Full text: 1953 (0008)

Mai 1953 
Seite 5 
AUS DEM ARBEITSRECHT' 
Sonderbestimmungen über die Bezahlung der Mehrarbeit 
In einer der letzten Nr. der „Arbeit^ 
wirden in einem Artikel die allgemeinen 
Vorschriften über die Mehrarbeitszuschläg# 
erläutert. Uneere heutige Abhandlung be 
faßt sich mit den für verschiedene Wirt 
schaftszweige bzw. Berufsgruppen geltenden 
Sonderbestimmungen. 
Die Verfügung Nr. 47-64 vom 20. 11. 
1947 (ABI. S. 704) enthält die grundsätz 
lichen Bestimmungen über die Mehrar 
beitszuschläge. Es bestand jedoch bereits 
bei Erlaß dieser Verfügung Klarheit dar 
über, daß die Vielfältigkeit des Arbeits- 
ünd Wirtschaftslebens auch auf dem Ge 
biete der Ueberstundenzuschläge Sonder 
regelungen erforderlich machen würde. 
Aus diesem Grunde erhielt die Verfügung 
47-64 den Artikel 5. der den Arbeitsmini 
ster ermächtigt, von sich aus oder auf An 
trag der Gewerkschaften bzw. der Arbeit 
geberverbände besondere Vorschriften auf 
dem Gebiete der Ueberstundenzuschläge 
zu erlassen. Dies ist bisher für folgende 
Wirtschafts- bzw. Berufszweige geschehen: 
Eisen- und Metallindustrie 
In der Eisen- und Metallindustrie gilt 
der Kalendermonat (4 bzw. 5 Wochen) als 
Abrechnungszeitraum für die Ueberstun 
denzuschläge. Das heißt, der 25nrozentige 
Zuschlag wird nicht von der 4i. bis ein 
schließlich 48. Wochenarbeitsstunde, son 
dern von der 174. bis einschließlich 208. 
Arbeitsstunde im Monat errechnet. Der 
Ueberstundenzuschlag von 50 °/o wird bei 
der monatlichen Verrechnung ab der 209. 
Arbeitsstunde gewährt. Diese Regelung, 
welche an die frühere Praxis anknüpft, 
findet keine Anwendung auf handwerkli 
che Betriebe. 
Montagepersonal 
Für das Montagepersonal der Eisen-{ 
Metall- und Elektroindustrie gelten zur 
Errechnung der Ueberstundenzuschläge al« 
geleistete Arbeitszeit: 
a) bezahlter Urlaub, 
b) gesetzlich zu vergütende Schichten, 
c) Krankheit, 
d) Wahrnehmung von Gerichts- oder son 
stigen behördlich angesetzten Terminen, 
falls solche durch Vorladungsurkund«« 
nachgewiesen werden, 
e) Verhinderung infolge Katastrophen, 
f) gesetzliche Feiertage, die auf Wochen 
tage fallen. 
Das Montagepersonal des Zentralhei- 
zungs- und Lüftungsbaues, der sanitären 
Installationsbetriebe sowie des metallver 
arbeitenden Handwerks fallen nicht unter 
diese Vorschrift. 
Die Musterarbeitsordnung für die Ei 
sen und Metallindustrie enthält ebenfalls 
eine Bestimmung (§ 55), wonach Anwe 
senheitsstunden aus vorstehenden Gründen 
bei Ermittlung des Mehrarbeitszuschlages 
den geleisteten Arbeitsstunden gleichzu- 
stellen sind. Diese Vorschrift ist für alle 
Betriebe maßgebend, welche die Muster 
arbeitsordnung anwenden. 
Textil- und Bekleidungsindustrie 
In der Textil-, Bekleidungs- und Leder 
industrie sowie in Betrieben, welche Wa 
ren aus Leder, Kunstleder, Werkstoffen, 
Wachstuch und Segeltuch hersteilen, ist 
als Berechnungszeitraum für die Mehrar 
beitszuschläge ebenfalls der Kalendermo 
nat festgesetzt. Der Mehrarbeitszuschlag 
beträgt demzufolge von der 174. bis ein 
schließlich 208. Arbeitsstunde 25 o/o und 
ab der 209. Arbeitsstunde 50 o/o. Für die 
Errechnung der Mehrarbeitszuschläge wer 
den folgende Abwesenheitsstunden als Ar 
beitszeit gewertet: 
a) bezahlter Urlaub, 
b) unbezahlter Urlaub bi« zu 6 Arbeits 
tagen im Kalendermonat, der mit Zu 
stimmung des Arbeitsgebers genommen 
wird, 
o) ausgefallene Arbeitszeit, die auf Grund 
gesetzlicher Bestimmungen zu vergüten 
ist, 
d) Krankheit, 
e) Wahrnehmung von Gerichts- und be 
hördlichen Terminen, falls solche durch 
Vorladungsurkunden nachgewiesen wer 
den, 
Verhinderung infolge Katastrophen, 
gesetzliche Feiertage, die auf Werktag» 
fallen, 
h) Zeiten, die auf Anordnung des Arbeit 
geber» ausfallen, soweit dadurch nicht 
«ine ander» Arbeite Zeiteinteilung inner 
halb von vier Wochen erreicht werde« 
soll. 
