Mai 1953
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AUS DEM ARBEITSRECHT'
Sonderbestimmungen über die Bezahlung der Mehrarbeit
In einer der letzten Nr. der „Arbeit^
wirden in einem Artikel die allgemeinen
Vorschriften über die Mehrarbeitszuschläg#
erläutert. Uneere heutige Abhandlung be
faßt sich mit den für verschiedene Wirt
schaftszweige bzw. Berufsgruppen geltenden
Sonderbestimmungen.
Die Verfügung Nr. 47-64 vom 20. 11.
1947 (ABI. S. 704) enthält die grundsätz
lichen Bestimmungen über die Mehrar
beitszuschläge. Es bestand jedoch bereits
bei Erlaß dieser Verfügung Klarheit dar
über, daß die Vielfältigkeit des Arbeits-
ünd Wirtschaftslebens auch auf dem Ge
biete der Ueberstundenzuschläge Sonder
regelungen erforderlich machen würde.
Aus diesem Grunde erhielt die Verfügung
47-64 den Artikel 5. der den Arbeitsmini
ster ermächtigt, von sich aus oder auf An
trag der Gewerkschaften bzw. der Arbeit
geberverbände besondere Vorschriften auf
dem Gebiete der Ueberstundenzuschläge
zu erlassen. Dies ist bisher für folgende
Wirtschafts- bzw. Berufszweige geschehen:
Eisen- und Metallindustrie
In der Eisen- und Metallindustrie gilt
der Kalendermonat (4 bzw. 5 Wochen) als
Abrechnungszeitraum für die Ueberstun
denzuschläge. Das heißt, der 25nrozentige
Zuschlag wird nicht von der 4i. bis ein
schließlich 48. Wochenarbeitsstunde, son
dern von der 174. bis einschließlich 208.
Arbeitsstunde im Monat errechnet. Der
Ueberstundenzuschlag von 50 °/o wird bei
der monatlichen Verrechnung ab der 209.
Arbeitsstunde gewährt. Diese Regelung,
welche an die frühere Praxis anknüpft,
findet keine Anwendung auf handwerkli
che Betriebe.
Montagepersonal
Für das Montagepersonal der Eisen-{
Metall- und Elektroindustrie gelten zur
Errechnung der Ueberstundenzuschläge al«
geleistete Arbeitszeit:
a) bezahlter Urlaub,
b) gesetzlich zu vergütende Schichten,
c) Krankheit,
d) Wahrnehmung von Gerichts- oder son
stigen behördlich angesetzten Terminen,
falls solche durch Vorladungsurkund««
nachgewiesen werden,
e) Verhinderung infolge Katastrophen,
f) gesetzliche Feiertage, die auf Wochen
tage fallen.
Das Montagepersonal des Zentralhei-
zungs- und Lüftungsbaues, der sanitären
Installationsbetriebe sowie des metallver
arbeitenden Handwerks fallen nicht unter
diese Vorschrift.
Die Musterarbeitsordnung für die Ei
sen und Metallindustrie enthält ebenfalls
eine Bestimmung (§ 55), wonach Anwe
senheitsstunden aus vorstehenden Gründen
bei Ermittlung des Mehrarbeitszuschlages
den geleisteten Arbeitsstunden gleichzu-
stellen sind. Diese Vorschrift ist für alle
Betriebe maßgebend, welche die Muster
arbeitsordnung anwenden.
Textil- und Bekleidungsindustrie
In der Textil-, Bekleidungs- und Leder
industrie sowie in Betrieben, welche Wa
ren aus Leder, Kunstleder, Werkstoffen,
Wachstuch und Segeltuch hersteilen, ist
als Berechnungszeitraum für die Mehrar
beitszuschläge ebenfalls der Kalendermo
nat festgesetzt. Der Mehrarbeitszuschlag
beträgt demzufolge von der 174. bis ein
schließlich 208. Arbeitsstunde 25 o/o und
ab der 209. Arbeitsstunde 50 o/o. Für die
Errechnung der Mehrarbeitszuschläge wer
den folgende Abwesenheitsstunden als Ar
beitszeit gewertet:
a) bezahlter Urlaub,
b) unbezahlter Urlaub bi« zu 6 Arbeits
tagen im Kalendermonat, der mit Zu
stimmung des Arbeitsgebers genommen
wird,
o) ausgefallene Arbeitszeit, die auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen zu vergüten
ist,
d) Krankheit,
e) Wahrnehmung von Gerichts- und be
hördlichen Terminen, falls solche durch
Vorladungsurkunden nachgewiesen wer
den,
Verhinderung infolge Katastrophen,
gesetzliche Feiertage, die auf Werktag»
fallen,
h) Zeiten, die auf Anordnung des Arbeit
geber» ausfallen, soweit dadurch nicht
«ine ander» Arbeite Zeiteinteilung inner
halb von vier Wochen erreicht werde«
soll.
