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DIE ARBEIT“
Januar 1950
Zur Reform der Sozialversicherung
Auf dem 1. Kongreß der Einheitsgewerk
schaft in Sulzbach wurde eine Entschlie
ßung einstimmig angenommen, die die Re
form der Sozialversicherung fordert. Nach
stehender Artikel soll allen Interessenten
zur Aufklärung dienen und die Wege, dis
die Einheitsgewerkschaft beschreitet, aui-
zeigen.
Im Rahmen des Aufbaues unserer So
zialversicherung im Saarland ist d;e be
vorstehende Reform derselben zweifel
los der entscheidendste Abfchnitt und
damit von weitragender Bedeutung.
Unter einer Reform vorsteht man eine
Verbesserung bereits vorhandener Ein
richtungen, Die Einheitsgewerkschaft hat
zu dieser kommenden Reform wiederholt
Stellung genommen und auf ihrem Kon
greß am 19. und 20 November einen Teil
der wesentlichsten ihrer diesbezüglichen
Fo-derun.gen m einer, von dem Kongreß
e.nstimmig gebilligten Entsch.ießung me-
dergeteat.
D.e gewerkschaftlichen Forderungen
sind die Forderungen der Versicherten
auf Anpassung der Leistungen aus der
Sozialversicherung in ihrer Kaufkraft an
die wirtschaftlichen Verhältnisse und
insbesondere auf Beseitigung der dem
Gesetz in seinem materiellen Recht an
haftenden Härten, die zum großen Teil
durch die 4. Brünnüig’sche Notverord
nung vom 8. 12. 1931 geschaffen wurden.
Die Krankenversicherung
Die Leistungen in der gesetzlichen
Krankenversicherung, soweit Barleistun
gen, wie Krankengeld, Hausgeld und
Taschengeld in Frage kommen, berech
nen sich nach dem erzielten Grundlohn.
Ihre Höhe richtet sich somit wenigstens
nach dem jewe.ligen Arbeitseinkommen.
Dem Grundlohn ist in seiner Höhe je
doch eine Grenze gesetzt. Was über
832.— ffrs. kalendertäglich oder monat
lich über 25 000.— ffrs. hinausgeht, bleibt
sowohl für die Berechnung der Beiträge,
als auch der Leistungen außer Ansatz.
E.ne Erhöhung des Grundlohnes auf
mindestens 1 000 — ffrs. pro Tag, oder
30 000.— ffrs. im Monat ist verhältnis
mäßig bedingt. Vor der Währungsumstel
lung betrugen diese Sätze 10.— Mk.,
bzw, 300.— Mk.
Die Notverordnuagsbestimmungein ln
der Krankenve. Sicherung. mit denen die
Mehrleistungen in Fortfall kamen und nur
ci2 Regelleistungen gewährt werden durf
ten, sind allerdings inzwischen beseitigt.
Zu dem Krankengeld in Höhe von 50 d,
Grundlohnes, wird auf Grund der Ver
ordnung über die Mehrleistungen vom
1. 7. 1947 ab dem 31. Tage der Arbeits
unfähigkeit ein Zuschlag von 5<Vo des
Grundlohnes für den Ehegatten und 2,5^'o
für jeden weiteren zuschlagsbsrechhgten
Angehörigen, bis zum Höchstbetrag von
75 des Grundlohnes gewährt. Dieser
Zuschlag soll vom 4. Tage der arbeits
unfähigen Erkrankung, also von dem
Tage ab, wo überhaupt Krankengeld ge
leistet wird, gezahlt werden. Die Kran
kengeldzahlung unter Wegfall der 3-tägi-
gen Wartezeit bei unfallbedingter Ar
beitsunfähigkeit ist eine berechtigte For
derung der Versicherten.
Die Unfallversicherung
In der Unfallversicherung werden die
Renten festgestellt nach dem im Jahr«
vor dem Unfallereignis erziehlten Ar
beitsverdienst, dessen anrechnungsfähig«
Höchstgrenze z. Zt. 300 000.— ffrs. be
trägt. D.e einmal festgestellte Unfall-
xente unterliegt der ferneren Lohnent
wicklung nicht mehr. Der Wert ihrer
Kaufkraft bleibt nicht immer der, den
sie zu dem Zeitpunkt ihrer Feststellung
be essen hat.
