^eite 4
August 1950
„DIE ARBEIT 11
I. V. Post- und Fernmeldewesen
Das müssen wir uns in einem christlichen Staat
gefallen lassen..
Dieser pathetische und mit einem Schuß
Diktaturlust gewürzte Ausspruch stammt
von dem „rührigen“ Vorsitzenden der
sog. „Christlichen* Postgewerkschaft,
Herrn Harz. Was hatte Herrn Harz in
Harnisch gebracht?
Die Postverwaitung hat in der Lessing
straße 10 Wohnungen fertiggestellt, die
vor einigen Tagen vergeben wurden.
Bei der Vielzahl der Wohnungssuchen
den war das beileibe keine leichte Ar-
SPIELENDES REINIGEN
von KLEIDERN, MÖBELN,
LEDER, PARKETT
durch
GEBR. WAGNER • MERZIG SAAR
jeit. Aus Erfahrung weiß man, daß die
Wohnungsgesuche allein noch keinen ob
jektiven Maßstab abgeben. Manche über
treiben, andere sind unbeholfen und ver
stehen es nicht, ihr Wohnungselend den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechend
darzustellen. So hat der Schreiber dieser
Zeilen einmal mehr durch Zufall als
aui dringenden Hilferuf hin die Wohnung
eines Postbediensteten besichtigt und im 2
Wohnraum liegende Verhältnisse vorge- o
fanden, die sich in Worten nicht wie
dergeben lassen. Dem Mann konnte nach
einiger Zeit geholfen werden. Gerade
dieses Erlebnis hat die Beteiligten ver
anlaßt, in Zukunft noch vorsichtiger zu
sein und in jedem einzelnen Falle eine
Ortsbesichtigung vorzunehmen. Auf
diese Weise soll sichergestellt werden,
daß die wirklich dringendsten Fälle zu
erst berücksichtigt werden.
Es liegt im Wesen der Nachkriegs
zeit, daß der Wohnraum auf lange Zeit
nicht zur Deckung der Bedürfnisse aus-
reichen wird. Maßgebend ist darum, daß
der hin zu gewonnene Wohnraum nach
bestem Wissen und Gewissen an die
Bedürftigsten verteilt wird. Jeder nor
male Mensch sieht ein, daß dabei die
gewerkschaftliche Zugehörigkeit nicht ins
Gewicht fallen darf. Anders jedoch
dachte Herr Harz, der einen langen
von unsachlichen Argumenten strotzen
den Bericht an das Vorgesetzte Mini
sterium richtete. Es kam zu einer Aus
sprache, in deren Verlauf sich zeigte,
daß die Zuweisungen zu Recht erfolgt
waren. Anstatt sich der eindeutigen
Mehrheit zu beugen, tat Herr Harz in Er
mangelung sachlicher Argumente etwas,
das einem echten Christen schlecht zu
Gesicht steht: er sprang wutschnaubend
auf und verwechselte — wie so oft —
das Christentum m)it plumpen Machtan
sprüchen. In seiner bljinden Wut ging
er noch weiter und beleidigte unsern
GEBR. WAGNER • MERZIG SAAR
Verband in einer Weise, wie es ein
halbwegs anständiger Mensch gewiß
nicht tun würde. Aber Herr Harz hat
sich offenbar eines Paragraphen des
BGB versichert, der ihm gestattet, durch
die Maschen des Gesetzes heil hin
durchzukommen.
Es ist nicht unsere Sache, seine reich
lich verworrene Ansicht über das Chri
stentum aufzuhellen. Aber so bequem,
wie sich Herr Harz den Fall vorstellt,
ist er bestimmt nicht. Für heute über
lassen wir ihm einen Ausspruch Goethes
zum Nachdenken: „Wie kann man sich
selbst kennen lernen? Durch Betrachten
niemals, wohl aber durch Handeln.“
Kameradschaftshilfe...
jetzt auch bei der Firma Karelier, Schrau
benwerke G.m.b.H„ Beckingien.
Der Betriebsrat der Firma Karelier hat
nach dem Muster der Dillinger Hütte jetzt
ebenfalls eine „Kameradschaftshilfa“ ins
Leben gerufen.
