Full text: 8.1953 (0008)

Dezember 1953 
Seite 3 
Leistet ein Schuldner einer ihn zur Zah 
lung eines Geldbetrages verpflichtenden 
gerichtlichen Entscheidung (Urteil) keine 
Folge, so kann der Gläubiger mit Zwang 
der Beamten, Vergütungen für Wettbe 
werbsbeschränkungen u. ä.) nach Abzug 
der Steuern und Sozialabgaben (Nettoein 
kommen). 
Pfandfrei bleiben des weiteren drei 
Zehntel (3/10) des diese Beträge überstei 
genden Mehrbetrages, d. i. die Differenz 
zwischen den obigen Beträgen und dem 
nach Abzug der unpfändbaren Beträge 
nebst Steuern und Sozialabgaben verblei 
benden Teil: 
das Urteil vollstrecken, das heißt, die ihm 
zugesprochene Forderung beitreiben lassen. 
Man spricht dann von Zwangsvollstrek 
kung. 
Die Zwangsvollstreckung erfolgt in der 
Regel durch Pfändung körperlicher Sachen 
(z. B. Möbel, Maschinen, Kraftfahrzeuge 
u. ä.) oder Forderungen (z. B. Lohnfor 
derung) des Schuldners gegen Dritte. 
liier sei auf die oft gestellte Frage ein- 
gegangen, inwieweit ein Gläubiger den 
Lohn eines Arbeitnehmers bei dessen Ar 
beitgeber pfänden kann. 
Rechtliche Grundlage der Pfändung von 
Lohn ist die Verordnung zur einheitlichen 
Regelung des Pfändungsschutzes für Ar 
beitseinkommen — Lohnpfändungsverord 
nung — vom 30. 10. 1940 — RGBl. I S. 
1451. 
Pfändbares Arbeitseinkommen sind nach 
dieser Verordnung alle Vergütungen, die 
dem Schuldner aus Arbeits- oder Dienst 
leistungen zustehen ohne Rücksicht auf 
ihre Benennnung oder Berechnungsart. (z 
B. Arbeit- und Dienstlöhne, Provisionen, 
Ruhegelder, Dienst- und Versorgungsgelder: 
Rationalisierung - 
sogar des Verdauungsprozeßes 
L nsere Zeit mit ihrer Hast und ihrem Ge 
triebe hat das Wort „Rationalisierung“ ganz 
groß auf ihre Fahnen geschrieben. 
Wir verschließen uns durchaus nicht gesun 
dem menschlichem Fortschrittsstreben, das in 
des Wortes ureigenster Bedeutung die gesell 
schaftlichen Einrichtungen und den Ablauf des 
gesellschaftlichen Lebens zu rationalisieren 
sucht, wenn ihm Menschlichkeit natürliche 
Grenzen zieht. Ganz entschieden wenden wir 
uns jedoch gegen die Rationalisierung um jeden 
Pr. is mit ihrer barbarischen Versachlichung des 
menschlichen Daseins und wehren uns gegen je 
nes Profitjagertum, das unter der Devise „Ra 
tionalisierung“ selbst nicht vor den tiefsten In- 
timbStcn des Menschen halt macht. 
\\ as halten ijje; lieber Leser, beispielsweise 
von Folgender Notiz in der „Frankfurter Alls! 
gemeine Zeitung“ vom Mittwoch, dem 11. Nö» 
vorüber 1953?: 
Die Toiletten sollen umgebaut werden. 
Rerlin, 10. November (UP). Das Ministe» 
rinnt für Eisenbahnwesen in der Sowjetzond 
hat zum 36. Jahrestag der russischen Oktcf* 
berrevolution den Umbau der ToÜetten auf 
neu Bahnhöfen Mitteldeutschlands nach sow* 
jetischem Vorbild verfügt. Wie aus dem Büro 
iir Erfindungsfragen im Ministerium verlaus! 
Let, sollen künftig die Sitzbecken wegfalleqv 
Die Benutzer müssen in Hockstellung gehen,“ 
wobei sie sich au Handgriffen festhalten und 
ihre Füße in ausgebauten Fußstapfen abstüt* 
zen können. „Außer einer erheblichen Mate* 
i ialeinsparung wird durch die Umstellung von 
Sitz- auf Hockstellung eine wesentliche Be 
schleunigung bei der Verrichtung der Not 
durft erzielt“, verspricht der erste Erfahr 
rnngsbericht des Büros. Die durch die KniflW 
beuge bedingte Kraftanstrengung nötige deß 
Benutzer der Anlage, das „Oertchen“ so 
schnell wie möglich wieder zu verlassen. 
