Full text: 1950 (0005)

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DIE ARBEIT“ 
Januar 1950 
Zur Reform der Sozialversicherung 
Auf dem 1. Kongreß der Einheitsgewerk 
schaft in Sulzbach wurde eine Entschlie 
ßung einstimmig angenommen, die die Re 
form der Sozialversicherung fordert. Nach 
stehender Artikel soll allen Interessenten 
zur Aufklärung dienen und die Wege, dis 
die Einheitsgewerkschaft beschreitet, aui- 
zeigen. 
Im Rahmen des Aufbaues unserer So 
zialversicherung im Saarland ist d;e be 
vorstehende Reform derselben zweifel 
los der entscheidendste Abfchnitt und 
damit von weitragender Bedeutung. 
Unter einer Reform vorsteht man eine 
Verbesserung bereits vorhandener Ein 
richtungen, Die Einheitsgewerkschaft hat 
zu dieser kommenden Reform wiederholt 
Stellung genommen und auf ihrem Kon 
greß am 19. und 20 November einen Teil 
der wesentlichsten ihrer diesbezüglichen 
Fo-derun.gen m einer, von dem Kongreß 
e.nstimmig gebilligten Entsch.ießung me- 
dergeteat. 
D.e gewerkschaftlichen Forderungen 
sind die Forderungen der Versicherten 
auf Anpassung der Leistungen aus der 
Sozialversicherung in ihrer Kaufkraft an 
die wirtschaftlichen Verhältnisse und 
insbesondere auf Beseitigung der dem 
Gesetz in seinem materiellen Recht an 
haftenden Härten, die zum großen Teil 
durch die 4. Brünnüig’sche Notverord 
nung vom 8. 12. 1931 geschaffen wurden. 
Die Krankenversicherung 
Die Leistungen in der gesetzlichen 
Krankenversicherung, soweit Barleistun 
gen, wie Krankengeld, Hausgeld und 
Taschengeld in Frage kommen, berech 
nen sich nach dem erzielten Grundlohn. 
Ihre Höhe richtet sich somit wenigstens 
nach dem jewe.ligen Arbeitseinkommen. 
Dem Grundlohn ist in seiner Höhe je 
doch eine Grenze gesetzt. Was über 
832.— ffrs. kalendertäglich oder monat 
lich über 25 000.— ffrs. hinausgeht, bleibt 
sowohl für die Berechnung der Beiträge, 
als auch der Leistungen außer Ansatz. 
E.ne Erhöhung des Grundlohnes auf 
mindestens 1 000 — ffrs. pro Tag, oder 
30 000.— ffrs. im Monat ist verhältnis 
mäßig bedingt. Vor der Währungsumstel 
lung betrugen diese Sätze 10.— Mk., 
bzw, 300.— Mk. 
Die Notverordnuagsbestimmungein ln 
der Krankenve. Sicherung. mit denen die 
Mehrleistungen in Fortfall kamen und nur 
ci2 Regelleistungen gewährt werden durf 
ten, sind allerdings inzwischen beseitigt. 
Zu dem Krankengeld in Höhe von 50 d, 
Grundlohnes, wird auf Grund der Ver 
ordnung über die Mehrleistungen vom 
1. 7. 1947 ab dem 31. Tage der Arbeits 
unfähigkeit ein Zuschlag von 5<Vo des 
Grundlohnes für den Ehegatten und 2,5^'o 
für jeden weiteren zuschlagsbsrechhgten 
Angehörigen, bis zum Höchstbetrag von 
75 des Grundlohnes gewährt. Dieser 
Zuschlag soll vom 4. Tage der arbeits 
unfähigen Erkrankung, also von dem 
Tage ab, wo überhaupt Krankengeld ge 
leistet wird, gezahlt werden. Die Kran 
kengeldzahlung unter Wegfall der 3-tägi- 
gen Wartezeit bei unfallbedingter Ar 
beitsunfähigkeit ist eine berechtigte For 
derung der Versicherten. 
Die Unfallversicherung 
In der Unfallversicherung werden die 
Renten festgestellt nach dem im Jahr« 
vor dem Unfallereignis erziehlten Ar 
beitsverdienst, dessen anrechnungsfähig« 
Höchstgrenze z. Zt. 300 000.— ffrs. be 
trägt. D.e einmal festgestellte Unfall- 
xente unterliegt der ferneren Lohnent 
wicklung nicht mehr. Der Wert ihrer 
Kaufkraft bleibt nicht immer der, den 
sie zu dem Zeitpunkt ihrer Feststellung 
be essen hat. 
