Full text: 1953 (0008)

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Pfzsmto- 19S3 
potuiiver Sov tner «n/uerkcDMea und 
tu betonen ist, so darf doch nicht ver 
kannt werden, daß die Arbeitgeber ver 
bände in der Abwehr gewerkschaftlicher 
Kr Im entstanden sind, als« nicht die 
Au i r *a. e einer fiiaaa ijBation' Bewegung 
tu freiheitlichem Fortschritt haben kenn 
ten. Das ist in der Geschichte der deut 
schen Arbeitgeberverbände anerkannt.“' 
„.. . die Fragen, die die Dynamik der 
Arbeituehmerorganisatian inj Ringen um 
Freineit und gleichberechtigte Mitwirkung 
der Arbeiter im Staats- und Wirtschafts 
leben beherrschen, sind von Anfang an 
hier nicht in wirtschaftliche (wirtschafte - 
politische) Fragen auf der einen Seite 
und in sozialpolitische (sozialrechtliehe) 
Fragen auf der anderen Seite aufgetrennt 
worden. Die Frentenstellung, von der der 
Bonner Kommentar zu Art. 9 Abs. 3 mit 
Recht spricht, die Frontenstellung also, 
die für die Wahrung der Interessen in 
Arbeite- und Wirtscuaftsbedingungen die 
Koalitionen des Abs. 3 als soziale Ge 
genspieler — jetzt als Sozialpartner — 
sowohl gegenüber wie nebeneinander stellt, 
konnte bei der Gründung der deutschen 
Arbeitnehmervereiüigungen und Gewerk 
schaften noch nicht im Blick auf eins 
gleichartige Organisation des Unterneh 
mertums gebildet werden. Denn die Ge 
schichte der deutschen Arbeitgeberver 
bände ist wesentlich jünger als die Ge 
schichte der Gewerkschaften. Deshalb war 
von jeher alles, was das Emanzipations- 
bestreben des sogenannten Proletariats und 
die Hebung des Arbeiterstandes im deut 
schen Staats-, Wirtschafts- und Arbeite - 
leben betraf, im Aufgabenbereich und in 
der Zielsetzung der Gewerkschaftsbewe 
gung zur Neuordnung von Wirtschaft 
un d Gesellschaft einheitlich zusammen- 
gefaßt. Im Ergebnis treten also die Ge 
werkschaftsverbände sowohl als die so 
zialpolitische (sozialrecbtliche) wie auch 
als wirtschaftspolitische Organisation der 
Arbeitnehmersctiaft auf. Die Wahrung der 
Interessen der Arbeitnehmerschaft bei der 
Gesetzgebung im ganzen, war und ist so 
von jeher im Aufgaben- und Satzungs 
bereich der Gewerkschaften. Hieraus folgt, 
daß die Gewerkschaften nicht nur Ver 
einigungen im Spezialsinn des Art. 9 
Abs. 3, sondern auch im allgemeinen Be 
griff des Art. 9 Abs. 1 GG sind. Das 
muß erkannt werden. Denn darin liegt das 
iVerfassungsrecht, daß die Gewerkschaf 
ten nicht nur in dem engeren Spezial- 
rahmen des Art. 9 Abs. 3 den Arbeit- 
{ eberverbänden als Sozialpartner gegen- 
bertreten, sondern auch in allen wirt 
schaftspolitischen und wirtschaftsrechtli 
chen Vorgängen von der Gesetzgebung 
bis zur Verwaltung sich regen und tätig 
werden, also auch den wirtschaftspoliti 
schen Ünternehmerverbänden zur Interes 
senvertretung gegenüberstehen.“ 
Das Urteil befaßt sich dann mit den 
Rechten, die der einzelne im Grundgesetz 
erhält, und kommt zu dem Ergebnis, daß 
jederaian die Freiheit hat, „innerhalb der 
Schranken der Gesetze und der ^uten Sit 
ten alles zu tun, was anderen nicht scha 
det.“ Und was dem einzelnen zugebilligt 
wird, das billigt das Grundgesetz aucn 
dem Kollektiv, der gesellschaftlichen Ver 
einigung der Menschen zu. „Darin liegt 
die Bedeutung des Satzes, daß der freie 
Staatsbürger im Kollektiv Mensch trotz 
Organisation, Mensch im richtigen Zeit 
punkt und Anlaß auch gegen die Orga 
nisation, wenn sie irregehen will, aber 
Im gan zen auch Mensch in der Organi 
sation bleiben muß.“ Darin unterschei 
det sich das Kollektiv vom Kollektivis 
mus. Im ersten Falle trotz Bindung dia 
weitestgehende persönliche und staats 
bürgerliche Freiheit mit ihren Grundrech 
ten; im zweiten Falle die Bindung an 
die Gemeinschaft ohne persönliche Frei 
heit und Recht. Hat der einzelne das 
Recht, sieh politisch zu betätigen, dam; 
hat dies seine Interessenorganisation auch. 
