Full text: 8.1953 (0008)

April Mai 1953 
Seite 4 
Haftet ein Arbeitnehmer für den Erfolg seiner Arbeit? 
Ein sehr umstrittenes Gebiet wird hier 
behandelt und gerade deswegen ist es in 
teressant, zu sehen, wie anderwärts diese 
Materie juristisch beurteilt wird, die bei 
uns ebenso aktuell ist. Das Problem, das 
nicht selten auftaucht, hat eine große 
Bedeutung. In der Gewerkschaftsmonats 
schrift des Ö.G.B. behandelt Dr. G. Wei- 
ßenberg das Thema wie folgt: 
Einem Arbeiter war gekündigt worden. Bei 
der Gewerkschaft erfuhr er, daß ihm der Un 
ternehmer bei der Endabrechnung zu wenig 
Lohn ausbezahlt hatte. Eine Vorsprache beim 
Unternehmer blieb ergebnislos, so daß die Ge 
werkschaft für ihr Mitglied eine Klage gegen 
den Unternehmer beim Arbeitsgericht einbrachte. 
Während der Verhandlung stellte sich fol 
gendes heraus: Der Unternehmer bestritt nicht, 
zu wenig Lohn ausbezahlt zu haben, und er 
wähnte, daß es ihm auf die paar hundert Schil 
ling auch gar nicht ankäme. Da aber der Ar 
beiter so „kleinlich“ gewesen war, auf diesen 
Forderungen zu bestehen und sie einzuklagen, 
sehe er sich veranlaßt, eine Gegenklage einzu 
bringen, weil er ihm durch seine mangelhafte 
Arbeit Schaden verursacht hatte. 
Der Unternehmer war „großzügig“ genug, in 
der Gegenklage einen mehrfach so hohen Be 
trag, als er vom Arbeiter gefordert wurde, zu 
verlangen. Der Arbeiter war zunächst sehr er 
staunt, da er noch niemals von einer Gegenfor 
derung des Unternehmers gehört hatte, und gab 
folgendes hierzu an: Er wurde in dem Betrieb 
als Schweißer aufgenommen, obwohl er aus 
drücklich betonte, daß es nicht sein gelernter 
Beruf sei und er auch keine besondere Qualifi 
kation als Schweißer besitze; er wurde trotzdem 
zu Schweißarbeiten verwendet und führte diese 
dann tatsächlich so mangelhaft aus, daß ein 
anderer Schweißer noch einmal dieselbe Arbeit 
machen mußte. Der Unternehmer beschäftigte 
den Arbeiter daraufhin in anderer Weise im 
Betrieb noch durch einige Wochen, und spä 
ter kam es dann zur Kündigung. Es war nie 
mals die Rede davon, daß für die mangelhafte 
Arbeit als Schweißer irgendein Ersatz gelei 
stet werden sollte. 
Eis hat sich anscheinend bei den Unterneh 
mern die Methode eingeschlichen, wenn Arbei 
ter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
ihre berechtigten Lohnansprüche anfordern, 
darauf mit einer Gegenklage zu antworten, in 
der wegen schlechter, mangelhafter Arbeitslei 
stung Schadenersatzansprüche, die weit über die 
Lohnansprüche hinausgehen, geltend gemacht 
werden. Nicht selten gehen die Arbeiter unter 
dieser Drohung auf Vergleiche ein, die zum 
Verlust ihrer berechtigten Ansprüche führen. 
In letzter Zeit —" offenbar wegen der sich 
In der Oeffentliohkeit mehrmals über das Pro 
blem der Schadenshaftung des Arbeitnehmers 
häufenden Art dieser Prozesse — wurde auch 
gegenüber dem Arbeitgeber gesprochen. 
Was unsere Rechtsgelehrten dazu sagen. 
Zu Beginn dieses Jahres beschäftigte sich eine 
Rechtsreferententagung der Kammern und Ge 
werkschaften mit dieser Frage, wobei die nach 
stehende Auffassung vertreten wurde. 
Leider ist im österreichischen Arbeitsr3cht 
keine ausdrückliche Bestimmung enthalten, die 
eine Aussage darüber geben würde, ob ein Ar 
beitnehmer für den Erfolg seiner ^Leistung dem 
Arbeitgeber haftbar ist. Zur Beurteilung dieser 
Frage werden darum zunächst die Bestimmun 
gen über die Gewährleistung (§ 922 ff.) und 
über den Schadenersatz 1291 ff.), heranzu 
ziehen sein. 
