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Juli 1953
«
Aus der Rechtsprechung
Haftung des Saanandes für Forderungen
gegen das Reich
Nachzahlung von Bezügen für die Zeit vor dem
8. 5. 1945.
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin, der Postange-
etellte X., war auf denn Telegraphenba aamt
Saarbrücken, das der früheren Redchspostdirek-
tion Saarbrücken unterstand, beschäftigt. Nach
seiner Einberufung zur Wehrmacht ist der Ehe
mann der Klägerin seit Januar 1943 vermißt.
Die Angestelltenvergütunig Ln Höhe von monat
lich 297.55 RM wurde der Klägerin regelmäßig
bis einschließlich November 1944 überwiesen.
Seit Anfang Dezember 1944, dem Zeitppunkt
der Evakuierung der Klägerin, hat die Kläge
rin keine Geldüberweisungen mehr erhalten.
Nach ihrer Rückkehr nach Saarbrücken hat
sie die Auszahlung der Vergütung für ihren
Ehemann für die Monate Dezember 1944 bis
März 1945 reklamiert, eine Nachzahlung jedoch
bis heute nicht erhalten. Bei einem Brutto
betrag von 1190.20 RM für vier Monate ergibt
sich bei Umrechnung von 1:20 ein Betrag von
23 804 Frs.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Regie
rung des Saarlandes sei Rechtsnachfolgerin der
früheren Reichspostdirektion Saarbrücken.
Sie beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klä
gerin einen Ben trag von 23 804 Frs. <ils
Gehalt für die Zeit von Dezember 1944
1945 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie ist der Ansicht, sie sei nicht als Reehts-
nachfolgerin der früheren Reichspostdirektion
Saarbrücken anzusehen. Der Ministerrat ver
trete den Standpunkt, daß die Forderung der
Klägerin, obwohl er diese grundsätzlich aner
kenne, vorerst nicht geltend gemacht werden
könne, da eine Rechtsnachfolge des saarländi
schen Staates nicht bestehe.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein An
spruch auf Auszahlung der von ihr geforder
ten Angestelltenvergütung ihres vermißten Ehe
mannes für die Monate Dezember 1944 bis März
1945 in Höhe von insgesamt 23 804 Frs. zu.
Die Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klä
gerin bildet § 611 BGB. Das Bestehen des
zwischen dem Ehemann der Klägerin und der
früheren Reichspostdirektion Saarbrücken ab
geschlossenen Dienstvertrages, der durch die
Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin seit
Januar 1943 vermißt ist, nicht beendet wor
den ist, wird von der Beklagten nicht bestrit
ten. Ebenso besteht über di© Höh« der monat
lichen Vergütung von 297,55 RM zwischen den
Parteien kein Streit.
Die entscheidende Frage dieses Rechtsstrei
tes, über die sich die Parteien allein streiten,
ist die, ob die Post- und Telegraphen Verwal
tung des Saarlandes, eine dem Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirt
schaft unterstehende Behörde und an dessen
Weisungen gebunden, als Rechtsnachfolgerin in
die Verpflichtung der früheren Reichspost an
gesehen werden muß. Diese Frag© ist zu be
jahen.
Das Saarland hat nach der vollzogenen politi
schen Abtrennung von Deutschland, die durch
das Inkrafttreten der saarländischen Verfassung
sanktioniert wurde, die im Saarland gelegenen
und hier vorhandenen aktiven Vermögenswerte
der früheren Reichspost übernommen und da
mit ihre Rechtsnachfolge angetreten. Ob diese
in bezug auf das Aktivvermögen erst de facto
und nur beschränkt eingetreten ist, kann für di«
Entscheidung des Rechtsstreite« dahingestellt
bleiben. Denn das wirkliche Verhalten des saar
ländischen Staates ist allein erheblich und zeigt,
daß das Saarland als neuer Träger der Staats
gewalt die Tätigkeit und Aufgaben der früheren
im Bereich des heutigen Saarlandes tätigen staat
lichen Gewalten und öffentlichen Einrichtungen
übernommen und fortgesetzt hat (vergl. im ein
zelnen: OLG Saarbrücken, in Saarl. Rechtszeit-
schrift, 2. Jahrg., Heft 3, S. 45). Hierunter
fällt auch die unter der verantwortlichen Lei
tung der Regierung des Saarlandes — Ministe
rium für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und
Landwirtschaft — betriebene Post- und Tele
graphenverwaltung des Saarlandes als Unter
nehmen des saarländischen Staates, deren fi
nanziellen Ergebnisse, Verlust und Gewinn, dem
allgemeinen Haushalt des Saarlandes angeglie
dert sind (Lorsoheider in Saarl. Rechtszeitschr.,
1. Jahrg.. Heft 2, S. 26). Die der Post- und
Telegraphenverwaltung, von der früheren
Reichspost aus deren Vermögen zu gefallenen
Vermögenswerte kann sie zu ihrem Vorteil nut
zen. Dies stellt insoweit zumindest ein grund
sätzliches Anerkenntnis der Rechtsnachfolge in
dem Umfange dar, in dem die öffentlichen Auf
gaben im Interesse des saarländischen Staate«
und dessen Bevölkerung übernommen worden
sind.
