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%um Jahreswechsel
Wiederum ist ein Jahr der er¬
folgreichen Aufbauarbeit vergan¬
gen. Ein Jahr, das uns durch die
unermüdliche Kleinarbeit aller
Verbandsleitungen und Funktio¬
näre in der wirtschaftlichen und
sozialen Gestaltung unseres Le¬
bens ein gutes Stück vorwärts
brachte. Trotzdem wir in einer
Zeit leben, in der die Ereignisse
einander jagen, in der in einem
Jahr mehr geschieht als in nor¬
malen Zeiten in Jahrzehnten,
können wir mit Stolz auf die
vollbrachten Leistungen zurück¬
blicken.
An dieser Stelle danken wir
allen Funktionären und Mitarbei¬
tern für ihren freiwilligen akti¬
ven Einsatz, der in der Interes¬
senvertretung zum Wohle aller
Schaffenden an der Saar begrün¬
det liegt. Die Einheitsgewerk¬
schaft, als die Verfechterin der
Forderungen aller arbeitenden
Menschen, ist sich ihrer Aufga¬
ben und Pflichten auch im kom¬
menden Jahr bewußt.
So treten wir den weiteren
Weg an. Mutig, klar und zielbe¬
wußt gehen wir an die Erfüllung
unseres Gelöbnisses, als Einheits¬
gewerkschaft ein Weggenosse an
der Seite der Schaffenden zu
sein, um zusammen, trotz Hunger
und Not, um die hohen Ideale der
Wirtschaftsfreiheit zu ringen.
Tausende treuer Mitglieder ste¬
hen zur Einheit. Dieses Vertrauen
ist das schönste Weihnachtsge¬
schenk, es zu erhalten, sei unser
Ziel im neuen Jahr.
Wir wünschen allen unseren
Mitgliedern und Lesern von Her¬
zen ein frohes Weihnachtsfest
und ein glückliches neues Jahr.
Die Hauptverwaltung.
Dezember 1947
Soziale Hcayeti mm iüäfvimy&utechseC
Aufnnhmeantrüüe für den WGB
Das Exekutivkomitee des Weltge¬
werkschaftsbundes prüfte die von
verschiedenen internationalen Be¬
rti fssekretariaten gestellten Anträge
für die Aufnahme in den Weltge¬
werkschaftsbund. Diese Anträge sind
von den internationalen Sekretariaten
Äer Transportarbeiter, der Berg-,
der Textil- und Metallarbeiter ge¬
stellt worden.
Das Exekutivkomitee hat beschlo¬
gen, die Verbindung zum Konsulafiv-
ausschuß der internationalen Berufs¬
sekretariate aufzunehmen und noch
vor dem 10. Januar 1940 eine Kon¬
ferenz der Vertreter dieser Sekreta¬
riate einzuberufen, auf welcher das
Exekutivkomitee seine endgültigen
Entschließungen über die Anträge
bekannt geben wird.
Mit der Einführung des französi¬
schen Franken im Saarland ha¬
ben sich eine Reihe Schwierigkeiteil
ergeben, die jedoch nur vorüberge¬
hender Natur sind und in Bälde
überwunden sein werden. Selbstver¬
ständlich zieht die Währungsumstel¬
lung auch die Einführung der fran¬
zösischen Preise, Löhne und Steuern
nach sich. Die Gewerkschaften, die
Verwaltungskommission und die Mi¬
litärregierung sind z. Z. bestrebt,
diese notwendigen Maßnahmen in
Kürze und zwar möglichst reibungs¬
los durchzuführen.
Lohnfragen.
Für die Bergarbeiter, Eisenbahner,
Landarbeiter und Hausangestellten
sind die Tarife bereits Xestgclegt und
im Amtsblatt Nr. 60 der Verwal¬
tungskommission veröffentlicht. Für
die Angestellten der Körperschaften
des öffentlichen Rechtes, der Komu-
nen und des Staates, des Handels
und der Industrie erfolgt die Berech¬
nung der Löhne auf der Basis 1:35.
