Dezember 1950
Seite 3
Demokratisches ßerufsbeamtentum
Eine interessante Betrachtung
Es isi — und zwar nicht «ist in dein
Jamen nach dem Krieg« — zur all gamei
nen Uebung geworden, die Worte „Büro
kratie“ und „Berulsbeamoentum“ einander
gleicnzusetzen, obwohl beide BegrifJe
nichts, aber auch gar nichts miteinander
zu tun haben. Unter dem Wort ..Bürokra
tie“, das in seinem ersten Teil aus dem
Französischen und in seinem zweiten Teil
aus dem Griechischen stammt versteht
man eine Schreibstubenherrschaft di« al
les und jedes an sich zieht, weil nur der
Staat, nicht aber der „beschränkte Unter
tanen verstand“ in der Lage ist alle Ver
hältnisse zu überblicken und auszuglei
chen.
Richtig ist daß das ßerulsbeamtentum.
und zwar nicht nur in Deutschland, zu Zei
ten automatischen Herrscherrechts oder
diktatori eher Regierungsformen in der
oben bezeichnten Weise mißbraucht wor
den ist. Aber — so ist zu fragen — wäre
die Angelegenheit anders verlaufen, wenn
statt eines unwiderruflichen Berufsbeam-
tenturns eine jederzeit kündbare Ange
stelltenschaft die Befehle der Autokraten
aller Schattierungen zu befolgen gehabt
hätte? Will wirklich jemand im Emst be
hau ■> e i. daß es irgend einem Staatsbeam
ten oder Angestellten zu Zeiten einer Dik
tatur oder absoluten Herrscherrechts
möglich gewesen wäre oder heute in den
Oststaaten möglich sein würde, staatlich«
D'enstgeschäite in demokratischem Sinn«
zu vollziehen. Das Berufsbeamtemtum
konnte sich in solchen Zeiten infolge der
Sicherheit seiner Stellung gegen unge
rechtfertigte Zumutungen immerhin noch
eher zur Wehr setzen, als es ein Ange
stellter hätte tun können, dar bei Nichtbe-
folgunrr eines Befehls von einem Tag aul
den andern einfach auf di« Straß« geflo
gen wäre.
Der Beamt« ist und däi wird gerade in
der Demokratie einesteils immer wieder
hervorgehoben, andemteils aber immer
wieder übersehen, Exekuttvorgam und hat
aur die Legislative, also auf die Gesetz
gebung. die die Art und Form seiner Tä
tigkeit bestimmt nicht den geringsten Ein
fluß.
Wenn unpopuläre Steuergeeetoe be
schlossen werden und der Finanzbeamt«
sorgt mit den ihm übertragenen Strafmit
teln pflichtgemäß für die Hereinbringung
der beschlossenen Steuern, dann ist er ein
Bürokrat „weil er die Lag« der Wirtschaft
nicht genügena berücksichtigt“ und, wenn
der zuständige Beamte eines Landratsam
tes aut Grund eines vom Landtag be
schlossenen Gesetzes die entsprechenden
Anordnungen trifft dann ist er in den Au
gen der davon Betroffenen erst recht ein
Bürokrat ..der die Schwierigkeiten in dei
Landwirtschaft nicht erkennt und die wirt
schaftliche Erholung von Handel und Ge
werbe verhindert“.
Aber, so höre ich einwenden, um dies«
Fragen handelt es sich ja gar nicht. Es ist
selbstverständlich, daß die Bezeichnung
Bürokrat bei einem Beamtem nicht deswe
gen an ge wendet werden kann und dort
weil er in Ausübung seiner Pflicht — dem
Gesetzen und Verordnungem entsprechend
— seinen Dienst richtig versieht. Es han
delt sich vielmehr um den weitverbreite
ten Beamtendünkel um die vorhanden«
Ueberbürokratisierung. um di« gesin
nungsmäßige Heranbringung der Beam
tenschaft an den bürokratischen Staat und
um den Beamtem als Hüter der Verfas
sung.
Das Berufsbeamtentum in früherer Zeit
uas deutsche BeruXsbeamtentum war im
vergangenen Zeiten bekannt und ange
sehen. vor allen Dingen m Hinsicht auf
zwei Eigenschaften:
1 wegen seiner Integrität d. i. seiner
persönlichen inneren Sauberkeit und
seiner Unbestechlichkeit und
2. wegen seines fachlichen Können«.
