K SAAR-BERGBAU ^
Saarbergmann und Knappschaft
Die Leistungen der fcnappschaft liehen Krankenversicherung
von Knappschaftsdirektor Zimmer
Die im Frühjahr des vergan¬
genen Jahres eingetretenen
Ereignisse haben vielfach die
Verbindung zwischen dem Saarberg¬
mann und seiner Knappschaft, der
Saarknappschaft, abreißen und zum
Teil die Auffassung aufkommen las¬
sen, die Knappschaft bestehe nicht
mehr. Was wird nun aus meiner
Rente, für die ich seit vielen Jah¬
ren Beiträge von meinem kärglichen
Lohn gezahlt habe? Das sind damals
it a. auch die Gedanken vieler
Knappschaftsrentner, Witwen und
Waisen gewesen. Auch die aktiven
Bergleute machten sich berechtigte
Sorgen um ihre Anwartschaft auf
spätere Versorgung. Aber alle diese
an sich berechtigten, pessimistischen
Gedanken über den Weiterbestand
der Saarknappschaft sind, wie die
Folgezeit gelehrt hat, ivnberechtigt
gewesen.
Aufgrund einer tatkräftigen und
wohlwollenden Förderung durch die
Militärregierung konnte schon
durch Verordnung des Re¬
gierungspräsidenten in Saar¬
brücken vom 4. Dezember
19 4 5 (Amtsblatt des Regierungs¬
präsidiums Saar S. 61) zur Durch¬
führung der knappschaftlichen Ver¬
sicherung die Saarknappschaft mit
dem Sitz in Saarbrücken als eine
mit Rechtsfähigkeit ausgestattete
Körperschaft des öffent¬
lichen Rechts neu errichtet
werden. Nach den Vorschriften die¬
ser Verordnung ist die. Saarknapp-
schaft Träger der knappschaftlichen
Kranken- und der knappschaftlichen
Rentenversicherung für alle bei den
Saargruben und allen übrigen knapp-
sehaft.liehen Betrieben des Saarge¬
bietes beschäftigten Personen.
Bei der Saarknappschaft wurde
ein vorläufiger Vorstand gebildet,
unter dessen Führung die Verwal¬
tung weiterarbeitet und dem Berg¬
mann das rettet, was nach der
finanziellen Lage möglich und für
die soziale Versorgung des Berg¬
mannes, seiner Angehörigen und der
Rentner und ihren Familien unbe¬
dingt notwendig ist.
Die uns gebotene Gelegenheit des
Erscheinens einer eigenen Gewerk¬
schaftspresse benutzen wir gerne,
um den Saarbergmann laufend
über die knappschaftlichen Dinge,
die für ihn stets von besonderem
Interesse gewesen sind, zu unter¬
richten. Diese unsere erste Ab¬
handlung soll Überblick darüber ge¬
ben, welche Leistungen aus der
knappschaftlichen Krankenkasse zur
Zeit gewährt werden. Ob und in¬
wieweit es in Zukunft möglich sein
wird, die nachstehend dargestellten
Leistungen der Krankenkasse der
Saarknappschaft weiter aufrecht zu
erhalten, hängt in erster Linie von
der Frage ab, ob sich die Einnah¬
men und Ausgaben weiterhin dek-
ken oder nicht; denn zunächst zeigte
sich nach dem Zusammenbruch des
Hitlerregimes ein starker Rückgang
in den Beitragseinnahmen, der be¬
dingt war durch Verringerung des
Lohnaufkommens, durch das Absin¬
ken der Versiehertenzahl und durch
erhöhten Krankenstand.
Die Anträge auf knappschaftliche
Krankenkassenleistungen sind, so¬
weit sie immer schon an besondere
Formalitäten gebunden waren, wei¬
terhin durch den zuständigen
Knappschaftsältesten bei
der Saarknappschaft einzureichen.
Die Barleistungen, die bisher durch
die Gruben gezahlt wurden, werden
für Rechnung der Saarknappschaft
auch weiterhin von ihnen ausge¬
zahlt.
Aufgabe und Leistungsbereitschaft
Die knappschaftliche Krankenver¬
sicherung hat — wie, die allgemeine
Krankenversicherung — die Auf¬
gabe, im Falle von Krankheit und
anderer körperlicher Hilfsbedürftig¬
keit dein Bergmann und seiner Fa¬
milie Hilfe zu gewähren. Im Hin¬
blick auf die schwere, gesundheits¬
gefährdende Bergmannsarbeit, sind
die Leistungen in großzügiger Weise
festgesetzt.
Die Leistungen der knappschaft¬
lichen Krankenversicherung sind
folgende Sach- und Bar-(Geld)-lei-
stungen:
Krankenpflege,
Krankengeld,
Krankenhauspflege,
Hauspflege,
Hausgeld,
Wochenhilfe,
Familienhilfe,
Familienwochenhilfe,
Sterbegeld.