Das Erfindungsbüro verspricht Im Bereich 
der Sowjetzonen-Reichsbahn eine Materialeift» 
sparuug von jährlich acht Millionen Ost* 
Mark. Hinzu komme der Wert der „einge 
sparten“ Arbeitszeit für die Benutzer. 
Gegen die Toilettenumbauaktion wäre viel»: 
leicht an sich nicht einmal allzu viel einzig 
wenden, sprechen doch gewisse Erwägungen 
Hygiene durchaus dafür, aber die offizielle Be» 
gründung: Materialeinsparung und Einsparung 
von Arbeitszeit, ist sie nicht geradezu wider* 
Reh belustigend! 
Doch suchen wir nicht Splitter —- wenn auch 
kräftige Splitter — in den Augen des Ostens/ 
in unsern eigenen finden wir Balken genug! 
Auch hier ein Beispiel für viele. 
Vom Industrieverband Leder und Bekleidung 
wird uns geschrieben, daß, obwohl in diesem 
Tndustriegruppe ein Großteil von Arbeitnefrf 
mern unter dem Existenzminimum entlohnt 
wird, man von den gleichen Arbeitnehmern 
Höchstleistungen zu erpressen sucht. Nun, da| 
kennen wir, was aber die Chefin eines Betriebern 
in Herrensohr ihrer Belegschaft frank und frei 
erklärt, das geht selbst über das Maß der dick» 
•ten Gewöhnung hinaus: 
..Keiner darf mehr während der Arbeitszeit 
die Toilette benutzen, dazu ist die Pause da.“ 
Das sagt man zu einer Belegschaft von ca. 60 
Arbeitnehmern, für die nur eine einzige Toilette 
zur Verfügung steht. Die morgendliche Pause 
beträgt ganze 10 Minuten. 
Dieser Grad der Rationalisierung hätte uns 
alle Worte verschlagen, wäre uns nicht unser 
literarisch geschulter Setzerlehrling nach alt- 
bcli-btem Muster zu Hilfe gekommen: 
„Frau Chefin ist für neue Arbeitsformen, 
läßt im Betrieb die Notdurft normen! 
In einer Zeit von zehn Minuten 
muß olles zur Toilette rennen, 
da müßte seihst ein ..Fink“ sich sputen.“ 
Dick. 
Unpfändbar sind jedoch: 
1. zur Hälfte die für die Leistung von 
Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des 
Arbeitseinkommens; 
2. die für die Dauer eines Urlaubs über dasi 
Arbeitseinkommen hinaus gewährten Be 
züge, Zuwendungen aus Anlaß eines be 
sonderen Betriebsereignisses und Treu- 
gelder, soweit sie den Rahmen des Ueb* 
liehen nicht übersteigen; 
3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungs- 
gelder und sonstige soziale Zulagen für 
auswärtige Beschäftigung, das Entgelt 
für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Ge 
fahrenzulagen und ähnliche Bezüge, so 
weit sie durch Gesetz oder Tarif-, Be 
triebs- oder Diestordnung (Tarifver 
trag, Betriebsvereinbarung) festgesetzt 
sind oder den Rahmen des Ueblichen 
nicht übersteigen; 
4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage 
der Hälfte des monatlichen Arbeitsein 
kommens, höchstens aber bis zum Be 
trage von 22 050.— Fr.; 
5. Heirats- und Geburtsbeihilfen | 
6. Erziehungsgelder; 
7i Sterbe- und GnadenbezügeiJ 
Diese Beträge sind daher von dem Netto»; 
Einkommen vor Berechnung des pfändba 
ren Einkommens in Abzug zu bringen: 
Von dem nach Abzug der, Steuern und 
Sozialabgaben sowie der vorgenannten uH- 
pfändbaren Bezüge verbleibenden Teil, 
bleiben zur Zeit nach der 4* Verordnung 
über die Erhöhung der Unterhaltsansprüchg 
ünd sonstigen Beträge in gerichtlichen An 
gelegenheiten vom 22. 2. 1952 —^ ABI. Sf 
355 -2 pfandfrei: 
Bei Auszahlung für Monate oder Bruch*’ 
teile von Monaten mtl. Fr: 19 110.—* 
& Bei Auszahlung für Wochen wöchent» 
lieh Fr. 4410.-^ 
ä Bei Auszahlung für Tage tägl. Fr. 735^ 
• • 
Gewährt der Schuldner seinem Ehegat 
ten, einem früheren Ehegatten, einem Ver 
wandten (Kind) oder einem unehelichen 
Kind Unterhalt, so erhöht sich der un- 
pfändbare Teil des Mehrbetrages für jede 
Person, der Unterhalt gewährt wird, um 
ein weiteres Zehntel, mindestens um 
2 205.— Fr. monatlich, 529.— Fr. wöchent 
lich, 88.— Fr. täglich und höchstens um 
7350.— Fr. monatlich, 1764.— Fr. wö 
chentlich, 294.— Fr. täglich. 