Es war eine große Seltenheit und er
regte überall Aufsehen, wenn irgend ein
Beamter einmal mit dem Strafgesetz in
Kcmjukt kam. .Und di« Richter des Diszi
plinargerichts und des Disziplinarhofes,
die selbst Beamte waren, sorgten für «ine
unnachsichthche Ausmerzung, wenn ein
Beamter das Ansehen der Beamtenschaft
durch irgendwelche Handlungen schädig
te Beraabungen oder Verlust von Post
sendungen waren jeweils ein« Sensation,
die weitgehende Untersuchungen auslö
sten. Die als Beamtenanwärter eingestell
ten Personen wurden bereits bei ihrer
Aufnahme aut Herz und Nieren gemaue-
stens überprüft hatten ein« längste Vor
bereitungszeit. ein jahrelanges Diätariat
und noch lange Jahre als jederzeit wider
ruflicher Beamter abzuieistem. bis ihnen
das Prädikat „Unwiderruflicher Beamter“
verliehen wurde.
Aber diese Beamtenschaft hatte auch
ihre Schattenseiten. Nicht mit Unrecht
warx man ihr Beamtendünkel und Kasten
geist vor. Nicht nur, daß sie sich als Re
präsentant des Staates fühlt« und glaub
te, aus diesem Grunde Abstand nehmen
zu müssen von der übrigen Bevölkerung.
Auch innerhalb der Beamtenschaft »elbst
wurden Schranken aufgerichtet di« streng
jede Laufbahn von den Angehörigen der
übrigen Laufbahnen trennten. Der Akade
miker hielt es. van einzelnen Ausnahmen
abgesehen, unter seiner Würde, mit dem
Beamten, der nur „Einjährigenvorbildung"
besaß, außerdienstlichen Verkehr zu pfl»
gen. und der Beamte mit Einjährigenvor-
bildung war erst recht nicht ber«it mit
einem nichtvorgebildeten Beamten gesell
schaftlich zu verkehren. Die Sache ging
sogar soweit daß aus dem unteren in den
mittleren Dienst auigestiegene Beamte ei
nen eigenen Verband gründeten. „da
ihnen nicht zugemutet werden konnte, mit
den im unteren Dienst verbliebenen Beam
ten in einem Verband beisammen zu
sein* 4 .
So hatte man die deutsche Beamten
schaft vor 1918 von seiten ihrer Vorgesetz
ten erzogen. Kein Weg führt« von einer
Laufbahn zur andern, und der tüchtigste
und fähigste Beamte konnte nicht in die
übergeordnete Laufbahn aufsteigen. Als
in den Jahren der Weimarer Republik die
Beamtenorganisationen durchsetzten, daß
Beamte einer untergeordneten Laufbahn
zur Prüfung für die darüber liegende
Laufbahn zu gelassen wurden, war diese
Regelung dadurch fast völlig illusorisch
gemacht daß solchen Beamten bestim
mungsgemäß behördlicher seit« weder
eine Ausbildung, noch ein« Praxis für dl«
Geschäfte der übergeordneten Laufbahn
eingeräumt werden durfte. Diese Feststel
lung galt vor allen Dingen für den Bereich
der Reichspost- und Teiegraphenverwal-
tung.
er nur einen Bruchteil dessen, was dem
Wert der geleisteten Arbeit entsprach. Der
Ausgleich — so sagte man ihm — liege
in der Sicherheit seiner Stellung und der
Pensionsberechtigung, die es unnötig
machten, für Erwerbslosigkeit Krankheit
und Alter etwas zurückzulegen.
Nehmt dem Beamten seine Pension und
seine Hinterbliebenen Versorgung und man
wird erleben, daß bei der erstem Hochkon
junktur di« tüchtigsten Beamten davon
lauten. Die Angestellten werden das glei
che hon. Und wir werden ein Beamtentum
erhalten, bei dem man Beamter wird, wenn
man gerade keine andere Beschäftigung
hat und wieder davon läuft, wenn man et
was Besseres findet.
Eine Demokratie braucht als ruhend«
Pol in der Erscheinung Flucht ein inner-
Rechte, Pflichten und
Und noen eins. Die Beamtenschaft so
schlußfolgert man, gehört zur Exekutive,
und bei der Notwendigkeit der klaren
Trennung von Gesetzgebung und Vollzug
geht es nicht an, daß Beamte auch in die
gesetzgebenden Körperschaften gewählt
werden.