Zufolge dieser Rechtsnachfolge, wenn inch
nur de facto, im Aktivvermögen der ehemaligen
Reichspost muß auch eine Rechtsnachfolge Ln
die auf diesem Vermögen ruhenden Verpflich
te egen angenommen werden. Denn die Frage
der Rechtsnachfolge läßt sich nur einheitlich
entscheiden. Eine Nachfolge in Vermögens
werte und Rechte des früheren Trägers zu be
jahen, auf der anderen Seite eine Nachfolge in
die Pflichten abzulehnen, ist nicht denkbar und
entspricht nicht dem Grundsatz des Rechts.
Den nach § 419 BGB, der zwar nur im bür
gerlichen Recht unmittelbar angewandt werden
kann, dessen Grundgedanken aber als allgemein-
gültig, der Billigkeit sowohl als auch der Ge
rechtigkeit dienender Grundsatz auch dem öf
fentlichen Recht angehört, muß der Ueberneh-
nrier eines Vermögens die darauf.lastenden Ver
pflichtungen erfüllen. Daraus muß auch die
Beklagte die Haftung für die vorhandenen
Schulden der früheren Reiohspost, auch soweit
sie vor Kriegsende entstanden sind, hergeteitet
werden. Eine Beschränkung der mit der Rechts
nachfolge verbundenen zwangsläufigen Uober-
nahme der Verpflichtungen durch die Beklagt»
hat jedoch unbestreitbar stattzufinden. Zu be
achten ist, daß eine Verpflichtung, soll sie von
der Beklagten übernommen sein, in rechtlichem
und tatsächlichen Zusammenhang mit dem im
Saarland übernommenen Vermögen stehen muß
und mit den hier bestehenden Einrichtungen
entstanden sein muß. Dies trifft in vollem Um
fange in dem zur Entscheidung stehenden Falle
zu. Es handelt sich hier um einen Vergütungs-
anspruoh, der in einem Beschäftigungsverhält
nis des Ehemannes der Klägerin auf dem Tele
graphenbauamt Saarbrücken begründet ist.
Hieraus ergibt sioh zweifelsfrei die Gebietsbe-
zogenheit des geltend gemachten Anspruch«
gegen die Beklagte.
(Urteil des ArbG Saarbrücken vom 21. 11.
52 — Ca II 746/52 —. Da« Urteil ist
rechtskräftig.)
Kündigung wegen Veidachts einer
strafbaren Handlung
Dem Betriebsberater (Zehntagedienst
für Wirtsehafts-, Steuer- und Sozial-
recht) Nr. 16 vom 10. Juni 1953 ent
nehmen wir wegen seiner grundsätzli
chen Bedeutung ein Urteil des Arbeitsge
richtes Duisburg. Wenn auch nach § 21
der B. R. V. O. im Saarland die Wieder
einstellung des Arbeitnehmers bei unge
rechtfertigter Kündigung nicht erzwun
gen werden, sondern dem Arbeitgeber bei
Ablehnung nur eine Entschädigung auf
erlegt werden kann, so ist doch die klare
Herausstellung, ob und wann eine Kündi
gung gerechtfertigt ist, auch für den
Die internationale
Nachstehend bringen wir einen Bericht
unsere« Kollegen und Landesvorstande-
miitgliedes Josef Delheid, der mit der
saarländischen Delegation an der inter
nationalen Arbeitskonferenz in Genf
teilnahm. Wir verweisen auch auf di«
Auszüge aus den Reden des Direktors de«
internationalen Arbeitsamtes, Herrn
Morse, und des Vertreters des IBFG,
Kollegen Partteet, die wir in dieser Num
mer bringen.
Die internationale Arbeitskonferenz fand
in der Zeit vom 4. bis 26. Juni 1953 ian
Palast der Vereinten Nationen Ln Genf statt.