ßauhauptgewerbe 
Die Kraftfahrer und Beifahrer auf Last 
kraftwagen sowie Maschinisten und Hei 
zer des Bauhauptgewerbes erhalten den 
25prozentigen Mehrarbeitszuschlag ab der 
47. bis einschl. der 54. Wochenarbeits 
stunde, während der 50prozentigeZuschlag 
ab der 55. Wochenarbeitsstunde gewährt 
wird. Bei diesem Personal bleiben also 6 
Arbeitsstunden pro Woche bei Errechnung 
der Ueberstundenvergütung außer Be 
tracht. 
Wächtern und Pförtnern des Bauhaupt 
gewerbes wird der Zuschlag von 25 für 
die 65. bis einschl. 72 Wochenarbeitsstun 
de und der 50prozentige Zuschlag für die 
darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden 
gezahlt Die Ermittlung des Ueberstun 
denzuschläge« für Wächter und Pförtner 
erfolgt aus dem tatsächlichen Stundenlohn, 
der sich aus dem Wochenlohn geteilt 
durch die Anzahl der geleisteten Arbeits 
stunden ergibt. Der Ergänzung halber sei 
nachstehend aufgeführt, welche Gewerbe 
zweige zum Bauhauptgewerbe gehören: 
1. Hoch-, Beton- und Tiefbaugewerbe, 
(einschl. Rohrleitungstiefbau, Meliorati 
onsarbeiten), 
2. Zimmerergewerbe, 
3. Stukkateur-, Putzer-, Gipser- and B»- 
bitzergewerke, 
4. Dachdeckergewerbe, 
5. Straßenbaugewerbe, einschl. Straßaowal- 
zenge werbe, 
6. Abbruchgewerbe, 
7. Feuerungs- und Säurebaugewerbe, 
8. Isolierungsgewerbe, 
9. Flußtaucherei, 
10. Gerüstbaugewerbe, 
11. Platten- und Fließenlegergew»rb» «i«- 
»chließl. Terrazzoherstellung, 
12. Abdichtungsgewerbe, 
13. Brunnenbau- und Bohrgewerbe, 
14. Naßbaggerd. 
Chemische Industrie 
Kraftfahrer und Beifahrer der chemi 
schenIndustrie erhalten den Mehrarbeits 
auschlag von 25 °/o für die 41. bis einschl. 
54. Wochenarbeitsstunde. Der Zuschlag 
von 50 o/o wird für die darüber hinaus 
geleistete wöchentliche Arbeitszeit gewährt. 
In der chemischen Industrie sind außer 
dem Abwesenheitsstunden aus nachstehen 
den Gründen für die Errechnung der 
Mehrarbeitsvergütung als geleistete Ar 
beitszeit anzusehen. 
a) bezahlter Urlaub, 
b) gesetzlich zu vergütend* Schichten, 
c) Krankheit, 
Wahrnehmung von Gerichts- oder be 
hördlich angesetzten Terminen, falls sol 
che durch eine schriftlich« Vorladung 
nachgewiesen werden, 
Verhinderung infolge Katastrophen, 
gesetzliche Feiertage, die auf Werktag» 
fallen, 
g) auf betriebliche Anordnung ausgefallen) 
Arbeitszeit. 
Hotel- und Gaststättengewerbe 
Im Hotel- und Gaststättengewerbe wird 
der 25prozentige Zuschlag für die 49. bis 
einschl. 53. Wochenarbeitsstunde gezahlt 
Ab der 54. Wochenarbeitsstunde beträgt 
der Zuschlag 50 o/o. In den Lohn- und Ge 
haltstabellen des für das Hotel- und Gast 
stättengewerbe geltenden Tarifvertrags 
sind die Ueberstundenzuschläge für die 9. 
und 10. Arbeitsstunde täglich enthalten. 