Dte in früheren Jahren festgestellten 
Unfallrenten sind deshalb bis zur Hälfte 
ihres damaligen Wertes herabgesunken. 
Die Erhöhung um 15°« ab 1. 11. 1948 
dieser mit 1.— Mk. zu 60.— ffrs. umge 
rechneten Renten besitzt nicht den Wert 
eines diesbezüglichen Ausgleiches. Ein 
(Schluß) 
Nicht zuletzt ist es aber die Arbeiter 
familie, di« bei uns im Saarland di» 
Freizeit für nützliche materielle Beschäf 
tigung benutzt. Damit sind zunächst un» 
und gewerblichen Betrieben abhängt, 
von Einrichtungen, Verbanden, Instituten 
gibt, die ihre Freizeit in Lokalen ver 
bringen, so ist das, soweit der Durch 
schnitt der Arbeitnehmer in Betracht 
kommt, eine der üblichen falschen Ver 
allgemeinerungen. Es sind genaue Er 
hebungen angestellt worden und es hat 
sich gezeigt, daß in Gebieten, wo dan 
Arbeitern die meiste Freizeit gewährt 
wurde, der Alkoholverbrauch sich verrin 
gert hat. Dort haben Verlagerungen auf 
Sport, Kino, den kulturellen Sektor und 
ändere Gebiete stattgefunden. Das will 
E rlich nicht besagen, daß es keinen 
i«n Prozentsatz geben wird, der mit 
Freizeit nichts rechtes anzufccngen 
Die Gewerkschaft beschäftigt sich sehr 
tensiv mit dem Problem der Freizeit, 
re Gestaltung wird sich individuell 
vollziehen müssen, um wirklich fruchtbar 
iu sein. Der eine braucht außerhalb 
der Arbeitszeit Bewegung in frischer Luft, 
der andere sehnt sich nach einer Ruhe 
statt. Es ist nicht unangebracht, hier 
*u erwähnen, daß von der Art, wie die 
solcher Ausgleich kann nur erzielt wer 
den durch eine Erhöhung, der das be 
stehende Lohn- und Preis Verhältnis zu 
Grunde gelegt ist. 
Nach den noch geltenden Bestimmun 
gen der eingangs erwähnten Brünning- 
schen Notverordnung kann bei einem 
Unfall auf dem Wege zur und von der 
Arbeit, dem Wegeunfall, die Rente ganz 
oder teilweise, bei Hinterbliebenen bis 
zur Hälfte versagt werden, wenn grobe 
Fahrlässigkeit des Verletzten mitgewirkt 
hat. Renten bei einer Erwerbsminderung 
unter 20 te werden nach diesen Be 
stimmungen überhaupt nicht gewährt. 
Diese Notverordnungshestimmungen ha 
ben niemals eine Daseinsberechtigung 
gehabt. Die Einhe.tsgewerkschaft fordert 
die Wiedereinführung der uneinge 
schränkten Entschädigungspflicht bei 
Wegeunfällen und die Wiedergewährung 
der Unfallrenten auch bei einer Erwerbs 
minderung unter 20°o. Der Unfallverletzte 
muß sowieso schon in jedem Falle von 
vorneherein ein Dittel des Unfallrisikos 
auf sich nehmen und zwar insofern, 
daß für die Bemessung der Renten, sei 
es eine Voll- oder Teilrente, nur */* des 
Jahresaibeitsverdienstes in Anrechnung 
kommt. Soweit das Arbeitseinkommen 
300 000.— ffrs. jährlich übersteigt, bleibt 
Den Invaliditätsbegriff soll die kom 
mende Reform einer Korrektur unterzie 
hen. Nach den bestehenden Vorschriften 
gilt der Versicherte als invalide, der 
infolge von Krankheit, oder anderen Ge 
brechen oder Schwächen, nicht mehr 
imstande ist, ein Drittel dessen zu er 
werben, was körperlich und geistig ge 
sunde Personen derselben Art zu ver 
dienen pflegen. Der Verlust von mehr 
als zwei Drittel der Erwerbsfähigkeit be 
gründet somit erst den Anspruch auf 
eine Invalidenrente. Diese Bestimmung 
soll dahingehend geändert werden, daß 
bei künftigen Versicherungsfällen die In 
validenrente gewährt wird bei einer 
Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 
50 v. H., statt bisher von über v. H. f 
d. h. als invalide soll der Versicherte 
gelten, der nicht mehr in der Lage ist, 
die Hälfte dessen zu erwerben, was* 
gleichartige gesunde Personen zu ver 
dienen pflegen. Man wird dieser For 
derung ihre Berechtigung nicht abspre 
chen können, Der Anspruch bei dem Be 
amten auf Pension, bei dem Angestell 
ten auf das Ruhegeld ist gegeben .wenn 
die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die 
Hälfte herabgesunken ist. Was die Ein 
heitsgewerkschaft hier in der Invaliden 
versicherung fordert, ist nicht mehr und 
nicht weniger, als eine Anpassung an 
etwas was man in der Beamtenversor 
gung und in der Angestelltenversiche 
rung bisher schon immer hatte. 