Auf ihr waren 58 von 66 Mitgliedstaaten ver
treten. Von der Saar waren wiederum Vertre
ter von Regierung, Arbeitgeber und Arbeitneh
mer als Beobachter zugelassen. Die Konferenz
wählte zu ihrem Vorsitzenden den amerikani
schen Senator Ives. Unter seiner umsichtigen
aber doch energischen Leitung gingen die Ar
beiten der Konferenz flott voran. Hierdurch
war die Tagesordnung zwei Tage früher als
vorgesehen beendet.
Die drei Glieder der internationalen Arbeits
organisation: Regierung, Arbeitgeber und Ar
beitnehmer funktionierten vorzüglich und wie
sen keine ernsthaften Dissonanzen auf. Da«
Kernstück einer jeden Konferenz ist wohl der
Jahresbericht des Generaldirektors des inter
nationalen Arbeitsamtes. Aus ihm ging klar
hervor, welch eine weltumspannende Einrich
tung das von Albert Thomas vor über 30 Jah
ren gegründete internationale Arbeitsamt iat.
Der Generaldirektor, Herr Morse, gab in
seinem Bericht einen Ueberblick über die wirt
schaftliche Lage in der Welt, über die So
zialpolitik, über die Produktionsverhältnisse,
über Löhne und Preise, über die gewerkschaft
lichen Verhältnisse usw. in den einzelnen Län
dern. ln der Diskussion über den Jahreehe
richt beleuchteten dann die Delegierten die
Verhütnisse in ihren Ländern. Das eine Land
erstrebt eine größere Industrialisierung,andere
haben Kapitalmangel oder Mangel an Fach
kräften, «ei es in der Landwirtschaft oder io
der Industrie; in einem anderen Land muß der
Lebensstandard zwischen Land- und Industrie
arbeitern ausgeglichen werden. Wieder andere
wiesen darauf hin, daß die Mechanisierung
der Landwirtschaft nichts nütze, wenn die nö
tigen Fachkräfte hierfür fehlen. Die deutschen
Vertreter stellten die Sorgen heraus, die durch
das Flüchtlingsproblem entstanden sind.
Neben den rein wirtschaftlichen Sorgen wur
den auch die sozialen Belange in der Welt be
leuchtet. Wenn die Wirtschaft auch die stärk
ste Wurzel für die Sozialpolitik abgäbe, so
seien doch Wirtschaft und Sozialpolitik Zwil-
Iingsschwestern. Beide seien voneinander ab
hängig, Beide Faktoren wären zugleich Ge
bende und Nehmende. Hierbei komme es viel
fach auf das Vertrauen an, das zwischen Ar
beitgebern und Arbeitnehmern bestünde. Der
wirtschaftliche Fortschritt müßte allen Men
schen zugute kommen. In der Fortentwicklung
der Sozialpolitik dürfe es keinen Stillstand
geben.
Auf der Tagesordnung stand u. a. auch die
Erhöhung der Produktivität und des Wohlstan
des in der Welt, Dieser Punkt nahm einen sehr
breiten Raum auf der diesjährigen Konferenz
ein. Die Erhöhung der Produktion verlange
bessere Methoden, bessere Planung und grö-,
ten Eifer vom Arbeitgeber wie auch vom Ar
beitnehmer. Beide seien hier aufeinander an
gewiesen. Aufklärung und gute menschliche
Beziehungen im Betrieb wären die ersten Vor
aussetzungen für den Erfolg. Beide, Arbeit
geber wie Arbeitnehmer, ständen «ich hier sehr
saarländischen Arbeitnehmer von erheb
lichem Interesse. (Siehe Begründung des
Urteils).
In einem Bürobetrieb waren aus dem
Zimmer des Geschäftsführers wiederholt
Zigaretten abhanden gekommen und Fla
schen mit Spirituosen für die Bewirtung
von Geschäftsfreunden teilweise entleert
und mit Wasser nach^efüllt worden. Da
nach Ansicht der Firma alle übrigen
Personen, die zu dem betreffenden Raum
Zutritt hatten (leitende Angestellte), als
Täter nicht in Frage kamen, wurde der
Putzfrau unter sofortiger Beurlaubung
eine fristgemäße Kündigung ausgespro
chen.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigung
als rechtsunwirksam erklärt; auch der
Antrag der Firma auf Auflösung des Ar
beitsverhältnisses unter Verurteilung zu
einer Abfindungszahlung wurde zurückge
wiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Wenn der Verdacht einer strafbaren
Handlung eine Kündigung rechtfertigen
soll, so wird von Rechtslehre und Recht
sprechung seit jeher verlangt, daß ein
begründeter Verdacht vorliegt und
daß dieser Verdacht schwerwiegend
ist.