Ein Verzicht auf politische Betätigung 
ist ein Verzicht auf ein verfassungsmä 
ßiges Grundrecht. Wer von einem ihm 
eingeräumten Recht keinen Gebrauch 
macht, der darf sich nicht beklagen, wenn 
*s ibns wieder entrissen wird. 
hin bestehende» Recht hat Buch die 
Folge, daß es wahrgenammen wird. Bas 
Urteil untersucht deshalb die Frage der 
Beeinflussung der Gesetzgebung. Auf den 
strittigen Fall nur nebenher eingehend, 
sagt die Begründung des Urteils: „Ein 
Zwang gegen den Bundestag tritt in den. 
Tatbestand des § 105 StGB ein, die Be 
eindruckung aber liegt in den Befugnissen, 
der Gewerkschaften aus Art. 9 GG. Da 
bei sind Aeußerungen der Art etwa, der 
Bundestag solle durch die Aktionen un 
ter Druck gesetzt werden, für die An 
nahme einer Parlamentsnötigung nach den 
tatsächlichen Vorgängen nicht rechtsüb er 
zeugend, ebensowenig die von der Kläge 
rin vor getragenen Worte des Vorsitzen 
den der IG Bergbau „diesmal — will 
sagen: anders als bei den Vorgängen zum 
sogenannten Mitbestimmungsgesetz Kohle 
und Eisen — wäre der Gegner nicht der 
Arbeitgeber oder dessen Organisation, son 
dern in diesem Fall wäre es der Bun 
destag und die Bundesregierung. Zum Tat 
bestand der Parlamentsnötigung jeden 
falls reichen solche Aeußerungen nicht 
aus, ganz abgesehen davon, daß es nicht 
verfassungs- und für sich allein rechts 
widrig ist , wenn eine solche Kollektiv - 
aktion im Ramen des Art. 9 Abs. 1 GG 
ihre Fernwirkung ausdrücklich auf Re 
gierung und Parlament richten will. Deo» 
halb kann auch keine Rede davon sein, die 
Kotlektivaktion eei aus diesem Grund sit 
tenwidrig gewesen. Eine andere Auffas 
sung müßte dazu führen, das Recht der 
Korporationen im Sinne des Art. 9 Abs. 
1 zu Kundgebungen und Einwirkungen 
auf Staat und Regierung schlechthin zu 
nehmen, was weder im Sinne des Art. 
9 GG noch anderer verfassungsrechtlicher 
Grundbestimmungen liegt. Parlamentsbe 
einflussung, soweit sie nicht aus ande 
ren Gründen rechtswidrig ist, ist nicht 
unzulässig. Auch der Tatbestand des § 
240 StGB liegt abseits.“ 
So weit sich also das Urteil mit der 
politischen Stellung und Bedeutung der 
Gewerkschaften befaßt, besagt es nicht 
mehr und nicht weniger, als daß die Ge 
werkschaften, hervor gerufen durch ihre 
Geschichte und ihre gesellschaftliche Be 
deutung, ein unveräußerliches, verfas 
sungsmäßiges Recht auf politische Betäti 
gung haben: eine Tatsache, die auch dann 
besteht, wenn man sie aus dem einen 
oder anderen Grunde nicht wahrhaben 
will. Sie fordert nur Mut zum Bekennen. 
Bec £esec hol das Wort: 
Herrn Ruffing ins Stammbuch 
Eine Zuschrift aus Mitgliedskreisen 
In den letzten Tagen ist im Saarland wieder 
einmal das Betriebsrätegesetz in eine heftige 
Diskussion gekommen. 
Wie geschah das? 