Für die meisten Barleistun¬
gen ist der Grundlohn maßgebend.
Der Grundlohn ist das nach näherer
Bestimmung der Satzung auf Grund
von Löhn- oder Gehaltsstufen nach
dem Verdienst der zwei Kalender¬
monate, die dem Vormonat der Er¬
krankung vorausgehen, errechnete,
auf den einzelnen Kalendertag ent¬
fallende Arbeitseinkommen bis
300,— RM. monatlich.
Wer wird betreut?
a) die versicherungspflichtigen Ar¬
beiter und Angestellten;
b) die weiterversicherten Arbeiter
und Angestellten;
c) die selbsiversieherten Arbeiter
und Angestellten;
<J) die Empfänger einer Rente der
Saarknappschaft (Rentner, Wit¬
wen und Waisen), sofern sie nicht
aufgrund einer Tätigkeit ander¬
weitig gegen Krankheit versichert
sind;
e) die anspruchsberechtigten Fami¬
lienangehörigen . der Vorgenann¬
ten.
Leistungen an Familienangehörige
Leistungen der knappschaftlichen
Krankenversicherung werden ge¬
währt für
1. die unterhaltsberechtigt Ehefrau,
2. die unterhalisberechtigten Kinder,
und zwar
a) die ehelichen Kinder,
b) die für ehelich erklärten Kin¬
der.
c) die an Kindesstatt angenomme¬
nen Kinder,
d) die unehelichen Kinder eines
männlichen Versicherten, wenn
seine Vaterschaft festgestellt ist,
e) die unehelichen Kinder einer
Versicherten,
f) die Stiefkinder und die Enkel,
wenn sie vor Eintritt des Ver-
sicherungsfalles von dem Ver¬
sicherten überwiegend unterhal¬
ten worden sind,
g) die Pflegekinder, deren voller
Unterhalt vom Versicherten be¬
stritten wird.
Die Leistungen für Kinder werden
grundsätzlich bis zum vollende¬
ten 18. Lebensjahr gewährt.
Für Kinder, die sich in Schul¬
oder Berufsausbildung befinden oder
die infolge körperlicher oder geisti¬
ger Gebrechen außerstande sind, sich
selbst zu erhalten, werden Leistun¬
gen über das 18 Lebensjahr
hinaus gewährt, solange die Schul¬
oder Berufsausbildung oder Ge¬
brechlichkeit besteht und der Ver¬
sicherte das Kind überwiegend
unterhält, bei Schul- oder Berufs¬
ausbildung jedoch längstens bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres. Bei
Gebrechlichkeit ist Voraussetzung,
daß das Kind mit dem Versicherten
in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Als Haushaltsführerin ist
der Ehefrau grundsätzlich gleichge¬
stellt diejenige weibliche Verwandte
oder Verschwägerte des Versicher¬
ten, die an Stelle der durch Tod
oder Scheidung weggefallenen oder
der zur Führung des Haushalts dau¬
ernd unfähigen Ehefrau den Haus¬
halt führt und von dem Versicher¬
ten überwiegend unterhalten wird.
Leistungen für die Haushaltsführerin
werden erst gewährt, wenn diese
als solche der Knappschaft drei Mo¬
nate lang gemeldet ist.
Leistungen der knappschaftlichen
Familienhilfe werden an Angehörige
nur dann gewährt, wenn sie nicht
anderweit einen gesetzlichen An¬
spruch auf Leistungen der Kranken¬
versicherung haben.
Was ist Krankenpflege?
Die Krankenpflege umfaßt die
zeitlich unbegrenzte Gewährung von
ärztlicher, fachärztlicher und zahn¬
ärztlicher Behandlung, von Arznei
sowie Brillen und Bruchbändern
und anderen kleineren Heilmitteln
an die Versicherten und ihre an¬
spruchsberechtigten Familienangehö¬
rigen. Eine Aussteuerung gibt
es hier nicht, d. h.: die Leistun¬
gen werden zeitlich unbegrenzt ge¬
währt.
Für die Versicherten, auch für
Witwen und rentenberechtigte Wai¬
sen, werden Arznei und kleinere
Heilmittel in voller Höhe be¬
zahlt, bei kleineren Heilmitteln
jedoch nur bis zum Höchstbetrag
von. 30,— RM. Der Versicherte hat
die Verordnungsblatt-(Rezept-)Ge-
bü'hr von 0.50 RM. — jedoch nicht
mehr als die tatsächlichen Kosten
der Verordnung — selbst zu entrich¬
ten, sofern nicht die Arznei und
Heilmittel erst nach zehntägiger
Arbeitsunfähigkeit verordnet wer¬
den. Für die Familienangehörigen
werden die Kosten für Arznei und
kleinere Heilmittel ebenfalls voll
übernommen.