Der hiernach unpfändbare Teil des 
Mehrbetrages darf jedoch 9/10 des Mehr 
betrages bis zu 14700.— Fr. monatlich, 
3 528.— Fr. wöchentlich, 588.— Fr. täg 
lich und 8/10 des weiteren Mehrbetrages 
nicht übersteigen. 
Handelt es sich bei einer mittels Lohn 
pfändung beigetriebenen Forderung jedoch 
um Unterhaltsansprüche, die Verwandten 
(Kinder), Ehegatten, früheren Ehegatten 
oder unehelichen Kindern kraft Gesetzes 
zustehen, so ist das Arbeitseinkommen ohne 
Rücksicht auf die vorgenannten pfand 
freien Beträge pfändbar. Pfändbar sind in 
diesem Falle weiter die oben cjiter 1. 2 
und 4 genannten Bezüge (Mehrarbeitsver 
gütung, Urlaubszuwendungen, Weihnachts- 
Vergütungen). Auf alle Fälle ist dem Un 
terhaltsschuldner jedoch soviel zu belas 
sen, als er für seinen notwendigen Unter 
halt und zur Erfüllung seiner laufenden 
gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber 
den dem Gläubiger vorgehenden Berech 
tigten oder zur gleichmäßigen Befriedi 
gung der dem Gläubiger gleichstehenden 
Berechtigten bedarf: 
Das Amtsgericht als Vollstreckungs- 
gericht kann jedoch dem Schuldner auf 
Seinen Antrag wegen persönlicher oder be 
ruflicher Sonderbedürfnisse oder um 
fangreicher Unterhaltspflichten den un- 
pfändbaren Teil seines Einkommens er 
höhen.“ Ref. R. 
Die Stellung der Gewerkschaften in der Verfassung 
Von Jostff Kurth 
Der Verfasse? bespricht in den „Ge 
werkschaftlichen Monatshefte“- 4. Jahr 
gang Nr. 8 vom August 1953, heraus 
gegeben vom Bundesvorstand des Deut 
schen Gewerkschaftsblindes, ein Urteil 
des Landesarbeitsgerichts München, dai? 
in seinem grundsätzlichen Ausführun 
gen auch für das Saarland vollste! Ggl» 
tung haben dürfte und besonders im 
Zusammenhang mit dem Appell der 
Einheitsgewerkschaft an dies Abgeord 
neten des Landtage^ aufs höchste in«; 
teressiert. (Siehe Resolution der Vor 
stände der Industrieverbände vom 21:1 
1953 imLokalg Hirsch zu Saarbrücken 1 }! 
Das Landesarbeitsgericht München haj 
gin Urteil gefällt, in dem festgestellt 
tvird, daß die! Gewerkschaften mitten iä 
der Verfassung stehen und das Recht ha 
ben, politisch wirksam zu werden. Diese 
Tatsache ist zwar nicht fieu, wird abeg 
meist als ein Charakteristikum der frühe 
ren Richtungsgewerkschaften betrachtet: 
Wo das geschieht, mangelt es jedoch atf 
geschichtlichen Kenntnissen: 
Das Vereinsgesetz des Jahres 1908 ent« 
hob die Gewerkschaften der Verpflichtung 
zur Anmeldung ihrer Versammlungen’! 