Eis müssen objektiv belastende Um
stände vorliegen.
Nur dann kann einem Arbeitnehmer
rechtmäßig gekündigt werden, wenn ein
schuldhaftes Verhalten auf seiner Seite
vorliegt, wenn er einen hinreichenden
Grund für Zweifel in seine Ehrlichkeit
und damit für eine Erschütterung des
Vertrauens zu ihm gegeben hat.
(Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom
27. 11. 1952 — 1 Ga 962-52; rechts
kräftig).
Arbeitskonferenz
oft skeptisch gegenüber. Der Arbeitgeber will
die alten Produktionsmethoden nicht aufgeben.
Der Arbeitnehmer meint, warum soll gerade
er einen anderen Arbeitsplatz oder ein© andere
Arbeitsmethode übernehmen. Vielfach bestände
auch noch Furcht vor Arbeitslosigkeit usw.
Produktivität sei kein wirtschaftlicher, son
dern ein sozialer Begriff. Es dürfe kein neues
Wort für die Ausbeutung des Arbeitnehmers
sein. Die Vervollkommnung der Maschinen
dürfe nicht zur Versklavung deT Arbeitnehmer
führen. Die Preiskonkurrenz darf ebenfalls
nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen, Kurz:
Produktivität, Wohlfahrt und Menschenrechte
müssen in Einklang gebracht werden. Die jet
zige Generation muß auch noch in den Genuß
einer vermehrten Produktion kommen. Es ging
hierbei nicht um die Methode von gestern oder
vorgestern, sondern heute ging es darum, einen
höheren Lebensstandard, eine gerechte Güter
verteilung, zu erreichen. Der Kampf gegen die
Not könne nur durch ständige Bemühungen zum
Erfolg führen. Auch falle hier dem Forschungs
gebiet, dem suchenden Geist, eine große Auf
gabe zu. Der Erfolg hing aber in erster Linie
von der Haltung der Arbeitgeber und Arbeit
nehmer ab. Der Geist der internationalen Ar
beitsorganisation muß hier bahnbrechend wir
ken. Die Hebung der Produktivität soll der
Schlüssel zum Wohlstand werden.
Weiter befaßte sich die Konferenz mit deT
Beschäftigung von Jugendlichen unter 16 Jah
ren im Bergbau unter Tage. Hierbei kam ee
aber nicht zu einem Uebereinkommen, sondern
zu einer Empfehlung. Eine Einheit in diesem
Punkte zu erzielen, ist sehr schwer, weil die
Verhältnisse in den einzelnen Ländern zu ver
schieden sind. Ein Sprecher betonte, daß über
50 Prozent der Weltkohlenförderung aus Län
dern käme, in denen Jugendliche unter 16 Jah
ren unter Tage, ja sogar auch noch Frauen,
beschäftigt würden. Der Regierungsvertreter ei
nes großen überseeischen Landes wies darauf
hin, daß es in seinem Land vielfach sehr
schwer falle, das Geburtsdatum festzustellen,
weil sie keine Geburtsregister hätten. Dann
hätten sie noch viele Analphabeten, die auch
nicht wüßten, wann sie geboren wären. Man
helfe «ich, indem man den Gesundheitszustand
überprüfe.
Des weiteren nahm die Konferenz eine Reso
lution an, in der erneut größeren Schutz für
die Jugendlichen insgesamt gefordert wurde.
Sollen doch auf den Tee-Plantagen noch recht
viele Jugendliche unter 12 Jahren beschäftigt
werden. Die Sterblichkeit wäre unter diesen
sehr groß. Natürlich litt auch die Ausbildung
hierunter.
Zum Schutze der Gesundheit der arbeitenden
Menschen nahm die Konferenz auch eine Emp
fehlung an.
Was die Dauer des bezahlten Urlaub« anbe-
trifft, ersuchte die Konferenz den Verwaltungs
rat, zu überprüfen, ob dieser Punkt nicht auf
die Tagesordnung der nächstjährigen Konferenz
gesetzt werden könne.
Die Stabilität der Wirtschaft ist erst dann
gesichert, wenn die Rohstoffpreise stabil sind.