Dte in früheren Jahren festgestellten
Unfallrenten sind deshalb bis zur Hälfte
ihres damaligen Wertes herabgesunken.
Die Erhöhung um 15°« ab 1. 11. 1948
dieser mit 1.— Mk. zu 60.— ffrs. umge
rechneten Renten besitzt nicht den Wert
eines diesbezüglichen Ausgleiches. Ein
(Schluß)
Nicht zuletzt ist es aber die Arbeiter
familie, di« bei uns im Saarland di»
Freizeit für nützliche materielle Beschäf
tigung benutzt. Damit sind zunächst un»
und gewerblichen Betrieben abhängt,
von Einrichtungen, Verbanden, Instituten
gibt, die ihre Freizeit in Lokalen ver
bringen, so ist das, soweit der Durch
schnitt der Arbeitnehmer in Betracht
kommt, eine der üblichen falschen Ver
allgemeinerungen. Es sind genaue Er
hebungen angestellt worden und es hat
sich gezeigt, daß in Gebieten, wo dan
Arbeitern die meiste Freizeit gewährt
wurde, der Alkoholverbrauch sich verrin
gert hat. Dort haben Verlagerungen auf
Sport, Kino, den kulturellen Sektor und
ändere Gebiete stattgefunden. Das will
E rlich nicht besagen, daß es keinen
i«n Prozentsatz geben wird, der mit
Freizeit nichts rechtes anzufccngen
Die Gewerkschaft beschäftigt sich sehr
tensiv mit dem Problem der Freizeit,
re Gestaltung wird sich individuell
vollziehen müssen, um wirklich fruchtbar
iu sein. Der eine braucht außerhalb
der Arbeitszeit Bewegung in frischer Luft,
der andere sehnt sich nach einer Ruhe
statt. Es ist nicht unangebracht, hier
*u erwähnen, daß von der Art, wie die
solcher Ausgleich kann nur erzielt wer
den durch eine Erhöhung, der das be
stehende Lohn- und Preis Verhältnis zu
Grunde gelegt ist.
Nach den noch geltenden Bestimmun
gen der eingangs erwähnten Brünning-
schen Notverordnung kann bei einem
Unfall auf dem Wege zur und von der
Arbeit, dem Wegeunfall, die Rente ganz
oder teilweise, bei Hinterbliebenen bis
zur Hälfte versagt werden, wenn grobe
Fahrlässigkeit des Verletzten mitgewirkt
hat. Renten bei einer Erwerbsminderung
unter 20 te werden nach diesen Be
stimmungen überhaupt nicht gewährt.
Diese Notverordnungshestimmungen ha
ben niemals eine Daseinsberechtigung
gehabt. Die Einhe.tsgewerkschaft fordert
die Wiedereinführung der uneinge
schränkten Entschädigungspflicht bei
Wegeunfällen und die Wiedergewährung
der Unfallrenten auch bei einer Erwerbs
minderung unter 20°o. Der Unfallverletzte
muß sowieso schon in jedem Falle von
vorneherein ein Dittel des Unfallrisikos
auf sich nehmen und zwar insofern,
daß für die Bemessung der Renten, sei
es eine Voll- oder Teilrente, nur */* des
Jahresaibeitsverdienstes in Anrechnung
kommt. Soweit das Arbeitseinkommen
300 000.— ffrs. jährlich übersteigt, bleibt
Den Invaliditätsbegriff soll die kom
mende Reform einer Korrektur unterzie
hen. Nach den bestehenden Vorschriften
gilt der Versicherte als invalide, der
infolge von Krankheit, oder anderen Ge
brechen oder Schwächen, nicht mehr
imstande ist, ein Drittel dessen zu er
werben, was körperlich und geistig ge
sunde Personen derselben Art zu ver
dienen pflegen. Der Verlust von mehr
als zwei Drittel der Erwerbsfähigkeit be
gründet somit erst den Anspruch auf
eine Invalidenrente. Diese Bestimmung
soll dahingehend geändert werden, daß
bei künftigen Versicherungsfällen die In
validenrente gewährt wird bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von über
50 v. H., statt bisher von über v. H. f
d. h. als invalide soll der Versicherte
gelten, der nicht mehr in der Lage ist,
die Hälfte dessen zu erwerben, was*
gleichartige gesunde Personen zu ver
dienen pflegen. Man wird dieser For
derung ihre Berechtigung nicht abspre
chen können, Der Anspruch bei dem Be
amten auf Pension, bei dem Angestell
ten auf das Ruhegeld ist gegeben .wenn
die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die
Hälfte herabgesunken ist. Was die Ein
heitsgewerkschaft hier in der Invaliden
versicherung fordert, ist nicht mehr und
nicht weniger, als eine Anpassung an
etwas was man in der Beamtenversor
gung und in der Angestelltenversiche
rung bisher schon immer hatte.