Es wird auch dort der Zweck verfolgt,
den Hinterbliebenen verstorbener Beleg
schaftsmitglieder, oder deren Ehefrauen
durch Zahlung eines Sterbegeldes eine
Ueberbiückung zu schaffen. Die „'Kame
radschaftshilfe“ wurde von allen Beleg
schaftsmitgliedern lebhaft begrüßt. An
ihr beteiligt sich ausnahmslos die Beleg
schaft des ganzen Werkes.
Diese „Kameradschaftshilfe“ ist bereits
am 1. 7. 1950 in „Kraft getreten und hat
bereits einen Tag nach Inkrafttreten die
erste Hilfe leisten müssen.
Die Sätze, die bei Sterbefällen zur Aus
zahlung kommen, sind:
für Belegschaftsmitglieder 60000.— Frs
für Frauen von Beleg
schaftsmitglieder» 40 000.— Frs.
Diese Gelder werden im Umlageverfah
ren von der Belegschaft aufgebracht.
Betriebsrat und Firma haben die Ab
sicht auch allen Pensionären diese Ein
richtung zugängig zu machen und zwar
gegen Zahlung einer ganz geringen Be
teiligung, wogegen sie allerdings auch
nur 50 o/o der für die aktiven Belegschafts
mitglieder gültigen Sätze erhalten sollen.
Leierkasten
(Dis Redaktion erteilt in, Gewerkschaftsmitgliedern
an dieser Stelle oder schriftlich auf schriftliche An
fragen kostenlos Auskunft.)
M. L. Merzig. Eine Kreisverwaltung ist nicht
befugt, die Verteilung der Gewerkschaftszeitung
in dem von Ihnen erwähnten Falle zu untersagen
oder zu verhindern. Jede Ausgabe der Gewerk-
schaitszeitung Ist persönliches Eigentum des Ge
werkschaftsmitgliedes, auf dessen Auslieferung
es einen rechtlichen Anspruch hat.
A. W. Saarbrücken, Ihr Hauswirt kann prak
tisch nichts dagegen einwenden, wenn Sie Ihre
Frau und Ihr Kind in Ihrem möbilierten Zimmer
aufnehmen wollen. Wie wir Ihrer Zuschrift ent
nehmen, haben Sie in einem Betrieb in Saarbrük-
ken endgültig Anstellung gefunden und wollen
ihre Familie nachkommen lassen. Es wäre un
billig, wenn man dem Vermieter die Möglich
keit gäbe, das zu verhindern.
Heinz, Neunkirchen. Die Regeln für die An
wendung des Bindestriches sind recht mannigfal
tig. Allgemein gilt der Grundsatz: Wenn man
Wörter mit Bindestrichen koppelt, danii muß man
dabei konsequent Vorgehen, also Max-Braun-
Straße, nicht: Max Braun-Straße, auch nichtt
Max-Braunstraße. Man kann zusammenschrei
ben: Tausendfrankenschein, vorzuziehen ist,
wegen der Länge des Wortes: Tausend-Franken-
Schein.
K. H. Völklingen- Eine eindeutige Vereinbai-
rung ist bislange noch nicht zustandegekom
men, Anscheinend gewinnt die Meinung Boden,
daß die Frage der Ladenschlußzeiten von der
des freien Nachmittags zu trennen ist. In der
Bundesrepublik neigt man allgemein zu der An
sicht, — diese Ansicht wird auch vom Koor
dinierungsausschuß für Wirtschaft und Arbeit
beim Bundestag vertreten, — daß ein Samstag
ladenschluß um 16 Uhr einheitlich und gesetzlich
zu befürworten sei. Die Frage des verkaufsfreien
Nachmittags jedoch sei auf das Gebiet tarifver
traglicher Regelung zwischen den in Frage kom
menden Sozialpartnern zu verweisen.
von Gesamtstreitigkeiten und Einstufungsstreifig
keiten der Schlichtungsstellen bedienen.
§ 18
Schlichtungsstellen
Schlichtungsstellen sind:
1. die vereinbarten Schiichtungs- und Schieds-
stel'en,
2. der staatliche Schiichtungs- und Schiedsaus-
schuß.
§ 19
Vorrang der vereinbarten Schlichtungsstellen
(1) Vereinbarte Schlichtungsstellen gehen dem
staatlichen Schiichtungs- und Schiedsausschuß
vor.