Die Witwenrente 
Von einer besonderen Wichtigkeit ist 
die Forderung auf eine Aenderung der 
Bestimmungen des § 1256 RVO über die 
Gewährung der Witwenrente in der In 
validenversicherung. Die Witwenrente er 
hält nach dem Tode des versicherten 
Ehemannes die Witwe nur dann, wenn 
sie entweder invalide ist, oder das 65. 
Lebensjahr vollendet hat. Di« Rente 
wird auch der Witwe gewährt, wenn 
sie das 55. Lebensjahr vollendet und 
mindestens 4 lebende Kinder geboren 
hat, oder zur Zeit des Todes ihres Ehe 
mannes vier waisenrertenberschtigte, 
oder zwei waiseni entenberechtigte Kin 
der unter 6 Jahren erz ; eht. 
Diese Bestimmungen für di« Voraus 
setzung des Anspruches auf die Witwen 
rente in der Invalidenversicherung, stel 
len ehe größte Härte dar, die unsere 
Sozialversicherung noch enthält. Si* 
können nicht mehr weder Bestandteil 
derselben bleiben. Die Witwe des Be- 
Freizeit verbracht wird, eine ganze Reihe 
Wenn gesagt wird, daß es soviel® • 
sere Kuckucksbauern gemeint, die viel an 
Ziegenhalter (nach der letzten Statistik 
sind es etwa 70 000). Auch die sonstige 
Rolle und dann der Obst- und Gartenbau. 
Nun weiß aber hier jeder Sachkenner, daß 
durchweg die Hauptlast dieser Arbeiten 
auf den Schultern der Hausfrau liegt. 
Sie darf auch keinesfalls bei diesem 
Thema übersehen werden, auch nicht 
die Hausfrau in den städtischen 
Gemeinden. Man hat festgasteilt, daß 
eme Hausfrau in ihrem zwar engen Kreis, 
dasselbe für die Rentenberechnung über- 
haubt außer Ansatz. Die festgesetzt« 
Höchstgrenze von 300 000.— ffrs. ent 
spricht weder den bestehenden Verhält 
nissen noch dem früheren Höchstsatz 
von 7 200.— Mk. vor Einführung des 
Franken. Die Jahresarbeitsverdienstgren 
ze heraufzusetzen ist dringend erforder 
lich 
Eine grundsätzliche Aenderung fordert 
die Einheitsgewerkschaft in der Voraus 
setzung für die Gewährung von Leistun 
gen in der Rentenversicherung. 
Invalidenrente erhält der Versicherte, 
der dauernd invalide ist, oder das 65. 
Lebensjahr vollendet hat. 
In der Angestelltenversicherung wird 
das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit oder 
bei Vollendung des 65. Lebensjahres ge 
währt. 
Beide Versicherungszweige haben die 
Altersgrenze gemeinsam und diese 
Altersgrenze ist zu hoch. Die Forderung 
der Einheitsgewerkschaft, die Alters 
grenze von 65 Jahre auf 60 Jahre herab 
zusetzen, ist vollauf berechtigt. Wer bis 
zu diesem Aller gearbeitet hat und all 
die vie’en Jahre für diesen Zweck auch 
seine Beiträge zahlte, der hat zweifel 
los einen wohlerworbenen Anspruch auf 
Altersversorgung. 
amten und die Witwe des Angestellten 
bekommen ihre Witwenpension, bzw. ihre 
Witwenrente ohne Rücksicht auf ihr Al 
ter und Erwerbsfähigkeit. Das ist ein 
berechtigter Anspruch, der aber auf 
keinen Fall der Witwe des Arbeiters 
weiterhin .versagt bleiben kann, Die 
Forderung der Einheitsgewerkschaft, d e 
Witwe des Arbeiters in der Vorausset 
zung für die Witwenrente den Ange 
stellten- und Beamtenwitwen gleichzu 
stellen. wird besonders unterstrichen. 