Diese Regelung ist eine provisorische
und muß innerhalb von 2 Monaten,
d. h. bis zum 20. Januar 1948, end¬
gültig sein. Die auf der Basis 1:35
erfolgte Berechnung der Löhne und
Gehälter werden auf die endgültig
festzusetzenden und nachzubeznblen-
den Löhne und Gehälter angerech¬
net. In verhältnismäßig kurzer Zeit
werden die endgültigen Tarife für
diese Kategorie der Lohn- und Ge¬
haltsempfänger festgesetzt sein.
Für die Lohnempfänger an der
Saar kommt augenblicklich die Min-
dest-Lohnregelung in Frage. Bei der
Berechnung der Mindestlohngrenze
wird der Lohn der Pariser Zone zu
Grunde gelegt, • und zwar Frs. 42,50
als Mindeststundcnlohn. Von diesem
Pariser Tarif werden abgesetzt 10
Prozent für die Zone I, 15 Prozent
für die Zone Ia, 20 Prozent für die
Zone II und 25 Prozent für die Zone
III des Saarlandes. In der Zone I
beträgt also der Mindestlohn 42,50
frs. weniger'10 Prozent => 38.25 frs.
Diese Regelung tritt ab 20. Novem¬
ber 1947 in Kraft.
Zu dieser Festsetzung der Mindest¬
löhne ist zu sagen, daß ein sehr er¬
heblicher Teil saarländischer Lohn¬
empfänger mit dem Mindestlohn
ausbezahlt wird, was eine nicht
richtige Bewertung der Qüalitäts-
arbeiter mit sich bringt. Es wird
Aufgabe der Gewerkschaften sein,
bei dem Zustandekommen der jetzt
festzusetzenden Tarifverträge dafür
zu sorgen, daß die Löhne der Qüa-
litätsarbeiter in ein richtiges Ver¬
hältnis zu denen der Hilfsarbeiter
und der angelernte Arbeiter gebracht
wird.
Ab 24. November 1947 ist für die
Pariser Zone eine außerordentliche
Entschädigung von 7,50 frs. pro
= Von Direktor Richard Kirn =
Stunde festgelegt worden, was einem
Betrage von 6,75 frs. für die Zone I
dos Saarlandes entspricht. Diese
außerordentliche Entschädigung ist
als eine Teuerungszulage zu betrach¬
ten und kommt für alle Berufe, die
im Stundenlohn bezahlt werden, in
Frage. Um jeglichem Zweifel vorzu¬
beugen, wird darauf hingewiesen,
daß die Teuerungszulage nicht auf
den Mindestlohn aufgerechnet wird,
sondern auf alle Stundenlöhne, die
über dem Mindestlohn von 38,25 frs.
liegen.
Für die Gehaltsempfänger kommt
eine Teuerungszulage in Frage von
1.500 frs. monatlich für die Pariser
Zone und somit für die Zone I im
Saarland von 1.500 frs. weniger 10,
Prozent *= 1,350 frs. Diese Erhöhung
wird gewährt unbeschadet der Höhe
des Monatseinkommens und kommt
ab 24. November 1947 zur Anwen¬
dung.
Die außerordentliche Entschädi¬
gung wird für jugendliche Arbeit¬
nehmer unter 18 Jahren, die im
Stundenlohn beschäftigt sind, redu¬
ziert und zwar: 50 Prozent von 14
bis 15 Jahre, 40 Prozent von 15—16
Jahren, 30 Prozent von 16—17 Jahre
und 20 Prozent von 17—18 Jahre.
Für alle Arbeiter, die das 18. Le¬
bensjahr erreicht haben, kommt so¬
mit für die Zone I eine Teuerungs¬
zulage von stündlich 6,75 frs. in
Frage.
Regulierung der Arbeitszeit.