Unter Gewährleistung versteht man nach § 
922 des ABGB., daß jemand, der eine Sache auf 
entgeltliche Art einem anderen überläßt. Ge 
währ dafür leistet, daß diese die ausdrücklich 
vereinbarten oder gewöhnlich dabei vorausge 
setzten Eigenschaften habe und daß sie der 
Natur des Geschäftes oder der getroffenen Ver 
abredung gemäß benützt und verwendet werden 
könne. 
Gewährleistung ist zum Beispiel beim Kauf 
eines Grundstücks die Garantie für die Zusage, 
daß keinerlei Hypotheken darauf ruhen; oder 
beim Kauf irgend einer Ware, daß diese sämt 
liche Qualitäten, die zugesichert wurden, auch 
besitzt. Beim Arbeitsverhältnis würde Ge 
währleistung also bedeuten, daß der Arbeiter 
dafür einstehen muß, auch immer eine ausge 
zeichnete, fehlerlose Arbeit abzuliefern. Wäh 
rend nun beim Kauf einer Sache eine solche 
Gewährleistung möglich ist, liegt es aber beim 
Arbeitsverhältnis doch etwas anders. 
Auch der Gesetzgeber hat, als die Bestimmun 
gen über den Dienstvertrag des ABGB behan 
delt wurden, nicht daran gedacht, im Rahmen 
des Arbeitsverhältnisses eine Gewährleistung zu 
verlangen. 
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Für die Unterscheidung zwischen Dienst- und 
Werksvertrag wird auf den charakteristischen 
Gegensatz der wirtschaftlichen Bedingungen und 
Zwecke hingewiesen. Danach ist für den Dienst- 
vertrag bedeutend, daß der Arbeitnehmer für 
Sorgfalt in der Durchführung seiner Arbeiten 
haftet, im übrigen aber der Erfolg oder Mißer 
folg der Arbeitsleistung auf Rechnung des Ar 
beitgebers zu gehen hat. Im Werksvertrag al 
lerdings haftet der Uebernehmer nicht nur für 
Sorgfalt, sondern auch für Gewährleistung bei 
Mängeln der Arbeit, und er hat auch die Ge 
fahr des Mißlingens einer Arbeit selbst zu über 
nehmen. 
Der Unterschied in der Behandlung zwischen 
Dienst- und Werkvertrag findet vor allem seine 
Begründung in der wirtschaftlichen Stellung, 
da der Arbeitnehmer persönlich und wirtschaft 
lich im wirtschaftlichen Organismus des Arbeit 
gebers ein- und untergeordnet ist, während der 
Uebernehmer im Werksvertrag wirtschaftlich 
frei und selbständig bleibt. 
Die Bedeutung der Probezeiten 
Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als 
auch die Praxis haben die Gewährleistung bei 
Arbeitsverbältnissen durch die Einführung von 
sogenannten Probezeiten ersetzt. Fast bei jedem 
Beginn eines Arbeitsverhältnisses wird vorerst 
eine bestimmte Probezeit vereinbart, die dem 
Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, die Verwend 
barkeit des neu aufgenommenen Arbeitnehmers 
zu überprüfen. Im übrigen besteht, abgesehen 
von der Probezeit, in welcher sich der Unter 
nehmer davon überzeugen kann, ob die angege 
benen Qualitäten des Arbeitnehmers tatsächlich 
vorhanden sind, nach Ablauf der Probezeit die 
Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis entweder zu 
kündigen oder bei grober Unfähigkeit sogar 
Entlassungen durchzuführen. Auch die Lite 
ratur über den Arbeitsvertrag vertritt die Auf 
fassung, daß eine Gewährleistung aus dem 
Dienstverhältnis nicht in Betracht kommt. 
Zu überprüfen bleibt die Frage, wieweit ein 
Arbeitnehmer bei Ablieferung einer schlechten 
Arbeit nach den Bestimmungen über den Scha 
denersatz ersatzpflichtig gemacht werden kann. 
Keine gesetzliche Regelung. 
Wenn vom Schadenersatz im Sinne des AB 
GB gesprochen wird, muß grundsätzlich fest- 
gestellt werden, daß ein solcher ein Verschul 
den voraussetzt. Bei Verschulden gibt es ver 
schiedene Grade desselben, und zwar Vorsatz, 
Ich meine, wir müßten versuchen, etwas 
zurückzuhalten, und könnten dadurch kulturell 
auch sehr vieles erreichen. Etwas mehr an Ab 
stinenz könnte man gebrauchen, und ich glau 
be, daß es auch unsere Pflicht ist, hier mitzu 
wirken. 