Nach den Vorschriften der §§ 1274 — 
1275 RVO und des § 40 des AVG ruht 
beim Zusammentreffen mit einer Rente 
aus der Unfallversicherung eine solche 
aus der Invafcden- oder Angestellten 
versicherung bis zur Hälfte, d. h., die 
Rente aus der Invaliden- oder Angestell 
tenversicherung wird neben einer Rente 
aus der Unfallversicherung bis zur Hälf 
te gekürzt ausgezahlt. Diese Ruhensbe- 
stimmungen sind ebenfalls ein Teil der 
Brünning’schen Notverordnung vom 8. 12. 
1931. Sie nehmen dem Versicherten einen 
Teil seines durch Beitragsleistung er 
worbenen Anspruches. Die Forderung auf 
Beseitigung dieser Härten hat ebenfalls 
ihre volle Berechtigung. 
Gegen jede Dezentralisation 
Hinsichtlich der organisatorischen Ge 
staltung unserer Sozialversicherung hat 
die Einheitsgewerkschaft bereits wieder 
holt dahingehend Stellung genommen: 
Gegen jegliche Dezentralisation, für die 
Zentralisation und für die Wiedereinfüh 
rung des Selbstverwaltungsrechts. 
Man wird keiner dieser dargelegten 
Forderungen die Berechtigung abspre 
chen können. Wenn die Einheitsgewerk 
schaft auf dem Gebiete der Unfallver 
sicherung hinsichtlich des Leistungsan 
spruches die Wiedereinführung der un 
eingeschränkten Entschädigungspflicht 
bei dem Wegeunfall, sowie dem Arbeits 
unfall die Wiedergewährung einer Ver 
letztenrente auch bei Erwerbsminderung 
unter 20 v. H. fordert, dann verlangt sie 
damit lediglich die Wiederherstellung 
eines früheren Rechtszustandes. Vor 
1932, vor dem Erlaß der Brünning’schen 
Notverordnung hat es keinen Unterschied 
bei der Entschädigung zwischen dem 
Wegeunfall und dem Arbeitsunfall ge 
geben. Vor 1932 wurden auch die kleinen 
Unfallrenten gezahlt. In Frankreich und 
Luxemburg wird schon bei Erwerbsmin 
derung von 5. v. H. «in« Verletztenrente 
gewährt. 
zur Erledigung der üblichen Hausarbeit, 
täglich fast 20 Kilometer zurücklegt. Wo 
bleibt nun ihre Freue:'., damit auch sie 
noch Arbeitsfreude und Lebensfreude 
empfinden kann? Viel ist schon getan, 
wenn sie weiß und merkt, daß der heim 
kehrende Mann auf Grund erträglicher 
Arbeits- und Lohnbedingungen nicht miß 
mutig zu sein braucht. Ja, daß er selbst 
vielleicht zu Hause noch mit Hand aa 
legen kann, womit gegenseitig Lebens 
freud« erzeugt wird. Oft ist es ja noch 
so. daß die Hausfrau ihr« Freizeit be 
nutzt, um zu sticken und zu stricken und 
sich dann freut, wenn sie einmal sitzen 
kann. 
In der Erkenntnis von der Bedeutung 
der Organisation des Arbeitnehmers hat 
sich auch aus der Familie heraus der 
Sinn dafür entwickelt, daß viele Frauen 
ihre Männer anhalten, in ihrer Freizeit die 
gewerkschaftlichen Pflichten nicht zu 
mißachten. Die Teilnahme an dem Ge 
schehen, an der Entwicklung der Gewerk 
schaft, an den Versammlungen, an den 
Die Forderung auf eine entsprechende 
Erhöhung der in früheren Jahren fest- 
gestellten Unfallrenten ist zeitbedingt. 
Diese Renten sollen dem Preis- und 
Lohnverhältnis angepaßt werden. Es 
kann seitens des Unfallversicherungs 
trägers dem nicht entgegengehalten wer 
den, daß ihm für eine solche Erhöhung 
die Mittel fehlen. Die Unfallrenten wer 
den bestritten von den zur Unfallver 
sicherung geleisteten Beiträgen und 
diese Beiträge bemessen nach der je 
weiligen Lohnsumme. Wenn aber schon 
die Beiträge den Löhnen angepaßt sind, 
warum soll es da nicht hinsichtlich der 
alten Renten möglich sein? 
Mit der Beseitigung der Ruhansvor- 
schriften in der Rentenversicherung wird 
auch lediglich der vor 1932 bestandene 
Rechtszustand wieder hergesteiH. Dar 
über hinaus allerdings soirmit der Aen- 
derung des Invaliditätsbegriffs und der 
Gleichstellung der Witwe des Arbeiters 
mit der Angestellten- und Beamtenwitwe 
eine Härte, und zwar die größte -Härte, 
die von jeher unsere Sozialversicherung 
belastete, endlich einmal beseitigt wer 
den. 