Wenn man die Angelegenheit nur vom
Standpunkt des Beamtentums aus betrach
ten würde, könnte man sogar einer völli
gen Neutralisierung nur zustimmen. Der
Beamtenschaft wäre in der Vergangenheit
Unendliches erspart geblieben, wenn sie
neutralisiert gewesen wäre und man sie
nicht in den Strudel der politischen Er
eignisse mit den bei ihr besonders wirk
samen Zwangsmii'e n der Entlassungsdro
hung und des Diensteide« jeweils hinein-
gezogen hätte.
Die Angelegenheit kann jedoch nicht
vom Standpunkt des Berufsbeamtentum»,
sondern muß vom Standpunkt der Demo
kratie aus gesehen werden. Die Frage, ob
es verfassungsgemäß zulässig ist, einen
Großteil des Volkes, zu dem ja auch
schließlich noch die Beamten gehören, sei
nes vornehmsten Rechtes zu berauben,
soll in diesem Zusammenhang unerörtert
bleiben. Was jedoch das passive Wahl
recht anbelangt so erscheint es zweifel
haft ob «in« Volksvertretung in einem de
mokratischen Staat in gedeihlicher Weise
überhaupt auf die Mitwirkung von beam
teten Parlamentarien verzichten kann. Ge
rade. wenn ih-an dieHerr sclwxft dar Bürokra
tie, also die Herrschaft einer kleinen An
zahl leitender Ministerialbeamfer, die die
Gesetzentwürfe vorbereitem. verhindern
wiiL dann braucht man Abgeordnete aus
den Reihen der Beamten scliaft die die von
der Regierung gemachtem Vorlagen Wort
für Wort überprüfen und die entsprechen
den Vorkenntnisse haben. Verschleierun
gen aufzudeckem. Es ist kein Zufall daß
sich in den Ausschüssen, in denen diese
Zeiten vor allem Beamte befanden, und
es wird zugegeben werden müssen, daß
Arbeit geleistet werden muß, in früheren
die Eignung in dieser Hinsicht nicht bei
allen Abgeordneten vorhanden ist.
Professor Weber, Heidelberg, hat in ei
ner Veröffentlichung einmal verlangt, daß
das Berufsbeamtentum in allen seinen
Gliedern diaVerfassungsmäßigkeit vonAn-
ordnungen höherer Stellen zu überprüfen
hat und verpflichtet ist gegen jede verfas
sungswidrige Anordnung Widerstand zu
leisten. Ein« solche Forderung ist vom Be
rufsbeamtentum überhaupt nicht zu erfül
len. Wenn es für notwendig befunden
wurde, «inen besonderen Verfassungsge-
lich sauberes, tüchtig«« Beiutsbeamten-
tum, das im Wechsel der politisch orien
tierten Regierungsgewaltigen, in Krisenzei.
ten ebenso wie in Zeiten der Hochkon
junktur an seinem Platz« bleibt und al»
treue Dienerin des Volke* seine Pflicht er
füllt.
Man spricht vom der Unwiderruflichkeit,
die es unmöglich macht, Beamte zu ent
lassen. Dazu sei folgendes gesagt: „Auf
hebung der UnwiderrufbchkeiL Mißach
tung der Beamten ge setze, Vernachlässi
gung der Alimentationspflicht und Streik-
verbot vertragen sich nicht miteinander.
Wenn der Staat in Krisenzeitem glaubt
unwiderruflich« Beamte entlassen zu kön
nen, dann muß er sich auch gefallen las
sen, daß in Zeiten der Hochkonjunktur die
Beamten, wie all« übrigen Arbeitnehmer,
in den Streik treten. Wenn er seiner Ali
mentationspflicht gegenüber den Beam
ten. nicht nachkommt, dann muß er damit
rechnen, daß der Beamte wie jeder andere
Arbeitnehmer sich angeraessere Gehalts
sätze erkämpft,“
besondere Stellung
richtshof zu errichten, der zu entscheiden
hat. ob irgendein Gesetz verfassungswi
drig ist oder nicht wenn die Ansichten
über Veriassungszulässigkeit oder Ver
fassungswidrigkeit häufig auseinanderge
hen, dann kann und darf dam Einzelna-
amtan, der Vollzugsorgan und nicht Ver-
fassungsinterpret ist mcht eine Aufgabe
übertragen werden, di© er einfach nicht
lösen kann. Jeder Beamte muß anuehmen.