wenn es sich um die Erörterung „voll 
Abreden und Vereinigungen zum Behufg 
der Erlangung günstiger Lohn- und Ar 
beitsbedingungen“ handelte. In der No 
velle zum Vereinsgesetz vom Jahre 1916 
war diese Befreiung für Versammlungen 
der Gewerkschaften wie auch der Ge 
werbetreibenden für den Fall erweitert 
worden/ „daß diese Vereine nur auf solche 
Angelegenheiten der Sozial- und Wirt 
schaftspolitik einzuwirken bezwezken, die 
mit Erlangung günstiger Lohn- und Ar 
beitsbedingungen oder mit der Wahrung 
und Förderung wirtschaftlicher oder ge 
werblicher Zwecke zugunsten ihrer Mit 
glieder oder mit allgemeinen beruflichen 
Fragen im Zusammenhang stehen“. Da 
mit wurden die politischen Aufgaben der 
Gewerkschaften durch die Gesetzgebung 
weitestgehend anerkannt. Und das geschah 
inmitten des ersten Weltkrieges. 
Diese neue Rechtslage hatte damals 
keine wesentlichen Auswirkungen. Sie war 
mehr die Anerkennung einer Tatsache, die 
sieh aus dem Bestehen großer sozialer 
Gruppen ergeben "hatte. Die Verfassung 
von Weimar führte sodann die eilige- 
Schlagene Linie fort. Der Art. 165 be 
stimmte: „Die Arbeiter und Angestellten 
sind dazu berufen, gleichberechtigt in 
Gemeinschaft mit den Unternehmern an 
der Regelung der Lohn- und Arbeitsbe 
dingungen sowie an der gesamten Ent 
wicklung der produktiven Kräfte mitzu 
wirken. Die beiderseitigen Organisationen 
und ihrg Vereinbarungen werden aner 
kannt.“ 
(Siehe auch Verfassung des Saarländer 
Artikel 56: 
Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung 
Und Förderung der Arbeits- und Wirt- 
schaftsbedingungen ist für jedermann und 
für alle Berufe gewährleistet. 
Das Streikrecht der Gewerkschaften ist 
im Rahmen der Gesetze anerkannt. Streiks 
dürfen erst dann durchgeführt werden, 
wenn alle Schlichtungs- und Verhand- 
iungsmöglichkeiten erschöpft sind. 
Artikel 57: 
Zur Wahrung der allgemeinen wirt 
schaftlichen und sozialen Interessen wir 
ken die Arbeitgeberorganisationen und die 
anerkannten Gewerkschaften auf der 
Grundlage der Gleichberechtigung zusam 
men. 
Die: anerkannten Berufsorganisationen 
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind 
ausschließlich zur Wahrnehmung beruf 
licher, wirtschaftlicher und sozialer Inter 
essen berufen. Hierzu werden nur Ge 
werkschaften anerkannt, die unabhängig 
vom Arbeitgeber sind. Das Nähere regett 
das Gesetz. 
Artikel 58 i 
Die Vereinigungen der Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer wirken auf der Grundlage 
der Gleichberechtigung in Wirtschaftsge 
meinschaften zusammen. Sie haben die 
meimamen Angelegenheiten ihres Berei 
ches zu behandeln, sind mit der Wahr 
nehmung der Interessen ihres Wirtschafs 
zweiges in der Gesamtwirtschaft betraut 
und von der Regierung zu allen wirt 
schaftlichen und sozialen Maßnahmen von 
grundsätzlicher Bedeutung zu hören. 
Eine staatliche Wirtschaftslenkung kann 
nur über die Wirtschaftsgemeinschaften 
durchgeführt werden. Das Nähere be» 
stimmt ein Gesetz. 
=== FRAU KLUGE, == 
unsere Stammkundin, rät Ihnen: 
Jetzt auch Lebensmittel 
im 
Dillinger Kaufhaus 
Zur Vertretung im Betrieb und zum 
Zwecke der Wahrung ihrer wirtschaftli 
chen und sozialen Interessen wählen die 
Arbeitnehmer einen Betriebsrat. Das Nä 
here regelt das Betriebsrätegesetz.) 
Artikel 9 des Bonner Grundgesetzes 
war nach dem Ende der nationalsoziali 
stischen Diktatur nur die logische Fort 
setzung der bisherigen Entwicklung, die 
auch nicht dadurch beeinträchtigt wirc^ 
daß die Einheitsgewerkschaften heute „po 
litisches neutral“ sind und besonders ihre 
„parteipolitische Neutralität“ betonen. 