Es sei übrigens an dieser Stella auf 
die beiden, am 1, Juni 1949 in dem 
Vereinigten Wirtschaftsgebiet, in der Bi- 
zor.e in Krakt getretenen Gesetze, auf 
das Gesetz über Verbesserungen der 
gesetzlichen Unfallversicherung und das 
Sozialversicherungs - Anpassurv^sge-etz 
hingewiesea. Mit diesen beiden Gesetze 
sind dort alle Notve~crdnunasbes’imm na 
gen aufgehoben. Die Unfallrenten sind 
durch eire entsprechende Erhöhung den 
Verhältnissen angepaßt, der Invaliditäts 
begriff geändert und die Gleichstellung 
der Witwe des Arbeiters erfolgt. 
Was in dem vereinigten Wirtschafts 
gebiet möglich gewesen ist, kann bei 
uns im Saarland nicht unmöglich sein. 
Eine gut ausgebaute, ausreichende 
Sozialversicherung ist nicht nur eine 
wichtige, sondern die wichtigste Etapoe 
auf dem Wege zu einer sozialen Ge 
rechtigkeit. 
J. Sch. 
Ducch tiitfieU <zuc Stätte! 
An Dich, Kameraa. wollen wir die Frage stellen, 
Ob Du ein Kämpfer bist in unseren Reihen? 
Ob Du Gewerkschaftsmann mit festem Willen. 
Im Kampf ums Brot uns treu zur Seit’ wirst sein? 
Auch Du mußt Glied sein in der Kette, 
Die uns fest zusammen hält. 
Und nicht verzagen in dem Ringen. 
Dann wir bestehn auf dieser Welt. 
Du hast doch Frau. Du hast doch Kind; 
Mit Deinen Händen mußt Du sie ernähren. 
.Was willst Du tun, wenn einer kommt, 
Der Dir die Arbeit will verwehren? 
Komm, Kamerad, laß Dir nicht lange Zeit zum 
Denken. 
Komm her zu uns. tritt auch in die Gewerkschaft 
ein 1 . 
Denn nur verbunden sind wir mächtig 
Im Kampf ums Brot und unser Sein. 
H. H.. F. 
Wirb stets 
für Deine 
Gewerkschaft! 
Herausgeber: Hauptverwaltung der Ein 
heitsgewerkschaft, Saarbrücken 3. Brauerstr. 6 «. 
Verantwortlich fiir den Gesamtinhalt: Heinrich 
Wacker. Redaktion: Sozial- und Wirtschafts 
politik C. Schuhler, Industrieverbände, Jugend 
sowie Feuilleton I. P, Wambach. — Druck: 
Druckerei Saar-Zeitung Dr. Nikolaus Fontaine, 
Saarlouis 
* 
Schulungen, cm der Fortbildung für die 
jungen Gewerkschaftler hängt auch in 
Zukunft nicht zuletzt von. der F.instellung 
der Frau ab. 
Ein aufgeschlossener Mensch wird die 
vielfältigen Möglichkeiten, die sich für 
die Ausnutzung der Freizeit ergeben, 
nicht nur nach sogenannten Nützlich 
keitseffekten allein beurteilen, sondern 
auch die großen Werte für Sitte und Kul 
tur in der Freizeit in sich aufnehmsa 
und mitgestalten helfen. 
Aus alledem ergibt sich folgendes: 
Löst man das wichtig« Problem Arbeit 
und Freizeit in gerechter Weise, so wird 
sie zu einem wesentlichen Bestandteil 
des Fundaments für ein gesundes Zu 
sammenleben, eine ungerechte Lösung 
müßte dagegen ein zerstörendes Element 
werden. Es kann auch nicht sein., daß 
die Angelegenheit zu einem Uebungs- 
feld für irgendwelche neuen Ideen miß 
braucht wird. Von der richtigen Freizeit 
und ihrer individuellen Gestaltung, ist 
zum größten Teil die Arbeitsgesinnung, 
der Lebenssinn überhaupt abhängig. Es 
ist bekannt, daß es zu unserer Mentalität 
gehört, auch der des Arbeiters, die Ar 
beit nahezu als Selbstzweck anzusehen» 
Das ist z. T. eine Gefahr, eine Gefahr für 
die persönliche Freiheit und für dw» 
Würde des Menschen, C. &. 
Neuer Invaliditätsbegriff 
Die Bedeutung der Freizeit 
Grenzen der Arbeitsleistung
	        
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