B, Versorgungswesen.
Die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen über Jie Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterblie:
benan im Saargebiet erfolgt durch die der Abteilnng Volkswohlfahrt unmittelbaren unterstellten Versorgungbehörden und
zwar durch das Hauptversorgungsamt Saarbrücken, die Versorgungsämter Saarbrücken, Neunkirchen und Saarlouis und durch
Jie Pensionsreglungsbehörde des Saargebietes in Saarbrücken, außerdem noch durch das Versorgungsgericht des Saargebietes
las für Einlegung von Berufungen der Versorgungsbehörden gegen die Bescheide der Verweltungsbehörden zuständig ist.
Im Laufe des Berichtsjahres sind beim Versorgungsgericht 1525 Berufungen eingegangen, 112 Sitzungen abgehal.
‚en und 1560 Fälle erledigt worden. Was die Versorgung der Kriegsopfer betrifft, so ist im Deutchen Reich am 28. 7. 25
das dritte Gesetz zur Abänderung des Reichsversorgungsgesetzes und andere Versorgungsgesetze (Altrentner- u. Wehrmachts,
versorgungsgesetz) erlassen. worden. Diese Novelle die nach Anhörung der gewählten Veitreter der Bevölkerung im Saarge
biet durch Verordnung vom 31- 10. 25 eingeführt worden ist, brachte neben einer allgemeinen Erhöhung der Rentensätze
noch sonstige wesentliche Verbesserungen für die Kriegsopfer.
Die ausgezahlten Renten betrugen im Rechnungsjahr 56 632 039,65 Frs.
Die Ausgaben für Heilbehandluug, Kunstglieder und orthopädische Hilfsmittel betrugen:
a, für Heilbehandlung
b. Orthopädie
x
435 237, 97 Frs.
487 833,14
923 071, 11 Frs.
Von diesen Kosten hat das‘ Deutsche Reich gemäß Frankfurter Abkommen 3/4 übernommen,