entwerfen,
über den die Abgeordneten im Parlament dis
kutieren könnten. Wir wollen diesen Gedanken
nicht weiterspinnen, denn er müßte zweifellos
dahin führen, Herrn Ruffing zu bestätigen, daß
nicht alle Abgeordneten so dumm sind und
keine eigene Entscheidungen in sozialpoliti
schen Fragen fällen können, wie er es ohne
Zweifel sehr eindrucksvoll in seiner Rede an
klingen ließ oder zumindest hätte sagen müssen,
wenn er die Nichtverabschiedung des Betriebs
rätegesetzes, bis in die letzte Konsequenz der
Linie seiner jetzigen Beweisführung treu, erklä
ren wellte.
Gewerkschaftler Ruffing sprach über die Vor
bereitung des Betriebsrätegesetzes bereits mit
deutlich bemerkbar falschem Zungenschlag. Er
behauptete nämlich, pflichtgemäß habe der da
malige Arbeitsminister eine Vorlage erstellt, die
ein Abklatsch des alten Betriehsrätegesetzes von
1920 gewesen sei, das in vieler Hinsicht unzu
länglich wäre. Diese Behauptung macht es sehr
schwer, mit Herrn Ruffing zu streiten. Denn
sie beweist, daß er die Vorlage und das alte
deutsche Betriebsrätegesetz gar nicht kennt oder
keine Unterschiede in der grundsätzlichen Tex
tierung, und damit die Unterscheidung der ein
zelnen Grade der Mitwirkung und Mitbestim
mung, von sich aus und ohne Soufflage vorneh
men kann. Vielleicht hat er aber den von ihm
inspirierten Gesetzentwurf gemeint, zu dem das
Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt mit
Schreiben vom 5. 11. 1951 dem Herrn Mini
sterpräsidenten mitgeteilt hat, daß der Entwurf
der CVP-Landtagsfraktion bei der Formulie
rung des § 1 die Fassung des Betriebsrätege-
setz"s der Weimarer Republik fast unverändert
übernommen wurde, das dem seinerzeit geplan
ten Ritesystem des Art. 165 der Reichsverfas
sung entsprach. Oder aber hat Herr Ruffing
die Betriebsräteverordnung von 1948 gemeint,
die beute noch immer Gültigkeit hat; denn dies«
Verordnung fußt tatsächlich weitgehend auf
dem Gesetz von 1920 — mit ein Grund, wes
wegen die Arbeitnehmer nachdrücklich ein neues
Betriebsverfassungsgesetz verlangen. Der Ent
wurf des damaligen Arbeitsministers indessen
basierte in der Tat auf einem deutschen Gesetz,
nämlich auf dem sehr fortschrittlichen hessi
schen Betriebsrätegesetz, das 1947 entstanden
war. Herr Ruffing möge sich also vergewissern,
bevor er Dinge redet, die ernst genommen wer
den sollen.
Wenn die Einheitsgewerkschaft einen eigenen
Entwurf am 15. 2. 1951 durch die SPS-Land-
tagsfraktion hat einreichen lassen (und nicht,
wie Herr Ruffing meinte, beim Arbeitsministe-
rium eingereicht hat) — der Entwurf der EG
wurde übrigens allen Fraktionen zugeleitet. D.
Red. — so ist auch daran Herr Ruffing mittel
bar schuld. Er hat es nämlich versäumt, in
seiner eigenen Fraktion auf die Dringlichkeit
der vom Arbeitsministerium unter Mitwirkung
auch der christlichen Gewerkschaft entstandenen
Vorlage hinzu weisen. Er tat das nicht; warum,
können wir nicht sagen. Leichthin sagt Herr
Ruffing heute nur, der SPS-Entwurf habe sich
mit dem der Einheitsgewerkschaft in wesentli
chen Teilen gedeckt. Damit Herr Ruffing es
auch zukünftig weiß — die beiden Entwürfe
haben sich nicht nur in wesentlichen Teilen ge
deckt, sondern sie waren immer die gleichen,
da die SPS sich ausdrücklich mit dem Entwurf
der Einheitsgewerkschaft id-nf inz'crt
gesagt, es ist sehr schwer, dem Vorsitzenden des
Sozialpolitischen Ausschusses die eigenen Worte
zu zerpflücken, denn jeder Satz seiner Rede be
weist das, was ein Vergleich mit den Tatsachen
ergibt. Herr Ruffing spricht noch von drei
weiteren Entwürfen und sagt, daraus ließe sich
die besondere Kompliziertheit dieses Gesetzes
ableiten. Wenn er aber diese Entwürfe studiert
hätte, müßte selbst ihm der Abklatsch des vom
Arbeitsministerium eingereichten Entwurfes
aufgefallen sein.