Die Anwendung des Wortes „Neutrali 
tät“ entspringt in diesem Zusammen 
hang einem begrifflichen Irrtum. „Neu 
tralität“ bedeutet Nichtbeteiligung, an 
teillos, parteilos. Können aber die Gewerk-j 
schäften am politischen Leben, am Wir 
ken der politischen Parteien unbeteiligt 
sein? Aus ihren Aufgaben heraus kön 
nen sie dies — mit oder ohne gesetzliche 
oder verfassungsmäßige Beteiligung — 
nicht. Vor allem können sie dies nicht ge 
genüber der Politik im allgemeinen, die 
die Aufgabe hat, die Daseinsbedingungen 
der einzelnen Menschen oder der Völ 
ker untereinander zu beeinflussen. Die 
Gewerkschaften vermögen nur ihre Un 
abhängigkeit gegenüber den politischen 
Parteien zu betonen, nicht aber ihre Neu 
tralität. Damit würden sie das Recht 
aufgeben, die Interessen ihrer Mitglie 
der nach jeder Seite hin zu wahren. Dort, 
wo die der Politik innewohnenden Pro 
bleme nicht erkannt werden oder er 
kannt werden sollen, läßt diese Unab 
hängigkeit einer fruchtlosen Kritik auf 
breitem Raum freien Lauf. Wo aber de 
ren Ernst bewußt wird, zwingt sie zu 
Auseinandersetzungen. 
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts 
München besagt nicht mehr und nicht 
weniger, als daß ein politisches Verhal 
ten der Gewerkschaften ein diesen aus 
dem Bonner Grundgesetz ganz selbstver 
ständlich zustehendes Recht darstellt, so 
weit es sich auch um die Wahrung wirt 
schaftlicher Interessen handelt. Daß die 
ses Urteil den Zeitungsdruckerstreik als 
eine rechtswidrige Handlung bezeichnet, 
ändert nichts an seiner fundamentalen Be 
deutung. Es stellt die folgenden bedeut 
samen Gesichtspunkte heraus: „Die Ge 
werkschaften sind nach ihrer Entwick 
lungsgeschichte und nach den von ihnen 
selbst in Willensfreiheit bestimmten Auf 
gaben nicht nur sogenannte sozialpoli 
tische Verbände als Sozialpartner im Sinne 
des Art. 9 Abs. 3, sondern auch soge 
nannte wirtschaftspolitische Verbände auf 
der Rechtsgrundlage des Art. 9 Abs. 1 
GG. Ihre Aufgaben sind also nicht nur 
die der Sozialpartner im verfassungsrecht 
lichen Prinzip der sozialen Selbstverwal 
tung, sondern erfassen darüber hinaus 
auch das Gebiet der wirtschaftspolitischen 
Interessenvertretung der Arbeitnehmer 
schaft gegenüber Staat, Gesetzgeber und 
anderen Interessenverbänden. Deshalb steht 
ihnen auch das hier nach Art. 9 Abs. 1 
begründete Recht der Einflußnahme, Ein 
wirkung und Demonstration zu.“ 
Das Urteil befaßt sich in weiteren sechs 
Punkten mit der „Kollektivaktion“ als 
Oberbegriff und dem „Streik“ als Teil 
begriff und deren rechtlicher Bedeutung, 
auf die hier nicht eingegangen werden 
soll. Uns interessiert die allgemein ge* 
werkschaftspolitische Bedeutung des Ür* 
teils. 
„Die Gewerkschaftsbewegung, mochte 
sie in ihrer Entstehung auch eine reing 
Interessenvertretung von zunehmender Dy* 
namik zur Emanzipation der Arbeiter 
schaft sein, ist mehr und mehr nicht nur 
der Förderer, ja der Träger dieser Eman 
zipation bis zur heutigen demokratischen 
Freiheit geworden, sondern dieses Ziel 
konnte im sozialpolitischen und sozial- 
rechtlichen Leben überhaupt nur durch 
dynamische Kampfkräfte, also durch 
Kampf und Druck erreicht werden. Wie 
sehr heute das Recht der Parität von 
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden 
im Rahmen der sozialen Selbstverwaltung 
gleichartiger und glgichhgfaohtigte* ko^>
	        
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