ßauhauptgewerbe
Die Kraftfahrer und Beifahrer auf Last
kraftwagen sowie Maschinisten und Hei
zer des Bauhauptgewerbes erhalten den
25prozentigen Mehrarbeitszuschlag ab der
47. bis einschl. der 54. Wochenarbeits
stunde, während der 50prozentigeZuschlag
ab der 55. Wochenarbeitsstunde gewährt
wird. Bei diesem Personal bleiben also 6
Arbeitsstunden pro Woche bei Errechnung
der Ueberstundenvergütung außer Be
tracht.
Wächtern und Pförtnern des Bauhaupt
gewerbes wird der Zuschlag von 25 für
die 65. bis einschl. 72 Wochenarbeitsstun
de und der 50prozentige Zuschlag für die
darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden
gezahlt Die Ermittlung des Ueberstun
denzuschläge« für Wächter und Pförtner
erfolgt aus dem tatsächlichen Stundenlohn,
der sich aus dem Wochenlohn geteilt
durch die Anzahl der geleisteten Arbeits
stunden ergibt. Der Ergänzung halber sei
nachstehend aufgeführt, welche Gewerbe
zweige zum Bauhauptgewerbe gehören:
1. Hoch-, Beton- und Tiefbaugewerbe,
(einschl. Rohrleitungstiefbau, Meliorati
onsarbeiten),
2. Zimmerergewerbe,
3. Stukkateur-, Putzer-, Gipser- and B»-
bitzergewerke,
4. Dachdeckergewerbe,
5. Straßenbaugewerbe, einschl. Straßaowal-
zenge werbe,
6. Abbruchgewerbe,
7. Feuerungs- und Säurebaugewerbe,
8. Isolierungsgewerbe,
9. Flußtaucherei,
10. Gerüstbaugewerbe,
11. Platten- und Fließenlegergew»rb» «i«-
»chließl. Terrazzoherstellung,
12. Abdichtungsgewerbe,
13. Brunnenbau- und Bohrgewerbe,
14. Naßbaggerd.
Chemische Industrie
Kraftfahrer und Beifahrer der chemi
schenIndustrie erhalten den Mehrarbeits
auschlag von 25 °/o für die 41. bis einschl.
54. Wochenarbeitsstunde. Der Zuschlag
von 50 o/o wird für die darüber hinaus
geleistete wöchentliche Arbeitszeit gewährt.
In der chemischen Industrie sind außer
dem Abwesenheitsstunden aus nachstehen
den Gründen für die Errechnung der
Mehrarbeitsvergütung als geleistete Ar
beitszeit anzusehen.
a) bezahlter Urlaub,
b) gesetzlich zu vergütend* Schichten,
c) Krankheit,
Wahrnehmung von Gerichts- oder be
hördlich angesetzten Terminen, falls sol
che durch eine schriftlich« Vorladung
nachgewiesen werden,
Verhinderung infolge Katastrophen,
gesetzliche Feiertage, die auf Werktag»
fallen,
g) auf betriebliche Anordnung ausgefallen)
Arbeitszeit.
Hotel- und Gaststättengewerbe
Im Hotel- und Gaststättengewerbe wird
der 25prozentige Zuschlag für die 49. bis
einschl. 53. Wochenarbeitsstunde gezahlt
Ab der 54. Wochenarbeitsstunde beträgt
der Zuschlag 50 o/o. In den Lohn- und Ge
haltstabellen des für das Hotel- und Gast
stättengewerbe geltenden Tarifvertrags
sind die Ueberstundenzuschläge für die 9.
und 10. Arbeitsstunde täglich enthalten.