daß die von der Legislative beschlosse
nen Gesetze verfassungsmäßig sind. Sind
sie es nicht dann hat das Veriassungs-
gericht dem die Gesetze gegebenenfalls
zu unterbreiten sind, das entsprechend«
zu veranlassen. Nur wenn ein Beamter
entgegen den bestehenden Gesetzen oder
unter böswilliger oder fahrlässiger Miß
achtung oder Ausdeutung solcher Ge
setze Anordnungen trifft die mit der Ver
fassung nicht übereinstimmen, dann ist
dieser zur Verantwortung zu ziehen. Hier
handelt es sich aber dann um eine Ange
legenheit, die vor allem der zuständig«
Ressortminister zu vertreten, in Ordnung
zu bringen u. gegenüber dem „fehiigen^
Beamten zu ahnden hat Dem Berufsbe
amtentum als Ganzes, d. h. jedem Berufs
beamten für sich di« Pflicht zu tibertragai
oder das Recht einzuräumem, G-asetzes-
vorschriften oder Anordnungen seiner
Vorgesetzten nicht zu befolgen, weil sie
nach seiner Meinung verfassungswidrig
sind, wäre ein völlig unmöglicher Zustand.
Wohl aber erscheint es richtig, daß jeder
Beamt© verpflichtet wird in allen Fällen,
in denen er glaubt daß eine verfassungs
widrig« Anordnung. Handlung oder Aus
legung von Gesetzen vorliegt die Ange
legenheit. ohne Einhaltung des Dienstwe
ges direkt seinem zuständigen Minister zu
melden. Jeder andere Weg muß zu einem
Chaos führen, zu einem Hineintragen von
politischen Auseinandersetzungen in di«
Amtsführung und zur Austragung persön
licher Gegensätze.
ECKERTS
Wachholder
BmüiiiHfflflwfiiuimiffliinmtitwifiiifiiwüHfflffiimimniHffliHmiuai
die t&hc?ttdc Tftacke
Die Demokratisierung
Trotz aller dieser Hemmungen ging je
doch die Demokratisierung der Beamtem-
schafi ab 1918 ihren Weg. Die Beamten
hatten den Eid auf die demokratische Ver
fassung geleistet, und bis in die höchsten
Stellen der Ministerien ging der Hauch d«r
neuen Zeit. Mochte auch eine geringe An
zahl meist höherer Beamter «ich nach den
Verhältnissen zurücksehnen, die überwäl
tigende Masse der Beamtenschaft worauf
dem besten Weg, die treueste Stütze der
jungen Demokratie zu werden. Das be
weist nicht zuletzt die Tatsache, daß bis
1933 nur ein verschwindender, weit unter
dem allgemeinen Durchschnitt liegender
Teil der deutschen Beamtenschaft sich
dem Nationalsozialismus angeschlos&en
hatte. Die Richtigkeit diese* Feststellung
bewe\st vor allen Dingen der Umstand, daß
eine der ersten Maßnahmen dies National
sozialismus di« Zerschlagung der alte«
gibt es überall
das gute
altbewährte
IvPd&l
£rdal enthält 100% rein«» Balsam-
Terpentin-O«!
•Beamtenverbänd« war. denen Ihr gesam
tes Vermögen weggenommen wurde. Da«
„Gesetz zur Wiederherstellung des Be ruf a-
beamtentums“ schuf in seinen §§ 2. 4 und
6 die Handhabe, Tausend« von Beamte«
aus dem Dienst zu entfernen. Unter Be
zugnahme auf di« vom Reichspräsidenten
von Himdenburg bewirkte UebeTgab« der
Regierung an Hitler zwang man den Rest
der übrigen Beamtenschaft unter Ausnüt
zung ihrer Gehorsamspflicht zur Ablegung
eines entsprechenden Diensteides und
veranlaßt« sie. unter der Parole „Partei
und Staat sind etns“ rum Eintritt In di«
Partei.
Die Beamtenschaft muß. wenn der Auf
bau eines sauberen Demokratischen Staa
tes gelingen solL einer der Hauptpfleiler
dieses Staates werden. Hierzu gehört
aber daß man sie nicht rum Prügelkna
ben für alles und jedes macht, was schiel
geht.