Theoretisch ist die 40-St.unden-
Woche im Saarland eingeführt. Zwar
beträgt die wöchentliche Stunden¬
zahl 48 Arbeitsstunden, aber die Ar¬
beitsstunden, die über 40 Stunden
bis 48 Stunden geleistet werden, er¬
halten einen Zuschlag von 25 Pro¬
zent und diejenigen Arbeitsstunden
über 48 Stunden einen Zuschlag von
50 Prozent. Die Uberstundenzulage
ist von dem Mindeststundenlobn zu
errechnen. Für die Stundenlöhne,
die über dem Mindeststundenlohn
liegen, kommt die Vergütung der
Uberstundenzulage von 25 bzw. 50
Prozent bei einer Auszahlung der
Teuerungszulagen nicht in Anwen¬
dung.
Bezahlter Urlaub
Gemäß der Verfügung Nr. 47 - 65
veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 60
der Verwaltungskommission hat je¬
der Arbeitnehmer Anspruch auf
einen bezahlten Arlaub von 12 Ar¬
beitstagen bzw. 15 Tagen bei Einbe-
rechmmg der Sonn- und Feiertage.
Die vorgesehene Urlaubsdauer er¬
höht sich um einen weiteren Arbeits¬
tag bei einer Gesamtbeschäftigungs-
zcit von je 5 Jahren, darf aber 18
Arbeitstage insgesamt nicht über¬
steigen.
Die Dauer des festgesetzten Ur¬
laubes erhöht sich für Arbeiter und
lens sind, die wünschen, unseren
alten Kontinent vor dem Untergang
zu bewahren. Fs ist das Schicksal
der Saar, rin neura1 bischer Punkt
Im politischen Gesell! hon zu sein.
Vielleicht aber hat ihm die Ge¬
schichte den Auftrag zuerkannt, ein¬
mal auch Grundpfeiler einer europäi¬
schen Heimat zu werden. Für diese
gedankliche Konzeption mag gerade
der Werktätige an der Saar ein fei¬
nes positives Empfinden besitzen
und seine Entscheidungen, die den
Ereignissen dieses Jahres das be¬
sondere Gepräge gaben, gewinnen
dadurch historische Größe.
In dem Eigenleben der saarländi¬
schen Gewerkschaften finden diese
Tatsachen einen immer spürbareren
Niederschlag und auch sie stehen an
der Wende einer Entwicklung, die
sie aus dem Zustand der Selbsthilfe
hinüberführen wird in die kraftvolle
Aktivität mitbestimmender Wirt-
schnftsgestaltung. Es war ein weiter
Weg, mühe- und entsagungsvoll, als
sie im Übergang von der Improvi¬
sation zur Organisation neue Gestalt
annahmon. Nunmehr steht das Haus
und das neue Jahr soll es uns wohn¬
lich machen. Dazu aber bedarf es
der klaren Erkenntnis der großen
sozialen und wirtschaftlichen Aufga¬
ben, die die Gewerkschaften im In¬
teresse der Werktätigen zu erfüllen
haben, bedarf es uer Mitarbeit aller.
die in gewerkschaftlichem Geiste
willens und fähig sind, das Haus so
zu bestellen, daß cs seine Pflichten,
seine eigenen und für jene, die dort
Zuflucht finden wollen, erfüllen
kann. Ein gewaltiges Arbeitspro¬
gramm liegt in diesen wenigen Wor¬
ten erschlossen und seine Durchfüh¬
rung bedeutet nichts mehr und
nichts weniger als die Erfüllung je¬
ner Forderung, die der Wirtschafts-
und Sozialisierung der Verfassung
Sinn und Inhalt gibt. Mögen sieh
diese Kräfte unserer Ai'beit auch im
kommenden Jahr nicht versagen, die
bislang treu und unter restlosem
Einsatz mitgeholfen haben, damit
des Werk werde. Dr. H. P. W.