Die „Volksstimme“ veröffentlichte zunächst, 
kurz bevor der CVP-Parteitag begann, eine län 
gere Abhandlung über dieses Gesetz, das jetzt 
schon vier Jahre diskutiert wird. Darin war zu 
lesen, daß der Vorsitzende des Sozialpolitischen 
Ausschusses des Landtages, der Präsident der 
GGS, Hans Ruffing, emsig bei der Verschlep- 
S ung dieses Gesetzes mitgemischt hat. Diesach- 
che Form dieser Darlegungen war Herrn Ruf 
fing augenscheinlich äußerst unangenehm. Es 
gibt doch schließlich auch innerhalb der CGß 
Arbeiter, die genau so stark an diesem Gesetz 
interessiert sind, wie jeder verantwortungsbe 
wußte Mensch. Und da es für Herrn Ruffing 
gefährlich werden könnte, die Arbeiter des CG© 
nicht hinter sich zu wissen, (bei allen anderen 
hat er schon vor Jahren diese Gewißheit erhal 
ten, als er zum Matador der Gewerkschafts 
spaltung wurde) hat er sich zu einer großange 
legten Rede vor dem CVP-Parteitag hinreißen 
lassen. Er konnte nicht schweigen, und so ver 
leumdete er. Er konnte keine Tatsachen nen 
nen, die ihn von dem Vorwurf der Beteiligung 
an einer Verschleppung des Gesetzes befreit 
hätten, und so sagte er Unwahrheiten und 
drohte. Die SVZ hat diese lahme Ruffingsche 
Entgegnung in ihrer Nummer vom 28. No 
vember 1953 sogar noch abgedruckt, damit die 
Nachwelt wisse, was ein „Gewerkschaftsführer“ 
zu sagen hat, wenn die Allgemeinheit interes 
sierende Gesetze besprochen werdeu und welcher 
Entschuldigungen er sich bedient, um vielleicht 
eigene menschliche, allzu menschliche Unzuläng 
lichkeiten zu bemänteln. Es wäre aber falsch, 
Herrn Ruffing an das Beiu zu treten, ohne fest 
zustellen, daß er selber seit Jahren ein Betriebs- 
rfitegesetz fordert. Diese Tatsache möge zu 
seinen Gunsten sprechen. Aber sie ist nackt 
und ohne realen Wert, denn Herr Ruffing hat 
bis jetzt nie gesagt, wer sich — wenn nicht er 
— einer Verabschiedung dieses Gesetzes wider- 
setzt hat. 
Herr Ruffing kann doch nicht im Ernst be 
haupten wollen, die Abfassung de« Gesetzestex 
tes sei so schwierig, daß dazu Jahre benötigt 
würden, wenn nicht andere Gründe dafür maß 
gebend sind. Oder aber Herr Ruffing möchte 
bescheinigen wollen, daß niemand an der Saar 
im Stande ist, einen Gesetzestext zu entwerfen, 
über den die Abgeordneten im Parlament dis 
kutieren könnten. Wir wollen diesen Gedanken 
nicht weiterspinnen, denn er müßte zweifellos 
dahin führen, Herrn Ruffing zu bestätigen, daß 
nicht alle Abgeordneten so dumm sind und 
keine eigene Entscheidungen in sozialpoliti 
schen Fragen fällen können, wie er es ohne 
Zweifel sehr eindrucksvoll in seiner Rede an 
klingen ließ oder zumindest hätte sagen müssen, 
wenn er die Nichtverabschiedung des Betriebs 
rätegesetzes, bis in die letzte Konsequenz der 
Linie seiner jetzigen Beweisführung treu, erklä 
ren wellte. 
Gewerkschaftler Ruffing sprach über die Vor 
bereitung des Betriebsrätegesetzes bereits mit 
deutlich bemerkbar falschem Zungenschlag. Er 
behauptete nämlich, pflichtgemäß habe der da 
malige Arbeitsminister eine Vorlage erstellt, die 
ein Abklatsch des alten Betriehsrätegesetzes von 
1920 gewesen sei, das in vieler Hinsicht unzu 
länglich wäre. Diese Behauptung macht es sehr 
schwer, mit Herrn Ruffing zu streiten. Denn 
sie beweist, daß er die Vorlage und das alte 
deutsche Betriebsrätegesetz gar nicht kennt oder 
keine Unterschiede in der grundsätzlichen Tex 
tierung, und damit die Unterscheidung der ein 
zelnen Grade der Mitwirkung und Mitbestim 
mung, von sich aus und ohne Soufflage vorneh 
men kann. Vielleicht hat er aber den von ihm 
inspirierten Gesetzentwurf gemeint, zu dem das 
Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt mit 
Schreiben vom 5. 11. 1951 dem Herrn Mini 
sterpräsidenten mitgeteilt hat, daß der Entwurf 
der CVP-Landtagsfraktion bei der Formulie 
rung des § 1 die Fassung des Betriebsrätege- 
setz"s der Weimarer Republik fast unverändert 
übernommen wurde, das dem seinerzeit geplan 
ten Ritesystem des Art. 165 der Reichsverfas 
sung entsprach. Oder aber hat Herr Ruffing 
die Betriebsräteverordnung von 1948 gemeint, 
die beute noch immer Gültigkeit hat; denn dies« 
Verordnung fußt tatsächlich weitgehend auf 
dem Gesetz von 1920 — mit ein Grund, wes 
wegen die Arbeitnehmer nachdrücklich ein neues 
Betriebsverfassungsgesetz verlangen. Der Ent 
wurf des damaligen Arbeitsministers indessen 
basierte in der Tat auf einem deutschen Gesetz, 
nämlich auf dem sehr fortschrittlichen hessi 
schen Betriebsrätegesetz, das 1947 entstanden 
war. Herr Ruffing möge sich also vergewissern, 
bevor er Dinge redet, die ernst genommen wer 
den sollen. 