(2) Bei Vorhandensein einer vereinbarten
Schlichtungsstelle hat der Landesschlichter eine
beim Schiichtungs- und Schiedsausschuß an
hängig gemachte Angelegenheit an die verein
barte Schlichtungsstelie zu verweisen und eine
angemessene Frist zu setzen, innerhalb der über
diesen Streitfall verhandelt werden muß. Wird
diese Stelle innerhalb der gesetzten Frist nicht
tätig, oder führt das Verfahren vor ihr zu keiner
Einigung, so unterbreitet der Landesschlichter
diese Streitigkeit dem Schiichtungs- und Schieds
ausschuß.
§ 20
Vereinbarte Schlichtungsstellen
(1) Den beteiligten Parteien steht es frei, ein
Verfahren zur Beilegung von Gesamtstreitigkeiten
zu vereinbaren. Die Verpflichtung hierzu und
das Verfahren kann im Tarifvertrag und in der
Betriebsordnung festgelegt werden.
(2) Die vereinbarten Schiichtungs- u. Schieds-
stellen können Schiedssprüche nur auf Antrag al
ler beteiligten Parteien fällen. Diese Schieds
sprüche haben die Wirkung der Tarifverträge.
§ 21
Bildung des Schiichtungs- und
Schiedsausschusses
Beim Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt
wird ein Schiichtungs- und Schiedsausschuß ge
bildet, der die nachfolgenden Aufgaben zu erfül
len hat:
a) in Gesamtstreitigkeiten zu vermitteln und un
ter den im Gesetz festgelegten Vorausset
zungen zu entscheiden;
b) in Einstufungsstreitigkeiten zu vermitteln und
zu entscheiden.
§ 22
Zusammensetzung des Schiichtungs- und
Schiedsausschusses
Der Schiichtungs- und Schiedsausschuß setzt
sich aus einem Vorsitzenden und aus je zwei
Beisitzern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu
sammen. Ein Vertreter des Ministeriums für Wirt
schaft. Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft ist
mit beratender Funktion im Schiichtungs- und
Schiedsausschuß vertreten. Die Zahl der Beisit
zer kann auf Antrag erhöht werden, doch muß
die Zahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-
•beisitzer gleich sein.
§ 23
Bestellung des Landesschlichters
Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt beruft
im Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft,
Verkeb*, Ernährung und Landwirtschaft nach An
hörung der Spitzenorganisationen der Gewerk
schaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber
den Landesschlichter als Vorsitzenden des
Schiichtungs- und Schiedsausschusses. Gleich
zeitig beruft er die notwendige Anzahl von
Stellvertretern. Stellvertreter können ständig mit
der Wahrnehmung der Geschäfte des Schiich
tungs- und Schiedsausschusses und mit der Lei
tung von Fach- und Zweigkammern beauftragt
werden, sofern solche gebildet sind,
§ 24
Unabhängigkeit der Vorsitzenden des Schiich
tungs- und Schiedsausschusses
Der Landesschlichter und seine Stellvertreter
üben ihre Tätigkeit unabhängig von Weisungen
der sie bestellenden Behörde aus. Sie sind nur
dem Gesetz unterworfen.
§ 25
Voraussetzung zur Berufung der Beisitzer
(1) Zur Berufung der Beisitzer reichen die Be
rufsorganisationen Vorschlagslisten beim Mini
sterium für Arbeit und Wohlfahrt ein. Aus der
Reihe der Vorgeschlagenen werden die Beisit
zer vom Minister für Arbeit und Wohlfahrt für
die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbe
stellung ist zulässig.
(2) Als Beisitzer sollen nur Personen berufen
werden, die das 25. Lebensjahr vollendet und im
Saarland ihren Wohnsitz haben und seit minde
stens einem Jahr im Saarland als Arbeitsgeber
oder Arbeitnehmer tätig sind.
