Full text: 5.1950 (0005)

^eite 4 
August 1950 
„DIE ARBEIT 11 
I. V. Post- und Fernmeldewesen 
Das müssen wir uns in einem christlichen Staat 
gefallen lassen.. 
Dieser pathetische und mit einem Schuß 
Diktaturlust gewürzte Ausspruch stammt 
von dem „rührigen“ Vorsitzenden der 
sog. „Christlichen* Postgewerkschaft, 
Herrn Harz. Was hatte Herrn Harz in 
Harnisch gebracht? 
Die Postverwaitung hat in der Lessing 
straße 10 Wohnungen fertiggestellt, die 
vor einigen Tagen vergeben wurden. 
Bei der Vielzahl der Wohnungssuchen 
den war das beileibe keine leichte Ar- 
SPIELENDES REINIGEN 
von KLEIDERN, MÖBELN, 
LEDER, PARKETT 
durch 
GEBR. WAGNER • MERZIG SAAR 
jeit. Aus Erfahrung weiß man, daß die 
Wohnungsgesuche allein noch keinen ob 
jektiven Maßstab abgeben. Manche über 
treiben, andere sind unbeholfen und ver 
stehen es nicht, ihr Wohnungselend den 
tatsächlichen Verhältnissen entsprechend 
darzustellen. So hat der Schreiber dieser 
Zeilen einmal mehr durch Zufall als 
aui dringenden Hilferuf hin die Wohnung 
eines Postbediensteten besichtigt und im 2 
Wohnraum liegende Verhältnisse vorge- o 
fanden, die sich in Worten nicht wie 
dergeben lassen. Dem Mann konnte nach 
einiger Zeit geholfen werden. Gerade 
dieses Erlebnis hat die Beteiligten ver 
anlaßt, in Zukunft noch vorsichtiger zu 
sein und in jedem einzelnen Falle eine 
Ortsbesichtigung vorzunehmen. Auf 
diese Weise soll sichergestellt werden, 
daß die wirklich dringendsten Fälle zu 
erst berücksichtigt werden. 
Es liegt im Wesen der Nachkriegs 
zeit, daß der Wohnraum auf lange Zeit 
nicht zur Deckung der Bedürfnisse aus- 
reichen wird. Maßgebend ist darum, daß 
der hin zu gewonnene Wohnraum nach 
bestem Wissen und Gewissen an die 
Bedürftigsten verteilt wird. Jeder nor 
male Mensch sieht ein, daß dabei die 
gewerkschaftliche Zugehörigkeit nicht ins 
Gewicht fallen darf. Anders jedoch 
dachte Herr Harz, der einen langen 
von unsachlichen Argumenten strotzen 
den Bericht an das Vorgesetzte Mini 
sterium richtete. Es kam zu einer Aus 
sprache, in deren Verlauf sich zeigte, 
daß die Zuweisungen zu Recht erfolgt 
waren. Anstatt sich der eindeutigen 
Mehrheit zu beugen, tat Herr Harz in Er 
mangelung sachlicher Argumente etwas, 
das einem echten Christen schlecht zu 
Gesicht steht: er sprang wutschnaubend 
auf und verwechselte — wie so oft — 
das Christentum m)it plumpen Machtan 
sprüchen. In seiner bljinden Wut ging 
er noch weiter und beleidigte unsern 
GEBR. WAGNER • MERZIG SAAR 
Verband in einer Weise, wie es ein 
halbwegs anständiger Mensch gewiß 
nicht tun würde. Aber Herr Harz hat 
sich offenbar eines Paragraphen des 
BGB versichert, der ihm gestattet, durch 
die Maschen des Gesetzes heil hin 
durchzukommen. 
Es ist nicht unsere Sache, seine reich 
lich verworrene Ansicht über das Chri 
stentum aufzuhellen. Aber so bequem, 
wie sich Herr Harz den Fall vorstellt, 
ist er bestimmt nicht. Für heute über 
lassen wir ihm einen Ausspruch Goethes 
zum Nachdenken: „Wie kann man sich 
selbst kennen lernen? Durch Betrachten 
niemals, wohl aber durch Handeln.“ 
Kameradschaftshilfe... 
jetzt auch bei der Firma Karelier, Schrau 
benwerke G.m.b.H„ Beckingien. 
Der Betriebsrat der Firma Karelier hat 
nach dem Muster der Dillinger Hütte jetzt 
ebenfalls eine „Kameradschaftshilfa“ ins 
Leben gerufen. 