Wir müssen alle wieder lernen, echte Fest« 
zu feiern, und das ist sehr schwer. Organisie 
ren und Feiern ist schwer, aber das müssen wir 
lernen. Eis ist für die Gewerkschaften sehr 
wichtig und gehört mit zu den Aufgaben unse 
rer Kulturarbeit. Ich habe die Zuversicht, daß 
die Jugend es lernen wird; was wir dazu brau 
chen, ist ein starker Glaube. Es wird nichts 
bewegt und vollbracht, ohne den Glauben. Der 
Mensch muß über seine kleinen persönlichen 
Dinge hinaus mit geistigen Impulsen verbunden 
sein, solchen, die ihn mit dem Allgemeinen ver 
binden. Wenn ich vom Glauben spreche, so 
meine ich nicht ein Glaubenssystem, sondern 
grobe und leichte Fahrlässigkeit. Bei einem vor 
sätzlichen oder grob fahrlässig herbeigeführ 
ten Schaden wird wohl nur in besonders gele 
genen Ein/.clfällen der Standpunkt vertreten 
werden können, daß er nicht von dem Verur 
sacher ersetzt werden sollte. Anders liegt j s 
jedoch, wenn es sieh um leichte Fahrlässigkeit 
bandelt. 
Zunächst sei nochmals darauf hingewiesen, 
daß eine gesetzliche Regelung über Schaden 
ersatz bei schlechtem Arbeitserfolg nicht vor 
handen ist. 
Es muß darum versucht werden, aus den vor 
handenen allgemeinen gesetzlichen Bestimmun 
gen den Ausschluß der Schadenersatzpflicht bei 
leichter Fahrlässigkeit abzuleiten. Viele Ent- 
scheidungen weisen darauf hin, daß es ohne 
weiteres möglich sit, im Vertragswege die Haf 
tung für lei'hles Verschulden ohne böse Absicht, 
auszuschließen. Aus dem Wesen des Arbeits 
vertrages, der, wie schon erwähnt, vor allem 
in der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Ar 
beitnehmers, seiner persönlichen und wirt 
schaftlichen Unterordnung in den Organismus 
des Arbeitgebers charakteristisch ist, kann 
zweifellos abgeleitet werden, daß es gar nicht 
erst besonders vertraglich vereinbart werde» 
müsse, sondern bereits der Natur des Arbeits 
vertrages entspricht, daß eine Sehadenhaftimg 
für leiehte Fahrlässigkeit nicht gegeben ist. 
Das Unternehmerrisiko 
Es liegt im Unternehmerrisiko, den Erfolg 
und Mißerfolg des Arbeitnehmers zu tragen. 
So wie der Unternehmer an der ausgezeichne 
ten Leistung eines Arbeiters profitieren kann, 
muß er auch in Kauf nehmen, daß ab und zu 
eine Arbeit mißlingt. 
Im übrigen wäre wohl kaum ein Betrieb auL 
rechtzuerhalten, wenn jeder Arbeiter das Risiko 
vor sich hätte, bei leichter Fahrlässigkeit für 
den Schaden verantwortlich zu sein. Es müß 
ten darunter das Tempo und der Produktions- 
erfoig des Betriebes wesentlich beeinträchtigt 
werden. 
Zusaanueiifassend kann gesagt werden, daß 
Arbeitnehmer für den Mißerfolg ihrer Arbeits 
leistung dann haften, wenn dieser vorsätzlich 
oder grob fahrlässig verschuldet wurde, wobei 
das Verschulden vom Arbeitgeber nachgewie 
sen werden muß. Gelingt dieser Nachweis 
nicht, gilt die Vermutung, daß ein Schaden 
ohne Verschulden entstanden sei, so daß der 
Arbeitnehmer dafür auch nicht einzustehen hat. 
den Glauben, daß die Menschheit noch Große« 
vollbringen w ird, daß es vorwärts geht und auf 
wärts, denn sonst kann keiner leben. Die große 
Krise, in der wir uns befinden infolge de« Man 
gels an Perspektiven, müssen wir überwinden. 
Es ist notwendig, den Glauben an gewisse 
Werte zu wecken, zu erhalten. Die Gewerk 
schaftsbewegung ist notwendig, und die neue 
Gesellschaft muß bei uns zugleich di; Basis 
bilden für den Glauben, daß das, was wir tun, 
gut und notwendig ist. 
Den Glauben wecken. 
Wir müssen den Menschen den Glauben er 
halten und ihn wecken, wobei es immer wieder 
welche geben wird, die sagen, es hat ja doch 
keinen Zweck. Aber es wird auch immer wie 
der Menschen geben, von denen man weiß, daß 
Gehörtes, in ihnen weiterwirkt und sie beschäf 
tigt, und diese Menschen zu gewinnen', gehört 
zu den Kräften der Geschichte, die bedeutend 
SAARBRÜCKEN 
Kultutatbeit dei Geweckschaften 
(Schluß) 
das den ganzen Tag herumtollt, 
spielt und auch den Anforde 
rungen der Schule gewachsen 
sein soll, braucht kräftige vita 
minreiche Nahrung.- Besonders 
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wertvoller sind als die großen Kriege. Und des 
halb ist unsere Gewerkschaftsarbeit keine Si 
syphusarbeit, wenn sie irgend etwas Wertvolle« 
zum Leben erweckt. 