(3) Arbeitgeberbeisitzer dürfen nur Arbeitgeber
sein. Den Arbeitgebern stehen gleich; Vorstands
mitglieder und gesetzliche Vertreter von juristi
schen Personen und Personengesamtheiten des
öffentlichen und privaten Rechts, Aufsichtsrats
mitglieder mit Ausnahme der vom Betriebsrat
entsandten, öffentliche Beamte nach Anordnung
des Ministers für Arbeit und Wohlfahrt, Ge
schäftsführer und Betriebsleiter, soweit sie selb
ständig zur Einstellung von Arbeitnehmern in
den Betrieb oder die Betriebsabteilung berechtigt
sind, oder soweit ihnen Prokura, Handlungsvoll
macht oder Generalvollmacht erteilt ist. Arbeit
nehmerbeisitzer dürfen nur Arbeitnehmer sein.
§ 26
Beisitzerrolle
(1) Die vom Minister für Arbeit und Wohlfahrt
bestellten Beisitzer sind in die Beisitzerrolle ein-
zütragen.
(2) Aus der Liste der Beisitzer beruft der Lan
desschlichter jeweils die erforderliche Anzahl
von Beisitzern ein.
§ 27
Entschädigung der Beisitzer
Die Beisitzer verwalten .ihr Amt als Ehren
amt. Für die Teilnahme an Sitzungen erhalten
sie eine Entschädigung. Sind Reisen erforder
lich, so werden darüber hinaus Tagegelder und
Fahrtkosten gewährt. Die näheren Bestimmungen
trifft der Minister für Arbeit und Wohlfahrt,
§ 28
Tätigwerden des Schiichtungs- und
Schiedsausschusses
Der Schiichtungs- und Schiedsausschuß wird
auf Antrag einer oder mehrerer Parteien tätig.
§ 29
Allgemeine Verfahrensvorschtiiten
(1) Das Verfahren vor dem Schiichtungs- und
Schiedsausschuß ist nicht öffentlich. Zur Vor
bereitung der mündlichen Verhandlung ist den
streitenden Parteien nahe zu legen, dem Schiich
tungs- und Schiedsausschuß Schriftsätze vorzu
legen, aus denen sich ihre Stellungnahme zu den
einzelnen Punkten des Streitfalles ergibt, Unter
lagen. welche die Parteien zur Stützung ihrer
Ausführungen dem Schiichtungs- und Schieds
ausschuß unterbreiten wollen, können auch in
der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden,
(2) An Formvorschriften ist die mündliche Ver
handlung nicht gebunden.
(3) Der Landesschlichter kann nicht beteiligten
Vertreter der Berufsorganisationen die Teilnahme
an Verhandlungen gestatten,
§ 30
Hinzuziehung von Zeugen und Sachverständigen
(1) Der Schiichtungs- und Schiedsausschuß
kann Zeugen und Sachverständige vernehmen
und andere ihm erforderlich erscheinende Be
weise erheben.
(2) Erscheint zur Aufklärung des Sachverhaltes
eine eidliche Vernehmung der Zeugen und Sach
verständigen erforderlich, so kann das zuständi
ge Arbeitsgericht im Rechtshilfeverfahren um
dies« Vernehmung ersucht werden.
(3) Bezüglich der Gebühren gelten die Bestim
mungen, die für das Arbeitsgerichtsverfahren An
wendung finden.
§ 31
Regelung von Streifigkeiten vor dem Landes
schlichter
Wird der Schiichtungs- und Schiedsausschuß
gerufen, so hat der Landesschlichter auf eine güt
liche Einigung der Parteien hinzuwirken. Gelingt
eine gütliche Einigung nicht, ist der Streitfall vor
dem Schlichtungsausschuß zu verhandeln.
§ 32
Regelung von Streitigkeiten vor dem Schiich
tungs- und Schiedsausschuß
(11 Der Schiichtungs- und Schiedsausschuß hat
zunächst auf eine gütliche Einigung der Parteien
hinzuwirken. Diese Einigung der Parteien ist in
jeder Lage des Verfahrens anzustreben.
(2) Gelingt die Einigung und kommt eine Ver
einbarung zustande, so ist über ihren Wortlaut
eine Niederschrift anzufertigen und diese von den
Parteien zu unterschreiben.
(3) Gelingt die Einigung nicht, so kann der
Schiichtungs- und Schiedsausschuß- auf Antrag
einer Partei einen Schiedsspruch fällen, unter Be
stimmung einer Frist, innerhalb der die Erklärung
abzugeben ist, ob sich die Parteien dem Schieds
spruch unterwerfen. Der Schiedsspruch ergeht
durch Mehrheitsbeschluß. Kommt kein Mehr
heitsbeschluß zustande, so entscheidet innerhalb
einer Frist von zwei Wochen die nach § 11 Ab
satz 4 gebildete Kommission.