Wenn die Einheitsgewerkschaft einen eigenen 
Entwurf am 15. 2. 1951 durch die SPS-Land- 
tagsfraktion hat einreichen lassen (und nicht, 
wie Herr Ruffing meinte, beim Arbeitsministe- 
rium eingereicht hat) — der Entwurf der EG 
wurde übrigens allen Fraktionen zugeleitet. D. 
Red. — so ist auch daran Herr Ruffing mittel 
bar schuld. Er hat es nämlich versäumt, in 
seiner eigenen Fraktion auf die Dringlichkeit 
der vom Arbeitsministerium unter Mitwirkung 
auch der christlichen Gewerkschaft entstandenen 
Vorlage hinzu weisen. Er tat das nicht; warum, 
können wir nicht sagen. Leichthin sagt Herr 
Ruffing heute nur, der SPS-Entwurf habe sich 
mit dem der Einheitsgewerkschaft in wesentli 
chen Teilen gedeckt. Damit Herr Ruffing es 
auch zukünftig weiß — die beiden Entwürfe 
haben sich nicht nur in wesentlichen Teilen ge 
deckt, sondern sie waren immer die gleichen, 
da die SPS sich ausdrücklich mit dem Entwurf 
der Einheitsgewerkschaft id-nf inz'crt 
gesagt, es ist sehr schwer, dem Vorsitzenden des 
Sozialpolitischen Ausschusses die eigenen Worte 
zu zerpflücken, denn jeder Satz seiner Rede be 
weist das, was ein Vergleich mit den Tatsachen 
ergibt. Herr Ruffing spricht noch von drei 
weiteren Entwürfen und sagt, daraus ließe sich 
die besondere Kompliziertheit dieses Gesetzes 
ableiten. Wenn er aber diese Entwürfe studiert 
hätte, müßte selbst ihm der Abklatsch des vom 
Arbeitsministerium eingereichten Entwurfes 
aufgefallen sein. 
Natürlich fehlte bei den Ruffingscben Aeuße- 
rungen auch das eigene Lob nicht. Er bezieht 
sich dabei auf die „Voäksstimme“. Diese Zei 
tung hatte nämlich alle Ausschußsitzungen be 
nannt, in denen das Betricbsrätegeselz beraten 
worden war. Herr Ruffing sieht in den vielen 
Ausschußberatungen eine Sisyphusarbeit. Das 
ist richtig. Unter dem Vorsitz von Herrn Ruf 
fing hat dieser Ausschuß sicherlich eine Sisy 
phusarbeit geleistet; denn sobald der Stein 
mühsam in Nähe des Zieles gebracht worden 
war — wie es der Sünder Sisyphus nach der 
griechischen Sage immer wieder tun muß — 
glitt ©r in seine Ausgangsstellung zurück. Herr 
Ruffing war eben nicht in der Lage, ihn aufzu 
halten und vollends an sein Ziel zu bringen, 
wie das als Vorsitzender des Sozialpolitischen 
Ausschusses seine natürliche Pflicht gewesen 
wäre. Er hat den Stein rollen lassen und flucht 
wie der Sünder Sisyphus jetzt denen, di« für 
sein Versagen gewiß keine Schuld trifft. 