Weil Preisfragen aber nicht zu den Kompeten-
Zollfreie Einfuhr von Genussmitteln
im Reiseverkehr nach Deutschland
In das Bundesgebiet einreisende Per*
sonen aus europäischen Ländern (also
auch aus dem Saarland) dürfen ein
mal im Monat — und zwar nur bei der
ersten Einreise in dem betreffenden Mo.
nat — folgende Genußmittelmengen zoll
frei ein führen:
250 g Kaffe oder 125 g Kaffeextrakt
50 g Tee
200 Zigaretten oder 25 Zigarren
oder 250 g Tabak
5 Stück Kautabak
50 g Schnupftabak
50 Blatt Zigarettenpapier
Die bisher bestehende Beschränkung,
wonach bei Gewährung vorerwähnter To
leranzen das Reiseziel mindestens 100
km von der Bundesgrenze entfernt lie
gen mußte, ist inzwischen weggefallen.
(Entnommen aus „Informationen für
den Außenhandel“ der Saarländischen
Kreditbank).
zen der internationalen Arbeitsorganisation ge
hören, ließ die Konferenz der UNO eine Emp
fehlung zukommen, sich dieser Frage anzuneh
men. Hierbei soll in erster Linie den wirt
schaftlich unterentwickelten Ländern geholfen
werden. Dann soll die Preiskonkurrenz nicht
zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
Die Konferenz bewilligte den Etat für 1954
6 311170 Dollars und erhöhte die Sitze im
Verwaltungsrat von 32 auf 40.
Noch ein Wort über die inneren Einrichtun
gen, die Satzungen, der internationalen Ar
beitsorganisation. Die drei Träger: Regierung,
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, habe ich schon
erwähnt. Mitglied kann jedes Land werden,
da« die Satzungen anerkennt. Es wurde der
Wunsch geäußert, daß jedes Land, welche« der
UNO angehört, auch Mitglied der internatio
nalen Arbeitsorganisation sein soll.
Die alljährliche Konferenz ist so etwas wie
das Parlament der internationalen Arbeitsorga
nisation. Die Länder, die den satzungsmäßigen
Verpflichtungen nachgekommen sind, Tteben
in der Plenarsitzung vier abstimmungsberech
tigte Titulardelegierte, zwei Regierungsvertre-
ter, einen Arbeitgeber- und. einen Arbeitneh-
merdelegierten. Die erforderlichen Vorarbeiten
für die Beschlüsse der Konferenz werden in
vielen Unterausschüssen, die die Konferenz ein
setzt, geleistet. Ich erwähnte auch schon, daß
die Konferenz entweder ein Uebereinkommen
oder eine Empfehlung beschließt. Ueber da«
zweckmäßigere gehen auch heute noch die An
sichten auseinander. Ist ein Uebereinkommen in
namentlicher Abstimmung beschlossen, dann
sollen die Mitgliedsstaaten versuchen, inner
halb 18 Monaten die Gesetzgebung ihres Lan
de« mit den Bestimmungen der internationalen
Arbeitsorganisation in Einklang zu bringen, säe
zu ratifizieren oder abzulehnen. Hierbei zeigen
sich nun gewisse Mängel. Eine Anzahl Regie
rungen berichtet nicht oder sehr mangelhaft.
Andere berichten jahrelang später. Wieder an
der« -Regierungen nehmen zwar das Ueberein
kommen an, führen es aber nicht durch. Mit
diesen Mängeln werden sich sicher noch Ver
waltungrat und spätere Konferenzen zu beschäf
tigen haben. Sie müssen abgestellt werden,
damit die Organisation nicht von innen heraus
ausgehölt wird.
Der weltumspannende Geist der internatio
nalen Arbeitsorganisation, der Verständnis und
Versöhnung atmet, der die regionalen Verschie
denheiten der Wirtschaftsweisen in der Welt
kennt, wird auch die Richtlinien und Normen
finden, die solche Mängel überwinden. Die
Welt braucht den Geist der internationalen Ar
beitsorganisation, der gegen Not und Armut
kämpft, der für eine gerechte Güterverteilung,
für die Menschenwürde eintritt,, der den wirt
schaftlichen Fortschritt für den Menschen ver
wendet wissen will, weil Kriege den sozialen
Fortschritt und politische Grenzen die wirt
schaftliche Entwicklung hemmen.
Für diesen Geist wollen wir eintreten und
kämpfen, damit uns der Frieden erhalten bleibt.
Kein Friede ohne soziale Gerechtigkeit. Der
Friede braucht auch die Gerechtigkeit, aber
die Gerechtigkeit kann nur in Freiheit leben.'
Delheid.
In der Arbeitspause
-MALZBIER
alkoholarm — traubenzuckerhaltig