Es wird auch dort der Zweck verfolgt, 
den Hinterbliebenen verstorbener Beleg 
schaftsmitglieder, oder deren Ehefrauen 
durch Zahlung eines Sterbegeldes eine 
Ueberbiückung zu schaffen. Die „'Kame 
radschaftshilfe“ wurde von allen Beleg 
schaftsmitgliedern lebhaft begrüßt. An 
ihr beteiligt sich ausnahmslos die Beleg 
schaft des ganzen Werkes. 
Diese „Kameradschaftshilfe“ ist bereits 
am 1. 7. 1950 in „Kraft getreten und hat 
bereits einen Tag nach Inkrafttreten die 
erste Hilfe leisten müssen. 
Die Sätze, die bei Sterbefällen zur Aus 
zahlung kommen, sind: 
für Belegschaftsmitglieder 60000.— Frs 
für Frauen von Beleg 
schaftsmitglieder» 40 000.— Frs. 
Diese Gelder werden im Umlageverfah 
ren von der Belegschaft aufgebracht. 
Betriebsrat und Firma haben die Ab 
sicht auch allen Pensionären diese Ein 
richtung zugängig zu machen und zwar 
gegen Zahlung einer ganz geringen Be 
teiligung, wogegen sie allerdings auch 
nur 50 o/o der für die aktiven Belegschafts 
mitglieder gültigen Sätze erhalten sollen. 
Leierkasten 
(Dis Redaktion erteilt in, Gewerkschaftsmitgliedern 
an dieser Stelle oder schriftlich auf schriftliche An 
fragen kostenlos Auskunft.) 
M. L. Merzig. Eine Kreisverwaltung ist nicht 
befugt, die Verteilung der Gewerkschaftszeitung 
in dem von Ihnen erwähnten Falle zu untersagen 
oder zu verhindern. Jede Ausgabe der Gewerk- 
schaitszeitung Ist persönliches Eigentum des Ge 
werkschaftsmitgliedes, auf dessen Auslieferung 
es einen rechtlichen Anspruch hat. 
A. W. Saarbrücken, Ihr Hauswirt kann prak 
tisch nichts dagegen einwenden, wenn Sie Ihre 
Frau und Ihr Kind in Ihrem möbilierten Zimmer 
aufnehmen wollen. Wie wir Ihrer Zuschrift ent 
nehmen, haben Sie in einem Betrieb in Saarbrük- 
ken endgültig Anstellung gefunden und wollen 
ihre Familie nachkommen lassen. Es wäre un 
billig, wenn man dem Vermieter die Möglich 
keit gäbe, das zu verhindern. 
Heinz, Neunkirchen. Die Regeln für die An 
wendung des Bindestriches sind recht mannigfal 
tig. Allgemein gilt der Grundsatz: Wenn man 
Wörter mit Bindestrichen koppelt, danii muß man 
dabei konsequent Vorgehen, also Max-Braun- 
Straße, nicht: Max Braun-Straße, auch nichtt 
Max-Braunstraße. Man kann zusammenschrei 
ben: Tausendfrankenschein, vorzuziehen ist, 
wegen der Länge des Wortes: Tausend-Franken- 
Schein. 
K. H. Völklingen- Eine eindeutige Vereinbai- 
rung ist bislange noch nicht zustandegekom 
men, Anscheinend gewinnt die Meinung Boden, 
daß die Frage der Ladenschlußzeiten von der 
des freien Nachmittags zu trennen ist. In der 
Bundesrepublik neigt man allgemein zu der An 
sicht, — diese Ansicht wird auch vom Koor 
dinierungsausschuß für Wirtschaft und Arbeit 
beim Bundestag vertreten, — daß ein Samstag 
ladenschluß um 16 Uhr einheitlich und gesetzlich 
zu befürworten sei. Die Frage des verkaufsfreien 
Nachmittags jedoch sei auf das Gebiet tarifver 
traglicher Regelung zwischen den in Frage kom 
menden Sozialpartnern zu verweisen. 
von Gesamtstreitigkeiten und Einstufungsstreifig 
keiten der Schlichtungsstellen bedienen. 
§ 18 
Schlichtungsstellen 
Schlichtungsstellen sind: 
1. die vereinbarten Schiichtungs- und Schieds- 
stel'en, 
2. der staatliche Schiichtungs- und Schiedsaus- 
schuß. 
§ 19 
Vorrang der vereinbarten Schlichtungsstellen 
(1) Vereinbarte Schlichtungsstellen gehen dem 
staatlichen Schiichtungs- und Schiedsausschuß 
vor. 