Die Witwenrente
Von einer besonderen Wichtigkeit ist
die Forderung auf eine Aenderung der
Bestimmungen des § 1256 RVO über die
Gewährung der Witwenrente in der In
validenversicherung. Die Witwenrente er
hält nach dem Tode des versicherten
Ehemannes die Witwe nur dann, wenn
sie entweder invalide ist, oder das 65.
Lebensjahr vollendet hat. Di« Rente
wird auch der Witwe gewährt, wenn
sie das 55. Lebensjahr vollendet und
mindestens 4 lebende Kinder geboren
hat, oder zur Zeit des Todes ihres Ehe
mannes vier waisenrertenberschtigte,
oder zwei waiseni entenberechtigte Kin
der unter 6 Jahren erz ; eht.
Diese Bestimmungen für di« Voraus
setzung des Anspruches auf die Witwen
rente in der Invalidenversicherung, stel
len ehe größte Härte dar, die unsere
Sozialversicherung noch enthält. Si*
können nicht mehr weder Bestandteil
derselben bleiben. Die Witwe des Be-
Freizeit verbracht wird, eine ganze Reihe
Wenn gesagt wird, daß es soviel® •
sere Kuckucksbauern gemeint, die viel an
Ziegenhalter (nach der letzten Statistik
sind es etwa 70 000). Auch die sonstige
Rolle und dann der Obst- und Gartenbau.
Nun weiß aber hier jeder Sachkenner, daß
durchweg die Hauptlast dieser Arbeiten
auf den Schultern der Hausfrau liegt.
Sie darf auch keinesfalls bei diesem
Thema übersehen werden, auch nicht
die Hausfrau in den städtischen
Gemeinden. Man hat festgasteilt, daß
eme Hausfrau in ihrem zwar engen Kreis,
dasselbe für die Rentenberechnung über-
haubt außer Ansatz. Die festgesetzt«
Höchstgrenze von 300 000.— ffrs. ent
spricht weder den bestehenden Verhält
nissen noch dem früheren Höchstsatz
von 7 200.— Mk. vor Einführung des
Franken. Die Jahresarbeitsverdienstgren
ze heraufzusetzen ist dringend erforder
lich
Eine grundsätzliche Aenderung fordert
die Einheitsgewerkschaft in der Voraus
setzung für die Gewährung von Leistun
gen in der Rentenversicherung.
Invalidenrente erhält der Versicherte,
der dauernd invalide ist, oder das 65.
Lebensjahr vollendet hat.
In der Angestelltenversicherung wird
das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit oder
bei Vollendung des 65. Lebensjahres ge
währt.
Beide Versicherungszweige haben die
Altersgrenze gemeinsam und diese
Altersgrenze ist zu hoch. Die Forderung
der Einheitsgewerkschaft, die Alters
grenze von 65 Jahre auf 60 Jahre herab
zusetzen, ist vollauf berechtigt. Wer bis
zu diesem Aller gearbeitet hat und all
die vie’en Jahre für diesen Zweck auch
seine Beiträge zahlte, der hat zweifel
los einen wohlerworbenen Anspruch auf
Altersversorgung.
amten und die Witwe des Angestellten
bekommen ihre Witwenpension, bzw. ihre
Witwenrente ohne Rücksicht auf ihr Al
ter und Erwerbsfähigkeit. Das ist ein
berechtigter Anspruch, der aber auf
keinen Fall der Witwe des Arbeiters
weiterhin .versagt bleiben kann, Die
Forderung der Einheitsgewerkschaft, d e
Witwe des Arbeiters in der Vorausset
zung für die Witwenrente den Ange
stellten- und Beamtenwitwen gleichzu
stellen. wird besonders unterstrichen.