Es ist traurig, wenn Herr Ruffing im Brustton 
der Ueberzeugung sagt, bei den Beratungen des 
Sozialpolitischen Ausschusses habe ein Vertre 
ter des Innenministeriums die Entwürfe der 
SPS in eine elementare formalrechtliche Form 
bringen müssen. Damit ohrfeigt er sieh wirk 
lich selbst. Der Vertreter des Innenministe 
riums ist nämlich erst dann auf getreten, als 
der Ausschuß, unter Verantwortung von Herrn 
Ruffing, mit den Experten der christlichen Ge 
werkschaft ein Tohuwabohu in alle vorgelegten 
Entwürfe gebracht hatte. Dieses Durcheinan 
der mußte entwirrt werden. Wenn Herr Ruf 
fing dem Beamten des Innenministeriums da 
für danken wollte, hätte er das sicherlich in 
einer anderen Form tun können und sollen. 
Seine eigene Schuld, um nicht zu sagen Unfähig 
keit, ist durch das Eingreifen dieses Beamten 
und dadurch, daß er ihn sozusagen als Kron- 
aeuge zitierte, nur noch offensichtlicher ge 
worden. 
Aber was sollen alle Auseinandersetzungen 
darüber, warum Herr Ruffing zu der Ver* 
Schleppung des Betriebsrätegesetzes beiträgt, 
HERREN-ARTIJtll - KOTE 
DAMEN-MODEN - PILZWARtH 
Die sichersten Spekulationen sind 
dte auf die Eitelkeit, die Eigenliebe 
und aie Sucht etwas vorzustellen. 
Diese Gefühle eterben niemals aus. 
Balzac 
Die Ereignisse sind niemals abso 
lut, ihre Folgen hängen ganz von 
den Individuen mb: das Unglück ist 
ein Schemel für das Genie, ein Bad 
für den Christen, ein Schatz für den 
gewandten Mann, ein Abgrund für 
den Schwachen. Balzac 
Was wir brauchen, sind ein paar 
verrückte Leute. Seht euch an, wo 
uns die vernünftigen hingebracht 
haben. G. B. Shaw 
Ich verstehe nichts von Politik 
Aber wenn ich sehe, was die Po 
litiker anrichten, tröste ich mich 
damit, daß sie auch nichts verste 
hen Gocthf 
Die meisten Menschen sterben als 
Kopien, während sie doch als Ori 
ginale geboren wurden. 
Niebergali 
Nicht ich habe die Lüge erfun 
den; sie ist entstanden aus einer in 
Klassen auf ge'eilten Gesellschaft, u 
jeder von uns hat sic schon bei der 
Geburt geerbt. Wir werden die Lüge 
nicht dadurch abschaffen daß wir 
sie persönlich ablehnen, sondern da 
durch. daß wir mit allen Mitteln 
die Klassen zum Verschwinder< brin 
gen. J. P. Sartre 
Niehls zu tun. ist die ermüdendst' 
Tätigkeit auf der Welt, weil man 
dabei keine Pause einlegen kann, 
um sich auszuruhen 
-Bei nüchternem Magen funktio 
niert der Verstand klarer. Folglich I 
wird der Hungernde täglich geschei 
ter. Es fragt sich, wie lange man S 
sowas steigern kann. 
was soll sein Hinweis auf andere Länder und 
andere Verhältnisse, wenn man die Gründe der 
Verschleppung auf eine Formel bringen kann« 
Herr Ruffing hat Angst, hei den Arbeitgebern 
•einer Partei ins Fettnäpfchen zu treten, wenn 
er die Schaffung eines Betriebsverfassungsgeset 
zes endlich in der erforderlichen Weise unter 
stützt. Das, obwohl er nicht aus seinem indeo- 
logischen Gleise zu kommen brauchte, d«nn er 
unterstützte damit keine grundsätzliche sozia 
listische Forderung. Er würde nur dem Arbeit 
nehmer Hilfestellung geben, der versucht, unter 
den wirtschaftlich-kapitalistischen Verhältnissen 
die letzte ihm in diesem Rahmen gegebene Mög 
lichkeit zur Sicherung seiner persönlichen und 
frmiliären Existenz auazusrixöpfen. Papst 
Leo XIII müßte ihm längst durch die Enzyklika 
Berum Novarum den rechten Weg gewiesen 
bähen. 
eraueaeker: Hauptverwaltung dar »nbeltagewerk- 
■hatt Baarhricken I, BraueratraiU 4—8, Telefon 
) 88-58. Verantwortlich für den Gaaaratlnhalt 
iebiril Äptreh! Drückt Druckerei Saar-Zeitung 
r Nlkalaii» Bentdlne, Baarlonl», Blnielverkfcuf« 
Ceti dter „Arbeit# 9».—. 8» (Erscheint regel 
tat liefe).
	        
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