(2) Bei Vorhandensein einer vereinbarten 
Schlichtungsstelle hat der Landesschlichter eine 
beim Schiichtungs- und Schiedsausschuß an 
hängig gemachte Angelegenheit an die verein 
barte Schlichtungsstelie zu verweisen und eine 
angemessene Frist zu setzen, innerhalb der über 
diesen Streitfall verhandelt werden muß. Wird 
diese Stelle innerhalb der gesetzten Frist nicht 
tätig, oder führt das Verfahren vor ihr zu keiner 
Einigung, so unterbreitet der Landesschlichter 
diese Streitigkeit dem Schiichtungs- und Schieds 
ausschuß. 
§ 20 
Vereinbarte Schlichtungsstellen 
(1) Den beteiligten Parteien steht es frei, ein 
Verfahren zur Beilegung von Gesamtstreitigkeiten 
zu vereinbaren. Die Verpflichtung hierzu und 
das Verfahren kann im Tarifvertrag und in der 
Betriebsordnung festgelegt werden. 
(2) Die vereinbarten Schiichtungs- u. Schieds- 
stellen können Schiedssprüche nur auf Antrag al 
ler beteiligten Parteien fällen. Diese Schieds 
sprüche haben die Wirkung der Tarifverträge. 
§ 21 
Bildung des Schiichtungs- und 
Schiedsausschusses 
Beim Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt 
wird ein Schiichtungs- und Schiedsausschuß ge 
bildet, der die nachfolgenden Aufgaben zu erfül 
len hat: 
a) in Gesamtstreitigkeiten zu vermitteln und un 
ter den im Gesetz festgelegten Vorausset 
zungen zu entscheiden; 
b) in Einstufungsstreitigkeiten zu vermitteln und 
zu entscheiden. 
§ 22 
Zusammensetzung des Schiichtungs- und 
Schiedsausschusses 
Der Schiichtungs- und Schiedsausschuß setzt 
sich aus einem Vorsitzenden und aus je zwei 
Beisitzern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu 
sammen. Ein Vertreter des Ministeriums für Wirt 
schaft. Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft ist 
mit beratender Funktion im Schiichtungs- und 
Schiedsausschuß vertreten. Die Zahl der Beisit 
zer kann auf Antrag erhöht werden, doch muß 
die Zahl der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber- 
•beisitzer gleich sein. 
§ 23 
Bestellung des Landesschlichters 
Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt beruft 
im Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft, 
Verkeb*, Ernährung und Landwirtschaft nach An 
hörung der Spitzenorganisationen der Gewerk 
schaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber 
den Landesschlichter als Vorsitzenden des 
Schiichtungs- und Schiedsausschusses. Gleich 
zeitig beruft er die notwendige Anzahl von 
Stellvertretern. Stellvertreter können ständig mit 
der Wahrnehmung der Geschäfte des Schiich 
tungs- und Schiedsausschusses und mit der Lei 
tung von Fach- und Zweigkammern beauftragt 
werden, sofern solche gebildet sind, 
§ 24 
Unabhängigkeit der Vorsitzenden des Schiich 
tungs- und Schiedsausschusses 
Der Landesschlichter und seine Stellvertreter 
üben ihre Tätigkeit unabhängig von Weisungen 
der sie bestellenden Behörde aus. Sie sind nur 
dem Gesetz unterworfen. 
§ 25 
Voraussetzung zur Berufung der Beisitzer 
(1) Zur Berufung der Beisitzer reichen die Be 
rufsorganisationen Vorschlagslisten beim Mini 
sterium für Arbeit und Wohlfahrt ein. Aus der 
Reihe der Vorgeschlagenen werden die Beisit 
zer vom Minister für Arbeit und Wohlfahrt für 
die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbe 
stellung ist zulässig. 
(2) Als Beisitzer sollen nur Personen berufen 
werden, die das 25. Lebensjahr vollendet und im 
Saarland ihren Wohnsitz haben und seit minde 
stens einem Jahr im Saarland als Arbeitsgeber 
oder Arbeitnehmer tätig sind. 