Nach den Vorschriften der §§ 1274 —
1275 RVO und des § 40 des AVG ruht
beim Zusammentreffen mit einer Rente
aus der Unfallversicherung eine solche
aus der Invafcden- oder Angestellten
versicherung bis zur Hälfte, d. h., die
Rente aus der Invaliden- oder Angestell
tenversicherung wird neben einer Rente
aus der Unfallversicherung bis zur Hälf
te gekürzt ausgezahlt. Diese Ruhensbe-
stimmungen sind ebenfalls ein Teil der
Brünning’schen Notverordnung vom 8. 12.
1931. Sie nehmen dem Versicherten einen
Teil seines durch Beitragsleistung er
worbenen Anspruches. Die Forderung auf
Beseitigung dieser Härten hat ebenfalls
ihre volle Berechtigung.
Gegen jede Dezentralisation
Hinsichtlich der organisatorischen Ge
staltung unserer Sozialversicherung hat
die Einheitsgewerkschaft bereits wieder
holt dahingehend Stellung genommen:
Gegen jegliche Dezentralisation, für die
Zentralisation und für die Wiedereinfüh
rung des Selbstverwaltungsrechts.
Man wird keiner dieser dargelegten
Forderungen die Berechtigung abspre
chen können. Wenn die Einheitsgewerk
schaft auf dem Gebiete der Unfallver
sicherung hinsichtlich des Leistungsan
spruches die Wiedereinführung der un
eingeschränkten Entschädigungspflicht
bei dem Wegeunfall, sowie dem Arbeits
unfall die Wiedergewährung einer Ver
letztenrente auch bei Erwerbsminderung
unter 20 v. H. fordert, dann verlangt sie
damit lediglich die Wiederherstellung
eines früheren Rechtszustandes. Vor
1932, vor dem Erlaß der Brünning’schen
Notverordnung hat es keinen Unterschied
bei der Entschädigung zwischen dem
Wegeunfall und dem Arbeitsunfall ge
geben. Vor 1932 wurden auch die kleinen
Unfallrenten gezahlt. In Frankreich und
Luxemburg wird schon bei Erwerbsmin
derung von 5. v. H. «in« Verletztenrente
gewährt.
zur Erledigung der üblichen Hausarbeit,
täglich fast 20 Kilometer zurücklegt. Wo
bleibt nun ihre Freue:'., damit auch sie
noch Arbeitsfreude und Lebensfreude
empfinden kann? Viel ist schon getan,
wenn sie weiß und merkt, daß der heim
kehrende Mann auf Grund erträglicher
Arbeits- und Lohnbedingungen nicht miß
mutig zu sein braucht. Ja, daß er selbst
vielleicht zu Hause noch mit Hand aa
legen kann, womit gegenseitig Lebens
freud« erzeugt wird. Oft ist es ja noch
so. daß die Hausfrau ihr« Freizeit be
nutzt, um zu sticken und zu stricken und
sich dann freut, wenn sie einmal sitzen
kann.
In der Erkenntnis von der Bedeutung
der Organisation des Arbeitnehmers hat
sich auch aus der Familie heraus der
Sinn dafür entwickelt, daß viele Frauen
ihre Männer anhalten, in ihrer Freizeit die
gewerkschaftlichen Pflichten nicht zu
mißachten. Die Teilnahme an dem Ge
schehen, an der Entwicklung der Gewerk
schaft, an den Versammlungen, an den
Die Forderung auf eine entsprechende
Erhöhung der in früheren Jahren fest-
gestellten Unfallrenten ist zeitbedingt.
Diese Renten sollen dem Preis- und
Lohnverhältnis angepaßt werden. Es
kann seitens des Unfallversicherungs
trägers dem nicht entgegengehalten wer
den, daß ihm für eine solche Erhöhung
die Mittel fehlen. Die Unfallrenten wer
den bestritten von den zur Unfallver
sicherung geleisteten Beiträgen und
diese Beiträge bemessen nach der je
weiligen Lohnsumme. Wenn aber schon
die Beiträge den Löhnen angepaßt sind,
warum soll es da nicht hinsichtlich der
alten Renten möglich sein?
Mit der Beseitigung der Ruhansvor-
schriften in der Rentenversicherung wird
auch lediglich der vor 1932 bestandene
Rechtszustand wieder hergesteiH. Dar
über hinaus allerdings soirmit der Aen-
derung des Invaliditätsbegriffs und der
Gleichstellung der Witwe des Arbeiters
mit der Angestellten- und Beamtenwitwe
eine Härte, und zwar die größte -Härte,
die von jeher unsere Sozialversicherung
belastete, endlich einmal beseitigt wer
den.