Man wirft heute den Beamten Gehalt
und Pensionsberechtigung vor. Der Beamt«
war in allen Schichten immer und zu allen
Zeiten ein Hungerleider, dar nur das ver
diente. was er zum täglichen Leben
brauchte. Jede Nebenbeschäftigung, von
geringen Ausnahmen abgesehen. war
ihm verboten. Er mußte dort Dienst tun.
wohin ihn der Staat versetzte. Er konnte
keinerlei Konjunktur crusnützen in Zeiten,
in denen ander« sich ein Vermögen er
warben. In den ersten 20 Jahren seines
Beamtendase ns, in den Zeiten des Vorbe
reitungsdienstes. des Diätariats. in den
Zeiten, tn denen «r in den untersten
Dienstatters stufen der untersten Besol
dungsgruppe seiner Laufbahn saß. erhielt
Die Weihnachtsgratifikation
Mit der Frag« des Rechtsanspruch« aut
ein« Weihnachtsgratifikation haben wir
uns im vergangenen Jahr und die Recht
sprechung und Literatur schon in früherer
Zeit ausgiebig beschäftigt. Es ist ver
ständlich. daß die Frage, inwieweit ein
Rechtsanspruch auf di« Gratifikation vor
liegt immer wieder zur Diskussion ge
stellt wird.
Zunächst ist testzusteHen. daß im allge
meinen di« Weihnachtsgratifikation im
Gegensatz zu früher nicht Inhalt einer ta
rifvertraglichen Regelung ist. Sie stellt
keineswegs ein Geschenk des Arbeitge
bers dar und wird neben dem Lohn oder
dem Gehalt an di« Betriebsangehörigen
vor dem Weihnachtsfest ausgezahlt. Ein
klagbarer Anspruch auf dies© Gratifika
tion bestefit auch dann, wenn eine
stillschweigend« Vereinbarung dadurch
zustandegekommem ist daß Ihre Zahlung
als geschäftsüblich angesehen werden
muß.
Nach der ständigem Rechtsprechung be
steht ein einwaadfre>er Rechtsanspruch
auf di« Weihnachtsgratifikation, wenn sie
mindos'eng dreimal vorbe^alfos und ohne
die Betonung des jederzeitigen Widerrufs
ausgezahlt wurde. Der Arbeitgeber darf
nicht einzeln« Personen von der Zahlung
aus schließen. Wenn eine Gratifikation
zur Auszahlung gebracht wird, dann ha
ben all« Beschäftigtem «inen Anspruch
darauf.
Di« Höh« der Weihnachtsgratifikation
richtet sich auch der etwaigem Vereinba
rung und mangels einer solchen nach der
Betriebsüblichkeit. Bei den Angestellten
beträgt die WeihnachtsgratLikatiom m den
meisten Fällen ein Monatsgehalt oder
Teile desselben, je nach der getroffenen
Verabredung. Besteht keine Absprach»
über die Höhe der Auszahlung, dann
müßte im Zweifelsfalle eine den Verhält
nissen entsprechende Vergütung gezahlt
werden.
Auch im Falle einer Kündigung besteht
ein klarer Anspruch auf die Weihnachts
gratifikation, wenn das Ausscheiden ces
Beschäftigten nach dem Weihnachtsfest
erfolgt. Der vorzeitige Ausspruch einer
Kündigung schließt den Anspruch nicht
aus.
Da die Weihnachtsgratifikation keia«
Schenkung darsbellt, sondern em Teil des
Gehaltes ist. unterliegt sie auch der
steuerlichem Erfassung. Der Erlaß vom 1«
12 1948 behandelt die emkommensteuer-
liche. lohnsteueriiehe und sozkiiversiche-
rungsrechtliche Regelung der Weihnachts-
Zuwendungen. Danach sind sie bis zu
10 000 F.s. lohnsteuerf e-. D e e steue f e«
Zuwendungen sind auch beitragsfrei in
in der Sozialversicherung. D'e Lohnsteuer
für Zuwendungen Uber 10 000 Frs. beträgt
in Lohnsteuerklasse I 15 o/o. H 12 %. III1
10 o/o. Der Hundertsatz ermäßigt sich um
je 2 o/o für jedes weiters auf der Lohn-
steuerkarte eingetragene Kind. Zur Ver»
meidung vom Härten gestattet der Erlaß
das Umlegen der SVjunrbeträ'-e auf meh
re e Lohurak’ungsceitrÄum©. höchstaas !©•
doch aut 12 Monat». CD