(3) Arbeitgeberbeisitzer dürfen nur Arbeitgeber 
sein. Den Arbeitgebern stehen gleich; Vorstands 
mitglieder und gesetzliche Vertreter von juristi 
schen Personen und Personengesamtheiten des 
öffentlichen und privaten Rechts, Aufsichtsrats 
mitglieder mit Ausnahme der vom Betriebsrat 
entsandten, öffentliche Beamte nach Anordnung 
des Ministers für Arbeit und Wohlfahrt, Ge 
schäftsführer und Betriebsleiter, soweit sie selb 
ständig zur Einstellung von Arbeitnehmern in 
den Betrieb oder die Betriebsabteilung berechtigt 
sind, oder soweit ihnen Prokura, Handlungsvoll 
macht oder Generalvollmacht erteilt ist. Arbeit 
nehmerbeisitzer dürfen nur Arbeitnehmer sein. 
§ 26 
Beisitzerrolle 
(1) Die vom Minister für Arbeit und Wohlfahrt 
bestellten Beisitzer sind in die Beisitzerrolle ein- 
zütragen. 
(2) Aus der Liste der Beisitzer beruft der Lan 
desschlichter jeweils die erforderliche Anzahl 
von Beisitzern ein. 
§ 27 
Entschädigung der Beisitzer 
Die Beisitzer verwalten .ihr Amt als Ehren 
amt. Für die Teilnahme an Sitzungen erhalten 
sie eine Entschädigung. Sind Reisen erforder 
lich, so werden darüber hinaus Tagegelder und 
Fahrtkosten gewährt. Die näheren Bestimmungen 
trifft der Minister für Arbeit und Wohlfahrt, 
§ 28 
Tätigwerden des Schiichtungs- und 
Schiedsausschusses 
Der Schiichtungs- und Schiedsausschuß wird 
auf Antrag einer oder mehrerer Parteien tätig. 
§ 29 
Allgemeine Verfahrensvorschtiiten 
(1) Das Verfahren vor dem Schiichtungs- und 
Schiedsausschuß ist nicht öffentlich. Zur Vor 
bereitung der mündlichen Verhandlung ist den 
streitenden Parteien nahe zu legen, dem Schiich 
tungs- und Schiedsausschuß Schriftsätze vorzu 
legen, aus denen sich ihre Stellungnahme zu den 
einzelnen Punkten des Streitfalles ergibt, Unter 
lagen. welche die Parteien zur Stützung ihrer 
Ausführungen dem Schiichtungs- und Schieds 
ausschuß unterbreiten wollen, können auch in 
der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden, 
(2) An Formvorschriften ist die mündliche Ver 
handlung nicht gebunden. 
(3) Der Landesschlichter kann nicht beteiligten 
Vertreter der Berufsorganisationen die Teilnahme 
an Verhandlungen gestatten, 
§ 30 
Hinzuziehung von Zeugen und Sachverständigen 
(1) Der Schiichtungs- und Schiedsausschuß 
kann Zeugen und Sachverständige vernehmen 
und andere ihm erforderlich erscheinende Be 
weise erheben. 
(2) Erscheint zur Aufklärung des Sachverhaltes 
eine eidliche Vernehmung der Zeugen und Sach 
verständigen erforderlich, so kann das zuständi 
ge Arbeitsgericht im Rechtshilfeverfahren um 
dies« Vernehmung ersucht werden. 
(3) Bezüglich der Gebühren gelten die Bestim 
mungen, die für das Arbeitsgerichtsverfahren An 
wendung finden. 
§ 31 
Regelung von Streifigkeiten vor dem Landes 
schlichter 
Wird der Schiichtungs- und Schiedsausschuß 
gerufen, so hat der Landesschlichter auf eine güt 
liche Einigung der Parteien hinzuwirken. Gelingt 
eine gütliche Einigung nicht, ist der Streitfall vor 
dem Schlichtungsausschuß zu verhandeln. 
§ 32 
Regelung von Streitigkeiten vor dem Schiich 
tungs- und Schiedsausschuß 
(11 Der Schiichtungs- und Schiedsausschuß hat 
zunächst auf eine gütliche Einigung der Parteien 
hinzuwirken. Diese Einigung der Parteien ist in 
jeder Lage des Verfahrens anzustreben. 
(2) Gelingt die Einigung und kommt eine Ver 
einbarung zustande, so ist über ihren Wortlaut 
eine Niederschrift anzufertigen und diese von den 
Parteien zu unterschreiben. 
(3) Gelingt die Einigung nicht, so kann der 
Schiichtungs- und Schiedsausschuß- auf Antrag 
einer Partei einen Schiedsspruch fällen, unter Be 
stimmung einer Frist, innerhalb der die Erklärung 
abzugeben ist, ob sich die Parteien dem Schieds 
spruch unterwerfen. Der Schiedsspruch ergeht 
durch Mehrheitsbeschluß. Kommt kein Mehr 
heitsbeschluß zustande, so entscheidet innerhalb 
einer Frist von zwei Wochen die nach § 11 Ab 
satz 4 gebildete Kommission. 