Für größere Heilmittel der
Versicherten wird eine; Beihilfe bis
50,— RM. jährlich gewährt; Ver¬
sicherte, die vier oder mehr Kinder
erzogen haben oder wenigstens drei
Kinder noch erziehen, erhalten für
sich und für ihre Angehörigen eine
Beihilfe bis zu 100,— RM. jährlich.
Für Hilfsmittel bei Verunstaltung
oder Verkrüppelung zur Erhaltung
oder Wiederherstellung der Arbeits¬
kraft beträgt der Zuschuß aus der
Krankenversicherung bei den Ver¬
sicherten bis zu 100,— RM. jährlich.
Wann besteht Anspruch auf Krankengeld ?
Krankengeld wird in Höhe des
halben Grundlohnes vom 4. Tag der
Arbeitsunfähigkeit an für jeden Ka¬
lendertag bis zu einem Jahr
gezahlt, sofern das Arbeitseinkom¬
men fortgefallen ist. Für Ehegatten
und Kinder werden im Zuge der
Sanierungs-Maßnahmen Zuschläge
zum Krankengeld einstweilen nicht
mehr gewährt.
Wann wird Krankengeld versagt?
Das Krankengeld wird versagt*
wenn die Versicherten
a) die Saarknappschaft durch eine
strafbare Handlung geschädigt
haben, die mit dem Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte be¬
droht ist, für die Dauer eines
Jahres nach der Straftat,
b) sich eine Krankheit vorsätzlich
oder durch schuldhafte Beteili¬
gung bei Schlägereien oder
Raufhändeln zugezogen haben,
für die Dauer dieser Krankheit,
c) trotz schriftlichen Hinweises
auf die Folgen der Vorladung
zum Vertrauensarzt ohne wich¬
tigen Grund nicht nachkom-
men. bis zur Dauer von vier
Wochen für jeden Fall der
Niohtbefolgung.
Umfang des Anspruches auf
Krankenhauspflege?
Kostenfreie Krankenhauspflege
wird für Versicherte bis zu einem
Jahr gewährt. Die Krankenhaus¬
pflege für Versicherte ist grundsätz¬
lich in Knappschaftskrankenhäusem
in Anspruch zu nehmen.
Für Familienangehörige
besteht Anspruch auf Krankenhaus¬
pflege bis zur Dauer von 26 Wochen.
Dabei werden von der Kranken¬
kasse der Saarknappschaft getragen
a) die vollen Kosten bei Behand¬
lung in Knappschaftskranken,
häusem.
b) 70 Prozent der Kosten bei Be¬
handlung in Vertragskranken¬
häusern.
c) 50 Prozent der Kosten bei Be¬
handlung in anderen (fremden)
Krankenhäusern.
Das Hausgeld bei Krankenhaus¬
pflege
Hausgeld wird bei Krankenhaus¬
pflege in Höhe von 25 Prozent
Kalendertag nach Wegfall des Lohn-
des Grundlohnes für jeden
einkommens, jedoch frühestens vom
4. Tage der Arbeitsunfähigkeit an,
einem Versicherten gezahlt, der bis¬
her Angehörige ganz oder überwie¬
gend unterhalten hat Für den zwei¬
ten und jeden weiteren Fami¬
lienangehörigen wird ein-Zu¬
schlag von 2 v. H. des Grund¬
lohnes gewährt. Der Gesamtbe¬
trag von Hausgeld und Zuschlag
darf den Betrag nicht übersteigen,
der als Krankengeld zu gewähren
wäre.
Versicherte, die keine Angehörigen
unterhalten und keinen Anspruch
auf Weiterzahlung des Arbeitsein¬
kommens haben, erhalten das früher
übliche Taschengeld nicht mehr.
Wenn sie aber einen eigenen Haus¬
halt haben, erhalten sie ein Viertel
des Grundlohnes als Hausgeld. Die
Berechtigungszeit beim Hausgeld be¬
trägt auch höchstens ein Jahr.
Wer erhält Wochenhilfe ?
1. die weibl. Versicherten (Pflicht¬
versicherte, freiw. Versicherte),
2. die Ehefrauen sowie solche Töch¬
ter, Stief- und Pflegetöchter der
Versicherten (Familienwochen-
liilfe), welche mit diesem in
häuslicher Gemeinschaft leben,
wenn
a) sie ihren gewöhnlichen Aufent¬
halt im Inland haben und
b) ihnen ein Anspruch auf Wo¬
chenhilfe auf Grund eigener
.Versicherung nicht zusteht
und
c) die Versicherten in den letz-
> ten zwei Jahren vor der Nie¬
derkunft mindestens sechs
Monate hindurch für den
Fall der Krankheit gesetzlich
versichert gewesen sind.
Die Leistungen der Wochenhilfe
sind:
a) bei der Entbindung oder bei
Schwangerschafts - Beschwerden
Hebammenhilfe, Arznei und
kleinere Heilmittel sowie, falls
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