Ich möchte noch einige Worte über die Aus 
gestaltung gerade unserer Festabende sagen. 
Wir sollten versuchen, unsere Kollegen und 
die Jugend dazu zu erziehen, daß sie die Sa 
tire pflegen, das gibt Stoff zum Denken und ist 
gerade in einer Zeit wie der heutigen sehr not 
wendig. Außerdem ist- es notwendig, das Ethos 
der Freiheit und Sachlichkeit zu entwickeln. 
Eis i«t interessant, wenn wir die Arbeiterbewe 
gung beobachten, können wir auf der einen 
Seite eine gewisse Anarchie der Auffassungen 
feststellen und auf der anderen Seit« eine sehr 
puritanische Tendenz. Diese Tendenz hat ihre 
großen Schwächen, weil sie sich unter dem 
Druck eines Staates vollzieht. Auf der anderen 
Seite enthält diese Tendenz aber auch sehr ge 
sunde Elemente, die einen Protest darstcllen 
gegen alles, was Werte vernichtet und besei 
tigt hat. Die puritanische Tendenz ist ganz 
von selber wach geworden, und sie hat etwas 
«ehr Starkes und sehr Wertvolles in sich. 
Ich werde jetzt fünf Punkte anführen, di,e 
ein gewisser Leitfaden sein sollen., wie wir un 
sere Kulturarbeit aufbauen wollen. 
1. Es gehört zu unseren wichtigsten Aufgaben, 
einen stabilen Kern innerhalb der Organi 
sation herauszubilden. Noch keine Massen 
bewegung war etwas wert, wenn sie nicht 
einen solchen Kern von zuverlässigenFunk- 
tionären und Avantgardisten gehabt hat. 
Die Menschenpflege gehört zu den wich 
tigsten Aufgaben, wir sollten mit guten 
Funktionären behutsam umgehen. 
8. Wir müssen verstehen, unsere Mitglieder 
an die Bewegung und die Organisation da 
durch zu binden, daß wir eine neue Skala 
der Werte entwickeln. Das ist etwas Gro 
ßes und Schönes. Wir haben diese Werte 
in derTradition der Arbeiterbewegung, nur 
müssen wir diese Werte stärker als bisher 
heraussteilen und sie den Mitgliedern ver 
ständlich machen, wir müssen ihr Lebens 
gefühl erhöhen und ihr Selbstbewußtsein 
stärken. Vor 1914 hatte man auf der Seite 
der Arbeiterschaft ein stark ausgeprägtes 
Selbstbewußtsein. Jeder Arbeiter wagte 
aufzutreten und auch Opfer auf sich zu 
nehmen. Diese Leute fehlen uns heute. 
Durch Betriebsausflüge usw. verhindern 
wir, daß der Arbeiter eine klare und schar 
fe Stellung einnimmt, wobei nichts im V£ ege 
steht, gegenüber vernünftigen Unterneh 
mern anders aufzutreten. V iele Unterneh 
mer haben bereits verstanden, daß die Ar 
beiter- und Gewerkschaftsbewegung etwas 
Notwendiges ist, leider sind sie noch seilen 
in Deutschland. Eis ist notwendig, daß das 
Selbstbewußtsein stärker betont und ent 
wickelt wird. 
8. Wir müssen ferner die Perspektiven er 
weitern über das private Schicksal und 
über die Berufs- und Landesgrenzen hinaus. 
Man sollte allüberall vermeiden, begrenzte 
Nationalisten zu sein. 
4. Wichtig ist ferner die Heranbildung von 
Persönlichkeiten, die in jeder Situation 
ihren Mann stellen können. Das gilt 
selbstverständlich auch für die Frauen. I ns 
fehlen solche Persönlichkeiten, und wir 
müssen sie unbedingt haben, um eine ge 
sunde Bewegung aufbaüen zu können, weil 
wir uns nicht auf das Spiel zwischen ei 
nem Apparat und einer großen Masse be 
schränken wollen, sondern wir wollen ein 
organisch gefestigtes Ganzes schaffen.- 
5. Die Gewerkschaften haben ein Recht und 
die Pflicht, die Arbeiter, Arbeiterinnen und 
Angestellten nach drei Grundsätzen zu er 
ziehen: Solidarität, Humanität, Individua 
lität.
	        
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