(4) Nach Ablauf der Frist kann der Schiich 
tungs- und Schiedsausschuß auf Antrag der Par 
tei, diae sich dem Schiedsspruch unterworfen 
hat, denselben für verbindlich erklären, sofern 
der Schiedsspruch insbesondere im öffentlichen 
Interesse und zur Erhaltung des Arbeitsfriedena 
geboten erscheint. 
(5) Vor der Verbindlichkeitserklärung soll der 
Schiichtungs- und Schiedsausschuß die Parteien 
nochmals hören. 
(6) Der für verbindlich erklärte Schiedsspruch 
hat die Wirkung eines Tarifvertrages, 
§ 33 
Verkündung 
(1) Der Schiedsspruch muß im Anschluß an die 
Verhandlung verkündet werden. 
(2) Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufer 
tigen, vom Landesschlichter zü unterschreiben u ; 
den Parteien zuzustellen. 
§ 34 
Einspruch gegen Schiedssprüche 
Auf Schiedssprüche findet §11 dieses Gesetzes 
Anwendung. 
§ 35 
Gebühren 
Schiichtungs- und Schiedsverfahren sind nicht 
gebühren- und kostenpflichtig. 
§ 36 
Ordnungsstrafen 
fl) Der Landesschlichter kann Ordnungsstra 
fen verhängen und festsetzen; 
1 gegen Beisitzer, die ohne genügende Ent 
schuldigung nicht, oder nicht rechtzeitig zur 
Sitzung erscheinen oder sich in anderer 
Weise ihren Obliegenheiten entziehen; 
2. gegen die Parteien, deren persönliches Er 
scheinen angeordnet ist und die trotz ord 
nungsgemäßer Ladung nicht erschienen 
sind; 
3. gegen Zeugen und Sachverständige, die zum 
festgesetzten Termin trotz ordnungsgemäßer 
Ladung nicht erschienen sind; 
4. gegen Personen, die sich in der Verhand 
lung einer Ungebühr schuldig machen. 
(2) Die Höhe der Ordnungsstrafe darf in je 
dem einzelnen Falle 5000 Franken nicht über 
steigen. 
(3) Ordnungsstrafen, die auf Grund dieses Ge 
setzes verhängt sind, werden nach den Vor 
schriften über die Beitreibung öffentlicher Abga 
ben belgetrieben. 
§ 3? 
Einstufungsstreitigkeifen 
(1) Zur Regelung von Einstufungsstreitigkeiten 
wird beim Schiichtungs- und Schiedsausschuß 
eine besondere Kammer errichtet. 
(2) Bei Einstufungsstreitigkelten, die Arbeiter 
angehen, sind als Arbeitnehmerbeisitzer nur Ar 
beiter zu berufen; bei Einstufungsstreitigkeiten, 
die Angestellte angehen, sind als Arbeitnehmer- 
beisitzer nur Angestellte zu berufen, 
§ 38 
Entscheidung in Einstufungsstreitigkeiten 
Bei Einstufungsstreitigkeiten entscheidet der 
Schiichtungs- und Schiedsausschuß endgültig. Die 
Arbeitsgerichte sind an die Entscheidung des 
Schiichtungs- und Schiedsausschusses gebunden, 
§ 39 
Ausschlußfristen 
Der Schiichtungs- und Schiedsausschuß ist in 
Einstufungsstreitigkeiten innerhalb einer Frist von 
drei Monaten nach der letzten Einstufung anzu 
rufen. 
§ 40 
Durchführungsbestimmungen 
Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt erläßt 
im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, 
Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft die zur 
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen 
Bestimmungen. 
I 41 
Inkrafttreten 
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver 
kündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt 
tritt die Verordnung über die Lohn- und Ge 
haltsvereinbarungen zwischen den saarländischen 
Gewerkschaften und den Arbeitgebern vom 2, 
März 1948 (ABI. S. 309) außer Kraft. Ferner tre 
ten die Verfügungen Nr. 26 und 27 des Gouver 
neur de la Sarre betreffend die Errichtung und 
Befugnisse der Ausschüsse für Arbeitsfragen 
vom 28. Oktober 1947 (ABI. S. 541 und 542) sowie 
alle Bestimmungen der Lohnverfügungen über die 
paritätischen Ausschüsse außer Kraft. 
Saarbrücken, den 22. Juni 1950. 
gez.: Unterschriften.
	        
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