(4) Nach Ablauf der Frist kann der Schiich
tungs- und Schiedsausschuß auf Antrag der Par
tei, diae sich dem Schiedsspruch unterworfen
hat, denselben für verbindlich erklären, sofern
der Schiedsspruch insbesondere im öffentlichen
Interesse und zur Erhaltung des Arbeitsfriedena
geboten erscheint.
(5) Vor der Verbindlichkeitserklärung soll der
Schiichtungs- und Schiedsausschuß die Parteien
nochmals hören.
(6) Der für verbindlich erklärte Schiedsspruch
hat die Wirkung eines Tarifvertrages,
§ 33
Verkündung
(1) Der Schiedsspruch muß im Anschluß an die
Verhandlung verkündet werden.
(2) Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufer
tigen, vom Landesschlichter zü unterschreiben u ;
den Parteien zuzustellen.
§ 34
Einspruch gegen Schiedssprüche
Auf Schiedssprüche findet §11 dieses Gesetzes
Anwendung.
§ 35
Gebühren
Schiichtungs- und Schiedsverfahren sind nicht
gebühren- und kostenpflichtig.
§ 36
Ordnungsstrafen
fl) Der Landesschlichter kann Ordnungsstra
fen verhängen und festsetzen;
1 gegen Beisitzer, die ohne genügende Ent
schuldigung nicht, oder nicht rechtzeitig zur
Sitzung erscheinen oder sich in anderer
Weise ihren Obliegenheiten entziehen;
2. gegen die Parteien, deren persönliches Er
scheinen angeordnet ist und die trotz ord
nungsgemäßer Ladung nicht erschienen
sind;
3. gegen Zeugen und Sachverständige, die zum
festgesetzten Termin trotz ordnungsgemäßer
Ladung nicht erschienen sind;
4. gegen Personen, die sich in der Verhand
lung einer Ungebühr schuldig machen.
(2) Die Höhe der Ordnungsstrafe darf in je
dem einzelnen Falle 5000 Franken nicht über
steigen.
(3) Ordnungsstrafen, die auf Grund dieses Ge
setzes verhängt sind, werden nach den Vor
schriften über die Beitreibung öffentlicher Abga
ben belgetrieben.
§ 3?
Einstufungsstreitigkeifen
(1) Zur Regelung von Einstufungsstreitigkeiten
wird beim Schiichtungs- und Schiedsausschuß
eine besondere Kammer errichtet.
(2) Bei Einstufungsstreitigkelten, die Arbeiter
angehen, sind als Arbeitnehmerbeisitzer nur Ar
beiter zu berufen; bei Einstufungsstreitigkeiten,
die Angestellte angehen, sind als Arbeitnehmer-
beisitzer nur Angestellte zu berufen,
§ 38
Entscheidung in Einstufungsstreitigkeiten
Bei Einstufungsstreitigkeiten entscheidet der
Schiichtungs- und Schiedsausschuß endgültig. Die
Arbeitsgerichte sind an die Entscheidung des
Schiichtungs- und Schiedsausschusses gebunden,
§ 39
Ausschlußfristen
Der Schiichtungs- und Schiedsausschuß ist in
Einstufungsstreitigkeiten innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach der letzten Einstufung anzu
rufen.
§ 40
Durchführungsbestimmungen
Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt erläßt
im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft,
Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Bestimmungen.
I 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver
kündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt
tritt die Verordnung über die Lohn- und Ge
haltsvereinbarungen zwischen den saarländischen
Gewerkschaften und den Arbeitgebern vom 2,
März 1948 (ABI. S. 309) außer Kraft. Ferner tre
ten die Verfügungen Nr. 26 und 27 des Gouver
neur de la Sarre betreffend die Errichtung und
Befugnisse der Ausschüsse für Arbeitsfragen
vom 28. Oktober 1947 (ABI. S. 541 und 542) sowie
alle Bestimmungen der Lohnverfügungen über die
paritätischen Ausschüsse außer Kraft.
Saarbrücken, den 22. Juni 1950.
gez.: Unterschriften.