Es sei übrigens an dieser Stella auf
die beiden, am 1, Juni 1949 in dem
Vereinigten Wirtschaftsgebiet, in der Bi-
zor.e in Krakt getretenen Gesetze, auf
das Gesetz über Verbesserungen der
gesetzlichen Unfallversicherung und das
Sozialversicherungs - Anpassurv^sge-etz
hingewiesea. Mit diesen beiden Gesetze
sind dort alle Notve~crdnunasbes’imm na
gen aufgehoben. Die Unfallrenten sind
durch eire entsprechende Erhöhung den
Verhältnissen angepaßt, der Invaliditäts
begriff geändert und die Gleichstellung
der Witwe des Arbeiters erfolgt.
Was in dem vereinigten Wirtschafts
gebiet möglich gewesen ist, kann bei
uns im Saarland nicht unmöglich sein.
Eine gut ausgebaute, ausreichende
Sozialversicherung ist nicht nur eine
wichtige, sondern die wichtigste Etapoe
auf dem Wege zu einer sozialen Ge
rechtigkeit.
J. Sch.
Ducch tiitfieU <zuc Stätte!
An Dich, Kameraa. wollen wir die Frage stellen,
Ob Du ein Kämpfer bist in unseren Reihen?
Ob Du Gewerkschaftsmann mit festem Willen.
Im Kampf ums Brot uns treu zur Seit’ wirst sein?
Auch Du mußt Glied sein in der Kette,
Die uns fest zusammen hält.
Und nicht verzagen in dem Ringen.
Dann wir bestehn auf dieser Welt.
Du hast doch Frau. Du hast doch Kind;
Mit Deinen Händen mußt Du sie ernähren.
.Was willst Du tun, wenn einer kommt,
Der Dir die Arbeit will verwehren?
Komm, Kamerad, laß Dir nicht lange Zeit zum
Denken.
Komm her zu uns. tritt auch in die Gewerkschaft
ein 1 .
Denn nur verbunden sind wir mächtig
Im Kampf ums Brot und unser Sein.
H. H.. F.
Wirb stets
für Deine
Gewerkschaft!
Herausgeber: Hauptverwaltung der Ein
heitsgewerkschaft, Saarbrücken 3. Brauerstr. 6 «.
Verantwortlich fiir den Gesamtinhalt: Heinrich
Wacker. Redaktion: Sozial- und Wirtschafts
politik C. Schuhler, Industrieverbände, Jugend
sowie Feuilleton I. P, Wambach. — Druck:
Druckerei Saar-Zeitung Dr. Nikolaus Fontaine,
Saarlouis
*
Schulungen, cm der Fortbildung für die
jungen Gewerkschaftler hängt auch in
Zukunft nicht zuletzt von. der F.instellung
der Frau ab.
Ein aufgeschlossener Mensch wird die
vielfältigen Möglichkeiten, die sich für
die Ausnutzung der Freizeit ergeben,
nicht nur nach sogenannten Nützlich
keitseffekten allein beurteilen, sondern
auch die großen Werte für Sitte und Kul
tur in der Freizeit in sich aufnehmsa
und mitgestalten helfen.
Aus alledem ergibt sich folgendes:
Löst man das wichtig« Problem Arbeit
und Freizeit in gerechter Weise, so wird
sie zu einem wesentlichen Bestandteil
des Fundaments für ein gesundes Zu
sammenleben, eine ungerechte Lösung
müßte dagegen ein zerstörendes Element
werden. Es kann auch nicht sein., daß
die Angelegenheit zu einem Uebungs-
feld für irgendwelche neuen Ideen miß
braucht wird. Von der richtigen Freizeit
und ihrer individuellen Gestaltung, ist
zum größten Teil die Arbeitsgesinnung,
der Lebenssinn überhaupt abhängig. Es
ist bekannt, daß es zu unserer Mentalität
gehört, auch der des Arbeiters, die Ar
beit nahezu als Selbstzweck anzusehen»
Das ist z. T. eine Gefahr, eine Gefahr für
die persönliche Freiheit und für dw»
Würde des Menschen, C. &.
Neuer Invaliditätsbegriff
Die Bedeutung der Freizeit
Grenzen der Arbeitsleistung