Natürlich fehlte bei den Ruffingscben Aeuße-
rungen auch das eigene Lob nicht. Er bezieht
sich dabei auf die „Voäksstimme“. Diese Zei
tung hatte nämlich alle Ausschußsitzungen be
nannt, in denen das Betricbsrätegeselz beraten
worden war. Herr Ruffing sieht in den vielen
Ausschußberatungen eine Sisyphusarbeit. Das
ist richtig. Unter dem Vorsitz von Herrn Ruf
fing hat dieser Ausschuß sicherlich eine Sisy
phusarbeit geleistet; denn sobald der Stein
mühsam in Nähe des Zieles gebracht worden
war — wie es der Sünder Sisyphus nach der
griechischen Sage immer wieder tun muß —
glitt ©r in seine Ausgangsstellung zurück. Herr
Ruffing war eben nicht in der Lage, ihn aufzu
halten und vollends an sein Ziel zu bringen,
wie das als Vorsitzender des Sozialpolitischen
Ausschusses seine natürliche Pflicht gewesen
wäre. Er hat den Stein rollen lassen und flucht
wie der Sünder Sisyphus jetzt denen, di« für
sein Versagen gewiß keine Schuld trifft.
Es ist traurig, wenn Herr Ruffing im Brustton
der Ueberzeugung sagt, bei den Beratungen des
Sozialpolitischen Ausschusses habe ein Vertre
ter des Innenministeriums die Entwürfe der
SPS in eine elementare formalrechtliche Form
bringen müssen. Damit ohrfeigt er sieh wirk
lich selbst. Der Vertreter des Innenministe
riums ist nämlich erst dann auf getreten, als
der Ausschuß, unter Verantwortung von Herrn
Ruffing, mit den Experten der christlichen Ge
werkschaft ein Tohuwabohu in alle vorgelegten
Entwürfe gebracht hatte. Dieses Durcheinan
der mußte entwirrt werden. Wenn Herr Ruf
fing dem Beamten des Innenministeriums da
für danken wollte, hätte er das sicherlich in
einer anderen Form tun können und sollen.
Seine eigene Schuld, um nicht zu sagen Unfähig
keit, ist durch das Eingreifen dieses Beamten
und dadurch, daß er ihn sozusagen als Kron-
aeuge zitierte, nur noch offensichtlicher ge
worden.
Aber was sollen alle Auseinandersetzungen
darüber, warum Herr Ruffing zu der Ver*
Schleppung des Betriebsrätegesetzes beiträgt,
HERREN-ARTIJtll - KOTE
DAMEN-MODEN - PILZWARtH
Die sichersten Spekulationen sind
dte auf die Eitelkeit, die Eigenliebe
und aie Sucht etwas vorzustellen.
Diese Gefühle eterben niemals aus.
Balzac
Die Ereignisse sind niemals abso
lut, ihre Folgen hängen ganz von
den Individuen mb: das Unglück ist
ein Schemel für das Genie, ein Bad
für den Christen, ein Schatz für den
gewandten Mann, ein Abgrund für
den Schwachen. Balzac
Was wir brauchen, sind ein paar
verrückte Leute. Seht euch an, wo
uns die vernünftigen hingebracht
haben. G. B. Shaw
Ich verstehe nichts von Politik
Aber wenn ich sehe, was die Po
litiker anrichten, tröste ich mich
damit, daß sie auch nichts verste
hen Gocthf
Die meisten Menschen sterben als
Kopien, während sie doch als Ori
ginale geboren wurden.
Niebergali
Nicht ich habe die Lüge erfun
den; sie ist entstanden aus einer in
Klassen auf ge'eilten Gesellschaft, u
jeder von uns hat sic schon bei der
Geburt geerbt. Wir werden die Lüge
nicht dadurch abschaffen daß wir
sie persönlich ablehnen, sondern da
durch. daß wir mit allen Mitteln
die Klassen zum Verschwinder< brin
gen. J. P. Sartre
Niehls zu tun. ist die ermüdendst'
Tätigkeit auf der Welt, weil man
dabei keine Pause einlegen kann,
um sich auszuruhen
-Bei nüchternem Magen funktio
niert der Verstand klarer. Folglich I
wird der Hungernde täglich geschei
ter. Es fragt sich, wie lange man S
sowas steigern kann.
was soll sein Hinweis auf andere Länder und
andere Verhältnisse, wenn man die Gründe der
Verschleppung auf eine Formel bringen kann«
Herr Ruffing hat Angst, hei den Arbeitgebern
•einer Partei ins Fettnäpfchen zu treten, wenn
er die Schaffung eines Betriebsverfassungsgeset
zes endlich in der erforderlichen Weise unter
stützt. Das, obwohl er nicht aus seinem indeo-
logischen Gleise zu kommen brauchte, d«nn er
unterstützte damit keine grundsätzliche sozia
listische Forderung. Er würde nur dem Arbeit
nehmer Hilfestellung geben, der versucht, unter
den wirtschaftlich-kapitalistischen Verhältnissen
die letzte ihm in diesem Rahmen gegebene Mög
lichkeit zur Sicherung seiner persönlichen und
frmiliären Existenz auazusrixöpfen. Papst
Leo XIII müßte ihm längst durch die Enzyklika
Berum Novarum den rechten Weg gewiesen
bähen.
eraueaeker: Hauptverwaltung dar »nbeltagewerk-
■hatt Baarhricken I, BraueratraiU 4—8, Telefon
) 88-58. Verantwortlich für den Gaaaratlnhalt
iebiril Äptreh! Drückt Druckerei Saar-Zeitung
r Nlkalaii» Bentdlne, Baarlonl», Blnielverkfcuf«
Ceti dter „Arbeit# 9».—. 8» (Erscheint regel
tat liefe).