Lehrlinge, die am 31. Mai eines je¬
den Jahres das 18. Lebensjahr noch
nicht erreicht haben, auf 2 Tage für
einen Monat mit der Maßgabe, daß
die Gesamtdauer des zu beanspru¬
chenden Urlaubes eine Zeitspanne
von 30 Tagen oder 24 Arbeitstagen
nicht überschreitet. Für Arbeiter
und Lehrlinge, deren Lebensalter am
31. Mai eines jeden Jahres zwisetfn
18 und 21 Jahren liegt, erhöht sich
die Urlaubsdauer von 12 Tagen auf
Vit Tag pro Monat mit der Ma߬
gabe, daß die Gesamtdauer des zu
beanspruchenden Urlaubes eine Zeit¬
spanne von 24 Tagen oder 18 Ar¬
beitstagen nicht überschreitet.
Differenz-Entschädigung
Gemäß der Verfügung Nr. 47 - 67
ist eine Differenz-Entschädigung zu
Gunsten der Arbeitnehmer, Beam¬
ten und Sozialversicherungsempfän¬
ger zu bezahlen. Diese Entschädi¬
gung darf 7.000 frs. nicht überschrei¬
ten. Die Berechnung erfolgt auf der
Grundlage des im Monat Oktober
bezogenen Einkommens. Dieses Ein¬
kommen wird mit 150 Prozent der
Nettobezüge veranschlagt und mit 20
multipliziert. Treffen mehrere .Ein¬
kommen zusammen, z. B. Einkom¬
men aus Lohn-, Sozialversicherung,
Wohlfahrtsunterstützung oder Kriegs¬
rente, so zahlt jeder Leistungs-
Pflichtige den auf ihn entfallenden
Anteil. Ein Beispiel mag das Ge¬
sagte illustrieren: Ein Knappschafts-
pensionsempfjinger bezog 100 SM
Knappschaftspension im Monat Ok¬
tober und gleichzeitig 75 SM an
Lohn von irgend einem Arbeitgeber.
In diesem Falle muß die Knappschaft
zahlen: 100X1,5X20 = 3.000 frs.,
während der Arbeitgeber: 75X1,5X20
= 2.250 frs. zu zahlen hat.
Falls ein Leistungsempfänger also
im Monat Oktober von mehreren
Stellen Leistungen empfangen hat,
sei es nun Pension, Rente oder
Wohlfahrtsunterstützung, so hat je¬
der Leistungspflichtige den auf ihn
entfallenden Anteil gemäß der Ver¬
ordnung Nr. 47 - 67 zu zahlen.
Pensionen und Renten.
Ab 20. November 1947 erfolgte die
Einführung des französischen Fran¬
ken. Ab diesem Zeitpunkte sind die
Leistungen an Löhnen, Gehältern,
Pensionen und Renten in Franken
zur Auszahlung zu bringen. Die
Pensionen, die Renten, Wohlfahrts¬
unterstützungen und Kriegsrenten
sind zum Kurse von 1:35 umzurech¬
nen. Damit erhalten die Leistungs¬
empfänger für den Monat November
ein Drittel der Monatsbezüge nach-
bezahlt und zwar die Differenz des
bereits empfangenen Betrages in
Saarmark (1:20) und des offiziellen
Kurses 1:35, also für ein Drittel des
Monats die Monatsbezüge 1:15 nnch-
bezahlt. Außerdem sind neben den
Pensionen, Renten usw. Differenz-
Enischädigungen (bis zu 7.000 frs.) an
die Leistungsempfänger zur Auszah¬
lung zu bringen.
Zweifellos liegen die Einkommen
aus Pensionen und Renten unter
dem Existenz-Minimum, sodaß sich
die Gewerkschaften gemeinsam mit
der Verwallungskommission, Direk¬
tion für Arbeit und WTohlfahrt und
der Militärregierung bemühen, einen
günstigeren Umrechnungskurs zu er¬
halten. Die Verhandlungen sind z. Z.
im Gange und es darf unbedingt da¬
mit gerechnet werden, daß in Kürze
ein günstigerer Umrechnungskurs zu
Gunsten der Fensionäre und Rent- /
ncr verwirklicht wird.
Ein nicht unerheblicher Teil von