Geringfügige und durch den Betriebsab
lauf bedingte Ueberschreitungen der täg
lichen Arbeitszeit bis zu einer Dauer von
15 Minuten werden nicht als zuschlags
pflichtige Mehrarbeit betrachtet. Die Be
zahlung der Ueberstunden entfällt, wenn
diese nicht durch die Betriebsleitung oder
einem von ihr Beauftragten angeordnet
waren.
Wach- und Sdiließgesellschaften
Bei den Wach- und Schließgesellschaf
ten erhält das Stammpersonal von der 41.
bis einschl. der 48. Anwesenheitsstunde in
der Woche einen Zuschlag von 25 der
»ich ab der 49. Anwesenheitsstunde auf 50
Prozent erhöht. Den Sonderwächtern wird
der 25prozentige Zuschlag für die 57. bis
einschl. 64. Anwesenheitsstunde in der
Woche gewährt. Ab der 65. Anwesenheits-
stunde beträgt der Zuschlag 50 «/».
Hausangestellten
Die Löhne der Hausangestellten gelten
für eine monatliche Arbeitszeit bis zu 274
Stunden. Die über 274 Stunden im Mo
nat hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind
Ueberstunden und werden mit dem tarif
lichen Stundenlohn zuzüglich 25 «% ver
gütet
benötigt durch seine schwere
Arbeit unter Tage besonders
grosse Mengen Vitamine.
Seine Mahlzeiten müssen
daher neben kalorie- euch
vitaminreich sein.
tendsieggibt siel hm, denn
enthält neben seinen bisherigen hohen Nährwerten.
jetzt auch natürliche Aufbau-Vitamine
• \ • • *'>*•' '*!•:? ..
; ’ * n gossen Mengen und zwar:
- - 6250 EINHEITEN VITAMIN A
T , . Wachstum-Vitamin * ’j/V-
750 EINHEITEN VITAMIN D
Sonnen-Vitamin
Vecbäade feticfUm*
Maitreffen der Asko-Jugend Heinitz
Ueber 200 Jun !'rinnen und -kol-
legen fanden sich im Anschluß an die
Maikundgebung in Neunkirchen zusam
men, zu einem Jugendtreffen der Asko-
Jugend Heinitz, zu welchem die Genos
senschaftsleitung und der Indüstriever-
band Nahrung und Genuß eingeladen hat
ten. Geschlossen wanderten die Jugend
lichen zu der im Aufbau befindlichen
neuen ASKO-Zentrale kurz vor Weites-
weüer. Wir haben absichtlich diesen Ort
gewählt, ist doch gerade dieser Neubau
ein Symbol der Arbeiterbewegung, wel
ches der Jugend als Ansporn dienen muß.
Auf der oberhalb des Neubaus gelegenen
Wiese hieß der Vorsitzende des Betriebs
rates Mitarbeiter und Gäste herzlich will
kommen.
Herr Geschäftsführer Dietz ergriff so
dann unter Beifall das Wort und gab
seiner Freude darüber Ausdruck, soviel«
junge und frohe Gesichter zu sehen und
legte in mahnenden Worten dar, daß die
jungen Mitarbeiter, und somit die Ge-
werksehaftsjugend die Pflicht und Auf
gabe haben, dieses begonnene Werk wei-
terzufflhren und zu verbessern zum Wohle
der arbeitenden Menschen. Gewerkschaft
und Genossenschaft, so führte Herr Dietz
weiter aus, müssen zwei unzertrennliche
Begriffe für die werktätige Bevölkerung
sein; beide können nur miteinander le
ben.
Kollege Frey er, Jugendsekretär des In
dustrieverbandes Nahrung und Genuß,
legte anschließend den eigentlichen Sinn
des 1. Mai dar, und hob insbesondere
hervor, daß es gerade heute der Ju
gend erste Pflicht sein muß, sich in die
Reihen der älteren Kollegen einzuglie
dern, welche den Mut aufbrachten, auch
in der Vergangenheit gewerkschaftliche
Forderungen zu unterstützen.
Abschließend erklärte Kollege Frey er,
daß die Kraft und die Hände der Jugend
nicht zum Morden geschaffen sind, son-
.—18. Mai 1955—^
[75 JAHREj
KARLSBERG-BRAUEREI