Geringfügige und durch den Betriebsab 
lauf bedingte Ueberschreitungen der täg 
lichen Arbeitszeit bis zu einer Dauer von 
15 Minuten werden nicht als zuschlags 
pflichtige Mehrarbeit betrachtet. Die Be 
zahlung der Ueberstunden entfällt, wenn 
diese nicht durch die Betriebsleitung oder 
einem von ihr Beauftragten angeordnet 
waren. 
Wach- und Sdiließgesellschaften 
Bei den Wach- und Schließgesellschaf 
ten erhält das Stammpersonal von der 41. 
bis einschl. der 48. Anwesenheitsstunde in 
der Woche einen Zuschlag von 25 der 
»ich ab der 49. Anwesenheitsstunde auf 50 
Prozent erhöht. Den Sonderwächtern wird 
der 25prozentige Zuschlag für die 57. bis 
einschl. 64. Anwesenheitsstunde in der 
Woche gewährt. Ab der 65. Anwesenheits- 
stunde beträgt der Zuschlag 50 «/». 
Hausangestellten 
Die Löhne der Hausangestellten gelten 
für eine monatliche Arbeitszeit bis zu 274 
Stunden. Die über 274 Stunden im Mo 
nat hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind 
Ueberstunden und werden mit dem tarif 
lichen Stundenlohn zuzüglich 25 «% ver 
gütet 
benötigt durch seine schwere 
Arbeit unter Tage besonders 
grosse Mengen Vitamine. 
Seine Mahlzeiten müssen 
daher neben kalorie- euch 
vitaminreich sein. 
tendsieggibt siel hm, denn 
enthält neben seinen bisherigen hohen Nährwerten. 
jetzt auch natürliche Aufbau-Vitamine 
• \ • • *'>*•' '*!•:? .. 
; ’ * n gossen Mengen und zwar: 
- - 6250 EINHEITEN VITAMIN A 
T , . Wachstum-Vitamin * ’j/V- 
750 EINHEITEN VITAMIN D 
Sonnen-Vitamin 
Vecbäade feticfUm* 
Maitreffen der Asko-Jugend Heinitz 
Ueber 200 Jun !'rinnen und -kol- 
legen fanden sich im Anschluß an die 
Maikundgebung in Neunkirchen zusam 
men, zu einem Jugendtreffen der Asko- 
Jugend Heinitz, zu welchem die Genos 
senschaftsleitung und der Indüstriever- 
band Nahrung und Genuß eingeladen hat 
ten. Geschlossen wanderten die Jugend 
lichen zu der im Aufbau befindlichen 
neuen ASKO-Zentrale kurz vor Weites- 
weüer. Wir haben absichtlich diesen Ort 
gewählt, ist doch gerade dieser Neubau 
ein Symbol der Arbeiterbewegung, wel 
ches der Jugend als Ansporn dienen muß. 
Auf der oberhalb des Neubaus gelegenen 
Wiese hieß der Vorsitzende des Betriebs 
rates Mitarbeiter und Gäste herzlich will 
kommen. 
Herr Geschäftsführer Dietz ergriff so 
dann unter Beifall das Wort und gab 
seiner Freude darüber Ausdruck, soviel« 
junge und frohe Gesichter zu sehen und 
legte in mahnenden Worten dar, daß die 
jungen Mitarbeiter, und somit die Ge- 
werksehaftsjugend die Pflicht und Auf 
gabe haben, dieses begonnene Werk wei- 
terzufflhren und zu verbessern zum Wohle 
der arbeitenden Menschen. Gewerkschaft 
und Genossenschaft, so führte Herr Dietz 
weiter aus, müssen zwei unzertrennliche 
Begriffe für die werktätige Bevölkerung 
sein; beide können nur miteinander le 
ben. 
Kollege Frey er, Jugendsekretär des In 
dustrieverbandes Nahrung und Genuß, 
legte anschließend den eigentlichen Sinn 
des 1. Mai dar, und hob insbesondere 
hervor, daß es gerade heute der Ju 
gend erste Pflicht sein muß, sich in die 
Reihen der älteren Kollegen einzuglie 
dern, welche den Mut aufbrachten, auch 
in der Vergangenheit gewerkschaftliche 
Forderungen zu unterstützen. 
Abschließend erklärte Kollege Frey er, 
daß die Kraft und die Hände der Jugend 
nicht zum Morden geschaffen sind, son- 
.—18. Mai 1955—^ 
[75 JAHREj 
KARLSBERG-BRAUEREI
	        
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